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Urteil

4 K 277.15

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0523.VG4K277.15.00
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Leitsätze
1. Wird Buttersäure als Abwehrmittel gegen Maulwürfe zur Erhaltung intakter Rasenflächen in Form der Abbildung grüner Halme und unter Hinweis auf Kundenbewertungen, die sich lobend zur Wirksamkeit dieser Chemikalie für die Vertreibung von Maulwürfen äußerten, auf dem Markt beworben, so richtet sich die Rechtmäßigkeit der Bewerbung von Buttersäure als Mittel gegen Maulwürde und Wühlmäuse nicht der Biozid-VO, da die Pflanzenschutz-VO für diese Konstellation die Biozid-VO verdrängt, da es hierbei nicht unwesentlich um den Schutz von Pflanzen geht.(Rn.24) (Rn.32) (Rn.36) 2. Für Untersagungsverfügung nach dem Pflanzenschutzgesetz ist in Berlin nicht das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi), sondern das Pflanzenschutzamt zuständig.(Rn.39) 3. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.(Rn.42)
Tenor
Tenorpunkt 1) des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird Buttersäure als Abwehrmittel gegen Maulwürfe zur Erhaltung intakter Rasenflächen in Form der Abbildung grüner Halme und unter Hinweis auf Kundenbewertungen, die sich lobend zur Wirksamkeit dieser Chemikalie für die Vertreibung von Maulwürfen äußerten, auf dem Markt beworben, so richtet sich die Rechtmäßigkeit der Bewerbung von Buttersäure als Mittel gegen Maulwürde und Wühlmäuse nicht der Biozid-VO, da die Pflanzenschutz-VO für diese Konstellation die Biozid-VO verdrängt, da es hierbei nicht unwesentlich um den Schutz von Pflanzen geht.(Rn.24) (Rn.32) (Rn.36) 2. Für Untersagungsverfügung nach dem Pflanzenschutzgesetz ist in Berlin nicht das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi), sondern das Pflanzenschutzamt zuständig.(Rn.39) 3. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.(Rn.42) Tenorpunkt 1) des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig erhoben. Sie beschränkt sich hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf den Tenorpunkt 1) des Ausgangsbescheides. Zwar wurde die Klage rechtzeitig auf den Tenorpunkt 2) des Ausgangsbescheides erweitert, doch haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass diesbezüglich nur über die Kosten zu entscheiden ist. Insbesondere die Gebührenerhebung gemäß Tenorpunkt 3) des Ausgangsbescheides ist nicht von der Klage umfasst. II. Die Klage ist auch begründet. Denn die angefochtene Verfügung zu Tenorpunkt 1) des Ausgangsbescheides vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzutreffend stützt der angefochtene Bescheid das an den Kläger ergangene Verbot, Buttersäure als Biozidprodukt anzubieten und zu vertreiben, auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991 in der Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2014, BGBl. I S. 824 – Chemikaliengesetz – ChemG) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27. Juni 2012, S. 1 – Biozid-VO). Nach § 23 Abs. 1 ChemG kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 ChemG nennt EG- oder EU-Verordnungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen. Dazu zählt die Biozid-Verordnung. Dies folgt aus § 3 Satz 1 Nr. 11 ChemG, wonach im Sinne dieses Gesetzes ein Biozid-Produkt definiert ist als ein Biozidprodukt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a) Biozid-VO. Nach Art. 17 Abs. 1 Biozid-VO dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt. Ein Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 1 ChemG liegt nicht vor. Denn soweit der Kläger in dem für die rechtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides Buttersäure bei gleichzeitiger Abbildung grüner Halme und unter Hinweis auf Kundenbewertungen, die sich lobend zur Wirksamkeit dieser Chemikalie für die Vertreibung von Maulwürfen äußerten, auf dem Markt bereitstellte, unterfiel dies nicht der Biozid-Verordnung. 