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Urteil

4 K 214.14

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0110.4K214.14.0A
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Leitsätze
1. Ein mit einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht nicht.(Rn.15) 2. Ist die notwendige Überprüfung eines Betroffenen nicht möglich, so liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens berechtigt.(Rn.19) 3. Die Berufsfreiheit umfasst nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlusssachen eingestuft hat.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht nicht.(Rn.15) 2. Ist die notwendige Überprüfung eines Betroffenen nicht möglich, so liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens berechtigt.(Rn.19) 3. Die Berufsfreiheit umfasst nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlusssachen eingestuft hat.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 30. November 2016 der Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 1. Soweit sich das Begehren des Klägers auf die Durchführung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens richtet, das im Jahre 2014 eingestellt wurde, ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO unzulässig. Denn Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder bereits betraut worden ist (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 20. April 1994, BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015, BGBl. I S. 2161 – Sicherheitsüberprüfungsgesetz, SÜG). Ein mit einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – BVerwG 6 A 2.87 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – BVerwG 1 WB 7/02 –, juris Rn. 5). Dem entspricht es, dass die das Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit inhaltlichem Ergebnis beendende Mitteilung gemäß § 13 Abs. 4 SÜG, dass die Betrauung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt wird, weil ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 14 Abs. 3 i.V.m. § 5 SÜG vorliegt, keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG darstellt (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2016 – VG 4 K 295.14 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Erst recht muss dies gelten, wenn – wie hier – das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne Entscheidung in der Sache wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 – BVerwG 1 WB 67.11 –, juris Rn. 34). Es fehlt zudem an der Voraussetzung einer konkret bevorstehenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, da der Kläger nach der von ihm angeführten Kündigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses im September 2014 (vgl. zu einer durch diesen Umstand eintretenden Erledigungssituation: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O., Rn. 18 f., sowie Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2015, § 14 Rn. 16c), selbst lediglich von einem potentiellen künftigen Arbeitgeber spricht. 2. Soweit der Kläger ausdrücklich das Wiederaufgreifen des aufgrund des Schreibens des NATO-Hauptquartiers vom 13. Dezember 2013 eingeleiteten und durch Mitteilung vom 16. Juni 2014 eingestellten Sicherheitsüberprüfungsverfahrens begehrt, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar ist eine Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Rücksicht auf die fehlende Durchsetzbarkeit einer Sicherheitsüberprüfung im Wege der Verpflichtungsklage grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – BVerwG 1 WB 7.02 –, juris Rn. 5). Ob eine Klage, die unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung gegen eine Einstellung der Sicherheitsüberprüfung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2004 – BVerwG 1 WB 41.04 –, juris Rn. 3), die sich mangels Verwaltungsaktsqualität einer verfahrensbeendenden Entscheidung (vgl. oben 1.) aber lediglich auf den Rechtsgedanken des § 51 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2004 – BVerwG 1 WB 12.04 –, juris Rn. 3) stützen kann, weiteren Zulässigkeitsanforderungen genügen muss, ist hier nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. a. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, er sei von seiner damaligen Ehefrau mittlerweile geschieden, stellt kein neues Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn die Scheidung des Klägers war bereits im Jahre 2012 erfolgt, lag daher zeitlich vor dem Beginn des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und war der Behörde durch die Angabe des Klägers in seiner Sicherheitsübererklärung bekannt. Sie wäre auch nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen gemäß § 12 Abs. 2 SÜG – wie hier – sind geschiedene Ehegatten nicht einzubeziehen. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 SÜG, wonach (lediglich) der volljährige Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden soll. Da die Behörde in das hier eingestellte Verfahren die frühere Ehefrau des Klägers, deren fehlende Überprüfbarkeit Grund für die Einstellung der im Jahre 2010 beantragten Sicherheitsüberprüfung gewesen war, nicht einbezogen hatte, kann der Kläger aus dem Umstand der Scheidung von dieser nichts für ihn Günstiges herleiten. b. Gleiches gilt im Ergebnis für seinen weiteren Vortrag, er habe mittlerweile seinen Wohnsitz nach Deutschland zurückverlegt. Hierbei mag es sich um ein neues Beweismittel handeln, weil die Aufgabe des Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina mit Ablauf des 31. Dezember 2014 der Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens im Juni 2014 zeitlich nachfolgt. Doch könnte dieser Umstand keine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen. Ist die notwendige Überprüfung eines Betroffenen im Sinne von § 2 Abs. 1 SÜG nicht möglich, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 – BVerwG 1 WB 67.11 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) – wie hier – hat die mitwirkende Behörde über die für die einfache Sicherheitsüberprüfung vorgesehenen Maßnahmen hinaus u.a. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, zu stellen. Dies schließt für den vorliegenden Fall die Polizeidienststellen für seinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ein, den er nach eigenen Angaben dort seit dem Jahre 2003 unterhielt. Dafür ist es ohne Belang, ob der Kläger auch einen Wohnsitz in Deutschland unterhielt. Denn § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG differenziert nicht nach Haupt- und Nebenwohnsitzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O.). Dies wiederum hindert die (sinnvolle) Durchführbarkeit der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Denneborg, a.a.O., § 5 Rn. 3f.), zumal diese die Gefahr einer nachrichtendienstlichen Anbahnung geradezu herausfordern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 – BVerwG 1 WB 15.05 –, juris Rn. 29). Bosnien und Herzegowina gehört nach Anlage 1 zum Rundschreiben/Runderlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 8. Juli 2014 – ÖS I 2 – 54001/12#3 – (Stand: 15. Juli 2014) zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG (vgl. auch die vorausgehende entsprechende Einordnung in der Anlage 1 zum Rundschreiben/Runderlass des BMI vom 7. Oktober 2010 – ÖS III 3 – 606 411-1/22 – [Stand: 15. Oktober 2010]). Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, die Einordnung Bosnien und Herzegowinas als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken sei inhaltlich unzutreffend, da es Abkommen der Europäischen Union sowie der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Staat gebe, die eine solche Einordnung wiederlegten. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG kommt die Feststellung, ob in einem Staat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, dem Bundesministerium des Innern als Nationaler Sicherheitsbehörde zu. Eine Überprüfung dieser Einstufung ist sowohl dem hier gemäß §§ 24 f. SÜG als zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bei nicht-öffentlichen Stellen handelnden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als auch dem Gericht verwehrt. Denn Gegenstand der Einschätzung, ob es sich um einen Staat mit besonderen Risiken handelt, ist eine umfassende sicherheitspolitische Analyse (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 – BVerwG 1 WB 15.05 –, juris Rn. 19), bei der die Behörde über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 – juris Rn. 21 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesministerium des Innern den ihm bei dieser Einschätzung danach zukommenden weiten Spielraum (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 31) überschritten hat. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Bundesministerium von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Existenz eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (ABl. EU Nr. L 324 vom 27. Oktober 2004, S. 16) bedeutet nicht gleichzeitig, dass es der Einordnung durch das Bundesministerium des Innern an einer tatsächlichen Grundlage fehlt. Das Abkommen regelt lediglich die Maßgaben für den Umgang mit bereitgestellten oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Verschlusssachen (Art. 4 des Abkommens). Der Umstand, dass die Europäische Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (vgl. dazu Thym, ZaöRV 2006, 863, 888 f.) mit Bosnien und Herzegowina ein derartiges Abkommen geschlossen hat, ist geeigneter Gegenstand für die durch das Bundesministerium anzustellende Bewertung. Doch ist letztere als solche der gerichtlichen Überprüfung gerade entzogen. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger weiter benannten und Freihandelsregelungen betreffenden (vgl. z.B. Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 [2016/ C 244/04], ABl. EU Nr. C 244, S. 10) Präferenzabkommen mit Bosnien und Herzegowina, das ebenfalls wirtschaftliche Betätigung betreffende und am 11. November 2007 in Kraft getretene Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Bosnien und Herzegowina sowie die gemeinsame Mitgliedschaft von u.a. Deutschland und Bosnien und Herzegowina im Wiener CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976, das die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus verschiedenen Personenstandsbüchern betrifft. 