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Beschluss

4 L 269.19

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1113.VG4L269.19.00
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Leitsätze
1. Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. (Rn.19) 2. Das Ladenöffnungsgesetz normiert Verkaufsstellentypen, deren Voraussetzungen nicht nur an Sonn- und Feiertagen, sondern auch an Werktagen erfüllt sein müssen. (Rn.22) 3. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Norm für den Bedarf von Touristen folgt, dass der Geschäftsbetrieb ersichtlich auf den spezifischen Bedarf von Touristen abzielen muss. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. (Rn.19) 2. Das Ladenöffnungsgesetz normiert Verkaufsstellentypen, deren Voraussetzungen nicht nur an Sonn- und Feiertagen, sondern auch an Werktagen erfüllt sein müssen. (Rn.22) 3. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Norm für den Bedarf von Touristen folgt, dass der Geschäftsbetrieb ersichtlich auf den spezifischen Bedarf von Touristen abzielen muss. (Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine behördliche Anordnung, sein Einzelhandelsgeschäft an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten. Er betreibt ein Ladengeschäft in der K... in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf. Dort meldete er im Jahre 2010 die gewerbliche Tätigkeit „Internet- und Telecafé (Bereitstellen von Internetanschlüssen ohne Spielmöglichkeit), Einzelhandel mit Tabakwaren, Süßwaren, Getränken, Kaffeeautomat, Telefonkarten, Videothek“ an. Seit dem 19. November 2017 wurde sein Geschäft viermal sonntags geöffnet vorgefunden. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin belegte ihn in diesem Zusammenhang wiederholt mit Bußgeldern. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019, dem Antragsteller zugestellt am 11. Juli 2019 gab das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin dem Antragsteller nach Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sein Einzelhandelsgeschäft in räumlicher Verbindung mit der Bereitstellung von Internetanschlüssen als Informationsmedium ohne Nutzung von elektronischen Bildschirmunterhaltungsspielen – sogenanntes Internet-Café – in der K...Berlin, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz außerhalb der zugelassenen Ladenöffnungszeiten geschlossen zu halten soweit keine Ausnahme nach §§ 4, 6 Berliner Ladenöffnungsgesetz vorliege. Dieser Aufforderung sei spätestens einen Tag nach Zustellungsfolge zu leisten. Widrigenfalls drohte ihm die Behörde einen Zwangsgeld i.H.v. 3.000 Euro an. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass er sich für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen nicht auf eine Ausnahme nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz berufen könne. Insbesondere unterfalle das von ihm betriebene Einzelhandelsgeschäft nicht der Ausnahme für Verkaufsstellen, die ausschließlich ein festgelegtes Warensortiment für den Bedarf von Touristen anbieten. Es sei nicht erkennbar, dass die Verkaufsstelle spezifisch auf den Bedarf von Touristen ausgerichtet sei. Zudem halte er das erlaubte Warensortiment nicht ein. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, um einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen sich ordnungsgemäß verhaltenden Gewerbetreibenden zu verhindern und einer negativen Vorbildwirkung entgegenzuwirken. Mit seinem Widerspruch vom 30. Juli 2019 machte der Antragsteller geltend, dass in den politischen Entscheidungsgremien die Aufhebung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes anstehe. Die Handhabung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes sei unter Berücksichtigung der geänderten gesellschaftlichen Bedingungen verfassungskonform auszulegen da er eine Ladestation für unterschiedliche Elektrofahrzeuge anbiete, sei er zu behandeln wie Tankstellen, die am Sonntag geöffnet haben dürften. Mit Bescheid vom 8. August 2019 lehnte das Bezirksamt den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2019, dem Antragsteller zugestellt am 2. September 2019, wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Widerspruch zurück. Die Berufung auf den Betrieb einer E-Tankstelle, die der Antragsteller mit einem Schild an der Außenseite seines Geschäfts zwar bewerbe, für die jedoch nichts erkennbar sei, ändere an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nichts. Denn dabei handele es sich nicht um eine Tankstelle im Rechtssinne, die sich auf die Versorgung von Land-, Wasser-oder Luftfahrzeugen mit entzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten beschränke. Solange das Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht aufgehoben sei, habe es die Behörde anzuwenden. Dass die Untersagungsverfügung auch die in den Räumlichkeiten angebotenen Internetarbeitsplätze erfasse, sei dem Umstand geschuldet, dass sich dieser Betriebsteil erkennbar nicht vom Einzelhandelsgeschäft trennen lasse. Am 1. Oktober 2019 hat der Antragsteller zum Geschäftszeichen VG 4 K 300.19 Klage erhoben. Mit seinem am 4. September 2019 angebrachten Eilantrag verfolgt er seinen Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Antragsteller beantragt (wörtlich): „Es wird die aufschiebende Wirkung des mit Datum vom 30. Juli 2019 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2019 inklusive der mit diesem Bescheid verbundenen Erklärung zur sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides (Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ord A 217 B 421/19) im Wegen der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit festgestellt.“ Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest und legt Fotografieren einer Begehung des Einzelhandelsgeschäfts am 15. September 2019 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. I. Der Eilantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist bei wörtlichem Verständnis bereits unzulässig, weil die danach begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Denn der Antragsteller wendet sich gegen eine belastende Verfügung des Antragsgegners, gegen die vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Der so verstandene Antrag ist auch unzulässig, weil der Antragsteller mit dem begehrten gerichtlichen Ausspruch seine Rechtsposition nicht verbessern könnte. Denn der Widerspruch, in Bezug auf den die aufschiebende Wirkung begehrt wird, ist durch den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2019 überholt. Der wörtlich verstandene Antrag ist ferner unzulässig, soweit er sich auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs des Antragstellers richtet. Zwar kommt die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Betracht, wenn dieser aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet, die Behörde sich hierüber jedoch hinwegsetzt. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da die Behörde mit dem Ausgangsbescheid die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. II. Wenn man trotz anwaltlicher Vertretung den Antrag des Antragstellers dahin verstünde, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 300.19 gegen den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 3. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. August 2019 hinsichtlich der Untersagungsverfügung wiederherzustellen, wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, müsste jedoch gleichwohl ohne Erfolg bleiben, da er unbegründet ist. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht dabei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Er hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe besteht sowie daran, Wettbewerbsverzerrungen und eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden, und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. 2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung wird sich der angegriffene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen, so dass das Gericht von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung absieht. Rechtsgrundlage für die Anordnung, die Ladenschlusszeit an Sonn- und Feiertagen einzuhalten, ist § 8 Abs. 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2010, GVBl. S. 467 – BerlLadÖffG). Danach können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. Diese Voraussetzungen sind bei der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erfüllt. Der Anwendungsbereich des BerlLadÖffG ist hinsichtlich des Einzelhandelsbetriebs des Antragstellers grundsätzlich eröffnet. Das BerlLadÖffG regelt nach seinem § 1 die Ladenöffnungszeiten von gewerblichen Anbietern sowie damit zusammenhängend die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Verkaufspersonal in Verkaufsstellen des Einzelhandels. Darunter fallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG Ladengeschäfte aller Art und so auch das Geschäftslokal des Antragstellers, soweit er darin Einzelhandel betreibt. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG müssen Verkaufsstellen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Indem der Antragsteller seinen Einzelhandelsbetrieb in der Vergangenheit sonntags insgesamt geöffnet gehalten hat, hat er gegen dieses Sonntagsöffnungsverbot verstoßen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf Ausnahmen der §§ 4, 5 BerlLadÖffG berufen, die eine Typisierung von Verkaufsstellen vornehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 1 S 67.12 –, juris Rn. 5). Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass er über ein Warensortiment verfügt, welches einem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände unterfällt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 - OVG 1 S 26.19 -, S. 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). a. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG, wonach Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr öffnen dürfen, erfüllt der Betrieb des Antragsteller nicht. Denn seine Produktpalette übersteigt die in der Norm genannten zulässigen Angebote, weil dort unter anderem Lebensmittel angeboten werden, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind. Dies folgt aus den vom Antragsgegner zuletzt vorgelegten Fotografien, die Regale im Verkaufsraum des Antragstellers ein Regal zeigt, in dem u.a. Fischkonserven, Ketchupflaschen, Fertignahrung zum Aufgießen mit heißem Wasser („5-Minuten-Terrine“) und Gemüsekonserven in Gläsern zu sehen sind. Dass der Antragsteller diesen Teil des Warensortiments offenbar am Sonntag mit Planen abdeckt, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn das Ladenöffnungsgesetz normiert Verkaufsstellentypen, deren Voraussetzungen nicht nur an Sonn- und Feiertagen, sondern auch an Werktagen erfüllt sein müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 1 S 67.12 –, juris Rn. 5). Das Warensortiment entfernt sich von den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG abschließend aufgeführten Warengruppen auch insoweit, als der Antragsteller nach seiner Gewerbeanmeldung und Außenwerbung am Geschäft u.a. Telefonkarten anbietet. Überdies folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Norm „für den Bedarf von Touristen“, dass der Geschäftsbetrieb ersichtlich auf den spezifischen Bedarf von Touristen abzielen muss. Dies entspricht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 1 S 26.19 –, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; s. dazu auch die Begründung in Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/0015, S. 11) sowie der Tatsache, dass wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonntagsruhe nach Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung derartige Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind. Geht der Zweck der Verkaufsstelle dahin, die Umgebung allgemein – also unabhängig davon, ob es sich um Touristen oder beispielsweise Anwohner handelt – mit den angebotenen Waren zu versorgen, genügt dies deshalb gerade nicht, um den Ausnahmetatbestand zu erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 1 S 67.12 –, juris Rn. 5). Der typische Berliner „Späti“, der die Umgebung allgemein und unspezifisch versorgt, unterfällt damit – selbst wenn er ausschließlich die in der Norm genannten Warengruppen vertreibt – nicht der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019 – VG 4 K 357.17 –, S. 6 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). So liegt der Fall hier. Denn auch wenn nicht auszuschließen ist, dass der streitgegenständliche Betrieb auch von Touristen frequentiert wird, so zielt doch sein Geschäftsbetrieb nicht ersichtlich auf deren spezifischen Bedarf ab, sondern versorgt die Umgebung allgemein und unspezifisch. Dies folgt aus der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Einzelhandelsgeschäfts, die für die Begehung am 19. April 2019 Spirituosen und Getränke in großer Menge, Süßigkeiten, Knabberartikel, Tabakwaren und Eis ausweist zuzüglich eines abgedeckten Regals, in dem allem Anschein nach die oben genannten nicht zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmittel ausgestellt werden. Das Ladenlokal erweckt in Ansehung der hierzu angefertigten Fotografien den Eindruck eines allgemeinen Getränke- und Lebensmittelmarkts. Eine spezifische Ausrichtung auf den Bedarf von Touristen ist nicht erkennbar. Dass der Antragsteller nach den zuletzt vorgelegten Fotografien offenbar in zwei schmalen Regalen auch Souvenirartikel wie Becher mit Aufdruck eines Bildes des Brandenburger Tors oder auch Schlüsselanhänger mit ähnlichen Motiven anbietet, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Denn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung waren diese Gegenstände im Geschäft des Antragstellers nicht nachweisbar. Aufgrund der großen Produktpalette für die Allgemeinheit ändert sich diese Einschätzung auch dann nicht, wenn ein Betrieb zusätzlich – wie hier neuerdings – touristentypische Souvenirs vorhält (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2019 – VG 4 K 357.18 –, juris Rn. 21, im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 1 S 26.19 –, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; s. auch VG Berlin, Urteil vom 16. August 2019 – VG 4 K 537.17 –, juris). Jedenfalls aber würde die Rechtmäßigkeit der Gebotsverfügung, das Einzelhandelsgeschäft zukünftig sonntags geschlossen zu halten, „soweit keine Ausnahme nach §§ 4, 6 BerlLadÖffG vorliegt“, durch eine nachträgliche Veränderung des Warenangebots nicht in Frage gestellt und würde sich nicht erledigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, a.a.O.). b. Auch auf die Ausnahmeregelung des § 5 Nr. 2 BerlLadÖffG, wonach Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein dürfen, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge dem Begriff der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterfällt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (bejahend zur sächsischen Parallelnorm OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – Ss (OWi) 464/01 –, juris Rn. 38 ff.; offen gelassen vom Sächsischen OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 3 B 561/07 –, juris Rn. 4). Denn abgesehen von rechtlichen Bedenken gegen die Einordnung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge als Tankstellenbetrieb (vgl. dazu ausführlich VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 5 L 233/18 –, juris Rn. 32 ff., bestätigt vom Sächsischen OVG, Beschluss vom 14. September 2018 – 3 B 275/18 –, juris Rn. 27 f.) hat der Antragsteller das gewerbsmäßige Anbieten von Elektrizität für Elektrofahrzeuge bislang nicht glaubhaft gemacht, sondern nur pauschal behauptet. Weder der Verwaltungsvorgang noch sein Antragsvorbringen