Urteil
4 K 452.16 A
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0516.4K452.16A.0A
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Leitsätze
Bei einer qualifizierenden Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse begründet die Entziehung von einem zeitnah drohenden Wehrdienst durch Ausreise in Kombination mit der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland für syrische Männer im wehrfähigen Alter, die nicht dauerhaft vom Wehrdienst befreit sind oder deren Rückstellung zeitnah ausläuft, die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen der drohenden Zuschreibung einer oppositionellen Haltung.(Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.131)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer qualifizierenden Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse begründet die Entziehung von einem zeitnah drohenden Wehrdienst durch Ausreise in Kombination mit der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland für syrische Männer im wehrfähigen Alter, die nicht dauerhaft vom Wehrdienst befreit sind oder deren Rückstellung zeitnah ausläuft, die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen der drohenden Zuschreibung einer oppositionellen Haltung.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.131) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2016 ist rechtswidrig, soweit darin der Asylantrag des Klägers hinsichtlich der darin enthaltenen Anerkennung als Flüchtling abgelehnt wird, und verletzt diesen dadurch in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zwar ist nach den hierfür geltenden Maßstäben (siehe unter I.) keine maßgebliche Vorverfolgung des Klägers erkennbar (siehe unter II.). Allerdings liegen für die erforderliche richterliche Überzeugung hinreichende Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Nachverfolgung durch den syrischen Staat vor (siehe unter III.). I. 1. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (§ 77 Abs. 1 AsylG) der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) – AsylG –, ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) – Genfer Konvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Außerdem kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung darstellen (Nr. 5). Für die Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthält § 3b AsylG nähere Maßstäbe. Dabei ist es insbesondere nach § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Generell muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Solcher Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird schließlich nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative). 2. Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG nach § 25 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat und gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht von einer Abschiebung bedroht ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 37). Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Konvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.; UNHCR, Guidelines on International Protection No. 12 vom 2. Dezember 2016 – HCR/GIP/16/12 –, www.refworld.org/docid/583595ff4.html, letzter Zugriff am 15. Mai 2017, Rn. 87). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Für die Beurteilung ist in beiden Fällen der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20 und 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32) orientiert sich dieser in dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung...“ des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – QualifikationsRL – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Eine begründete Furcht vor einem Ereignis kann nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) auch dann vorliegen, „wenn aufgrund einer ‚quantitativen‘ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden ‚zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts‘ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ‚beachtlich‘ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“ 3. Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. 4. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) feststehen. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris, Rn. 18). Dabei ist nach der ständigen Asylrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 a) QualifikationsRL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 QualifikationsRL stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. II. Nach diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Weder aus seinen Angaben während der Anhörung vom 23. Juni 2016 (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG) noch aus der Klageschrift gehen Umstände hervor, die sich als bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des syrischen Staats oder anderer Akteure nach § 3c AsylG ansehen lassen könnten. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Verfolgungshandlungen seitens des IS. Der Kläger hat bereits eine unmittelbare persönliche Bedrohung weder in der Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung hinreichend substantiiert vorgebracht. III. Auf Grundlage der Angaben des Klägers und der Auswertung aller dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel liegen jedoch hinreichende Gründe für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG wegen einer dem Kläger im hypothetischen Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von – ihm zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) – politischen Überzeugungen vor. Zwar gilt dies nach der Rechtsprechung der Kammer nicht allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland (siehe dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 28 ff.). Aus den ergänzten Erwägungen des UNHCR zu Syrien (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017) ergibt sich kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Diese Erwägungen werten im Wesentlichen dieselben Informationen aus, die bereits dem zitierten Urteil der Kammer zugrunde lagen. Mit den Erkenntnissen, die der dort geäußerten Einschätzung zugrunde liegen, dass eine Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer oppositionellen Haltung angesehen werde (UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 30 Fn. 146) hat die Kammer sich in ihrem Urteil ausführlich auseinandergesetzt und ist zu einer abweichenden Bewertung gekommen. Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich jedoch nach Überzeugung der Kammer für den Kläger aus der Kumulation der genannten allgemeinen Merkmale mit dem gefahrerhöhenden Umstand der in seiner Ausreise liegenden Entziehung von der Wehrpflicht. Ausgangspunkt hierfür ist, dass nach Überzeugung der Kammer die Zuschreibung einer politisch oppositionellen Haltung gegenüber rückkehrenden Staatsangehörigen durch syrische Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen ihnen gegenüber führt, wobei die Schwelle für verfolgungsauslösende Anlässe angesichts der dabei zu erwartenden Schwere eines Eingriffs niedrig anzusetzen ist (siehe unter 1.). Dies betrifft auch den Kläger. Die Entziehung von einer aktuell bestehenden oder zeitnah bevorstehenden Wehrpflicht durch Ausreise führt im Zusammenspiel mit der Asylantragstellung im westlichen Ausland nach den vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer verfolgungsauslösenden oppositionellen Haltung (siehe unter 2.). Hierunter fällt der Kläger, der zum Zeitpunkt der Ausreise wehrpflichtig in Syrien war (siehe unter 3.). Die drohenden Verfolgungshandlungen sind schließlich schon aufgrund der Tatsache, dass sie auf der beachtlich wahrscheinlichen Zuschreibung einer oppositionellen Haltung beruhen, politisch motiviert (siehe unter 4.). 1. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln drohen Rückkehrern, deren oppositionelle Haltung bekannt ist oder denen eine solche Haltung seitens der Behörden zugeschrieben wird, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen bis hin zu schwerer Folter und Tötung. Zwar sind angesichts der Tatsache, dass aus Deutschland seit April 2011 zunächst informell (vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. April 2011 – M I 3 – 125 242 SYR/0) und im Anschluss durch die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern aufgrund jeweils verlängerter Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vgl. Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 26. März 2012 – IV E 3.22; sowie zuletzt etwa Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2016 – 122-39.11.04-3-12-079(2604) sowie offenbar auch aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 44; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aufl. November 2015, Rn. 40) keine Abschiebungen mehr nach Syrien durchgeführt worden sind, keine aktuellen Vergleichsfälle bekannt, auf deren Grundlage auf eine drohende Verfolgung für Rückkehrer nach Syrien oder zwangsweise dorthin Rückgeführter wegen der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung geschlossen werden könnte. Die aktuelle Erkenntnislage ist vielmehr insgesamt unsicher (vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft zum Beschluss 3 LB 17/16, S. 1; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43). Eine allgemeine Verfolgungsgefahr für tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle ergibt sich nach Überzeugung der Kammer jedoch sowohl aus den vorliegenden Erkenntnissen zu der Behandlung von Rückkehrern bis April 2011 als auch aus den Berichten zum Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte gegen sich in Syrien aufhaltende Menschen. Es steht für die Kammer auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel insbesondere fest, dass insgesamt in der Verantwortung staatlicher Organe in Syrien bereits in der Vergangenheit und mit erhöhter Intensität seit Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 massive Folterungen stattfinden, die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG für die von ihnen betroffenen Personen darstellen (siehe dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 34 ff.). Die Schwelle für eine potentiell verfolgungsauslösende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung ist dabei nach Auffassung der Kammer insgesamt gering anzusetzen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass Gründe hierfür im eigenen Verhalten oder der nach außen erkennbaren eigenen Einstellung der Person angelegt sind. Es können nach Auswertung der Erkenntnismittel vielmehr geringe Anlässe sowie reflexhafte Zuordnungen zu tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Kollektiven ausreichen (vgl. die ausführliche Darstellung bei VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017, Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 76 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der insgesamt erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad, um im Fall syrischer Rückkehrer von der Beachtlichkeit eines Verfolgungsrisikos auszugehen, als gering einzustufen, ohne dass – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) – eine genaue arithmetische Festlegung möglich ist. Ein besonnener und vernünftig denkender Mensch wird grundsätzlich auch ein geringes Risiko, schwer misshandelt oder sogar zu Tode gefoltert zu werden, zu vermeiden suchen. Andererseits führt dies nicht zu einer vollständigen Umkehrung der rechtlichen Maßstäbe. Beachtliche Wahrscheinlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass jemand Opfer einer Verfolgungshandlung werden kann. Im Asylrecht existiert keine allgemeine Verfolgungsvermutung. Nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufklärbare Umstände gehen vielmehr zu Lasten des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – BVerwG 9 C 36.98 –, juris, Rn. 11 ff.). Auch bei einem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsgrad etwa wegen drohender Folter muss ein gewisses reales Risiko bestehen, um von begründeter Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Selbst angesichts der allgemeinen in den aktuellen Erkenntnissen dokumentierten Situation in Syrien sowie des Beweisnotstands mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten vor Ort reicht mithin die bloße Plausibilität der Verfolgungswahrscheinlichkeit zur Überzeugungsbildung nicht aus. Die hierfür anzustellende Zumutbarkeitsprüfung ist dabei auf die begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG beschränkt. Andere Gründe, die eine (hypothetische) Rückkehr unzumutbar machen könnten, müssen außer Betracht bleiben. Dies betrifft in den Fällen wie dem Vorliegenden, in dem bestandskräftig bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, insbesondere die drohenden Schäden nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG, einschließlich der nach Nr. 2 dieser Vorschrift drohenden Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung aus nicht die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umständen. Ansonsten müsste jeder Fall des § 4 Abs. 1 AsylG stets zur Flüchtlingsanerkennung führen. 2. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel existieren nach diesem Maßstab im Ergebnis hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die erforderliche volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Entziehung von einer zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden oder zeitnah bevorstehenden Wehrpflicht im Zusammenspiel mit der Ausreise, Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung führt (im Ergebnis ebenso VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 23 ff.; anders OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht). Ausgangspunkt dafür sind die vorliegenden Erkenntnisse zu dem System der Wehrpflicht in Syrien und dessen praktischer Anwendung (siehe unter a)). Dabei stellt nach Auffassung der Kammer eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung allein auch in der aktuellen Lage in Syrien nicht per se politische Verfolgung dar (siehe unter b)). Allerdings führt die wertende Gesamtbetrachtung der vorliegenden Erkenntnisse zu einer hinreichenden Verfolgungsgefahr für ausgereiste wehrpflichtige Asylantragsteller wegen der ihnen gegenüber drohenden Zuschreibung einer oppositionellen Haltung (siehe unter c)). a) Aus den vorliegenden Erkenntnissen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wehrpflicht sowie Anhaltspunkte für deren praktische Anwendung bekannt. aa) Danach betrifft die Wehrpflicht grundsätzlich alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren; vgl. hierzu Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 2 f.: „In Syrien müssen männliche Staatsangehörige entsprechend dem Artikel 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst leisten. Die Verpflichtungen zum obligatorischen Militärdienst sind im National Service Act von 1953 festgehalten. Syrische Männer müssen sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig. Andere Quellen gehen davon aus, dass die Militärdienstpflicht bis im Alter von 50 Jahren besteht.“; siehe auch Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 2: „In Syrien können Männer zwischen 18 und 42 zum Wehrdienst einberufen werden, in Ausnahmesituationen bis zum 52. Lebensjahr.“ Ein Möglichkeit der Wehr- oder Kriegsdienstverweigerung besteht in Syrien nicht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 3; UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 23). Allerdings existieren unterschiedliche Tatbestände für einen Aufschub des Wehrdienstes, insbesondere für Hochschulstudenten und die ältesten Söhne eines verstorbenen Vaters (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 26 Fn. 128). Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden diese Tatbestände im Großen und Ganzen noch angewandt, auch wenn sie in der Praxis teilweise willkürlich gehandhabt werden; vgl. hierzu insbesondere Danish Immigration Service vom September 2015, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 11 f.: „A majority of sources stated that exemption rules are still by and large enforced in Syria. A person can still be exempted from the military service for medical reasons or disability or if he is the only male child of the family, and students can obtain deferral and have their military service postponed while studying. An international organization mentioned that according to the Decree 33 of 2014, conscripts can postpone their military service if they have brothers already serving. Prof. Bassel Alhassan referred to the Decree 33 of August 2014 by which it is possible to be exempted by paying a certain amount of money. This applies to people who have left Syria legally to work or study abroad for a minimum of four years and also to sons of diplomats. […] A Syrian lawyer added that the legal system is flawed and that people are sometimes treated in an arbitrary way at checkpoints and may risk being conscripted even if they are exempted. Watan mentioned a student who was threatened by security forces, that his documents could be destroyed and he could be taken. Both sources emphasized that sometimes the purpose of holding exempted persons back at checkpoints or threatening them is to force them pay a bribe. Two sources considered that students not carrying their exemptions papers risk being held back and conscripted at checkpoints.“ (Eine Mehrheit von Quellen gab an, dass die Ausnahmetatbestände in Syrien immer noch im Großen und Ganzen angewandt würden. Eine Person kann weiterhin vom Militärdienst aus medizinischen Gründen befreit werden oder wegen Behinderungen oder wenn sie das einzige männliche Kind der Familie ist, und Studenten können einen Aufschub erhalten und ihren Militärdienst verschieben, solange sie studieren. Eine internationale Organisation erwähnte, dass nach dem Dekret 33 aus 2014 Wehrpflichtige ihren Wehrdienst verschieben können, wenn sie Brüder haben, die bereits dienen. Prof. Bassel Alhassan bezog sich auf das Dekret 33 von August 2014, wonach es möglich sei, befreit zu werden, wenn man eine gewisse Summe Geld bezahle. Dieses finde Anwendung auf Syrer, die Syrien legal verlassen haben, um im Ausland mindestens vier Jahre zu arbeiten oder zu studieren, und auch auf Söhne von Diplomaten. […] Ein syrischer Anwalt fügte hinzu, dass das Rechtssystem fehlerhaft sei und das Personen manchmal an Checkpoints willkürlich behandelt würden und riskierten, eingezogen zu werden, selbst wenn sie befreit seien. Watan erwähnte einen Studenten, der von Sicherheitskräften bedroht worden sei, dass seine Dokumente zerstört werden könnten und er mitgenommen würde. Beide Quellen betonten, dass manchmal das Festhalten oder die Bedrohung befreiter Personen an Checkpoints nur mit dem Ziel erfolge, sie zur Zahlung eines Schmiergelds zu zwingen. Zwei Quellen nahmen an, dass Studenten, die ihre Befreiung nicht bei sich trügen, riskierten, an Checkpoints aufgehalten und eingezogen zu werden; Übersetzung durch die Kammer); vgl. auch UNHCR vom 30. November 2016, Ergänzende aktuelle Länderinformationen – Syrien: Militärdienst, S. 3: „Die Regelungen des Dekret Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am 6. August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden. Das gilt etwa auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. […] Auch der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes wegen einer laufenden Ausbildung (z.B. für SchülerInnen oder Studierende) besteht Berichten zufolge nur mehr sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt. […]“. bb) Aus den vorliegenden Erkenntnissen geht weiterhin hervor, dass in Syrien in der aktuellen Situation nicht (mehr) sichergestellt ist, dass Wehrpflichtige einen persönlich an sie gerichteten Einberufungsbefehl erhalten; vgl. UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 24: „Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindestens in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben.“ Junge syrische Männer wissen jedoch, dass sie mit 18 Jahren einberufen werden können. Die regulären Einberufungen erfolgen jeweils zum März/April und Oktober eines Jahres und können nach den vorliegenden Erkenntnissen auch über öffentliche Ankündigungen erfolgen, bei denen eine Kenntnisnahme nicht unbedingt sichergestellt ist. Zwar erfolgt nach den vorliegenden Erkenntnissen der Rekrutierungsprozess der syrischen Armee grundsätzlich weiterhin nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln. Allerdings kommt es zu Unsicherheiten, Unregelmäßigkeiten und willkürlicher Anwendung der Gesetze aufgrund der weit verbreiteten Korruption, der instabilen Lage im Land und dem gewachsenen Bedürfnis nach personeller Verstärkung der Armee (vgl. die ausführliche Darstellung bei Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 11). Das positive Wissen um die konkret bestehende Wehrpflicht unabhängig von einer bereits erfolgten Einberufung unterscheidet erstmals wehrpflichtige syrische Männer von noch nicht persönlich einberufenen Reservisten, die zwar – je nach Alter und persönlichen Qualifikationen – mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu befürchten haben, ohne dass aber das Ob und Wann einer Einberufung feststehen. Entsprechendes gilt für dauerhaft vom Wehrdienst befreite Männer (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 189 ff.). Der Sicherstellung des Wehrdienstes dient schließlich das Erfordernis einer Ausreisegenehmigung für Männer im wehrfähigen Alter; vgl. UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 4: „Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamts. Gemäß Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde. Nach Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher.“ cc) Schließlich ist davon auszugehen, dass eine Entziehung von der Wehrpflicht keine aktive Verweigerungshandlung voraussetzt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 – OVG 10 N 14.13 –, juris, Rn. 6). Sie kann bereits in der Ausreise ohne Genehmigung des Rekrutierungsamts trotz bestehender Wehrpflicht liegen (vgl. UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 20 und 23 m.w.N.). In den Richtlinien des UNHCR (Guidelines on International Protection No. 10: Claims to Refugee Status related to Military Service within the context of Article 1A (2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees – HCR/GIP/13/10/Corr. 1 –, www.refworld.org/docid/529ee33b4.html (letzter Zugriff am 19. Mai 2017), Rn. 3) ist die Wehrdienstentziehung allgemein definiert als: „Draft evasion occurs when a person does not register for, or does not respond to, a call up or recruitment for compulsory military service. The evasive action may be as a result of the evader fleeing abroad, or may involve, inter alia, returning call up papers to the military authorities. In the latter case, the person may sometimes be described as a draft resister rather than a draft evader, although draft evader is used to cover both scenarios in these Guidelines. Draft evasion may also be pre-emptive in the sense that action may be taken in anticipation of the actual demand to register or report for duty. Draft evasion only arises where there is mandatory enrolment in military service [‚the draft‘]. Draft evasion may be for reasons of conscience or for other reasons.“ (Wehrdienstentziehung liegt vor, wenn eine Person sich nicht für den Wehrdienst registriert oder auf eine Einberufung oder Rekrutierung zur allgemeinen Wehrpflicht nicht reagiert. Die Entziehungshandlung kann das Ergebnis der Flucht des Verpflichteten ins Ausland sein oder etwa darin bestehen, dass die Einberufungspapiere an die Militärbehörden zurückgeschickt werden. In letzterem Fall wird die entsprechende Person manchmal eher als Wehrdienstverweigerer bezeichnet denn als Wehrflüchtiger, dennoch wird Wehrflüchtiger in diesem Leitfaden als Oberbegriff für beide Szenarien verwendet. Wehrdienstentziehung kann auch präventiv darin liegen, dass Maßnahmen in Erwartung der eigentlichen Aufforderung zur Registrierung oder zum Dienstantritt ergriffen werden. Wehrdienstentziehung kann es nur dort geben, wo eine Meldepflicht zum Militärdienst [Einberufung] besteht. Wehrdienstentziehung kann aus Gewissensgründen oder anderen Motiven erfolgen; Übersetzung durch die Kammer). Der syrische Staat behandelt nach den vorliegenden Informationen diejenigen, die einem Einberufungsbefehl innerhalb bestimmter Fristen nicht nachkommen, unabhängig von dem Grund und der Motivation als wehrflüchtig. Dies geht insbesondere aus den Artikeln 98 und 99 des syrischen Militärstrafgesetzes hervor, das für diese Personen unterschiedliche Strafen je nach Länge der Säumnis