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Beschluss

4 L 452.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:1908:0221.VG4L452.17.00
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Leitsätze
1. Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ablehnung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt VwGO statthaft, weil mit der Ablehnung die Fiktion des Fortbestandes der bisherigen Erlaubnis eines Bestandsunternehmens endet. (Rn.15) (Rn.16) 2. Entsprechendes gilt für die kraft Verweisung parallel ausgestaltete glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis.(Rn.18) 3. Handelt es sich bei einer Schule, zu der eine Spielhalle nach § 5 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln einen Mindestabstand von 200m einzuhalten hat, um eine dort näher bezeichnete Schule nach dem SchulG Bln, kann der Abstand auch dann nicht außer Betracht bleiben, wenn die Mehrzahl der sie besuchenden Schüler volljährig ist.(Rn.23) (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ablehnung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt VwGO statthaft, weil mit der Ablehnung die Fiktion des Fortbestandes der bisherigen Erlaubnis eines Bestandsunternehmens endet. (Rn.15) (Rn.16) 2. Entsprechendes gilt für die kraft Verweisung parallel ausgestaltete glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis.(Rn.18) 3. Handelt es sich bei einer Schule, zu der eine Spielhalle nach § 5 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln einen Mindestabstand von 200m einzuhalten hat, um eine dort näher bezeichnete Schule nach dem SchulG Bln, kann der Abstand auch dann nicht außer Betracht bleiben, wenn die Mehrzahl der sie besuchenden Schüler volljährig ist.(Rn.23) (Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in der B...9... in ... Berlin zwei Spielhallen. Für den jeweiligen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 1. Juli 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätten nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Nachdem das Bezirksamt über das „FIS Broker Geoportal“ ermittelt hatte, dass die Entfernung der Spielhallen zur in der B...2... gelegenen R...Schule (Oberstufenzentrum Sozialwesen) 172 m beträgt, lehnte die Behörde die begehrten Erlaubnisse mit gleichlautenden Bescheiden vom 19. Juni 2017 jeweils ab (Ziff. 1 und 2. der jeweiligen Bescheide). Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung „des aus Ziffer 1. und Ziffer 2. resultierenden Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ an. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Betrieb der Spielhallen jeweils spätestens sechs Monate und einen Tag nach Zustellung des Bescheides dauerhaft einzustellen und die Betriebsaufgabe mit einer förmlichen Gewerbeabmeldung anzuzeigen. Zudem untersagte die Behörde die Fortsetzung des dann unerlaubten Spielhallenbetriebes nach Ablauf der genannten Frist. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Betrieb nach Ablauf von sechs Monaten und zwei Tagen nach Zustellung der Bescheide aufrechterhalte, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000,- Euro an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18. Juli 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, § 5 MindAbstUmsG, welcher den Abstand von Spielhallen zu Schulen regele, müsse einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nicht jede Schule erfasst sei, sondern nur solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht würden, dort also die Mehrheit bildeten. Dies folge aus § 2 Abs. 1 SpielhG Bln, auf dem das MindAbstUmsG beruhe. Das sei bei der R...Schule aber nicht der Fall. Es handele sich hierbei um eine öffentliche berufliche Schule, die aus der 1. Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Berlin und der Berufsfachschule/Oberschule für Sozialwesen bestehe. An der erstgenannten Schule seien Bewerberinnen und Bewerber unter 18 Jahren nicht zugelassen. Das Studium richte sich ausschließlich an Erwachsene bzw. volljährige Studenten und Studentinnen. An der Fachoberschule bestehe die Möglichkeit, die allgemeine Fachhochschulreife zu erreichen. Es sei aber davon auszugehen, dass mindestens die Hälfte dieser Schüler volljährig bzw. erwachsen sei. Während sich 840 Studierende in der Fachschule befänden, besuchten 428 Schülerinnen und Schülern die Berufsschule und die Fachoberschule. Bei etwa insgesamt 1000 Schulplätzen sei nur von etwa 260 minderjährigen Schülerinnen und Schüler auszugehen. Damit handele sich nicht um eine Einrichtung, die vorwiegend dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen diene. Es bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Behörde das tatsächliche Alter der Studierenden überprüft habe. Handele es sich bei § 2 Abs. 1 SpielhG Bln nur um eine Sollvorschrift, könne im Einzelfall von der Einhaltung des Mindestabstands abgesehen werden. Dies gelte jedenfalls für die Verfahren außerhalb des Sonderverfahrens. Es handele sich hier also um eine gemischte Ausbildungsstätte, die sich hauptsächlich an Erwachsene richte. Außerdem sei der gemessene Abstand zu kurz bemessen. Die für die Bemessung relevante Grundstücksecke, die zur Gebäudeecke der Spielhalle am nächsten liege, sei für den Aufenthalt der Schüler nicht relevant. Hierbei handelt es sich lediglich um die Gebäudefassade, die im Erdgeschoss nicht einmal ausgebaut sei und dem Durchgang zum Schulgebäude