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Urteil

4 K 43.16

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0718.4K43.16.0A
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Leitsätze
1. Ladengeschäfte dürfen nach der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG nur sonn- und feiertags öffnen, wenn sie ausschließlich die in der Vorschrift genannten Waren anbieten. Einer Auslegung, dass ein prägender Charakter eines der genannten Warengruppen ausreicht, stehen der Wille des Gesetzgebers, der Zweck der Regelung sowie Landes- und Bundesverfassungsrecht entgegen.(Rn.20) (Rn.22) 2. Der Begriff des Andenkens gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ist objektiv zu bestimmen und setzt ein nach außen erkennbares (zumindest) deutschlandtypisches Gepräge voraus.(Rn.27) 3. Für die Frage, ob ein Produkt ein äußerlich erkennbares deutschlandtypisches Gepräge aufweist, kommt es auf die Wahrnehmung eines objektiven Durchschnittbetrachters an, bei dem keine überdurchschnittlichen historischen oder kulturellen Kenntnisse oder ein besonderes Assoziationsvermögen vorausgesetzt werden dürfen.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ladengeschäfte dürfen nach der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG nur sonn- und feiertags öffnen, wenn sie ausschließlich die in der Vorschrift genannten Waren anbieten. Einer Auslegung, dass ein prägender Charakter eines der genannten Warengruppen ausreicht, stehen der Wille des Gesetzgebers, der Zweck der Regelung sowie Landes- und Bundesverfassungsrecht entgegen.(Rn.20) (Rn.22) 2. Der Begriff des Andenkens gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ist objektiv zu bestimmen und setzt ein nach außen erkennbares (zumindest) deutschlandtypisches Gepräge voraus.(Rn.27) 3. Für die Frage, ob ein Produkt ein äußerlich erkennbares deutschlandtypisches Gepräge aufweist, kommt es auf die Wahrnehmung eines objektiven Durchschnittbetrachters an, bei dem keine überdurchschnittlichen historischen oder kulturellen Kenntnisse oder ein besonderes Assoziationsvermögen vorausgesetzt werden dürfen.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Antrag der Klägerin ist nach ihrem Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie die Feststellung begehrt, ihr Ladengeschäft an Sonn- und Feiertagen zu den gesetzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG vorgesehenen Zeiten (13:00 bis 20:00 Uhr bzw. 13:00 bis 20:00 Uhr am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt) öffnen zu dürfen (§ 88 VwGO). In diesem Sinne ist die Klage zwar als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig (siehe unter I.), aber unbegründet (siehe unter II.). I. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage liegen vor. Die Klage richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Dabei muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 8 C 38.09 –, juris, Rn. 32). Dies ist hier der Fall. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Klägerin mit ihrem Ladengeschäft dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG normierten Ausnahmetatbestand unterfällt. Dieser Streit hat sich durch die vom Beklagten gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren hinreichend konkretisiert, auch wenn sich diese nicht gegen die Klägerin selbst, sondern gegen ihren Geschäftsführer richten. Die Klägerin besitzt auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Dieses umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 54). Das berechtigte Interesse der Klägerin ergibt sich danach einerseits aus ihr drohenden Sanktionen aufgrund von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Öffnung ihres Ladengeschäfts an Sonn- und Feiertagen. Andererseits besitzt sie ein wirtschaftliches Interesse an der Klärung wegen der an Sonn- und Feiertagen erzielbaren Umsätze. Es sind auch keine Zweifel an der über das Feststellungsinteresse hinaus erforderlichen Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19.94 –, juris, Rn. 20) erkennbar. Es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass das Ladengeschäft der Klägerin unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG fallen und diese in Wahrnehmung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG berechtigt sein könnte, es auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist schließlich nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO unzulässig. Dies ist der Fall, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Rechtsschutzverfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 56). So liegt es hier jedoch nicht. Die Klägerin kann ihre Rechte im vorliegenden Fall insbesondere nicht durch Gestaltungsklage oder Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen. Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG findet ohne weitere Umsetzungsakte unmittelbare Anwendung. Das Gesetz sieht auch keinen feststellenden Verwaltungsakt über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme vor. Es ist der Klägerin schließlich nicht zumutbar, die Klärung der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Fragen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 –, juris, Rn. 20). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Als Grundlage hierfür käme allein § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG in Betracht. Danach dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen „Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr“. Diese Voraussetzungen erfüllt das Ladengeschäft der Klägerin nicht. Dabei kommt es nach ihrem Vorbringen allein auf das von ihr geltend gemachte Angebot von Andenken an. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass die Klägerin jedenfalls auch Andenken anbietet. Insbesondere die Produkte der Citymania-Reihe sind auch nach Auffassung der Beklagten als Andenken anzusehen. Allerdings ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung eine Sonn- und Feiertagsöffnung nur erlaubt, wenn die genannten Warengruppen ausschließlich angeboten werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die entsprechenden Produkte das Sortiment insgesamt bloß prägen müssen (siehe unter 1.). Der Begriff des Andenkens im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes setzt im Übrigen einen objektiv nach außen erkennbaren örtlichen Bezug voraus (siehe unter 2.). Nach diesem Maßstab fehlt es jedenfalls am erforderlichen ausschließlichen Andenkenangebot in dem Ladengeschäft der Klägerin (siehe unter 3.) 1. Für eine einschränkende Auslegung des Wortlauts von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG, wonach die dort genannten Warengruppen nur prägenden Charakter für das Gesamtsortiment haben müssen, sprechen weder die Gesetzesbegründung noch systematische Erwägungen. Im Übrigen steht ihr höherrangiges Recht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung (Abghs-Drs. 16/0015, S. 11), soll nur „der Verkauf eines abgegrenzten Sortiments“ zugelassen werden. Dabei „dürfen nur Artikel verkauft werden, die dem üblichen Bedarf der Touristinnen und Touristen entsprechen. Sonstige Bedarfsartikel, die z.B. für die Führung eines Haushalts benötigt werden- wie z.B. große Waschmittelpackungen -, dürfen nicht verkauft werden“ (Unterstreichungen hinzugefügt). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Merkblatt der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen für Einzelhändler über Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (siehe unter https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/branchen/handel/merkblatt...sonntagsoeffnung...deutsch.pdf; letzter Zugriff 1. August 2017), welches in der von der Klägerin angeführten Antwort des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksverordnetenversammlung vom 27. Juli 2015 zitiert wird. Unabhängig davon, dass weder ein Merkblatt einer Senatsverwaltung noch die Antwort eines Bezirksamts auf eine kleine Anfrage in einer Bezirksverordnetenversammlung verbindliche Gesetzesauslegungen darstellen, lässt sich den Dokumenten der von der Klägerin ihnen zugesprochene Sinn nicht entnehmen. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont: „Ausschließlich das oben aufgeführte Sortiment darf von Montag bis Sonntag angeboten werden“ (S. 1 unten). Der von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Satz: „Die prägenden Merkmale eines bestimmten Typs einer Verkaufsstelle (hier: Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen) müssen an allen Tagen der Woche vorhanden sein“ (ebenda), steht demgegenüber einem anderen Sinnzusammenhang. Hierdurch wird klargestellt, dass Verkaufsstellen nicht an Werktagen ein anderes Sortiment anbieten dürfen, als an Sonn- und Feiertagen, um in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen. Daraus geht nicht hervor, dass es generell ausreichend ist, dass eine Verkaufsstelle durch