vorsieht (vgl. Legislative Decree No. 61/1950 Military Penal Law, inoffizielle Übersetzung des UNHCR; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 169 ff.). Die Entziehung von der Wehrpflicht ist abzugrenzen von der Desertion, d.h. der Entfernung aus dem aktiven Dienst. Letztere führt nach den Artikeln 100 bis 102 des syrischen Militärstrafgesetzes zu deutlich schärferen Strafen (vgl. Legislative Decree No. 61/1950 Military Penal Law, a.a.O.). Die härtere Bestrafung von Deserteuren in der Praxis geht im Übrigen auch aus den vorliegenden Erkenntnissen hervor (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 13. August 2014, Syria: Compulsory military service, including age of recruitment, length of service; occasions where proof of military service status is required; whether the government can recall individuals who have already completed their compulsory military service; penalties for evasion (2008-July 2014), S. 5 f.; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and Armed Opposition, S. 12). dd) Nach verschiedenen Informationen hat der syrische Staatspräsident in den letzten Jahren schließlich mehrere Amnestien erlassen, die teilweise auch Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, erfassen, wenn sie im Gegenzug ihren Wehrdienst leisten (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom 14. April 2015, Syrien: Umsetzung der Amnestien). Dies umfasst offenbar sogar Deserteure; vgl. SANA vom 17. Februar 2016: „President Bashar al-Assad issued on Wednesday the legislative decree no. 8 for 2016, granting a general amnesty for military deserters inside and outside the country and the crimes included in the Military Service Law committed before 17th February 2016. The decree grants amnesty on the full penalty for those who have deserted inside the country who are included in Article No. 100 of the Military Penalties Law issued by Legislative Decree No. 61 for 1950 and ist amendments. The decree grants amnesty on the full penalty for those who have deserted outside the country who are included in Article No. 101 of the military Penalties Law issued by Legislative Decree No. 61 for 1950 and ist amendments. This decree does not include fugitives from justice unless they turn themselves in within 30 days for those inside the country and 60 for those outside the country.“ (Präsident Bashar al-Assad erließ am Mittwoch das gesetzliche Dekret No. 8 aus 2016, mit welchem er eine generelle Amnestie für militärische Deserteure innerhalb und außerhalb des Landes und wegen Verbrechen nach dem Militärdienstgesetz, die vor dem 17. Februar 2016 begangen wurden, gewährte. Das Dekret gewährt eine Amnestie über die volle Strafe für diejenigen, die innerhalb des Landes desertiert sind und unter Artikel 100 des Militärstrafgesetzbuches nach dem legislativen Dekret 61 aus 1950 und seinen Änderungen fallen. Das Dekret gewährt eine Amnestie über die volle Strafe für diejenigen, die außerhalb des Landes desertiert sind und unter Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuches nach dem legislativen Dekret 61 aus 1950 und seinen Änderungen fallen. Dieses Dekret umfasst niemanden, der vor der Justiz geflüchtet ist, es sei denn er stellt sich innerhalb von 30 Tagen im Fall von denjenigen innerhalb des Landes und 60 Tagen im Falle von denjenigen außerhalb des Landes; Übersetzung durch die Kammer). Die Art und Weise der Umsetzung dieser Amnestien und möglicherweise dennoch drohende Konsequenzen für die Betroffenen sind nicht gänzlich klar; vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom 14. April 2015, a.a.O.; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 12: „There have been campaigns by the regime to encourage deserters and draft evaders to sign up for service in exchange for amnesty. It is not certain how many, if any, men have signed up or if they have faced any consequences.“ (Es gab Kampagnen des Regimes, um Deserteure und Wehrflüchtige zu überzeugen, sich im Gegenzug zu einer Amnestie zum Dienst zu verpflichten. Es ist nicht klar, wie viele – wenn überhaupt – Männer sich verpflichtet haben und ob sie irgendwelche Konsequenzen erlitten habe; Übersetzung durch die Kammer). b) Die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet nach Auffassung der Kammer allein noch keine politische Verfolgung. Weder die Einberufung zum Wehrdienst selbst noch die Bestrafung wegen einer Verweigerung bzw. Entziehung stellen per se politische Verfolgung dar. Soweit eine drohende Bestrafung die Schwelle für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG überschreitet (siehe unter aa)), liegen nach Überzeugung der Kammer keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das generelle Vorliegen eines Verfolgungsgrunds bzw. für dessen Zuschreibung in der aktuellen Situation in Syrien vor (siehe unter bb)). aa) Zwar droht Männern im wehrfähigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, wenn sie sich dem Militärdienst entziehen, bzw. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen nach sich ziehen kann, im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Letzteres gilt, wenn der Militärdienst Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, d.h. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten, insbesondere grausame Handlungen, oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung in diesem Sinne kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob Rückkehrer einer Bestrafung dadurch entgehen können, dass sie dann ihren Wehrdienst in Syrien leisten. Dies stellt dann kein zumutbares Alternativverhalten dar, wenn es entweder nur durch die ansonsten drohende unverhältnismäßige Bestrafung motiviert ist oder wenn der Militärdienst Handlungen nach § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die nach den syrischen Gesetzen drohende maximale Bestrafung bei Entziehung von der Wehrpflicht in Kriegszeiten beträgt gem. Art. 99 Abs. 1 E des Militärstrafgesetzes (zum Wortlaut vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 174 ff.) Arrest von bis zu 5 Jahren. Bei einer Verhaftung mehr als drei Monaten nach dem Einberufungszeitpunkt droht ein nicht zeitlich bestimmter vorläufiger Arrest. Diese Strafandrohungen erscheinen für sich genommen noch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Allerdings sollen die Wehrflüchtigen nach Art. 99 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (sowie in Friedenszeiten nach Art. 98 Abs. 3 des Militärstrafgesetzes) nach Verbüßung der Haftstrafen zurück zu ihrer Einheit gebracht werden und dort ihren Dienst ableisten. Für den Fall der dann erfolgenden Desertierung drohen deutlich höhere Strafen bis hin zur Todesstrafe beim Überlaufen zum Feind gem. Art. 102 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes. In der Praxis können die Strafen nach den vorliegenden Erkenntnissen im Übrigen deutlich drastischer ausfallen; vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 13. August 2014, a.a.O., S. 5 f.: „Sources state that those who try to evade military service face imprisonment or forced conscription (Middle East Voices 16 Jan. 2013; Scholar 21 July 2014). Reuters reports that food aid may reportedly be withheld from the families of those who have evaded conscriptions (19 Mar. 2011). The activist stated that deserters can face 260 days in jail and a fine but in practice, the fine is usually dropped and in some cases ordinary deserters are often simply sent back to their units (Activist 23 July 2014). However, according to the activist, deserters, especially deserting officers or ‚higher ranking‘ soldiers, may be seen as ‚treasonous and against the regime,‘ and have been subjected to detention and ‚torture‘ (ibid.).