diene. Der Aufenthalt von Jugendlichen sei dort unwahrscheinlich. Relevant sei vielmehr der dahinterliegende Schuleingang, der aber 231 m entfernt liege. Die erforderliche räumliche Nähe sei auch durch eine mehrspurige Straße und den Parkstreifen unterbrochen. Sei die Versagungsentscheidung mithin rechtswidrig, hätten auch die übrigen Entscheidungen keinen Bestand. Zugleich beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der vorgenannten Bescheide. Mit Schreiben vom 15. August 2017 lehnte die genannte Behörde den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Dieser Antrag sei unbegründet. Erfülle die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für die weitere Teilnahme am Sonderverfahren, so führe die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dazu, dass sie zu Unrecht weiter am Sonderverfahren teilnehmen könne. Dies sei ein Verstoß gegen die Rechte der Teilnehmer am Sonderverfahren, die die Voraussetzungen einhielten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb berechtigt, damit das Sonderverfahren zügig fortgeführt werden könne. Dem stehe das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nach. Im September 2017 teilte die Schulleiterin der R...-Schule auf behördliche Nachfrage mit, dass aktuell 1.270 Schüler die Schule besuchten, von denen 130 nicht volljährig seien. Mit ihrem am 15. September 2017 eingegangenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, es bestehe schon kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sie durch die Entscheidung in ihren Grundrechten betroffen sei. Dies sei bei den Betreibern von Spielhallen, die weiterhin im Sonderverfahren verblieben, nicht der Fall. Ihnen gegenüber habe sie durch die Versagung der Teilnahme am Sonderverfahren einen endgültigen Rechtsverlust zu befürchten. Soweit die Behörde darauf verwiesen habe, dass nach § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG nachträglich abweichende Entscheidungen möglich seien, treffe dies nicht zu, weil die betroffenen Betreiber für eine unbestimmte Zeit keine Klarheit hätten, wie es mit ihrem Unternehmen weitergehe. Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 17. November 2017 wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Widersprüche der Antragstellerin zurück. Bei der R...Schule handele sich um eine Schule, die bei der Abstandsberechnung mit einzubeziehen sei. Die Schule könne von Schülern ab dem 15. Lebensjahr an besucht werden, und es handele sich um eine Schule, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden könne. Dass einige der Jugendlichen während der Ausbildungszeit volljährig würden oder dies bereits seien, stehe dem nicht entgegen. Gerade die Altersgruppe zwischen 12 und 18 Jahren sei besonders schutzbedürftig. Die 11. und die 12. Klassen der zweijährigen Fachoberschule richteten sich an Schüler im Alter von 16-17 bzw. 17-18 Jahren. Auf die konkrete Zahl der minderjährigen Schüler komme es nicht an. Denn das Gesetz entfalte seinen Schutzzweck auch gegenüber den aktuell 130 auf der Schule befindlichen minderjährigen Schülern. Bei der Vermessung der Wegstrecke mit einem Tachymeter habe sich ein Abstand von 168,8 m ergeben, der weit unter der Grenze von 200 m liege. Bei der Bestimmung des Laufwegs sei § 25 Abs. 3 StVO berücksichtigt worden. Die für die Vermessung relevanten Bezugspunkte ergäben sich aus § 5 Abs. 2 S. 2 MindAbstUmsG. Der Verweis auf den weiter entfernt liegenden Schuleingangs verfange nicht, weil die Schutzbedürftigkeit im Sinne der Spielsuchtprävention bereits an der Grundstücksgrenze beginne. Auch die konkrete bauliche Ausgestaltung sei unerheblich. Die Anziehungskraft der beiden Spielhallen werde auch durch gut erkennbare Hinweisschilder („Casino“) deutlich. Die Wahrnehmbarkeit nehme aber erst mit zunehmender Distanz ab. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Schutzzweck der Norm erforderten, seien nicht gegeben. Die Spielhallen lägen jeweils im Aktionsradius der betroffenen Einrichtung und der sie besuchenden Schülerinnen und Schüler. An der Untersagung bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse, weil nicht hingenommen werden könne, dass die Antragstellerin über den mittels gesetzlicher Genehmigungsfiktion festgelegten Zeitpunkt hinaus die Spielhallen in der unzulässigen räumlichen Nähe zur R...-Schule betreibe. Hiergegen richtet sich die am 19. Dezember 2017 erhobene Klage VG 4 K 558.17, zu deren Begründung die Antragstellerin auf ihr bisheriges Vorbringen verweist. Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2017 hat die Behörde nachträglich die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren nach dem MindAbstUmsG (Nr. 1 und 2) sowie der Untersagungs- und Betriebseinstellungsanordnung (Nr. 4) angeordnet. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erlösche die Fiktionswirkung nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG nicht nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung, sondern erst, wenn diese vollziehbar sei. Parallel dazu komme auch einem Widerspruch gegen eine Untersagung nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die sofortige Vollziehung ausgesprochen werde. Dies sei aber erforderlich, um einen Gleichlauf mit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV herzustellen. Bei Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes und dem öffentlichen Interesse an der Einstellung und Schließung des Gewerbebetriebes überwiege das letztgenannte Interesse. Bei der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht handele sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Angesichts der mit der konkreten Gewerbeausübung einhergehenden besonderen Suchtgefahren und des erhöhten Schutzbedürfnisses der Spielteilnehmer sei es geboten, das vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzniveau zu gewährleisten. Die sofortige Vollziehung stelle sicher, dass die Fiktion von sechs Monaten für Antragsteller, die eine ablehnende Entscheidung erhielten, in gleicher Weise gelte und das Verbot nach deren Ablauf sofort vollzogen werden könne. Dies sei auch im öffentlichen Interesse der Gleichbehandlung geboten. Anderenfalls führe ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren dazu, dass sich die Umsetzung des gesetzgeberisch für notwendig erachteten Schutzniveaus über Monate und gegebenenfalls Jahre hinziehen könne. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 558.17 gegen die Bescheide des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 19. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 17. November 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung von Bescheid und Widerspruchsbescheid. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist hinsichtlich der Punkte 1. und 2. der Bescheide nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in den Punkten 1. und 2. der in Rede stehenden Bescheide ausgesprochenen – Ablehnung von Vergünstigungen regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Das Bezirksamt hat in den Ausgangsbescheiden die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG), bei dem die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (nach sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 – VG 4 L 51.17 -, juris Rn. 17). Wirkt aber die Erlaubnisversagung untrennbar in zwei Richtungen, so kann auch eine hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur im umfassenden Sinne auf die Versagung der Spielhallenerlaubnis bezogen verstanden werden. b. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt in den Ausgangsbescheiden ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Dies folgt bereits sprachlich aus dem Umstand, dass die jeweilige Anordnung auch die in Ziffer 2 des Ausgangsbescheides verfügte Versagung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis in Bezug nimmt. Zudem hat der Gesetzgeber für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis einen akzessorischen Gleichlauf mit der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis geregelt. Dieser erfasst sowohl die Versagungsgründe (siehe hierzu im Einzelnen unten 3 b) als auch die Erlaubnisfiktion und deren Zerstörung. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet – wie hier –, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten. Letztere Vorschriften regeln Erfordernis und Versagungsgründe für die glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie das Erfordernis eines Mindestabstands zwischen Spielhallen und das Verbot von Mehrfachkomplexen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 HS 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln) modifiziert diese Regelung dahin, dass die darin geregelte Fünfjahresfrist ersetzt wird durch einen Fristablauf per 31. Juli 2016 sowie im Einzelfall einen Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis nach § 33i GewO gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG. Diese Verknüpfung rechtfertigt es auch inhaltlich, die Versagung auch der glücksspielrechtlichen Erlaubnis von der mit den Ausgangsbescheiden verfügten Vollziehungsanordnung als umfasst anzusehen. 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch zügige Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt dabei lediglich, dass sich der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017, a.a.O., Rn. 6). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). Es kann daher auf sich beruhen, dass der vom Antragsgegner mit der Vollziehungsanordnung primär erstrebte Ausschluss von den weiteren Stufen des Sonderverfahrens unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung erhobenen Widerspruchs eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 13) und es mithin zur Erreichung allein dieses Ziels der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bedurft hätte. 3. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. a. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Beide Spielhallen der Antragstellerin halten den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Die R...