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Beschluss

4 L 253.19

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0925.VG4L253.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Als der Fahrerlaubnisbehörde ein Tätigkeitsbericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 23. August 2018 bekannt wurde, wonach der Antragsteller, der – mutmaßlich unter einer Schizophrenie leidend – wegen festgestellter Fremd- und Eigengefährdung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen (PsychKG) untergebracht worden war. Auf entsprechende Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde brachte der Antragsteller ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten vom 10. April 2019 bei. In diesem Gutachten heißt es, der Antragsteller sei seit 2005 an einer Psychose erkrankt. Er sei in diesem Zusammenhang in den Jahren 2005, 2010, 2014 und 2018 in stationärer Behandlung gewesen bei ihm sei eine paranoide Psychose sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Tabak diagnostiziert worden. Das Gutachten führt aus, dass der Antragsteller die Medikation immer wieder reduziert und schließlich abgesetzt habe, was vermutlich der Grund für die Dekompensationen gewesen sei. Derzeit sei er mit einer Depotmedikation alle 2 Wochen eingestellt und nehme dasselbe Medikament abends oral ein. Der körperliche, neurologische und psychische Befund sei weitgehend unauffällig. Der Antragsteller verspreche, die Medikamente nicht wieder abzusetzen. Zur Beurteilung heißt es, der Antragsteller sei unter fortlaufender Medikation stabil. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er die Medikation wieder reduziere und absetze und erneut dekompensiere. Deshalb werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen. Eine Fahrgastbeförderung könne aufgrund der wiederholten Dekompensationen nicht empfohlen werden. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung trug der Antragsteller vor, dass nach dem Gutachten keine Bedenken bestünden, sofern er die aktuelle Medikation nicht absetze. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werde daher angeregt die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit der Auflage zu verbinden, alle zwei Wochen eine Bestätigung seines Arztes einzureichen, dass ihm die Medikation injiziert worden sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre aufgrund des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Mit Bescheid vom 8. Juli 2019, dem Antragsteller zugestellt am 23. Juli 2019, entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, gab ihm auf seinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheides abzugeben und drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld i.H.v. 511 Euro an. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis an und begründete dies mit der Dringlichkeit des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer und der Fahrgäste vor einer fortgesetzten Tätigkeit des Antragstellers als Personenbeförderer. Mit seinem am 19. August 2019 angebrachten Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2018 enthaltene Entziehung der Erlaubnis zur Personenbeförderung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Satz 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. Dabei versteht das Gericht den Antrag des Antragstellers trotz anwaltlicher Vertretung dahin, dass der Bescheid vom 8. Juli 2019 gemeint sein soll und er sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezieht. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht wiederherzustellen. a. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht zunächst den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Er hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass das öffentliche Interesse im Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere der Fahrgäste besteht und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. b. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung absieht. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 3 StVG i.V.m. § 48 Abs. 10 FeV. Nach letzterer Vorschrift ist die Erlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für deren Erteilung fehlt. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung voraus, dass der Bewerber seine geistige und körperliche Eignung nach § 11 Abs. 9 FeV i.V.m. der Anlage 5 zur FeV nachweist. Nach Anlage 5 Nr. 1 zur FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung u.a. nachweisen, dass keine Erkrankungen vorliegen, die die Eignung ausschließen. Die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung sind – auch im Rahmen des § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV – in der Anlage 4 zu § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ausgestaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2009 – OVG 1 B 9.07 –, juris Rn. 15). Denn gemäß § 11 Abs. 1 FeV sind die körperlichen und geistigen Anforderungen eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV sind die Eignung und die bedingte Eignung bezüglich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Ablauf einer schizophrenen Psychose ausgeschlossen, wenn nicht ausnahmsweise besonders günstige Umstände vorliegen. Dies wird bestätigt durch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 24. Mai 2018 (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit Heft M 115, S. 73). Diese Begutachtungsleitlinien stellen ein antizipiertes Sachverständigengutachten vor, welchem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und dass deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist. Das Vorliegen einer schizophrenen Psychose beim Antragsteller ist durch das von ihm vorgelegte fachärztliche Gutachten belegt und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach diesen Maßgaben spricht alles dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde in Ermangelung eines Ausnahmefalles die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen hatte. Denn auch die Belassung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einer Auflage, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, nämlich in kurzen Zeitabständen die Versorgung mit dem erforderlichen Psychopharmakum nachzuweisen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG), würde voraussetzen, dass ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 10 S 2263/16 –, juris Rn. 29 ff.). Dafür hat der Antragsteller allerdings nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich. Dass er mit einer Depotmedikation eingestellt ist, begründet nicht bereits einen Ausnahmefall, zumal nach dem fachärztlichen Gutachten die Gabe einer Depotspritze nur ein Teil der Medikation ist. Hinzutritt bei ihm eine allabendlich erforderliche zusätzliche orale Einnahme. Dies übersieht der Antragsteller. 2. Die Aufforderung, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung abzugeben sowie die Zwangsmittelandrohung sind von dem insoweit abschließenden Antrag nicht erfasst, würden aber auch keinen rechtlichen Zweifeln begegnen. Auch auf die Gebührenforderung bezieht sich der Antrag nicht, wäre allerdings insoweit auch gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bereits unzulässig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich das Gericht an Nr. 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und den sich daraus ergebenden zweifachen Auffangwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert hat. /Sei