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Beschluss

4 L 518.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0124.VG4L518.17.00
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Leitsätze
1. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung einer Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Behörde die Fahrerlaubnis grundsätzlich entziehen.(Rn.14) 2. Die Zustellung der Anordnung eines Aufbauseminars an ausbildungsbedingt abwesenden Fahrerlaubnisinhaber, der mit seinen Eltern zusammenlebt, kann grundsätzlich durch Einlegung des Schriftstückes in den Briefkasten erfolgen. Insoweit liegt eine Aufgabe der Wohnung aufgrund der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten wegen eines Praktikums im Ausland nicht vor. Das gilt erst recht, wenn Familienangehörige in der Wohnung verbleiben.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung einer Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Behörde die Fahrerlaubnis grundsätzlich entziehen.(Rn.14) 2. Die Zustellung der Anordnung eines Aufbauseminars an ausbildungsbedingt abwesenden Fahrerlaubnisinhaber, der mit seinen Eltern zusammenlebt, kann grundsätzlich durch Einlegung des Schriftstückes in den Briefkasten erfolgen. Insoweit liegt eine Aufgabe der Wohnung aufgrund der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten wegen eines Praktikums im Ausland nicht vor. Das gilt erst recht, wenn Familienangehörige in der Wohnung verbleiben.(Rn.15) (Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er hatte am 6. Oktober 2015 eine Fahrerlaubnis auf Probe erhalten. Als das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten durch Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes Kenntnis davon erhielt, dass der Antragsteller am 1. Januar 2017 einen Rotlichtverstoß begangen habe, dessentwegen gegen ihn ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid vom 13. April 2017 ergangen sei, gab sie ihm mit Bescheid vom 3. Juli 2017 auf, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilzunehmen und die hierüber erteilte Teilnahmebestätigung unverzüglich vorzulegen. Der Bescheid wurde ihm laut Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2017 zugestellt. Unter dem 14. Juli 2017 teilte die unter derselben Anschrift wohnhafte Mutter des Antragstellers mit, dass dieser seit dem 1. November 2016 ein Vorstudiumspraktikum in Armenien absolviere. Er werde erst Mitte November 2017 zurückerwartet und sodann voraussichtlich wieder unter der bisherigen Anschrift erreichbar sein. Selbiges habe man bereits dem Polizeipräsidenten in Berlin mitgeteilt. Das Landesamt stellte durch Melderegisteranfrage fest, dass es sich bei der Zustellanschrift um die aktuelle Meldeadresse des Antragstellers handelte. Die Behörde teilte daraufhin die Bereitschaft mit, auf Antrag Fristverlängerung für das Aufbauseminar zu gewähren und riet, sich um einen entsprechenden Kurs zu bemühen. Darauf sandte die Mutter des Antragstellers den Bescheid zurück und erklärte, sie, die Eltern, wollten mit dieser Sache nichts zu tun haben. Am 28. Oktober 2017 erhob der Antragsteller mit einem an die Kraftfahrzeugzulassungsstelle gerichteten Anwaltsschriftsatz Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Juli 2017 und führte zur Begründung aus, er habe diesen Bescheid nicht erhalten, da er sich vom 1. November 2016 bis zum 15. September 2017 in Armenien befunden habe. Mit Bescheid vom 13. November 2017 entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller nach Anhörung vom 18. Oktober 2017 die Fahrerlaubnis, gab ihm auf, den Führerschein fristgebunden abzugeben und erhob Gebühren und Auslagen in Höhe von 152,04 Euro. Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 15. November 2017 zugestellt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 16. November 2017 Widerspruch unter Verweis auf seinen Auslandsaufenthalt. Mit seinem am 18. November 2017 angebrachten Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor, da der Bescheid vom 3. Juli 2017 nicht wirksam zugestellt worden sei. Zudem habe er die ihm vorgeworfene Zuwiderhandlung nicht begangen. Eine rechtskräftige Entscheidung über die fragliche Ordnungswidrigkeit gebe es nicht, denn der in der Anordnung genannte Bußgeldbescheid vom 13. April 2017 sei ihm ebenfalls nicht wirksam zugestellt worden. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. November 2017 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten vom 13. November 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest und ist der Auffassung, die erforderliche Zustellung sei durch die Postzustellungsurkunde belegt. II. Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid richten sollte, ist er bereits unzulässig, weil es in Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wie hier – einer der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vorausgehenden Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde bedarf, § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, woran es hier fehlt; die Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. 2. Der Antrag ist im Übrigen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anlass, die – gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossene (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 Var. 2 StVG) – aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 2a Abs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. So liegt es hier. Die Fahrerlaubnisbehörde hat mit Bescheid vom 3. Juli 2017 gegen den Antragsteller eine Anordnung gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG erlassen, indem sie ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben hat. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller entgegen seiner Auffassung am 5. Juli 2017 wirksam zugestellt. a. Zustellungen sind über § 7 VwVfG Bln im Verwaltungszustellungsgesetz geregelt. Die Ausführung der hier gewählten Zustellungsform ist durch den Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in den §§ 177 ff. ZPO geregelt. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmt, dass das zuzustellende Schriftstück (hier der Bescheid vom 3. Juli 2017) in der Wohnung bestimmten anderen Personen zugestellt werden kann, wenn die Person, der zugestellt werden soll (hier der Antragsteller), in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht ausführbar ist. Wirksam ist eine solche Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten, wenn er zur Wohnung des Adressaten gehört. Der Begriff der Wohnung wird einhellig so verstanden, dass es sich um Räume handeln muss, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt, wenngleich vorübergehende Abwesenheit unschädlich ist (vgl. z.B. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 178 Rn. 4; BFH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – VII ZB 31/07 –, WuM 2007, 712 [713] m.w.N. aus der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte). Die Eigenschaft einer Wohnung im Sinne des § 178 ZPO folgt dabei zwar nicht bereits aus der Meldeanschrift (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 1 Ss 341/04 –, zfs 2005, 363). Doch wird die Eigenschaft einer Wohnung als Ort, an dem der Betroffene tatsächlich lebt, und die hier auch nach dem Vorbringen des Antragstellers bis zu seiner Abreise nach Armenien unzweifelhaft mit seiner Meldeanschrift übereinstimmte, nicht durch eine vorübergehende Abwesenheit aufgehoben (vgl. Schultzky, a.a.O.). Ob die Wohnung als räumlicher Mittelpunkt des Lebens durch eine Abwesenheit aufgegeben wird, hängt von den Gesamtumständen ab. Vorliegend spricht zunächst gegen das Aufgeben der Wohnung, dass der Antragsteller lediglich zu einem Praktikum ins Ausland gereist war und danach voraussichtlich – wie später auch erfolgt – in dieser Wohnung weiterleben wollte (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 18. September 1957 – V ZR 209/55 –, LM BGB § 328 Nr. 15). Zwar kommt bei einer längeren Abwesenheit eine Aufgabe der Wohnung in Betracht. Doch setzt dies voraus, dass der Adressat keine besondere persönliche Beziehung mehr zu dieser Wohnung unterhält (BGH, Urteil vom 24. November 1977 – III ZR 1/76 –, NJW 1987, 1858 f.). Anders verhält es sich, wenn ein Familienangehöriger in der Wohnung verbleibt, der in absehbarer Zeit Gelegenheit hat, das Schriftstück dem Adressaten auszuhändigen (Schultzky, a.a.O. Rn. 6). Dann indiziert der Verbleib der Ersatzperson in der Wohnung zugleich die fortdauernde persönliche Beziehung des Adressaten zu dieser Wohnung (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 14 B 515.11 –, juris Rn. 5; Wenzel, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 181 Rn. 3). So verhält es sich beim Antragsteller, der vor und nach seiner ausbildungsbedingten Abwesenheit unter seiner Meldeanschrift wohnte, die ihrerseits durchgehend von seinen Eltern bewohnt war, die, wie ihre Reaktion zeigt, die für ihn eingehende Post entgegennahmen. b. Die Anordnung vom 3. Juli 2017 ist auch vollziehbar, da u.a. der Widerspruch gegen sie keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 2a Abs. 6 Var. 1 StVG, ohne dass es insoweit auf die Einzelheiten des der Aufforderung zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes ankommt. c. Der Anordnung ist der Antragsteller innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht nachgekommen. d. In der Rechtsfolge eröffnet § 2a Abs. 3 StVG kein Ermessen für die Behörde, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Auch der angefochtene Bescheid ist dem Antragsteller wirksam zugestellt worden. Zwar soll sich gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Behörde, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, an diesen wenden. Ob diese Vorschrift vorliegend dadurch verletzt ist, dass der angefochtene Bescheid dem Antragsteller nach seiner Rückkehr aus Armenien am 15. November 2017 persönlich zugestellt wurde, obwohl sich seine Prozessbevollmächtigte mit Telefax-Schriftsatz vom 28. Oktober 2017 für ihn beim Antragsgegner gemeldet hatte, muss nicht entschieden werden. Es kann auf sich beruhen, dass letztere ihren Schriftsatz an die in diesem Zusammenhang nicht zuständige Kraftfahrzeugzulassungsstelle adressiert hatte und ihr Schriftsatz gemäß Aktenvermerk erst am 17. November 2017 zur Akte gelangte. Denn jedenfalls lässt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung unberührt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – BVerwG 3 C 35.96 –, juris Rn. 28 ff.). Zwar ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG eine Zustellung an den Bevollmächtigten vorzunehmen, wenn dieser (zuvor) eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Doch selbst unterstellt, dies wäre hier anzunehmen, wäre der Verstoß gemäß § 8 VwZG geheilt. Danach gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Sollte es auf eine Zustellung an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ankommen, so war ihr jedenfalls der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Anbringung des Eilantrages tatsächlich zugegangen, wie der Umstand belegt, dass sie ihn in Abschrift der Antragsschrift beigefügt hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.