1. Zwar spricht zunächst einiges dafür, Buttersäure zur Maulwurfabwehr als Biozidprodukt im Sinne der Biozid-Verordnung anzusehen. In diesem Sinne hat die Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 4 L 167.15 (a.a.O., juris Rn. 22 ff.) ausgeführt: „aa. Bei der vom Antragsteller auf seiner Internetseite „... beworbenen Buttersäure handelt es sich um ein Biozidprodukt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Biozid-VO. Nach dessen Spiegelstrich 1 bezeichnet der Ausdruck „Biozidprodukt“ im Sinne dieser Verordnung jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. (1) Maulwürfe sind Schadorganismen im Sinne der Biozid-Verordnung. Denn sie erfüllen die Definition dieses Merkmals in Art. 3 Abs. 1 lit. g Biozid-VO. Danach bezeichnet der Ausdruck „Schadorganismus“ im Zusammenhang dieser Verordnung einen Organismus einschließlich Krankheitserreger, der für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte des Menschen, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich ist. Der Einsatz von Buttersäure zur Vertreibung von Maulwürfen durch Privatpersonen dient dazu, die Maulwurfshügel zu vermeiden, die der Maulwurf im Zuge seiner unterirdischen Jagd nach Beute beim Graben von Gängen erzeugt. Die Lästigkeit der Maulwurfshügel besteht gerichtsbekannt darin, dass die Einheitlichkeit einer Rasenfläche in ihrem ästhetischen Erscheinungsbild gestört wird. Zudem sind die Maulwurfshügel potentielle Stolperfallen beim Betreten der Rasenfläche. Das Anlegen unterirdischer Gänge kann ferner bauliche Konstruktionen unsicher machen. Mithin ist der Maulwurf unerwünscht oder schädlich für eine vom Menschen angelegte oder gepflegte Rasenfläche im Sinne eines Produkts bzw. für die Umwelt. (2) Da das Merkmal „Biozidprodukt“ im Sinne der Biozid-VO auch die bloße Abschreckung von Schadorganismen umfasst, dringt der Antragsteller nicht mit seiner Kritik durch, im allgemeinen Sprachgebrauch sei der Wortbestandteil „zid“ mit einer - hier unstreitig nicht vorliegenden - Tötung verbunden. Die Abschreckung erfolgt sensorisch und damit auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung. (3) Die vom Antragsteller angebotene Buttersäure ist auch zur Abschreckung u.a. von Maulwürfen im Sinne der Biozid-Verordnung bestimmt. Entscheidend für das Merkmal der Bestimmung eines Produkts ist, wie sie einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Diese "Bestimmung" - der Verwendungszweck - erschließt sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparats, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebes (BVerwG, Beschluss vom 12. September 1996 - BVerwG 3 B 43/96 -, Rn. 5, juris m.w.N. zum Merkmal der Zweckbestimmung im Arzneimittelgesetz, Pflanzenschutzgesetz und Düngemittelgesetz). Dabei kommt der allgemeinen Verkehrsauffassung wesentliche Bedeutung zu (Sander, Arzneimittelgesetz, Loseblattkommentar, Stand März 2014, § 2 Erl. 1). Nach diesem Maßstab ist die Buttersäure in der Art, wie sie auf der Internetseite des Antragstellers beworben wird, zur Abschreckung von Maulwürfen bestimmt. Zwar führt der Antragsteller dort unterschiedliche Verwendungszwecke für diesen Stoff auf, die allesamt nichts mit der Vertreibung von Maulwürfen zu tun haben. Doch wird schon an den Packungsgrößen im Bereich von 100 ml bis 500 ml deutlich, dass die Zielgruppe des Antragstellers nicht die Hersteller von Parfüm oder von Kunststoffen sind. Für den Käufer geringer Mengen dieses Stoffes dürfte nur die Verwendung als Abwehrmittel gegen Maulwürfe oder Wühlmäuse in Betracht kommen. Dies wiederum deckt sich mit der Gestaltung der Internetseite des Antragstellers, die im Hintergrund eine Rasenfläche zeigt. Abgesehen davon ergibt der vom Antragsteller verwendete Slogan „in 24 Stunden zum Erfolg“ für die Buttersäure ausschließlich im Zusammenhang mit einer Verwendung als Abwehrmittel einen Sinn. Selbst wenn die Verpackung der Buttersäure den Zweck als Abwehrmittel gegen Maulwürfe und Wühlmäuse nicht ausweist und der Antragsteller mittlerweile nicht mehr eine eigene Angabe über diesen Verwendungszweck auf seiner Internetseite verwendet, ist doch der Vertrieb ohne jeden Zweifel im Wesentlichen darauf ausgelegt. Denn der Antragsteller bewirbt die Qualität von Buttersäure als Abwehrmittel gegen Maulwürfe dadurch, dass er auf seiner Internetseite Kundenbewertungen einstellt, die sich ganz überwiegend zur Wirksamkeit des Präparats für diesen Zweck verhalten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 29. Juli 2014 - 25 O 8/14 -, Rn. 133, juris). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen rechtlich verpflichtet. Eine Norm, die ihm dies aufgibt, hat er für diese Behauptung nicht benannt und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ob der Antragsteller auf der Seite seines Internetshops Kundenbewertungen veröffentlicht, unterliegt seiner Entscheidung. Entscheidet er sich dafür, wird er wettbewerbsrechtlich gehalten sein, die Kundenbewertungen ohne Vorauswahl einzustellen. Das ändert aber nichts daran, dass er durch die Gestaltung seiner Internetseite und die Aufnahme von Kundenbewertungen die Verbrauchererwartung weckt, dass die von ihm vertriebene Buttersäure ein Maulwurfabwehrmittel darstellt. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Kundenbewertungen nicht als eigene Behauptung zugerechnet werden könnten (Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 -, Pressemitteilung Nr. 41/2015). Denn die dort entschiedene Konstellation betrifft die Frage, ob einem Betreiber eines Online-Bewertungsportals die dort eingestellten Bewertungen als eigene Behauptungen zugerechnet werden können. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil der Antragsteller als Anbieter eines Produkts über einen hiermit beauftragten Dritten die Kundenbewertungen eingestellt hat.“ 2. Ob daran im Hauptsachverfahren uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 lit. g) Biozid-VO erfüllt sind, ist die Biozid-Verordnung gleichwohl für die vorliegende Konstellation unanwendbar wegen Subsidiarität zu der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 1) über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Pflanzenschutzverordnung – PflSch-VO). Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit i) Biozid-VO gilt in Abwesenheit einer ausdrücklich anderweitigen Regelung – wie hier – diese Verordnung nicht für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich Pflanzenschutzverordnung fallen. Art. 2 Abs. 1 lit. a) PflSch-VO regelt für deren Anwendungsbereich, dass sie für Produkte in der von dem Verwender gelieferten Form gilt, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen. So liegt es hier. Der Schutz von Pflanzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird durch den Erwägungsgrund Nr. 6 dieser Verordnung geprägt. Dort ist ausgeführt, dass die Pflanzenerzeugung in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz einnehme. Eines der wichtigsten Mittel zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen einschließlich Unkräuter und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion sei die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Verordnung Nr. 1107/2009 betrifft mithin die Unversehrtheit der Pflanzen(produktion), während die Biozid-Verordnung die Abwehr von Schädlingen im Übrigen regelt. Dabei sind Art. 3 Abs. 1 lit. a) Spiegelstrich 1 Biozid-VO und Art. 2 Abs. 1 lit. a) PflSch-VO insofern parallel strukturiert, als ein Biozidprodukt dazu bestimmt sein muss, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, während ein Pflanzenschutzmittel dazu bestimmt sein muss, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen. Aus dem Normzusammenhang von Artt. 2 Abs. 2 lit i), 3 Abs. 1 lit. a) Spiegelstrich 1 Biozid-VO und Art. 2 Abs. 1 lit. a) PflSch-VO ist zu schließen, dass ein Schädlingsbekämpfungsmittel unter die spezielleren Regelungen der Pflanzenschutzverordnung fällt, wenn die Bekämpfung der Schädlinge darauf abzielt, Pflanzen zu schützen. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an der Bestimmung des Produkts. Entscheidend für das Merkmal der Bestimmung eines Produkts ist, wie sie einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Diese "Bestimmung" – der Verwendungszweck – erschließt sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparats, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebes (BVerwG, Beschluss vom 12. September 1996 – BVerwG 3 B 43.96 –, juris Rn. 5 m.w.N. zum Merkmal der Zweckbestimmung im Arzneimittelgesetz, Pflanzenschutzgesetz und Düngemittelgesetz; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 61.05 –, juris Rn. 15 f.). Dabei kommt der allgemeinen Verkehrsauffassung wesentliche Bedeutung zu (Sander, Arzneimittelgesetz, Loseblattkommentar, Stand März 2014, § 2 Erl. 1). Die Kammer hält an ihren diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 25 ff.) insoweit fest, als sie aus den maßgeblichen Umständen der Bewerbung für Buttersäure auf der Internetseite des Klägers eine Zweckbestimmung für die Vertreibung von Maulwürfen gesehen hat. Dies ist den Kundenbewertungen zu entnehmen, die sich, soweit sie inhaltlich ausgestaltet waren, auf diesen Zweck bezogen. Der Kläger muss sich diese Kundenmeinungen insbesondere deswegen zurechnen lassen, weil er am Fuß seiner Internetseite ausführt: „Die Anwendungsmöglichkeiten sind vielfältig. Lesen Sie hierzu auch unsere Kundenmeinungen. Hier finden sie vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Buttersäure.