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Urteil

4 K 486.17 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1116.VG4K486.17V.00
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Leitsätze
1. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie erteilt und verlängert. (Rn.13) 2. Nationale Reisepässe, wie der von der Klägerin vorgelegte, haben nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion. (Rn.15) 3. Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie erteilt und verlängert. (Rn.13) 2. Nationale Reisepässe, wie der von der Klägerin vorgelegte, haben nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion. (Rn.15) 3. Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht durfte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit den §§ 27, 28 und 30 AufenthG. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Grundvoraussetzung des Nachzugsanspruchs ist eine wirksame Ehe. Bereits daran fehlt es (1.). Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schreibt ferner als Anspruchsvoraussetzung vor, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht (2.). Überdies setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Auch daran fehlt es hier (3.). 1. Das Gericht konnte bereits nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe der Klägerin mit ihrem deutschen Ehemann nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die Klägerin anzuwendenden türkischen Heimatrecht wirksam ist. Denn nach Art. 124 S. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches vom 22. November 2001 (im Folgenden: ZGB) können Männer und Frauen, die das 17. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht heiraten (zit. nach der deutschen Übersetzung des ZGB bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattkommentar, 221. Lieferung, Türkei, S. 68). Nach S. 2 dieser Vorschrift ist eine Eheschließung mit Erlaubnis des Gerichts in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verlobten das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgehend von dem zunächst für die Klägerin im türkischen Personenstandsregister eingetragenen Geburtsdatum, dem 10. Mai 2001, hatte die Klägerin jedoch im Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 24. August 2016 erst das 15. Lebensjahr vollendet. Der Umstand, dass die Klägerin über einen Reisepass verfügt, der ihr Geburtsdatum mit dem 10. Mai 1998 in Übereinstimmung mit dem im Jahre 2016 geänderten Personenstandsregister ausweist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar haben nationale Reisepässe, wie der von der Klägerin vorgelegte türkische Reisepass nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion. In der Regel erbringen sie den Nachweis, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 1.03 –, juris Rn. 24, zur Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – BVerwG 10 B 1.13 –, juris Rn. 4). Doch dessen Beweiswirkung ist begrenzt. Als ausländische öffentliche Urkunde, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt hat, begründet er – wie entsprechende deutsche öffentliche Urkunden – gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt werden (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 418 Rn. 3). Auch ein echter ausländischer Reisepass erbringt daher nicht zwingend den materiellen Beweis für die Richtigkeit des in ihm angeführten Namens, Geburtsdatums (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 4), weshalb es wegen der formellen Echtheit des Passes weder auf eine Befreiung von der Legalisation noch auf das von der Klägerin ebenfalls angeführte Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) ankommt – aus letzterem Übereinkommen ist die Bundesrepublik Deutschland ohnehin mit Wirkung vom 30. Juni 2015 ausgetreten (vgl. die Angaben auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/uebereinkommen/ciec/UE...CIEC-node.html). Hier bestehen allerdings konkrete Anhaltspunkte gegen die inhaltliche Richtigkeit des nachträglich geänderten Geburtsdatums. Denn unabhängig von der Schulbescheinigung, die nach der Änderung des Geburtsdatums unplausibel wirkt, geht das geänderte Geburtsdatum auf die geänderte Eintragung im Personenstandsregister zurück, für die als Eintragungsgrund ein Urteil des türkischen Familiengerichts in A... vom 13. Juni 2016 vermerkt ist, das die Klägerin jedoch trotz Aufforderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hat. Daraus resultierende Zweifel an Existenz und Inhalt dieses Urteils gehen zu ihren Lasten. Selbst wenn die Klägerin dieses Urteil vorgelegt hätte, spricht vieles dafür, dass sie daraus nichts für ihr Begehren hätte herleiten können. Zwar dürfte sich die Anerkennung dieses ausländischen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die sich grundsätzlich nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO richtet, in diesem Fall durch die Sonderregelungen der §§ 108 f. FamFG verdrängt werden (vgl. OVG Berlin-Bandenburg, Urteil vom 12. Juli 2017 – OVG 11 B 5.16 –, juris Rn. 17). Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Doch dürfte die Entscheidung des türkischen Familiengerichts über die Korrektur eines Geburtsdatums keinen nach diesen Vorschriften anerkennungsfähigen Inhalt haben. Denn sie regelt in gleicher Weise wie eine entsprechende Entscheidung eines deutschen Gerichts regelmäßig nur die Frage, ob der jeweilige Standesbeamte verpflichtet ist, den Eintrag im Personenstandsregister zu ändern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 1997 – 3 Wx 261/96 –, NJWE-FER 1997, 198). Eine weitergehende Bindungswirkung ist – abhängig von einer ergänzenden Tenorierung der Entscheidung – denkbar (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), doch vorliegend bereits nicht vorgetragen. Jedenfalls steht einer Wirksamkeit der Ehe im deutschen Rechtsraum unter diesen Umständen die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) entgegen. Unterliegt danach die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht – wie hier –, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. Diese Regelung erfasst grundsätzlich auch solche Ehen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits geschlossen waren (Urteil der 3. Kammer vom 28. September 2018 – VG 3 K 349.16 V –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks). 