Beschluss
4 L 315.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0302.VG4L315.17.00
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Tenor
Der Beschluss vom 2. März 2018 wird wie folgt berichtigt:
Die Beschlussformel erhält in der Hauptsache folgende Fassung:
„Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Februar 2017 zu Tenorpunkt 3 verfügte Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 2. März 2018 wird wie folgt berichtigt: Die Beschlussformel erhält in der Hauptsache folgende Fassung: „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Februar 2017 zu Tenorpunkt 3 verfügte Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“ Der Beschluss vom 2. März 2018 war nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen. Nach der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird. Eine (einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche) Unrichtigkeit ist "offenbar", wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass der Ausspruch im Beschluss vom 2. März 2018 offenbar insoweit unrichtig ist, als dass darin der Eilantrag insgesamt zurückgewiesen wird. Dies entspricht erkennbar nicht den Entscheidungsgründen, ausweislich derer das Gericht ausführlich begründet hat, weshalb die Zwangsgeldandrohung und damit ein Teil des angegriffenen Bescheides rechtswidrig ist. Insoweit war der Tenor dahingehend - und entsprechend dem gleichgelagerten Verfahren VG 4 L 316.17, in dem ebenfalls die Bevollmächtigten der hiesigen Antragstellerin vertreten haben - zu berichtigten.