“ (Quellen geben an, dass denjenigen, die versuchen, sich dem Militärdienst zu entziehen, Gefängnisstrafe oder Zwangseinberufung droht (Middle East Voices 16. Januar 2013; Scholar 21. Juli 2014). Reuters berichtet, dass Berichten zufolge den Familien derjenigen Lebensmittelhilfe vorenthalten wird, die sich der Einberufung entzogen haben (19. März 2011). Der Aktivist gab an, dass Deserteuren 260 Tage im Gefängnis und eine Geldstrafe drohen, dass aber in der Praxis die Geldstrafe normalerweise fallengelassen werde und in manchen Fällen normale Deserteure einfach zurück zu ihren Einheiten geschickt würden (Aktivist 23. Juli 2014). Allerdings würden, nach dem Aktivisten insbesondere desertierende Offiziere oder ‚höherrangige‘ Soldaten als ‚verräterisch und gegen das Regime‘ angesehen und seien Opfer von Inhaftierungen und ‚Folter‘ geworden (ebd.); Übersetzung durch die Kammer); Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 12: „If one deserts from the army he would receive the death penalty. HBS knows of one case where a defector was allowed to return to the army. A European diplomat is not sure how widely death penalty is implemented. At least the person would go to jail. The source mentioned as anecdotal information that there have been summary executions of some deserters in order to set an example. According to an international organization a deserter can be recruited at a check point. He can be put to service, also frontline, or in prison for up to 260 days. The source points out that there is no official information on this. The consequences depend for example on the needs on the frontline and the position and rank of the deserter. It is likely that a deserter would be tortured in a prison.“ (Wenn jemand aus der Armee desertiert, würde er die Todesstrafe erhalten. HBS wusste von einem Fall, in dem einem Überläufer erlaubt wurde, zur Armee zurückzukehren. Ein europäischer Diplomat war sich nicht sicher, im welchem Umfang die Todesstrafe angewandt wird. Zumindest würde die Person ins Gefängnis kommen. Die Quelle erwähnte beiläufig, dass es standesrechtliche Hinrichtungen von Deserteuren gegeben habe, um ein Exempel zu statuieren. Nach einer internationalen Organisation kann ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert werden. Er kann in den Dienst genommen werden, auch an die Front, oder bis zu 260 Tage ins Gefängnis kommen. Die Quelle führte aus, dass es keine offiziellen Informationen hierzu gebe. Die Konsequenzen würden beispielsweise von den Bedürfnissen an der Front und der Position und dem Rang des Deserteurs abhängen. Es sei wahrscheinlich, dass ein Deserteur im Gefängnis gefoltert würde; Übersetzung durch die Kammer); Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 4: „Wie bereits von der SFH beschrieben, werden Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren.“ Inwieweit die drohende Bestrafung unverhältnismäßig im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG ist, kann hier offen bleiben, denn jedenfalls droht eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 7 A 35/16 –, juris, Rn. 136 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 114 ff.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen (insbesondere Human Rights Council vom 11. August 2016, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/33/55 –, Human Rights Council vom 2. Februar 2017, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/34/64 –) begeht die syrische Armee systematisch und massiv Handlungen, die unter § 3 Abs. 2 AsylG fallen, einschließlich willkürlicher Angriffe auf zivile Objekte, massenhafter Tötungen von Zivilisten außerhalb von Kampfhandlungen, Einsatz von Vernichtungswaffen und geächteten Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. Fassbomben, Clusterbombs) sowie Beschuss von Wohngebieten und Krankenhäusern mit Granatgeschossen, Brandbomben und ballistischen Raketen (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 134 ff. m.w.N.). Nach den Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris) bestehen keine Zweifel, dass auch eine möglicherweise nur mittelbare Beteiligung von Wehrdienstleistenden an solchen Handlungen von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst wird. bb) Soweit wehrfähigen Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 oder 5 AsylG drohen, kann die Kammer jedoch die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung erkennen. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht vielmehr hervor, dass die Durchsetzung der Wehrpflicht allgemein gegenüber allen syrischen Männern gleichmäßig (rücksichtslos) erfolgt und auch die Sanktionierung von Verstößen nicht generell politisch motiviert ist. Vielmehr unterscheiden sich nach den vorliegenden Erkenntnissen die drohenden Konsequenzen danach, ob jemand – aus anderen Gründen – als oppositionell angesehen wird; vgl. hierzu insbesondere Danish Immigration Service vom September 2015, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 18: „The sources mentioned a number of possible consequences if an evader is caught by the authorities: immediate conscription upon arrest; deployment to the frontline, investigation and torture, and/or imprisonment. Which one or a combination of these consequences the person may risk being subjected to, may depend on the profile of the person, his connections and the area. If the authorities suspect the person to be in connection and cooperate with the opposition groups, the person would be subjected to investigation and illtreatment including torture. Nadim Houry (HRW) mentioned that while an Alawite from the coastal area might just get a ‘slap on the wrist’, a working class Sunni from an area known to be supportive of the opposition might be investigated and be subjected to ill treatment, accused of having supported the opposition. (Die Quellen erwähnten eine Reihe möglicher Konsequenzen, wenn ein Wehrflüchtiger von den Behörden gefasst wird: sofortige Einberufung bei der Verhaftung; Entsendung an die Front, Ermittlungen und Folter, und/oder Gefangennahme. Welche dieser Konsequenzen – einzeln oder in Kombination – einer Person drohen kann vom Profil dieser Person abhängen, ihren Verbindungen und der Gegend. Wenn die Behörden die Person verdächtigen, in Verbindung und Kooperation mit oppositionellen Gruppen zu stehen, würde sie Opfer von Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter. Nadim Houry (HRW) erwähnte, dass während ein Alawit aus der Küstengegend möglicherweise mit ‘einem blauen Auge‘ davonkomme, ein Sunnit aus der Arbeiterklasse aus einer Gegend, die bekannt sei für die Unterstützung der Opposition, möglicherweise untersucht und Opfer von Misshandlungen würde, weil er beschuldigt würde, die Opposition zu unterstützen; Übersetzung durch die Kammer); siehe auch – unter Bezugnahme auf die Informationen des Danish Immigration Service – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Januar 2017, a.a.O., S. 27: „Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.“ Dies spricht dagegen, dass jede Entziehung von der Wehrpflicht oder jede Verweigerung derselben für sich genommen einem sogenannten Politmalus unterliegt (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 142 ff.). Tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Politmalus sind nicht hinreichend erkennbar. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich nur entnehmen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund für desertierende Offizieren und hochrangige Soldaten bestehen kann; vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 13. August 2014, a.a.O., S. 5 f. (siehe oben), Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 13: „Especially defected officers are afraid of consequences. Some of them have sought protection in the Apaydın camp in Hatay, Turkey. Soldiers who fled the army do not talk about it in Lebanon either. They are afraid that Hezbollah will send them back to Syria.“ (Insbesondere abtrünnige Offiziere fürchten sich vor den Konsequenzen. Manche haben in dem Lager Apaydın in Hatay, Türkei, Zuflucht gesucht. Soldaten, die aus der Armee geflohen sind, sprechen darüber im Libanon ebenfalls nicht. Sie befürchten, dass die Hisbollah sie nach Syrien zurückschickt; Übersetzung durch die Kammer). Daraus geht nach Auffassung der Kammer gerade nicht hervor, dass ein Politmalus auch bei einfachen Wehrpflichtigen allgemein unterstellt werden kann. Soweit der UNHCR nach Auswertung insbesondere der auch hier dargestellten Quellen demgegenüber ausdrücklich davon ausgeht, dass Wehrdienstentziehung zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung führe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 23: „Die Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind.“), folgt die Kammer dem nicht. Diese Schlussfolgerung lässt sich nach Auffassung der Kammer den zum Beleg hierfür in der Fußnote genannten Dokumenten nicht entnehmen. Über die vorstehend dokumentierten und durch die Kammer gewürdigten Erkenntnisse hinaus wird die Schlussfolgerung durch den UNHCR vor allem auf ein von ihm übersetztes Zitat von Lydia Gall, einer Anwältin und Rechercheurin bei Human Rights Watch, gestützt; vgl. UNHCR vom April 2017, S. 23 Fn. 113: „Wir wissen, dass Menschen [in Syrien] aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert sind. (…) Syrer werden in Haftanstalten häufig unmenschlich und erniedrigend behandelt und sind gefährdet, verletzt oder getötet zu werden”. Im Original lautet die Stelle (Al Jazeera vom 20. Juni 2016, Why is the World Afraid of Young Refugee Men?; www.aljazeera.com/indepth/features/2016/05/world-afraid-young-refugee-men-160530110614219.html; letzter Zugriff am 19. Mai 2017): „,Conscientious objection could be a reason for asylum, and especially in a state like Syria, where we know people are being detained for refusing to serve in the army,‘ Gall adds. ‚Syrians could face inhumane and degrading treatment in prisons and the risk of bodily harm and death.‘“ (‚Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen kann ein Asylgrund sein, vor allem in einem Staat wie Syrien, über den wir wissen, dass Menschen aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert werden,‘ fügt Gall hinzu. ‚Syrer können im Gefängnis unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und dem Risiko von Körperverletzungen und Tod ausgesetzt sein.‘; Übersetzung durch die Kammer). Eine eigene tatsächliche Beobachtung zu der Lage in Syrien und der möglichen Zuschreibung einer oppositionellen Haltung bei Entziehung vom Wehrdienst – im Gegensatz zu einer aktiven Wehrdienstverweigerung – lässt sich insbesondere der Originalfassung nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich um eine eher allgemein gehaltene Aussage über die Möglichkeit der Asylerheblichkeit von Wehrdienstentziehung sowie über die Zustände in syrischen Gefängnissen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in den allgemeinen Erwägungen des UNHCR aus dem November 2015 (a.a.O., S. 12 Fn. 74), wonach – unter anderem – Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werde. Den zum Beleg hierfür angegebenen Dokumenten lässt sich dies nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass nicht klar wird, ob der UNHCR mit der Bezeichnung Wehrdienstverweigerer auch diejenigen erfassen will, die sich dem Wehrdienst durch Nichtantritt entziehen. In dem aktualisierten Dokument aus dem April 2017 spricht der UNHCR nur noch von Wehrdienstentziehung. Den jeweils vorgenommenen Wertungen des UNHCR ist auch nicht allein deshalb uneingeschränkt zu folgen, weil von ihm stammende Informationen durch ihre Nennung in Art. 8 Abs. 2 S. 2 QualifikationsRL besonders hervorgehoben werden. Zum einen bezieht sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf die „allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände“ eines Schutzsuchenden im Sinne des Art. 4 QualifikationsRL und damit auf Tatsachenfragen. Die Würdigung und Wertung der Tatsachen ist demgegenüber in erster Linie Aufgabe der Gerichte. Zum anderen entbindet eine Stellungnahme des UNHCR die Gerichte nicht von einer eigenständigen Prüfung, insbesondere wenn es für die vorgenommenen Wertungen an nachvollziehbaren Belegen fehlt. Ein allgemeiner Rechts- oder Tatsachengrundsatz, wonach „ein Regime, das den Krieg unter Verletzung humanitärer Rechtsregeln führt, […] im Verweigerer einen Oppositionellen [sieht], so dass die ihm drohende Strafverfolgung oder sonstige Bestrafung Verfolgung darstellt“ (Marx, NVwZ 2015, 575 (582); VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 138), ist schließlich nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich und geht aus der in der genannten Fundstelle jeweils zum Beleg zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht hervor. Auch die Aussage aus der Rechtsprechung, „dass Verweigerer seitens des syrischen Regimes als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen menschenrechtswidrig behandelt werden“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1372/16 –, juris, Rn. 119), beschreibt ohne erkennbare Tatsachenquellen eher die Fragestellung, als dass sie die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund belegt. c) Den vorliegenden Erkenntnissen lassen sich demgegenüber tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Entziehung vom Wehrdienst durch Ausreise in Kombination mit einer Asylantragstellung im westlichen Ausland über eine – möglicherweise unverhältnismäßige – Bestrafung hinaus Verfolgungshandlungen nach sich ziehen kann (siehe unter aa)), die bei der gebotenen Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den übrigen bekannten Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf – zumindest der Zuschreibung – einer oppositionellen Haltung beruhen (siehe unter bb)). Dies setzt nach der sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebenden aktuellen Situation in Syrien nicht voraus, dass die Betreffenden einen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten haben (siehe unter cc)). Allerdings muss zumindest ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn der konkreten Wehrpflicht und der Ausreise bestanden haben (siehe unter dd)). aa) Insbesondere das Auswärtige Amt und das Deutsche Orient Institut berichten speziell über die Folgen eines nicht abgeleisteten Militärdienstes bzw. der Entziehung vom Wehrdienst im Zusammenhang mit einer erfolgten Ausreise; vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 1: „Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeitet.“; Deutsches Orient Institut, Auskunft zum Beschluss 3 LB 17/16, S. 2: „Diente die Ausreise unter anderem dem Zweck, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), so hat dies eine harte Bestrafung, bis hin Todesstrafe, aber oft auch Folter, zur Folge.“ Umgekehrt gibt das Auswärtige Amt in seiner Antwort an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/48808 – zu der Frage nach den Konsequenzen für einen rückkehrenden Wehrflüchtigen an (S. 5): „Das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse darüber, dass das Stellen eines Asylantrags allein zu einer härteren Bestrafung führt.“ Dies stellt drohende Verfolgungshandlungen allerdings nicht in Frage. Zum einen ist nicht klar, auf welche Konstellation sich die Antwort genau bezieht. Zum anderen schließen fehlende positive Kenntnisse des Auswärtigen Amts drohende Verfolgungshandlungen ebenso wenig aus wie sie als Beleg hierfür dienen können. Ein möglicher jedenfalls mittelbarer Zusammenhang zwischen Ausreise und Wehrdienstentziehung mit drohenden Verfolgungshandlungen ergibt sich schließlich aus den Berichten des Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 7: „According to a European diplomat, the Syrian government facilitated the mass migration of Syrians in 2015. People were allowed to get out of Syria through official border crossings. Before, men of drafting age only had to pretend to be visiting another country in order to get out. According to the diplomat, the regime is trying to cleanse the country. President Assad said in a speech in July 2015 that the country is for those who protect it. Therefore, there is a risk that the ones who have left the country can’t return when the war ultimately ends.