enthält Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine hierfür erforderliche gegenständliche Ausstattung wie etwa Anschlussmöglichkeiten, separate Stromzähler oder Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge während des Ladevorgangs vorhält. Auch für eine entsprechende Gewerbeanmeldung ist nichts erkennbar. Ein Werbeschild an seinem Ladengeschäft genügt hierfür jedenfalls nicht. Überdies überschreitet das Sortiment des Antragstellers den in § 2 Abs. 3 BerlLadÖffG definierten Umfang zulässigen Reisebedarfs, der sich auf Straßen-karten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, An-denken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Ver-brauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten beschränkt. Denn die von ihm gleichermaßen angebotenen Telefonkarten lassen sich keiner der genannten Warengruppen zuordnen. c. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seiner Auffassung durch, er sei wegen der Zurverfügungstellung von Internet-Arbeitsplätzen eine Art „Internetbahnhof“ und erfülle daher die Voraussetzung der Ausnahme des § 5 Nr. 3 Satz 1 BerlLadÖffG, wonach u.a. auf Personenbahnhöfen Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen angeboten werden darf. Denn mit dem Merkmal „Personen“-Bahnhof macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Abgabe von Reisebedarf an jenen Bahnhöfen an die Ortsveränderung von Personen – Reisende – anknüpft. Dem wird der bloße Austausch von Daten an einem Internet-Arbeitsplatz nicht gerecht. Anders als der Antragsteller meint, ist auch nichts für die Notwendigkeit einer verfassungs-konformen Auslegung ersichtlich, die der Antragsteller wohl aus nicht näher bezeichneten „verfassungsrechtlichen Bedenken“ und einem Erfordernis, „geänderte und veränderte gesellschaftsrechtliche Tatsachen“ zu berücksichtigen, ableiten will. Soweit er weiter meint, der Justiz komme „auch die tragende Rolle zu bei der Veränderung in der Gesellschaft aktiv sich zu beteiligen“, übersieht er, dass die Veränderung von Rechtsvorschriften vor dem Hintergrund veränderter Vorstellungen in der Gesellschaft eine Aufgabe ist, die im System der Gewaltenteilung dem Gesetzgeber zugewiesen ist. Auf die Frage einer für eine analoge Anwendung von § 5 Nr. 2 und 3 BerlLadÖffG weiter erforderlichen unbewussten Regelungslücke kommt es danach nicht an. d. Die Aufforderung, den Betrieb im Rahmen des BerlLadÖffG sonntags geschlossen zu halten, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, erscheint angesichts der mehrmaligen Verstöße des Antragstellers gegen die Sonntagsruhe erforderlich. Die Aufforderung verfügt auch über den notwendigen Regelungscharakter i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG. Denn sie ist darauf gerichtet, eine Rechtsfolge zu bewirken, nämlich dem Antragsteller angesichts seines konkreten Betriebsgepräges und Warensortiments und seiner bisherigen Verstöße gegen die Sonntagsruhe seine individuelle Verpflichtung zu verdeutlichen sowie bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld verhängen zu können. Dem steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller in den Räumlichkeiten seines Ladengeschäfts auch Internetarbeitsplätze zur Verfügung stellt, für die Schließzeiten nicht geregelt sind. Zwar unterfällt bei sogenannten Mischbetrieben – wie hier – jedes Gewerbe seinem eigenen Regelungsregime (vgl. den Beschluss der Kammer vom 23. August 2019 – VG 4 L 216.19 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Doch entbindet der Betrieb eines Internetcafés einen in denselben Räumlichkeiten betriebenen Einzelhandel nicht von der Einhaltung der für den letzteren geltenden Öffnungszeiten. Soweit die Verfügung des Antragsgegners dem Antragsteller aufgibt, seinen Einzelhandel, den der Verfügungssatz des Bescheides beschreibt als einen, der in räumlicher Verbindung zu einem Internetcafé steht, außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten geschlossen zu halten, ergibt sich ein Erfordernis, das Internetcafé ebenfalls zu schließen, lediglich als mittelbare Folge aus dem Umstand, dass der Antragsteller bislang eine tatsächliche räumliche Trennung der Betriebe nicht hergestellt hat. Dies ist rechtlich unbedenklich, zumal beide Gewerbe keine inhaltliche Überschneidung aufweisen. Das auf Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei ausgeübt. Denn bei Ermächtigungsgrundlagen zu ordnungs-rechtlichem Einschreiten besteht ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass die Behörde im Regelfall einschreiten soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 36). Zudem lässt sich dem Anordnungsbescheid entnehmen, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Sonn- und Feiertagsschutzes gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat. 3. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 b), 11, 13 VwVG und begegnet weder in der Höhe noch im Übrigen Bedenken. Die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG zu bestimmende Frist hat die Behörde vorliegend mit einem Zeitraum von einen Tag nach Zustellung bedenkenfrei gewählt, da dem Antragsteller innerhalb dieser Frist der Vollzug zuzumuten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. /Sei