“ Im Zusammenhang mit den gleichzeitig gezeigten grünen Halmen, die der Kammer den optischen Eindruck von Gras vermitteln, ergibt sich als Zweck der Schutz von Rasenflächen durch die Abwehr von Maulwürfen. Zwar differenzierte das – seit dem 1. Oktober 2015 aufgehobene – Entscheidungshandbuch der EU zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1), der Vorgängerregelung der Biozid-VO (vgl. die dortigen Definitionen und Subsidiaritätsregelungen in Art. 2 Abs. 1 lit. a), Art. 1 Abs. 2 lit. r) danach, ob die Maulwurfabwehr Spielplätze, Wege, Tennisplätze, Pferderennbahnen und Flugplätze betrifft, um Menschen oder Rennpferde vor möglichen Verletzungen zu schützen oder aus ästhetischen Gründen eingesetzt wird, bzw. ob Konstruktionen wie Dämme gegen Schäden durch Grabgänge von Maulwürfen und Maulwurfshügel geschützt werden sollen. Denn der Anwendungszweck betreffe in diesen Fällen unzweifelhaft nicht den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen (Manual of decisions for implementation of Directive 98/8/EC concerning the placing on the market of biocidal products, S. 15, https://circabc.europa.eu/w/ browse/d0155521-069e-4e8c-91cc-126006d32a83; deutsche Version: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/Biozide/Uebersetzung-des-Manual-of-Decisi-ons.pdf?...bl ob=publicationFile&v=1). Soweit die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Abwehr von Maulwürfen zum Schutz einer intakten Rasenfläche einen ästhetischen Zweck beigemessen und unter Verweis auf die Einordnung im Entscheidungshandbuch zur Richtlinie 98/8/EG den Anwendungsbereich der Biozid-VO angenommen hat, hält sie daran nicht fest. Vielmehr ist sie im Hauptsacheverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass die Pflanzenschutz-Verordnung in der vorliegenden Konstellation die Biozid-Verordnung verdrängt. Denn wenngleich in der Erhaltung einer intakten Rasenfläche ein ästhetischer Ansatzpunkt gesehen werden kann, zielt doch die Fernhaltung von Maulwürfen hier auf den Schutz der Pflanzen, aus denen die Rasenfläche besteht. So wird der Rasen zweifellos an der Stelle beschädigt, an der der Maulwurf eine Öffnung seines unterirdischen Ganges herstellt. Ferner bewirkt die Erde, die der Maulwurf auswirft, der Maulwurfshügel, dass den darunter befindlichen Gräsern Licht und Luft genommen werden, die sie für ihre Erhaltung benötigen. Daher ist es – gerichtsbekannt – zum Schutz einer intakten Rasenfläche geboten, Maulwurfshügel umgehend zu entfernen. Bei ungestörtem Fortgang bilden sich unter Maulwurfshügeln kahle Stellen, da die Graspflanzen darunter absterben. Dieser Umstand schließt es zur Überzeugung der Kammer aus, für die streitige Konstellation den Pflanzenschutz als unerheblichen Teilaspekt anzusehen (vgl. in diesem Sinne zum Pflanzenschutzgesetz: Schiwy, Deutsches Pflanzenschutzrecht, Loseblattkommentar, Stand März 2018, § 2 PflSchG Tz. 14). Das bedeutet nicht, dass die Vermeidung von Maulwurfshügeln nicht auch rein ästhetischen Zwecken dienen kann. Doch wird dies – anders als hier – Situationen betreffen, in denen es nicht um den Schutz von Pflanzen geht, sondern ausschließlich um den optischen Eindruck einer Fläche. Dem steht auch nicht entgegen, dass es mit dem Entscheidungshandbuch der EU zur Richtlinie 98/8/EG angenommen werden kann, dass die Pflanzenschutzverordnung dann keinen Vorrang beansprucht, wenn zwar die Vermeidung von Maulwurfshügeln tatsächlich von Gras bewachsene Flächen betrifft, das Ziel der Vertreibung von Maulwürfen aber darin begründet ist, dass die Anwesenheit von Maulwürfen ein Sicherheitsrisiko darstellt, das beseitigt werden soll. Dies mag der Fall sein, wenn etwa Maulwurfshügel Stolperfallen darstellen. Doch für diesen Anwendungszweck konnte die Kammer dem Internetauftritt des Klägers, der die Vertreibung lästiger Maulwürfe mit dem optischen Eindruck einer Rasenfläche verbindet, keine hinreichenden Hinweise entnehmen. Dass Buttersäure schließlich zu anderen Zwecken als der Maulwurfvergrämung eingesetzt werden kann, entzieht dieses Produkt in seiner vorliegenden Auslobung auch nicht von vornherein dem Anwendungsbereich der Pflanzenschutz-Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2010 – 10 ME 108.10 –, juris Rn. 14). 3. Die Gegenausnahme in Art. 2 Abs. 1 lit. a) PflSch-VO, wonach der Anwendungsbereich der Pflanzenschutzverordnung nicht eröffnet ist, wenn ein Produkt nach seinem Hauptzweck eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dient, ist nicht erfüllt. Denn Produkte, die der allgemeinen Hygiene dienen, zielen auf die Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen sowie auf die Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 der Biozid-VO), ohne dass es dabei um Pflanzenschutz geht (vgl. Bourguignon, in: Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, EU-Politik und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Pestizide – Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, April 2017, S. 1, 6). Grundsätzlich handelt es sich dabei um Biozid-Produkte, die der