2. Danach fehlt es gleichzeitig an der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klägerin in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Alterserfordernis ist im vorliegenden Fall nicht wegen der Stillhalteklausel des Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unanwendbar. Das Assoziierungsrecht findet bereits keine Anwendung. Denn der Ehemann der Klägerin war bei der Eheschließung bereits eingebürgert (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Juli 2016 – VG 4 K 15.16 V –, juris Rn. 24 ff.). 3. Bei dieser Sachlage ist auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt. Danach setzt die Erteilung des Visums in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Visumsbewerber die Person ist, für die sie sich ausgibt, mithin Verwechselungsgefahr nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – BVerwG 5 C 27.10 –, juris Rn. 20 f.; VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2014 – VG 27 K 25.13 V –, juris Rn. 18). Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11 –, juris, Rn. 21). Daran bestehen hier allerdings Zweifel schon deswegen, weil die Klägerin einen Pass vorgelegt hat, der ein Geburtsdatum für sie ausweist, das von dem ursprünglich im Personenstandsregister für sie eingetragenen abweicht, und sie den Nachweis schuldig geblieben ist, dass es sich bei dem geänderten um ihr wahres Geburtsdatum handelt. Für einen Ausnahmefall ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Weitere Anspruchsvoraussetzungen können danach auf sich beruhen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann. Sie beantragte am 3. November 2016 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs und legte dabei unter anderem einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor. Daraus ergibt sich, dass aufgrund eines Urteils des Familiengerichts in A... vom 13. Juni 2016 ihr Geburtsdatum vom 10. Mai 2001 auf den 10. Mai 1998 korrigiert wurde. Die Klägerin legte ferner ein Urteil des Familiengerichts in A... vom 29. Februar 2016 vor, in dem es heißt, sie habe eine Klage auf Korrektur ihres Geburtsdatums eingereicht, dieses Verfahren jedoch nicht betrieben, sodass selbiges eingestellt werde. Der von der Klägerin vorgelegte türkische Personalausweis nennt ebenso wie ihr Reisepass als Geburtsdatum den 10. Mai 1998. Am 24. August 2016 hatte sie die Ehe mit ihrem deutschen Ehemann geschlossen. Auf Aufforderung der Botschaft legte die Klägerin eine am 4. November 2016 ausgestellte Schulbescheinigung vor, wonach sie seit dem 17. September 2007 die 1. Klasse der Grundschule besucht hatte. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara das begehrte Visum ab und begründete dies damit, dass die Klägerin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Unter dem 13. Januar 2017 bat die Klägerin um Überprüfung der Entscheidung. Sie trug im Wesentlichen vor, die Altersberichtigung sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils des türkischen Familiengerichts erfolgt. Zudem verfüge sie über einen anerkannten Reisepass, dem Legitimationswirkung zukomme. Die Türkei gehöre ferner zu den Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens, wonach türkische Personenstandsurkunden im deutschen Rechtsraum von jeder Förmlichkeit befreit seien. Die Türkei zähle auch zu den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Die Beigeladene blieb bei ihrer bereits zuvor ausgesprochenen Versagung der Zustimmung zur Visumserteilung. Mit Bescheid vom 19. September 2017 lehnte die Botschaft die Erteilung des Visums unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2016 erneut ab. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Klägerin habe das vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht. Zwar mache sie geltend, die Alterskorrektur sei durch ein gerichtliches Urteil erfolgt. Es bestünden jedoch aufgrund der örtlichen Erfahrungen und Begebenheiten erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Entscheidung. Andererseits bestünden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht habe. Der ursprüngliche Geburtseintrag sei am 9. Februar 2005 mit dem Geburtsdatum 10. Mai 2001 erfolgt. Es sei jedoch nicht erkennbar, weshalb diese Eintragung unzutreffend gewesen sein solle. Die nachträglich ausgestellte Schulbescheinigung belege, dass die Klägerin in dem für die Türkei üblichen Regel Alter von 5-6 Jahren eingeschult worden sei. Eine Einschulung erst mit 9 Jahren – ausgehend von dem korrigierten Geburtseintrag – sei jedoch nicht nur unüblich sondern in der Türkei auch gesetzeswidrig. Das Urteil, das Grundlage der Alterskorrektur sein solle, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Alterskorrektur, Eheschließung und Stellung des Visumsantrags lege den Verdacht einer verfahrensangepassten Veranlassung der Entscheidung nahe. Am 13. Oktober 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, wegen der Stillhalteklausel im Assoziationsratsbeschluss EWG Türkei 1/80 könne ihr das Mindestalter sowie das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 19. September 2017 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.