Beschluss
4 L 132/20
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0409.4L132.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.5)
2. Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zu beschäftigen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens es erfordern. (Rn.7)
3. Die Aufsichtsbehörde kann über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, auch die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung hinaus, weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.5) 2. Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zu beschäftigen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens es erfordern. (Rn.7) 3. Die Aufsichtsbehörde kann über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, auch die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung hinaus, weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am heutigen Tag um 14.32 Uhr eingegangene Eilantrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm zu gestatten, Paketsendungen im Auftrag der Deutschen Post AG, Niederlassung Paket Berlin, am 10. April, 12. April und am 13. April 2020 an Privathaushalte zuzustellen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner überhaupt die hier örtlich zuständige Aufsichtsbehörde ist. Bedenken bestehen insoweit, als dass neben dem Antragsgegner auch die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Land Brandenburg in Rede steht. So wird nach § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG – die Einhaltung dieses Gesetzes von den nach dem Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. Deren örtliche Zuständigkeit wiederum richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – (Baeck/Deutsch/ Winzer, ArbZG, 4. Auflage 2020, § 17 Rn. 7 ff.). Danach ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt werden soll, zuständig. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 VwVfG entscheidet dann, wenn nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Im vorliegenden Fall ist Anknüpfungspunkt für die sich danach ergebende örtliche Zuständigkeit sowohl die Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers in Berlin als auch die mit Sitz in Brandenburg. Entsprechend hat der Antragsteller nach eigenem Vortrag auch an Behörden in beiden Bundesländern einen Antrag nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG gestellt. Es kann hier jedoch nicht nachvollzogen werden und wird insoweit auch vom Antragsteller nicht dargetan, welche der Behörden zeitlich zuerst mit der Sache befasst war. Dies kann aber dahinstehen. Denn dem Antragsteller steht jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung einer Ausnahme vom grundsätzlichen, in § 9 Abs. 1 ArbZG geregelten Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für den morgigen Karfreitag sowie am kommenden Ostersonntag und -montag nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) zu haben. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zu beschäftigen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens es erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht. Denn die Bewilligung setzt voraus, dass die Sonntagsarbeit gerade aufgrund der besonderen Verhältnisse erforderlich ist. Würde die Sonntagsarbeit in dieser besonderen Situation nicht ausnahmsweise bewilligt, droht ein unverhältnismäßiger Schaden. Unter Schaden im Sinne dieser Vorschrift können allerdings nur die wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen sein, die der betreffende Arbeitgeber infolge der besonderen Verhältnisse erleiden würde (Vgl. VG Kassel, Urteil vom 16. Mai 2017 – 3 K 2203/14.KS –, juris.). Unerheblich sind wirtschaftlichen Nachteile, soweit sie eine andere Ursache haben. Als Schaden kommen etwa Schadenersatzansprüche von Kunden, Vertragsstrafen, entgangene Aufträge sowie der Verlust von „guten“ Kunden in Betracht (Vgl. Schliemann, ArbZG, § 13, Rn. 47; Beack/Deutsch, ArbZG, 3. Auflage 2014, § 13, Rn. 41, m.w.N.; Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 16. Auflage 2013, § 13, Rn. 16). Der zu befürchtende Schaden muss nachgewiesen oder jedenfalls in hohem Grade wahrscheinlich gemacht werden, (vgl. VG Kassel, Urteil vom 16. Mai 2017 – 3 K 2203/14.KS –, juris, Rn. 42; Neumann, in: Landmann/Rohmer, GewO, 76. EL, Stand: August 2017, § 13 ArbZG, Rn. 15; Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 16. Auflage 2013, § 13, Rn. 17). Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Schadens kommt es auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes sowie darauf an, inwieweit diese Auswirkungen nur durch Sonn- oder Feiertagsarbeit verhütet oder gemildert werden können und ob sie im Hinblick auf das Gewicht des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit unverhältnismäßig schwer wiegen. Dabei muss der Schaden über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht werden (VG Düsseldorf Urteil vom 15. Januar 2018 - 29 K 8347/15 – juris, unter Hinweis auf Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 16. Auflage 2013, § 13, Rdn.17, m.w.N.; Wank, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 13 ArbZG, Rn. 7; Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Auflage 2014, § 13, Rn. 41.). Hierfür lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nichts entnehmen. Er verweist lediglich darauf, dass – angeblich – zahlreiche Bewohner des Landes Berlin infolge von Ladenschließungen, Kontaktverboten und dem Schutz der eigenen Gesundheit gegenwärtig nicht in der Lage seien, sich im Einzelhandel ausreichend mit Waren zu versorgen. Der Antragsteller tut nichts dafür dar, dass durch die feiertagsbedingt verzögerte Auslieferung überhaupt ein Schaden bei ihm selbst eintritt; gleiches gilt für eine etwaige Belastung der Geschäftsbeziehung zu seinem alleinigen Auftraggeber, der Deutschen Post AG (die ihrerseits dem Gesundheitsschutz ihrer eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Beachtung von § 9 Abs. 1 ArbZG ein höheres Gewicht einzuräumen scheint). Auch liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – mithin auch die in § 10 ArbZG normierten Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung – hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift drittschützenden Charakter hat und sich der Antragsteller überhaupt auf sie im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO berufen könnte, fehlt es hier jedenfalls an der Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Denn Öffentliche Interessen sind solche der Allgemeinheit. Sie kommen in Betracht bei dringenden Bedürfnissen der Bevölkerung, wie z.B. der Sicherung der Ernährung (Baeck/Deutsch/Winzer, a.a.O., ArbZG § 15 Rn. 32 ff.). Das öffentliche Interesse muss indes einen gewisses Gewicht haben. Erforderlich ist, dass die Maßnahme einem erheblichen Teil der Bevölkerung dient (vgl. dazu OVG Hamburg Urteil vom 17. August 1982 – Bf VI 5/82 – juris; BeckOK ArbR/Kock, 55. Ed. 1. März 2020, ArbZG § 15 Rn. 10 m.w.N.). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn mithilfe der begehrten Ausnahme allein größere Annehmlichkeiten für die betroffenen Gruppen erreicht werden sollen, so z.B. für eine frühzeitige Belieferung mit Lebensmitteln. Das öffentliche Interesse muss darüber hinaus dazu führen, dass die Zulassung einer Ausnahme dringend nötig wird. Dies ist etwa für den Fall anzunehmen, dass ohne zeitnah und unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung eine Versorgungsunterbrechung zu erheblichen Schäden führen würde oder größere Mengen von Lebensmitteln oder Ernährungsgrundlagen verloren zu gehen drohten. Das ist hier nicht der Fall. So trägt der Antragsteller vor, von der Deutschen Post AG beauftragt worden zu sein, pro Öffnungstag an Sonn- bzw. Feiertagen bis zu 4.000 Postsendungen auszuliefern. Gemessen an der Gesamtbevölkerung käme danach lediglich eine sehr geringe Anzahl von Haushalten in den Genuss von Postlieferungen an den Feiertagen. Vielmehr verzögert sich deren Zustellung bloß. Darüber fehlt es – auch unter Berücksichtigung der aktuellen und gerichtsbekannten Ausnahmesituation in allen Bereichen des täglichen Lebens aufgrund der „Coronakrise“ – an einer Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine Lebensmittelknappheit oder eine Knappheit von Produkten und Ressourcen zur Deckung des hygienischen Bedarfs in Privathaushalten besteht in Berlin derzeit nicht. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, woraus er zu erkennen vermag, dass von ihm zuzustellenden Postsendungen lebenswichtigen Inhalts sind. Schließlich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sich das dem Antragsgegner nach den genannten Anspruchsgrundlagen zustehende Ermessen auf Null reduziert hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den Regelstreitwert in voller Höhe zugrunde gelegt hat.