“ (Einem Europäischen Diplomaten zufolge erleichterte die syrische Regierung in 2015 die massenhafte Migration von Syrern. Menschen wurde die Ausreise aus Syrien über offizielle Grenzübergänge erlaubt. Davor mussten Männer im wehrfähigen Alter nur behaupten, ein anderes Land zu besuchen, um herauszukommen. Nach dem Diplomaten versucht das Regime, das Land zu reinigen. Präsident Assad sagte in einer Rede im Juli 2015, dass das Land für diejenigen sei, die es beschützen. Daher bestehe ein Risiko für diejenigen, die das Land verlassen haben, dass sie nicht zurückkehren können, wenn der Krieg schließlich endet; Übersetzung durch die Kammer) bb) Die Gesamtwürdigung dieser und der übrigen bekannten Erkenntnisse führt dazu, dass nach Überzeugung der Kammer von einem zwar geringen, aber angesichts der drohenden Folgen nichtdestotrotz beachtlichen Risikos der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung gegenüber denjenigen Rückkehrern auszugehen ist, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen und einen Asylantrag im westlichen Ausland gestellt haben. Angesichts der tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen in Syrien drohenden Folter bis zum (Folter-)Tod bedarf es aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) nur geringer belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für die drohende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung, um von der Beachtlichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Für eine beachtlich wahrscheinliche verfolgungsauslösende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung spricht zunächst der in Syrien geltende rechtliche Rahmen für wehrpflichtige Männer. Neben der Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung nach den Artikeln 98 und 99 des Militärstrafgesetzes (siehe oben unter III.2.b)aa)) gehört dazu auch die Genehmigungspflicht der Ausreise wehrpflichtiger Männer (siehe oben unter III.2.a)bb)). Beides stellt für sich genommen zwar keine Verfolgung dar; in Kombination mit den geschilderten Erkenntnissen verstärkt es jedoch den Eindruck, dass der syrische Staat die Wehrdienstentziehung mit einem erheblichen Unwerturteil versieht und insbesondere die Ausreise wehrpflichtiger Männer verhindern will (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 60 ff. ). Hieran ändern auch die verschiedenen Amnestien nichts, die der Staatspräsident in den letzten Jahren erlassen hat. Angesichts ihrer nach der Erkenntnislage geringen Verlässlichkeit stellen sie das grundsätzliche Unwerturteil nicht in Frage. Schließlich ist in die Würdigung einzubeziehen, dass die Frage, ob ein syrischer Rückkehrer bereits Wehrdienst geleistet hat, im Rückkehrfall einfach überprüfbar ist; vgl. Danish Immigration Service vom 26. Februar 2015, Syria – Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 11: „The Syrian authorities usually have the names of draft evaders and deserters at the borders and a person cannot leave the country legally if he has evaded military service or if he has deserted from the army.“ (Die syrischen Behörden haben an den Grenzen üblicherweise die Namen von Wehrflüchtigen, und Deserteuren und eine Person, die sich dem Wehrdienst entzogen hat oder aus der Armee desertiert ist, kann das Land nicht legal verlassen; Übersetzung durch die Kammer). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner – ggf. nachrichtendienstlicher – Ermittlungen seitens syrischer Sicherheitskräfte, um herauszufinden, ob ein Rückkehrer oppositionell eingestellt ist und/oder sich entsprechend betätigt hat. Vielmehr muss ein nach Syrien rückkehrender wehrpflichtiger Mann davon ausgehen, dass Grenzbeamte die Entziehung vom Wehrdienst ohne weiteres bei einer Wiedereinreise feststellen können (so auch VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 –, juris, Rn. 54 und 80). Nach Erkenntnissen außereuropäischer Stellen und internationaler Organisationen bestehen überdies Anhaltspunkte für eine Kontrolle auf den geleisteten Wehrdienst bei der Einreise; vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., Nr. 5: „Sources indicate that the security check conducted by border authorities at the Damascus International Airport and other ports of entry includes checking if the returnee completed military service (CIVIC 11 Dec. 2015; Executive Director 14 Dec. 2015; Emeritus Professor 11 Dec. 2015). Several sources state that men of military age are particularly vulnerable to mistreatment by security authorities at the airport and other points of entry (ibid.; CIVIC 11 Dec. 2015; Executive Director 14 Dec. 2015). The Emeritus Professor described military-aged men as ‚the most vulnerable‘ group in terms of treatment by Syrian authorities at points of entry, ‚especially if they never served in the military‘ (Emeritus Professor 11 Dec. 2015). According to the Program Officer, young men of 16 to 40 are ‚particularly persecuted‘ by border authorities and are subject to ‚forced conscription on all sides,‘ even if they already completed their military service (CIVIC 11 Dec. 2015). A December 2015 article by Syria Deeply, an ‚independent digital media project‘ based in New York that aims to advance ‚foreign policy literacy through public service journalism‘ (n.d.), reports that Damascus residents have noticed an increase in detentions at government checkpoints in Damascus and that the authorities have been increasingly checking for evasion of military service (Syria Deeply 16 Dec. 2015).“ (Quellen berichten, dass die Sicherheitsüberprüfung durch die Grenzbehörden am internationalen Flughafen von Damaskus und anderen Grenzübergängen auch die Prüfung umfasse, ob Rückkehrer Militärdienst geleistet haben ([…]). Mehrere Quellen gaben an, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders verwundbar für Misshandlungen durch Sicherheitskräfte am Flughafen und anderen Grenzübergängen seien ([…]). Der emeritierte Professor beschrieb wehrfähige Männer als ‚die am meisten verwundbare‘ Gruppe hinsichtlich der Behandlung durch syrische Behörden an Grenzübergängen, ‚insbesondere wenn sie keinen Militärdienst geleistet hätten‘ ([…]). Nach dem Programmbeauftragten würden ‚junge Männer zwischen 16 und 40 Jahren ‚besonders verfolgt‘ von Grenzbehörden und wären ‚Zwangsrekrutierungen von allen Seiten‘ ausgesetzt, selbst wenn sie bereits Militärdienst geleistet hätten ([…]). Ein Artikel vom 5. Dezember 2015 von Syria Deeply, einem ‚unabhängigen digitalen Medienprojekt‘ mit Sitz in New York, welches das ‚Verständnis von Außenpolitik durch einen Journalismus im öffentlichen Interesse fördern‘ will, berichtet darüber, dass Bewohner von Damaskus einen Anstieg von Festnahmen von Checkpoints der Regierung in Damaskus bemerkt hätten und dass die Behörden verstärkt nach Wehrdienstentziehungen suchen würden ([…]); Übersetzung durch die Kammer); vgl. unter Bezugnahme auf diese Quelle auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Januar 2017, a.a.O., S. 24: „Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.“ Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) bildet die Zumutbarkeit das vorrangige qualitative Kriterium für die Beachtlichkeit der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr. Hierfür spielt eine wesentliche Rolle, welches Entdeckungsrisiko für ein potentiell verfolgungsauslösendes Merkmal besteht. Ein bislang nicht nach außen getretener innerer Vorbehalt gegenüber dem Verfolgerstaat hat dabei deutlich geringeres Gewicht als ein objektiv feststellbarer Umstand, mit dessen Überprüfung überdies – wie im Fall der Wehrdienstleistung – ein Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen muss. Aus der anzuwendenden objektivierten subjektiven Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen führt dies nach Überzeugung der Kammer dazu, dass ein bei der einfachen (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland möglicherweise bestehendes, aber durch belastbare tatsächliche Anhaltspunkte nicht hinreichend objektiv zu bestätigendes Unbehagen, das den Maßstab der begründeten Furcht nicht erfüllt (siehe hierzu das Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 90 ff.), in Kombination mit dem gefahrerhöhenden Merkmal der Wehrdienstentziehung dem Grunde nach aber zu einem für die Flüchtlingsanerkennung beachtlichen Risiko führt, das angesichts der drohenden Gefahren nicht zumutbar ist. Überdies ist nach Auffassung der Kammer angesichts der Situation in Syrien nicht erforderlich, dass die Betroffenen bereits einen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten haben. Zwar kann ein bereits erhaltener Einberufungsbefehl die Wahrscheinlichkeit der Nachverfolgung erhöhen, weil er dokumentiert, dass der Adressat bereits in das Visier der Rekrutierungsbehörde gelangt ist. Allerdings braucht in der aktuellen Situation nach den