Urteil
4 K 40.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0209.VG4K40.17.00
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Leitsätze
1. § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV erfasst von seinem Wortlaut auch Führerscheine, die als Ersatz für verlorene Dokumente ausgestellt werden.(Rn.14)
2. Die Einfügung von § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine auf 15 Jahre befristet werden, stellt im Hinblick auf Ersatzführerscheine, die für ursprünglich unbefristete, nach dem 19. Januar 2013 verloren gemeldete Führerscheine ausgestellt werden, keine Rückwirkung dar.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV erfasst von seinem Wortlaut auch Führerscheine, die als Ersatz für verlorene Dokumente ausgestellt werden.(Rn.14) 2. Die Einfügung von § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine auf 15 Jahre befristet werden, stellt im Hinblick auf Ersatzführerscheine, die für ursprünglich unbefristete, nach dem 19. Januar 2013 verloren gemeldete Führerscheine ausgestellt werden, keine Rückwirkung dar.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die nach vorherigem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, § 87a Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung (VwGO), ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins. I. Einem solchen Anspruch des Klägers steht die Regelung des § 24a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), entgegen, wonach ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine auf 15 Jahre befristet werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den geltend gemachten Anspruch ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Regelung greift nach der Überzeugung des Gerichts auch für Führerscheine, die – wie der Führerschein des Klägers – als Ersatz für verloren gemeldete, unbefristete Führerscheine ausgestellt werden. Eine Differenzierung nach der Art der von ihr betroffenen Führerscheine enthält die Regelung nicht. Eine solche ist auch nicht im Wege systematischer Auslegung in den Wortlaut hineinzulesen. Zwar trifft es zu, dass der Verordnungsgeber in § 25 Abs. 4 Satz 1 FeV die Formulierung „Ersatzdokument“ sowie in § 25 Abs. 4 Satz 2 FeV die Formulierung „Ersatzführerschein“ für solche Führerscheine verwendet hat, die als Ersatz für verlorene Dokumente ausgestellt werden. Dies führt aber nicht dazu, dass § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV mangels ebendieser Differenzierung auf Ersatzführerscheine keine Anwendung findet. Denn zum einen hat der Verordnungsgeber die angesprochene sprachliche Unterscheidung nicht stringent durchgehalten. In § 25 Abs. 5 Satz 6 FeV ist in Bezug auf einen als Ersatz für ein verlorenes Dokument ausgestellten Führerschein nur von einem „neuen“ die Rede. Sowohl § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 FeV als auch § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV knüpfen hingegen sprachlich übereinstimmend an das Ausstellen eines Führerscheins an. Zum anderen differenziert § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV auch im Übrigen nicht nach den Gründen der Ausstellung eines Führerscheins. Anderenfalls wäre auch die Erteilung eines neuen Führerscheins, die etwa aufgrund der Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 25 Abs. 2 FeV notwendig wird, nicht erfasst. Die Regelung des § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV stellt weiter auch keine (echte) Rückwirkung dar, sodass sich eine verfassungskonforme Auslegung erübrigt. Im Ergebnis liegt hier keine Konstellation vor in der Rechtsfolgen an einen Tatbestand anknüpfen, der zeitlich vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine sog. echte Rückwirkung vor, wenn ein Gesetz nachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, indem es in Bezug auf diese neue Rechtsfolgen regelt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 –, juris, Rn. 51 m.w.N.). Um eine sog. unechte Rückwirkung handelt es sich, wenn die Regelung auf gegenwärtige, in der Vergangenheit begonnene aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen einwirkt. Weder die Voraussetzungen der echten noch der unechten Rückwirkung sind hier gegeben. Es fehlt mit Blick auf § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV bereits an einem dessen Inkrafttreten zeitlich vorgelagerten Sachverhalt. Denn § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV wurde mit Wirkung vom 19. Januar 2013 durch Art. 