Biozid-Verordnung unterfallen. Will man mit Rücksicht auf diesen Umstand in der Gegenausnahme des Art. 2 Abs. 1 lit. a) PflSch-VO eine wechselseitige Verweisung in Bezug auf Art. 2 Abs. 2 lit. i) Biozid-VO sehen, so ist für die Abgrenzung der Regelwerke auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24. Mai 2017 – 13 U 2017.16 –, juris Rn. 40 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. August 1992 – 10 S 1105.92 –, juris Rn.10 zur Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln). Nach den Ausführungen zu oben b) führt dies indes zu keinem anderen Ergebnis, da sich für die Kammer die Vergrämung von Maulwürfen zur Erhaltung einer einheitlichen Rasenfläche im Kern als Schutz der den Rasen ausmachenden Pflanzen darstellt. 4. Ob dem Kläger Angebot und Vertrieb von Buttersäure zur Fernhaltung von Maulwürfen von Rasenflächen nach § 60 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) mit Rücksicht darauf untersagt werden könnte, dass für Buttersäure auch keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel existiert (vgl. § 60 Satz 2 Nr. 2 PflSchG), bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend müsste das Pflanzenschutzgesetz als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid von vornherein außer Betracht bleiben. Denn für Ordnungsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz ist in Berlin nicht das LaGetSi, sondern das Pflanzenschutzamt zuständig (vgl. Nr. 29 Abs. 1 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben, Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin – ASOG). III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen aus § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Tenorpunktes 2) des angefochtenen Bescheides vom 20. April 2015 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Denn bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für die zu Tenorpunkt 2) des angefochtenen Bescheides ergangene und auf Verpackungsvorschriften gestützte Untersagung nicht mehr vorlagen, nachdem der Kläger die von der Behörde geforderten Maßgaben nachgewiesen hatte. Entgegen der Stellungnahme des Beklagten vom 4. August 2015 ergab sich nicht bereits aus dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015, dass sich die Zurückweisung des Widerspruchs nicht auf den Tenorpunkt 2) des Ausgangsbescheides bezog. Denn weder im Tenor des Widerspruchsbescheides, der den Widerspruch des Klägers ohne Einschränkung zurückwies, noch in der Kostenentscheidung hat dies Niederschlag gefunden. Die Ausführungen im Begründungsteil des Widerspruchsbescheides allein genügen hierfür nicht (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 53 f.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Abedyll, VwGO, § 73 Rn. 7). Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht hinsichtlich des Tenorpunktes 1) des angefochtenen Bescheides in Anlehnung an Nr. 25.2 des Streitwertkataloges unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 15. April 2015 zum monatlichen Umsatz (VG 4 L 167.15, GA Bl. 41 und VG 4 L 159.15, GA Bl. 159) den Streitwert daraus ermittelt, dass die Jahreswerte seiner – hier nicht betroffenen – Aktivitäten bei eBay und Amazon einen Betrag von insgesamt etwa 300.000 Euro ergeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2015 – VG 4 L 159.15 –, S. 6) und ihrerseits 60 - 70% seines Gesamtumsatzes ausmachen, woraus sich ein hier relevanter Umsatz in Höhe von etwa 128.500 Euro ergibt. Davon ausgehend hat das Gericht den Gewinn – mangels diesbezüglicher Angaben des Klägers – auf etwa ein Fünftel davon geschätzt. Zu den sich daraus ergebenden 26.000 Euro war für den erledigten Tenorpunkt 2) des angefochtenen Bescheides der Auffangwert hinzuzusetzen. IV. Nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO hat im vorliegenden Fall geschwebt und der Bevollmächtigte des Klägers ist nach den Verwaltungsvorgängen des Beklagten für den Kläger aufgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Mai 2012 – BVerwG 2 A 5.11 –, juris) ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. Nach diesen Maßstäben war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu II. V. Die Berufung war nicht zuzulassen, da der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382.05 –, juris Rn. 25). Daran fehlt es hier, denn die Frage, welche Erwartung der Kläger durch die Gestaltung seiner Internetseite beim potentiellen Käufer von Buttersäure weckte, ist nicht verallgemeinerungsfähig. Der Kläger wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung. Er vertreibt über einen Internet-Versandhandel Buttersäure in Gefäßen von 100 ml, 