vorliegenden Erkenntnissen eine Einberufung nicht förmlich zugestellt werden (siehe oben unter III.2.a)bb)). Auch ohne ihr positives Wissen können wehrpflichtige Männer einberufen werden und auf den entsprechenden Listen auftauchen. Dies ändert für die Frage der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch das syrische Regime deshalb nichts, weil Wehrpflichtigen die Tatsache ihrer (erstmaligen) Wehrpflicht und – auch im Fall eines erteilten Aufschub – des Zeitpunkts ihres Beginns bekannt ist. Dies unterscheidet erstmalig Wehrdienstpflichtige von Reservisten und dauerhaft vom Wehrdienst befreiten syrischen Männern (vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 189 ff.), die zwar ebenfalls einberufen werden können, hiermit aber nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit rechnen können und müssen. cc) Allerdings ist nach Überzeugung der Kammer von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung im Falle einer nunmehr anstehenden – hypothetischen – freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr eines Wehrflüchtigen nur dann auszugehen, wenn zwischen Ausreise und Beginn der Wehrpflicht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Einberufung drohte, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ausreise an. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sämtlichen Exilsyrern allein wegen nicht geleistetem Wehrdienst eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird. Hiergegen sprechen im Gegenteil die existierenden – und erst im August 2014 weiter erleichterten – gesetzlichen Regelungen, wonach Syrer, die seit vier Jahren im Ausland leben, sich durch Zahlung von 8.000 USD vom Wehrdienst befreien können (gesetzliches Dekret Nr. 33 aus 2014, vgl. SANA vom 6. August 2014, President al-Assad issues legislative decree amending mandatory military service law, sana.sy/en/?p=9155 [letzter Zugriff am 19. Mai 2017]; vgl. auch Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 12.). 3. Nach diesen Maßstäben drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aufgrund der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung. Der Kläger hat nach seinen Angaben, an denen es keinen Anlass gibt zu zweifeln, noch keinen Wehrdienst geleistet. Er ist aus Syrien ausgereist und hat in der Bundesreplik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Seit September 2015 hält er sich hier auf. Zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt seiner Ausreise am 1. Juli 2015, an dem ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln besteht, war er 18 Jahre alt und damit grundsätzlich wehrpflichtig. Einen Grund für eine dauerhafte Rückstellung vom Wehrdienst hat er weder vorgebracht, noch ist er sonst ersichtlich. Für einen Aufschub vom Wehrdienst liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar hat er nach den vorliegenden Erkenntnissen noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, dies stellt nach den dargestellten Maßstäben die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung wegen Wehrdienstentziehung und den übrigen genannten Umständen nicht in Frage. Der Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen Ausreise und dem nächsten regulären Rekrutierungstermin im Oktober erscheint schließlich hinreichend zeitnah, um von einer Verknüpfung zwischen Flucht und Wehrpflicht auszugehen. 4. Schließlich bestehen keine Zweifel an der Verknüpfung der drohenden Verfolgungshandlungen mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Soweit schon die Gefahr, überhaupt Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung beruht, ist diese Verknüpfung schon im Eintrittsrisiko angelegt. Für die politische Motivation spricht insbesondere die rückkehrenden Wehrdienstentziehern nach den vorliegenden Erkenntnissen möglicherweise drohende Folter. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rn. 29; und vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris, Rn. 18) indiziert Folter das Vorliegen eines Verfolgungsgrunds bzw. bewirkt eine tatsächliche Vermutung hierfür. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn „es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um „landesübliche“, auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt. Je gravierender die Maßnahme in Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreift, desto gründlicher muss diese Prüfung erfolgen. Den Asylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs- und Beweislast (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, – BVerwG 9 C 28.99 –, juris, Rn. 15) Ausreichend für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes ist überdies, dass der Verfolger den bloßen Verdacht aufklären will, dass jemand Träger eines Flüchtlingsschutz begründenden Merkmals ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1992 – 2 BvR 1608/90 –, juris, Rn. 22). Ebenso reicht es aus, wenn jemand vom Verfolger „der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist“ und die Folter der Erlangung von Informationen über Dritte dient (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris, Rn. 5). Die Frage, ob der Schluss von drohender Folter auf eine politische Motivation in einem System reiner Willkür möglich ist, in dem es letztlich vom Zufall abhängt, ob es eine bestimmte Person trifft und jeder potentiell davon getroffen werden kann (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22.17 –, juris, Rn. 11) bedarf hier keiner Entscheidung. Aus den vorliegenden Erkenntnissen geht gerade nicht hervor, dass der syrische Staat seine Staatsangehörigen und die sonst in seinem Land lebenden bzw. dorthin zurückkehrenden Menschen wahllos verfolgt. Bei aller Brutalität und Niederschwelligkeit des Risikos, zum Ziel von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, geht aus den Erkenntnissen im Gegenteil hervor, dass die Verfolgung in erster Linie tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen gilt, ohne zugleich die gesamte Bevölkerung pauschal unter diesen Verdacht zu stellen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 7... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er ist islamischen Glaubens sunnitischer Glaubensrichtung. Am 1. September 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2015 einen Asylerstantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 23. Juni 2016 gab er an, Syrien am 1. Juli 2015 verlassen zu haben. Er sei damit seiner bevorstehenden Einberufung um drei Monate zuvorgekommen. Er habe als Friseur gearbeitet. Der IS sei gekommen und habe die Stadt übernommen. Er habe seinen Laden schließen und fliehen müssen. Eine direkte Bedrohung durch den IS habe es nicht gegeben. Wenn er in Syrien geblieben wäre, wäre er entweder durch das Regime eingezogen worden oder hätte für den IS kämpfen müssen. Nach Schließung des Friseurladens und anderer Läden durch den IS hätten sie als Familie entschieden, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 1. September 2016 – zugestellt am 6. September 2016 – erkannte das BAMF dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die vom Antragsteller bei Rückkehr nach Syrien befürchtete Heranziehung zum Wehrdienst könne nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr von Seiten des syrischen Staates eine politische Meinungsäußerung unterstellt werde. Mit seiner an demselben Tag eingegangenen Klage vom 20. September 2016 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es lägen mittlerweile mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, wonach in Konstellationen wie der Vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Bei einer unterstellten Rückführung über den Flughafen Damaskus wäre er nach jetziger Auskunftslage Sicherheitskontrollen und Befragungen unterworfen. Hierbei würde sich herausstellen, dass er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Dies müsse zur Flüchtlingsanerkennung führen, wie der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe. Im Übrigen sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er aus Deir ez-Zor stamme, einer Region, die derzeit vom IS beherrscht werde. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 1. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.