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) eingefügt, um die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 Abs. 2 der sog. 3. Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG) vom 20. Dezember 2006 in deutsches Recht zu überführen. Der Kläger verlor seinen vorherigen Kartenführerschein jedoch erst im April 2016. Es ist zwar richtig, dass der Kläger ohne den Verlust seines vorherigen Kartenführerscheins weiter im Besitz eines unbefristeten Führerscheins wäre. Dies ist aber für die Frage der Rückwirkung der falsche Vergleichsmaßstab, da der Verlust des Führerscheins als Zäsur dazwischen getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger einen Anspruch auf ersatzweise Ausstellung eines neuen Führerscheins nach den aktuell geltenden Vorschriften. Denselben Anspruch hätte er auch bei einem Verlust des Führerscheins vor dem 19. Januar 2013 gehabt, sodass er auch insoweit nicht schlechter steht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung in Übereinstimmung mit den Beteiligten zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV auch solche Führerscheine erfasst, die als Ersatz für verlorene, noch unbefristete Dokumente ausgestellt werden, ist – ebenso wie die Frage, ob es sich hierbei um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt – in einem Berufungsverfahren wegen der potentiellen Vielzahl betroffener Fahrerlaubnisinhaber klärungsbedürftig und klärungsfähig. Dies gilt im Hinblick auf die Rückwirkungsproblematik auch vor dem Hintergrund, dass § 24a Abs. 2 FeV eine Umtauschpflicht für sämtliche noch unbefristeten Führerscheine verfügt. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines unbefristeten Führerscheins. Der Kläger ist seit 1978 Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E und L. Seinen am 1. Juni 2007 ausgestellten Kartenführerschein meldete er am 8. April 2016 verlustig und beantragte zugleich die Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Ein solcher wurde ihm am 3. Mai 2016 vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) ausgestellt. Der Führerschein enthält unter der Nr. 4b die Eintragung „25. April 2031“, wonach der Führerschein bis zu diesem Datum befristet gilt. Der Kläger erhob am 19. Mai 2016 Widerspruch mit dem Begehr, einen unbefristeten Führerschein zu erhalten. Das LABO wies ihn darauf hin, dass aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen eine Ausstellung unbefristeter Führerscheine nicht mehr möglich sei. Sämtliche neu ausgestellten Führerscheine würden auf 15 Jahre befristet, sämtliche alten Führerscheine müssten bis zum 19. Januar 2033 gegen einen befristeten umgetauscht werden. Mit Widerspruchbescheid vom 15. Dezember 2016 wies das LABO den vom Kläger dennoch aufrecht erhaltenen Widerspruch mit Verweis auf die Rechtslage zurück. Mit seiner am 20. Januar 2017 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Für die Befristung seines Ersatzführerscheins fehle es der Behörde an einer Rechtsgrundlage. Die von ihr genannte Norm erfasse nach ihrem Wortlaut nur neu ausgestellte Führerscheine, nicht aber Ersatzführerscheine. Die Verordnung unterscheide an anderer Stelle ausdrücklich zwischen Führerscheinen und Ersatzdokumenten, die für verlorenere Führerscheine ausgestellt werden. Jedenfalls müsse die Norm verfassungsgemäß dahin ausgelegt werden, dass sie Ersatzführerscheine nicht erfasse. Anderenfalls handele es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung, weil ihm ein unbefristetes Recht nachträglich entzogen werde. Durch sich wiederholende Antragspflicht und die damit jeweils verbundenen Kosten entständen ihm Nachteile, die nicht nur eine Bagatelle darstellten. Soweit die Behörde vortrage, eine Auslassung des Befristungsfeldes sei ihr technisch nicht möglich, müsse sie dies gegebenenfalls handschriftlich in geeigneter Weise bewerkstelligen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Mai 2016 sowie vom 8. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2016 zu verurteilen, an ihn kostenfrei einen unbefristeten Ersatzführerschein für seine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E und L auszustellen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, die Anwendbarkeit der Normen auf Ersatzführerscheine sei gerichtlich bestätigt worden (VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2014 – VG 11 K 217.13). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.