250 ml und 500 ml Größe. Buttersäure ist eine Flüssigkeit, die nach Erbrochenem oder ranziger Butter riecht. Die Dämpfe der Buttersäure reizen die Augen und die Atemwege. Die Substanz ist als „ätzend“ eingestuft. Der Kläger führte auf seiner Internetseite „... bei gleichzeitiger Abbildung grüner Halme aus, Buttersäure werde als Rohstoff für die chemische Synthese, u.a. zur Herstellung von Kunststoffen und Weichmachern, Arznei- und Schädlingsbekämpfungsmitteln eingesetzt, und er stellte gleichzeitig auf dieser Internetseite Kundenbewertungen ein, die sich zur Wirksamkeit von Buttersäure als Mittel zur Vertreibung u.a. von Maulwürfen verhielten. Dies wertete das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin – LAGetSi –, als es hiervon Kenntnis erhielt, als Bestätigung dafür, dass die Buttersäure beim Kläger insbesondere zur Maulwurfbekämpfung gekauft werde. In der Folge wies die Behörde den Kläger darauf hin, dass Biozid-Produkte mit dem Wirkstoff Buttersäure nicht verkehrsfähig seien, und forderte ihn wiederholt auf, derartige Werbung zu unterlassen. So teilte sie dem Kläger am 10. Dezember 2013 unter Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten – Biozid-VO mit, dass er mit der Auslobung zur „Maulwurfbekämpfung“ Buttersäure als Biozid-Produkt der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) anbiete und forderte ihn auf, bei der Gestaltung seiner Internetseiten das Verkaufsverbot für Buttersäure als Schädlingsbekämpfungsmittel zu beachten. In der Folgezeit änderte der Kläger den Inhalt seiner Internetseite „... und führte dort nunmehr aus, dass Buttersäure ein unverzichtbarer Rohstoff für die Herstellung verschiedener Produktarten sei. Beispiele seien die Herstellung von Kunststoffen und Weichmachern. Gebe man der Säure Ethanol hinzu, so entstehe Buttersäureethylester. Dieses rieche angenehm nach Ananas und werde bei der Herstellung von Parfüms oder Likören verwendet. Die Internetseite führte eine Reihe von Kundenbewertungen an, die sich lobend über die Wirksamkeit von Buttersäure bei der Vertreibung von Maulwürfen äußern. Am Fuß der Internetseite hieß es unter der Überschrift „Über Buttersäure“: „Bei uns erhalten Sie Buttersäure zum niedrigen Preis. Die Anwendungsmöglichkeiten sind vielseitig. Lesen Sie hierzu auch unsere Kundenmeinungen. Hier finden Sie vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Buttersäure.“ Mit Bescheid vom 20. April 2015, dem Kläger zugestellt am 27. April 2015, untersagte das Berliner Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit dem Kläger im Tenorpunkt 1), Buttersäure als Biozid-Produkt anzubieten und zu vertreiben. Im Tenorpunkt 2) des Bescheides untersagte es dem Kläger, Buttersäure ohne Nachweis einer ordnungsgemäßen Verpackung nach der sogenannten CLP-Verordnung sowie unter Beachtung der Werbevorschriften dieser Verordnung weiter zu vertreiben. Die Aussprüche zu 1) und 2) erstreckte die Behörde auf jede Firma und jede vom Kläger beherrschte juristische Person, unter der er am Markt auftrete. Zu Tenorpunkt 3) erhob das Landesamt eine Gebühr in Höhe von 489,23 Euro. Die Anordnungen zu 1) und 2) verband die Behörde im Tenorpunkt 4) mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 5.000 Euro für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu 1) oder der Anordnung zu 2) nicht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkomme. Zur Begründung führte das Landesamt im Wesentlichen aus, der Kläger bewerbe das Produkt Buttersäure auf seiner Internetseite als Mittel zur Abwehr von Maulwürfen. Zwar tauche dieser Zweck bei den dort dargestellten Anwendungsmöglichkeiten nicht auf, doch sei die Seite so gestaltet, dass sich dem potentiellen Kunden der beabsichtigte Einsatzzweck, nämlich die Bekämpfung von Maulwürfen und Wühlmäusen, geradezu aufdränge. Zum einen sei der Seitenhintergrund als Graslandschaft gestaltet und weise keinen Zusammenhang zu den angegebenen Anwendungsmöglichkeiten auf, zum anderen seien auf der Seite Kundenbewertungen eingestellt, die sich lobend über den effektiven Einsatz von Buttersäure gegen Wühlmäuse und Maulwürfe äußerten. Angesichts dessen werde Buttersäure auf dieser Seite als Biozid angeboten. Die Anordnungen seien erforderlich, da der Kläger allen vorangegangenen Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Bislang habe der Kläger zudem keine ordnungsgemäße Verpackung nachgewiesen. Die Maßnahme treffe den Kläger nicht unangemessen, da er sich bisher durch die Nichteinhaltung der Vorschriften einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe. Am 27. April 2015 erhob der Kläger Widerspruch und machte gleichzeitig das Eilverfahren VG 4 L 167.15 anhängig, blieb aber ohne Erfolg (Beschluss vom 16. Juli 2015; nachfolgend: OVG 1 S 81.15, nunmehr: OVG 11 S 25.16, noch offen). Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 erklärte der Beklagte, dass angesichts der im Zusammenhang mit dem Eilverfahren vorgelegten Flaschen zusammen mit der Bestätigung der Herstellerfirma und der eidesstattlichen Versicherung des Klägers die vom Kläger verwendeten Verpackungen als rechtskonform bewertet werden könnten. Insoweit sei der Tenorpunkt 2) der Anordnung vom 20. April 2015 erledigt. In diesem Punkt erklärten die Beteiligten das Eilverfahren in der Folge für erledigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015, dem Kläger zugestellt am 6. Juli 2015, wies der Beklagte durch das LAGetSi den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei sei, so die Begründung des Bescheides, allerdings der Punkt 2) der Anordnung vom 20. April 2015 aus den Gründen des Schriftsatzes vom 28. Mai 2015 erledigt. Mit der am 8. Juli 2015 erhobenen Klage, die sich zunächst auf den Tenorpunkt 1) des Ausgangsbescheides beschränkte und die der Kläger am 5. August 2015 auf den Tenorpunkt 2) des Ausgangsbescheides erweitert hat, verfolgt dieser sein Begehren weiter. Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Tenorpunktes 2) des Ausgangsbescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte erklärt hatte, die Zurückweisung des Widerspruches beziehe sich nur auf den Tenorpunkt 1) des Ausgangsbescheides. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Eilverfahren VG 4 L 167.15 im Wesentlichen vor: Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die ergangene Anordnung. Der vom Beklagten herangezogene § 23 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) genüge als Generalklausel nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit. Eine ordnungsrechtliche Generalklausel reiche für einen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht aus, wenn es der Sache nach um eine neu verbreitete Erscheinungsform der Berufsausübung gehe. So liege es bei dem von ihm betriebenen Internethandel. Die Anordnung laufe auf ein totales Berufs- und Gewerbeverbot für ihn hinaus. Zudem sei das Verbot, Buttersäure als Biozidprodukt anzubieten und zu vertreiben, nicht hinreichend bestimmt. Denn es sei ein komplizierter Subsumtionsprozess erforderlich, um zu beurteilen, wann es sich um ein Biozid-Produkt handele. Der Gesetzgeber definiere das Merkmal „Biozid-Produkt“ in § 3 Abs. 1 Nr. 11 ChemG über eine dynamische Verweisung auf eine EU-Verordnung. Buttersäure werde zudem als Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Der Begriff „Biozid“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit Pestizid bzw. Pflanzenschutzmittel. Der Wortbestandteil „zid“ stehe für „Tötung“, doch gehe es hier nur um Vertreibung, wie sich auch aus einem beigefügten Hochschullehrergutachten ergebe. Daher sei auch der Begriff „Biozid“ unbestimmt. Außerdem sei der Regelungstenor dadurch unterschiedlichen subjektiven Beurteilungen zugänglich, dass sich die Eigenschaft als Biozid-Produkt nach einer entsprechenden Zweckbestimmung richte. Wenn eine Legaldefinition vom allgemeinen Sprachgebrauch erheblich abweiche, müsse dies im Tenor einer behördlichen Verfügung deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die von ihm angebotene Buttersäure erfülle auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 lit. a) Biozid-VO. Denn anders als dort vorausgesetzt, werde die Buttersäure nicht in der Form eingesetzt, in der sie zum Verwender gelange. Vielmehr würden zur Maulwurfvertreibung mit Buttersäure getränkte Lappen in die Gänge des Maulwurfs eingeführt. Maulwürfe seien auch keine Schadorganismen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a) i.V.m. lit. g) Biozid-VO. Sie seien harmlos für den Menschen, ebenso für die Umwelt, weil ihre Hügel anderen Tieren gleichgültig seien. Im Gegenteil stehe der Maulwurf auf der vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen „Roten Liste“ gefährdeter Tiere. Die Einheitlichkeit einer Rasenfläche, die durch Maulwurfshügel gestört sein könne, unterfalle nicht dem Merkmal „Produkt, das von Menschen verwendet oder hergestellt wird“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. g) Biozid-VO. Die von ihm angebotene Buttersäure sei auch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a) Biozid-VO dazu bestimmt, den Maulwurf abzuschrecken. Die Zweckbestimmung werde einem Produkt im Übrigen erst durch den Besteller gegeben. Die Maßstäbe des Arzneimittelgesetzes seien hierauf nicht