den Verkauf einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG genannten Warengruppen geprägt wird, obwohl sie gleichzeitig ein dort nicht genanntes Nebensortiment führt. Dies entspricht nach dem Verständnis des Gerichts auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 1 S 67.12 –, juris, Rn. 5). Soweit die Klägerin unter Verweis auf den dortigen Nebensatz, „dass das Gesetz insoweit auf bestimmte Typen von Verkaufsstellen abstellt, deren prägende Merkmale immer vorliegen müssen“ (ebenda), die Entscheidung anders versteht, geht es dabei nach Auffassung des Gerichts ebenfalls (nur) um die Frage der (unzulässigen) Sortimentänderung von Werk- zu Sonn- und Feiertagen. Die von der Klägerin vertretene Auslegung ergibt sich darüber hinaus nicht aus einem systematischen Vergleich mit § 5 Nr. 3 S. 2 BerlLadÖffG. Der darin erlaubte Verkauf von Fan- und Geschenkartikel auf Fernbahnhöfen an Sonn- und Feiertagen führt – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch vor dem Hintergrund, dass „Fanartikel z.B. von Fußballvereinen“ nach dem Merkblatt der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (a.a.O.) ebenfalls als Andenken angesehen werden können, nicht zu dem Erfordernis, das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG im Sinne von bloß prägend zu verstehen. Insbesondere der Gleichheitssatz gebietet eine solche Auslegung nach Überzeugung des Gerichts nicht. Dass unterschiedliche Verkaufsstellen unterschiedlichen Regelungen unterliegen, begründet einen solchen Verstoß noch nicht. Unschädlich ist dabei auch, wenn es einzelne Überschneidungen gibt, so dass bestimmte Produkte unter mehrere Tatbestände fallen, wie zum Beispiel Fanartikel, die als Andenken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG und darüber hinaus nach § 5 Nr. 3 S. 2 BerlLadÖffG an Fernbahnhöfen verkauft werden dürfen. Einer einschränkenden Auslegung des Merkmals der Ausschließlichkeit steht nach Überzeugung des Gerichts schließlich Landes- und Bundesverfassungsrecht entgegen. Die Sonntagsruhe wird sowohl in Art. 35 der Verfassung von Berlin als auch in dem gem. Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes weiter geltenden Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung – WRV – geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 –, juris, Rn. 152) enthält Art. 139 WRV einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert. Grundsätzlich hat danach die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren. Im Übrigen (a.a.O., Rn. 157) genügen ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Käufer grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Dabei prägt nach dem Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 165) eine Ladenöffnung wegen ihrer öffentlichen Wirkung den Charakter des Tages in besonderer Weise. Von ihr geht eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeits- und Betriebsamkeitswirkung aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird. Diese Grundsätze sind erst in jüngerer Zeit noch einmal durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 1 S 26.17 –, noch nicht veröffentlicht) bestätigt worden. Nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben sind an eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG, welche zu einer Erweiterung der Sonntagsöffnung von Ladengeschäften führen würde, strenge Anforderungen zu stellen. Eine sonn- und feiertägliche Ladenöffnung ist danach ohnehin nur in Ausnahmefällen erlaubt. Diese sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Ob die aktuelle Regelung auch bei ausschließlichem Andenkenverkauf den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausnahmsweise Ladenöffnung genügt, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls sind keine höher- oder gleichwertigen Rechtsgüter ersichtlich, die eine Ausweitung dieser Regelung rechtfertigen könnten. 2. Der im Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht definierte Begriff des Andenkens ist außerdem objektiv zu bestimmen und setzt eine nach außen erkennbare örtliche Prägung voraus. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Ein Andenken im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ist danach als ein der Erinnerung dienender Gegenstand mit einem äußerlich erkennbaren zumindest deutschlandtypischen Gepräge zu verstehen. Zwar schließt der allgemeine Sprachgebrauch auch solche Gegenstände ein, die nicht bereits ihrer Optik nach einen Bezug zu dem Ort besitzen, an welchen sie die Erinnerung wachhalten sollen, sondern umfasst unabhängig von der Beschaffenheit jeden Gegenstand, an den sich die Erinnerung an jemanden, etwas oder eine Zeit knüpft. Ein solcher subjektiv geprägter Andenkensbegriff wäre jedoch weder mit dem Willen des Gesetzgebers, noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung sowie mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden gesetzgeberischen Willen soll der Begriff des Andenkens im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes nur solchen Gegenstände erfassen, die bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Bezug zu Berlin oder Deutschland insgesamt aufweisen. Dabei sollen, „aufgrund der Hauptstadtfunktion Berlins, Andenken aus allen Gebieten Deutschlands“ (Abghs-Drs. 16/0015, S. 11) erfasst werden. Zur Illustration nennt die Gesetzesbegründung „Waren mit einem deutschlandtypischen Gepräge wie Erzgebirgische Holzschnitzereien, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Thüringer Strohsterne, bayerische Bierbembel, Mitbringsel mit Berliner Bären-Aufdruck, Berlin-Logo oder Berlin-Ansichten, Miniaturen von Sehenswürdigkeiten aus Deutschland und Ähnliches“ (Abghs-Drs., a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das in Berlin durch den Erlass des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ersetzte (Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) Ladenschlussgesetz des Bundes vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) – LadSchlG – in § 2 Abs. 2 LadSchlG von Reiseandenken spricht, ebenso wie die entsprechenden Gesetze verschiedener anderer Bundesländer (vgl. § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes, § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg, § 2 Abs. 3 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, § 2 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten, § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes, § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern, § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen). Unabhängig davon, dass der Berliner Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz ein abweichendes Begriffsverständnis von demjenigen des Bundesgesetzgebers und anderer Landesgesetzgeber prägen könnte, ist – anders als die Klägerin meint – nicht ersichtlich, dass der Begriff des Reiseandenkens weiter zu verstehen wäre, als derjenige des Andenkens. Nach Auffassung des Gerichts liegt eher das Gegenteil nahe, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme. Das Erfordernis der äußerliche Erkennbarkeit des Andenkens durch einen objektiv wahrnehmbaren Ortsbezug geht nicht nur aus den genannten Beispielen in der Gesetzesbegründung sowie dem verlangten „deutschlandtypischen Gepräge“ hervor, sondern entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Von dem Grundsatz der sonn- und feiertäglichen Arbeitsruhe und seelischen Erhebung soll laut Gesetzesbegründung „nur ausnahmsweise unter Abwägung der Interessen des Einzelhandels, der Kundinnen und Kunden mit den Schutzinteressen der Beschäftigten, abgewichen werden“ (Abghs-Drs. 16/0015, S. 8). Dies entspricht den bereits dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine subjektive Bestimmung des Andenkens würde demgegenüber die Ausnahmeregelung uferlos ausweiten. Letztlich könnte jeder in Berlin erworbene Gegenstand dadurch zu einem Andenken werden. Nicht zuletzt aufgrund des – ansonsten seinerseits mangels Bestimmtheit rechtlich bedenklichen – Ordnungswidrigkeitentatbestands in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BerlLadÖffG muss den zuständigen Ordnungsbehörden eine Kontrolle der Einhaltung dieser Ausnahmen möglich sein. Dafür muss das nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG zulässige Warensortiment eindeutig feststellbar sein. Dies ist im Falle der Andenken jedoch nur gewährleistet, wenn nicht ihre subjektive Zielrichtung, sondern ihre objektiv feststellbare äußere Gestaltung entscheidend ist. 3. Das Sortiment der Klägerin besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht ausschließlich aus Andenken in dem dargestellten Sinn. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann, was als deutschlandtypisch anzusehen ist. Nach der zitierten Gesetzesbegründung kann sich dies sowohl aus einer Motivprägung als auch aus der besonderen Funktion oder Form des Gegenstands ergeben. Nach Überzeugung des Gerichts muss es dabei – wie in anderen Fällen – auf das Urteil eines objektiven Durchschnittsbetrachters ankommen. Bei diesem dürfen keine überdurchschnittlichen historischen oder kulturellen Kenntnisse oder ein besonderes Assoziationsvermögen vorausgesetzt werden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG muss es sich bei allen betroffenen Warengruppen um „Bedarf von Touristen“ handeln, bei denen im Durchschnitt geringere Detailkenntnisse über den jeweils besuchten Ort anzunehmen sind, als sie ein dort dauerhaft lebender Bewohner haben mag. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermittelt vor diesem Hintergrund weder ein modernes noch ein besonders funktionales Design eines Gegenstandes bereits für sich stets ein deutschlandtypisches Gepräge. Dass es sich hierbei um eine spezifische Ausprägung deutscher Lebensart mit einer klaren Distinktion zu anderen Ländern handeln soll, erscheint schon allgemein nicht nachvollziehbar. Im konkreten Fall der Klägerin kommt hinzu, dass dem sogar ihr eigener Markenauftritt entgegensteht. Der sowohl dem Internetauftritt ihrer französischen Muttergesellschaft – der ihr nach Überzeugung des Gerichts grundsätzlich zuzurechnen ist – zugrunde liegende, als auch auf dem Schaufenster der Klägerin selbst verwendete allgemeine Markenslogan lautet: „de création en France“ („hergestellt in Frankreich“; Übersetzung durch das Gericht). Im vorliegenden Fall kann die Abgrenzung im Einzelfall allerdings dahinstehen. Ebenso bedarf es nach Überzeugung des Gerichts keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung. Nach Würdigung der den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen sowie den von der Klägerin im Verfahren eingereichten sowie in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten Fotos steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass in dem Ladenlokal jedenfalls nicht ausschließlich Waren angeboten werden, die ein durch Motivprägung oder Form und Funktion spezifisch deutschlandtypisches Gepräge aufweisen. Dies behauptet auch die Klägerin letztlich nicht. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das von ihr angesprochene Löffelset aus einem Suppenlöffel, einem Schaumlöffel und einem Pastalöffel mit dem Namen „Die drei Grazien“ deshalb als deutschlandtypisch angesehen werden kann, weil es auf ein Gemälde von Lucas Cranach anspiele. Nach den eingangs dargestellten Maßstäben hätte das Gericht hieran allerdings erhebliche Zweifel. Die angebotenen Waren unterfallen auch keinem anderen Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG. Insbesondere sind sie keine Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch, da sie nicht dazu dienen, im Rahmen der Reise verbraucht zu werden (vgl. Abghs-Drs. 16/0015, S. 11). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO sowie § 167 Abs. 2 VwGO analog. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfragen, ob ein prägender Charakter einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG genannten Warengruppen für eine Sonn- und Feiertagsöffnung ausreicht und wie der Begriff des Andenkens zu bestimmen ist, sind in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig. Angesichts des möglichen unterschiedlichen Verständnisses der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2012 (– OVG 1 S 67.12 –, juris, Rn. 5) besteht hierzu noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ihr Ladengeschäft auch sonn- und feiertags öffnen darf. Sie betreibt in der K... Berlin, ein Einzelhandelsladengeschäft, in dem sie nach eigenen Angaben Andenken sowie Reisebedarf und Spielzeug geringen Wertes anbietet (u.a. auch Utensilien für Haushalt, Dekoration und Büro wie unter anderem Teekannen, Standuhren und Küchengeräte wie Küchenreiben oder Tortenheber). Ein Teil der angebotenen Gegenstände besitzt Aufdrucke mit Bezug zu deutschen Städten (sog. Citymania-Produkte). Nach einer Kontrolle des Ladengeschäfts am 22. Februar 2015 leitete das Bezirksamt Mitte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Bei einer weiteren Kontrolle am 26. Juli 2015 stellten Mitarbeiter des Ordnungsamts erneut die sonntägliche Ladenöffnung fest und brachten diese zur Anzeige. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 bat die Klägerin das Bezirksamt unter Verweis auf das Risiko der Ordnungswidrigkeit um einen rechtsmittelfähigen Bescheid darüber, ob sie ihr Ladengeschäft sonntags geöffnet halten dürfe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 hörte das Bezirksamt sie zu der Begehung einer Ordnungswidrigkeit aufgrund der Ladenöffnung am 22. Februar 2015 an. In einem Telefonat vom 20. Oktober 2015 sowie mit Schreiben von demselben Tag wies das Bezirksamt die Klägerin darauf hin, dass ein Feststellungsbescheid nicht möglich sei. Die durch die Klägerin verkauften Andenken wiesen außerdem kein deutschlandtypisches Gepräge auf und könnten daher nicht als Andenken im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes eingeordnet werden. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 bat die Klägerin nochmals um Bescheidung ihres Antrags und verwies darauf, dass ihr Sortiment sich aus Andenken und Reisebedarf zusammensetze. Mit Schreiben vom 3. November 2015 hörte das Bezirksamt sie zu der Begehung einer Ordnungswidrigkeit aufgrund der Ladenöffnung am 26. Juli 2015 an. Mit Schreiben im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 20. November 2015 trat die Klägerin dem Vorwurf entgegen und wies auf darauf hin, dass nach ihrer Einschätzung kein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz vorliege. Auch die von ihr verkauften Reisetoiletten- sowie Spielzeugartikel stellten Andenken dar. Das Gepräge ihres Ladengeschäftes werde durch die im Übrigen angebotenen Andenken begründet. Das Bezirksamt wies sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 darauf hin, dass keine Regelung zum Erlass eines Feststellungsbescheides und kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Bescheidung bestehe. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 wiederholte die Klägerin ihre Bitte um Bescheidung und vertiefte ihre Argumentation. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 kündigte das Bezirksamt an, auf weitere Bescheidungsforderungen der Klägerin künftig nicht mehr zu reagieren. Mit ihrer am 8. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BerlLadÖffG stelle schon nach seinem Wortlaut nicht auf ein deutschlandtypisches Gepräge eines Andenkens ab, sodass die Aufzählung in der Gesetzesbegründung nicht dahingehend als abschließend angesehen werden könne, dass nur Waren mit einem deutschlandtypischen Gepräge vom Andenkenbegriff umfasst seien. Nach der aktuellen Ausgabe des Dudens sei zudem ein Andenken ein Gegenstand, an den die Erinnerung an jemanden, an etwas oder an eine Zeit anknüpfe. Ein Andenken an Berlin setze daher nicht voraus, dass das Erinnerungsstück mit dem Namen Berlin oder einem prägnanten Gebäude der Stadt bedruckt oder sonst wie verbunden sei. Maßgeblich sei, dass man sich aufgrund des Andenkens an seinen Besuch in Berlin erinnere, wofür die Originalität des Gegenstandes entscheidend sei. Überdies habe das Sortiment der Klägerin ein deutschlandtypisches Gepräge, denn dies umfasse nicht nur Regionaltypisches, sondern auch Produkte von besonderer Formen- und Designsprache. Seit der sich ab dem Jahre 1900 entwickelnden Subkultur der „Lebensreform“ sei modernes Design in Deutschland Ausdruck einer deutschen Lebensart. Zudem seien die Produkte der Klägerin sehr funktional, was wiederum für deutsches Design typisch sei. Schließlich erhalte das Ladengeschäft der Klägerin sein Gepräge durch die Citymania-Produkte, bei denen es sich um Waren mit Städtedesigns der Städte handele, in denen die Klägerin Läden in Deutschland betreibe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihr Ladengeschäft im D...Berlin, an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Ordnungsbehörden müsse angesichts des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 9 BerlLadÖffG objektiv nachvollziehbar sein, was Andenken im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG sind. Angesichts der hohen Bedeutung des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe könne nur in Ausnahmefällen vom Verbot der Ladenöffnung abgesehen werden, weshalb es objektiver Abgrenzungskriterien bedürfe. Zwar sei die Aufzählung in der Gesetzesbegründung nicht abschließend, jedoch umfasse sie nur solche Andenken mit deutschlandtypischem Gepräge. Der Begriff deutschlandtypisch umfasse dabei als Oberbegriff auch den Begriff regionaltypisch. Haushaltsgegenstände könnten nicht allein aufgrund ihrer Form und ihres Designs deutschlandtypisch sein, da es auf der ganzen Welt Haushaltsgegenstände mit einer besonderen Designsprache gebe. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.