-Schule ist eine abstandsrelevante Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Denn es handelt sich bei ihr – wie Ausgangs- und Widerspruchsbescheid jeweils zutreffend ausführen – um eine in § 17 Abs. 2 Nr. 3 lit. b), c) und f) SchulG Bln aufgeführte Schule. Diese Schule vereint die dort genannten Schultypen Berufsfachschule, Fachoberschule und Fachschule. Die Kammer sieht vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Pauschalierung, wonach die in den genannten Vorschriften des SchulG Bln aufgeführten Schulen typischerweise als von Kindern und Jugendlichen aufgesuchte Einrichtungen gelten, keinen Raum dafür, hier im Einzelfall auf die Altersstruktur der Schülerschaft abzustellen, wenn der Zugang jedenfalls auch minderjährigen Schülern eröffnet ist. Dies ist hier der Fall, denn immerhin besuchen aktuell 130 solche Schüler die Schule; sie sind nicht dadurch weniger schutzbedürftig, dass die Mehrzahl ihrer Mitschüler volljährig ist. Die Antragstellerin vermag auch die Richtigkeit des vom Antragsgegner bei Nutzung einer Ampelanlage ermittelten Abstandes von 172 m (und auch bei Messung mittels Tachymeter - 168,8 m – ist die 200m-Grenze unterschritten) zu dieser Schule nicht in Zweifel zu ziehen, wenn sie andere Parameter als die von der Behörde im Einklang mit den genannten Bestimmungen herangezogene Grundstücksecke der Schule und die Gebäudeecke ihres Unternehmens heranziehen will; hierfür gibt das Gesetz keinen Anhalt. Die gesetzliche Regelung stellt vielmehr darauf ab, dass der Versagungsgrund einer räumlichen Nähe zu Schulen regelmäßig nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet. Das heißt im Umkehrschluss, dass eine (unzulässige) räumliche Nähe regelmäßig vorliegt, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt. So liegt es hier. Damit stellt eine Unterschreitung des Mindestabstandes keinen Ausnahmefall, sondern den Regelfall einer unzulässigen Nähe einer Spielhalle zu einer Schule dar. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass für Schülerinnen und Schüler ein anderer Bezugspunkt des Gebäudes, der 231 m entfernt liege, maßgeblich sei, bezeichnet sie keine Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz führt hierzu aus (AH-Drs. 17/2714, S. 22): „Nach Absatz 2 Satz 1 wird im Sonderverfahren widerleglich vermutet, dass eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Bln in der Regel nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen einem beantragten Spielhallenstandort und der nächstgelegenen Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Fußweg von 200 Metern überschreitet. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im atypischen Einzelfall möglich, wenn die besonderen Umstände vor Ort und der Schutzzweck der Norm ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordern. Insoweit findet hier § 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Bln Anwendung. Zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, ist für die Bestimmung der Wegstrecke auf die tatsächlichen Laufwege der Kinder- und Jugendlichen abzustellen.“ Daraus ist zu schließen, dass von dem Regelabstand von 200 m zwischen einer Spielhalle und einer Schule bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden kann. Einen solchen atypischen Fall hat jedoch die Antragstellerin nicht dargetan. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin daher auf einen Ermessensausfall des Antragsgegners. Zwar ermöglicht es § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln der Behörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG abzuweichen. Doch setzt die Eröffnung eines solchen Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG tatbestandlich voraus, dass eine atypische Fallgestaltung gegeben ist. Daran fehlt es – wie ausgeführt – hier. b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen auch materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 des GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. 4. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 M 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbstUmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 5. Gegen die Untersagungsverfügungen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Nach letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Die auf dieser Grundlage erlassenen Untersagungen an die Antragstellerin, den Betrieb in den beiden streitgegenständlichen Spielhallen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten und einem Tag fortzuführen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Denn es fehlt den Betrieben zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Erlaubnis; die Behörde ist angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gehindert, an diesen Umstand Vollzugsmaßnahmen zu knüpfen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Denn die Untersagungsverfügungen stellen sich als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, S. 7 des Entscheidungsabdrucks; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). 6. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des jeweiligen Gewerbebetriebs begegnet auch die jeweilige Androhung des Zwangsgelds weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung. Die Androhung entspricht insbesondere auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, Rn. 3 mit Verweis auf VGH München, RdL 1976, 287; Deutsch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt jedoch die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits mit den Ausgangsbescheiden angeordnet, so dass bei Fristablauf – sechs Monate und ein Tag nach der am 22. Juni 2017 erfolgten Zustellung der Bescheide – die jeweilige glücksspielrechtliche Untersagung – kraft Gesetzes – vollziehbar war (s.o. 5.). Auf die mit Bescheiden vom 21. Dezember 2017 verfügten und am 27. Dezember 2017 zur Post gegebenen allgemeiner formulierten Vollziehungsanordnungen in Bezug auf die Erlaubnisversagungen sowie auf die gleichzeitig erstmals verfügten Anordnungen der sofortigen Vollziehung der auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten Untersagungsverfügungen kommt es danach nicht an. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).