anwendbar. Er, der Kläger, werbe auf seiner Internetseite an keiner Stelle ausdrücklich mit dem Einsatz gegen Maulwürfe. Soweit der Beklagte hierfür auf Kundenbewertungen abstelle, dürften ihm diese gerade nicht als eigene Behauptung zugerechnet werden. Zu deren Veröffentlichung sei er rechtlich verpflichtet. Die technische Betreuung des Internetshops werde zudem von einem Drittanbieter vorgenommen. Er, der Kläger, habe auf die Einstellung von Kundenbewertungen keinen Einfluss. Soweit es dort weiter heiße „In 24 Stunden zum Erfolg“, beziehe sich dies nur auf den Zeitraum bis zur Lieferung. Der Hintergrund der Internetseite zeige keine Rasenfläche, sondern tatsächlich Maispflanzen. Auch die Packungsgröße sei nicht auf einen Einsatz gegen Maulwürfe beschränkt. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin vom 20. April 2015 hinsichtlich Tenorpunkt 1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Juli 2015 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält entgegen, das Merkmal „Verwender“ in Art. 3 Abs. 1 lit. a) Biozid-VO durch das in Art. 3 Abs. 1 lit. k) Biozid-VO legaldefinierte „Verwenden“ geprägt sei. Daher komme es nicht darauf an, ob die angebotene Buttersäure mittels eines gesonderten Lappens appliziert werde. Das Merkmal „Schadorganismus“ sei ein relativer Begriff. Der Maulwurf falle wegen seiner Maulwurfshügel darunter, weil diese in bestimmten Rasenflächen unerwünscht seien. In der Formulierung „in 24 Stunden zum Erfolg“ sei angesichts der Kundenbewertungen das Versprechen zu sehen, dass der Maulwurf in dieser Zeit vertrieben sei. Selbst wenn es sich bei den auf der Internetseite des Klägers zu sehenden Halmen um Mais handeln solle, so sähen sie doch aus wie Gras. Wenn die vom Kläger eingestellten Kundenbewertungen der Buttersäure eine Wirkung bescheinigten, die sie nicht haben dürfe, sei der Kläger gehalten, auf Kundenbewertungen gänzlich zu verzichten, wenn er – aus welchen Gründen auch immer – keinen Einfluss auf deren Einstellung im Einzelnen nehme. Aufgrund des Termins zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2017 hat die Kammer die für die Zulassung von Biozid-Produkten zuständige Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin um Auskunft und Stellungnahme ersucht, ob derzeit Biozidprodukte mit der Zweckbestimmung „Vertreibung von Maulwürfen“ zugelassen bzw. verkehrsfähig seien und ob – und wenn ja, weshalb – dabei der Schutz einer intakten Rasenfläche vor Maulwurfshügeln als Anwendungsfall der Biozid-Verordnung angesehen worden sei. In gleicher Weise hat die Kammer das für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit um Auskunft und Stellungnahme ersucht, ob derzeit Pflanzenschutzmittel mit der Zweckbestimmung „Vertreibung von Maulwürfen“ zugelassen seien und ob – und wenn ja, weshalb – dabei der Schutz einer intakten Rasenfläche vor Maulwurfshügeln als Schutz von Pflanzen angesehen worden sei. Die Bundesanstalt hat im Wesentlichen mitgeteilt, dass derzeit 75 Biozidprodukte mit der fraglichen Zweckbestimmung zugelassen bzw. verkehrsfähig seien. Durch die Darstellung einer intakten Rasenfläche werde in erster Linie das ästhetische Empfinden des fraglichen Käufers angesprochen. Der Rasen werde „im Gesamtkonzept eines optisch einwandfreien Gartens betrachtet, ohne störende Erdhügel“. Das Bundesamt hat im Wesentlichen mitgeteilt, dass derzeit zwei Pflanzenschutzmittel mit der fraglichen Zweckbestimmung zugelassen seien. Der Schutz einer intakten Rasenfläche könne dem Schutz von Pflanzen dienen, weil der Maulwurf beim Herausschieben der Erde aus den Tunneln die darüber wachsenden Gräser entwurzele und die Grasnarbe zerstöre. Die Abgrenzung von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln sei im Falle der Produkte zur Vertreibung von Maulwürfen Gegenstand ausführlicher Erörterungen zwischen den beteiligten Bundesbehörden gewesen. Doch erscheine eine generelle Einordnung nicht möglich. Diene das Produkt dem Schutz von Pflanzen, handele es sich um ein Pflanzenschutzmittel. Gehe es dagegen primär um die Bekämpfung von Schadorganismen um ihrer selbst willen und sei der Schutz von Pflanzen vom Zweck der Verwendung her vernachlässigenswert, so könne es sich um ein Biozidprodukt handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter), die beigezogene Streitakte des den Kläger betreffenden Eilverfahrens VG 4 L 159.15 nebst hierzu beigezogener Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter), die beigezogene Streitakte des Eilverfahrens VG 4 L 167.15 / OVG 11 S 25.16 nebst hierzu beigezogenem Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.