3. Soweit dem Vorbringen des Klägers trotz eines durch einen Rechtsanwalt formulierten Klageantrages das Begehren zu entnehmen sein sollte festzustellen, dass die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens rechtswidrig war, könnte auch dies keinen Erfolg haben. Zwar dürfte dem Kläger ein (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – BVerwG 7 B 108/89 –, juris Rn. 5) nicht abzusprechen sein. Denn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Kläger im Schreiben vom 5. August 2014 selbst darauf hingewiesen, dass angesichts des in der Vergangenheit innegehabten Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina und dem gesetzlich vorgesehenen und regelmäßig 5 Jahre in die Vergangenheit reichenden Prüfungszeitraum (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG) derzeit keine Möglichkeit für eine Sicherheitsüberprüfung gesehen werde. Der Kläger darf daher gegenwärtig gleichartig begründete Verfahrenseinstellungen erwarten. Allerdings könnte die nach diesem Verständnis begehrte Feststellung in der Sache nicht ergehen. Denn, wie bereits oben zu 2. ausgeführt, ist die hier erfolgte Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses rechtlich nicht zu beanstanden. a. Dagegen könnte er nicht mit Erfolg eine Verletzung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der Berufsfreiheit einwenden. Denn in Ermangelung einer Betroffenheit in eigenen Rechten ist bereits ein Eingriff in den Schutzbereich in Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wie folgt zur Sachentscheidung bei einer Sicherheitsüberprüfung ausgeführt (Urteil vom 22. Dezember 1987 – BVerwG 1 C 34.84 –, juris Rn. 33f.): „Erteilung, Versagung oder Widerruf einer VS-Ermächtigung nach den Regeln des Geheimschutzhandbuchs berühren den geschützten Rechtsbereich - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - der Betriebsangehörigen eines mit staatlichen Aufträgen betrauten Unternehmens nicht, weil es sich hierbei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange handelt, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die allein sie verfügen kann. [...] „Die Berufsfreiheit umfaßt nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlußsachen eingestuft hat.“ Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 – 1 BvR 564.88 –). Durch die in Gestalt des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ergangene gesetzliche Regelung des Zugangs zu Verschlusssachen hat sich daran nichts geändert. Es kommt hinzu, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, juris Rn. 25; Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band I, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 84). Die Regeln über die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung – wie der hier streitigen gemäß § 12 Abs. 2 SÜG – legen dem Kläger jedoch keine Rechtspflicht auf. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf vielmehr der Zustimmung des Betroffenen, § 2 Abs. 1 Satz 2 SÜG. Eine ohne positives Ergebnis beendete Sicherheitsüberprüfung bewirkt die Feststellung für den Beschäftigten einer nicht-öffentlichen Stelle – wie den Kläger - lediglich im Ergebnis, dass ihm eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt bleibt. Die abwehrrechtliche Dimension von Grundrechten ist dadurch nicht betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 1 BvR 1083/09 -, Rn. 10, juris). Selbst wenn man dem nicht folgen und einen Eingriff in den Schutzbereich annehmen wollte, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die streitige Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht auch inhaltlich im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus des Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei gilt im Grundsatz, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Berufsfreiheit durch die sogenannte "Stufenlehre" näher konkretisiert werden. Danach ist zu unterscheiden, auf welcher Stufe der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 –, juris Rn. 26). Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 1 BvR 238/01 –, juris Rn. 39). Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen - mit Abstufungen im Einzelnen - sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. –, juris Rn. 165). Vorliegend wäre die Verweigerung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für einen bei einer nicht-öffentlichen Stelle beschäftigten Informations- und Telekommunikationstechniker an den Maßgaben einer Berufsausübungsregelung zu messen, da es den Beruf eines Militär-Informations- und Telekommunikationstechnikers nicht gibt (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008 [BGBl. I S. 1413], nach dessen § 3 der Ausbildungsberuf des Elektronikers u.a. auf die Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik spezifiziert werden kann). Den Zugang zu Verschlusssachen von einem erfolgreich durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsverfahren abhängig zu machen, ist auch durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gedeckt. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Zugangs zu Verschlusssachen dient dazu, die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik sicherzustellen. Dies ist ein schützenswertes Gut, das in Art. 87a GG ausdrücklich von der Verfassung anerkannt ist. Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit verteidigungsrelevanten Geheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.02.1984 – 4 A 2387/82 –, NJW 1985, 281, 284 –). b. Auch aus dem grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann der Kläger nichts mit seinem Vortrag herleiten, in dem Erfordernis, einen Wohnsitz für eine gewisse Zeit (ausschließlich) in einem Staat zu haben, der nicht auf der Liste der Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko verzeichnet sei, liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn aus den Ausführungen zur Berufsfreiheit folgt gleichzeitig, dass auch das – ebenfalls primär abwehrrechtlich gestaltete (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. –, juris Rn. 152; Dreier, in: ders., a.a.O. Art. 2 Abs. 1 Rn. 47 ff.) – Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit bereits im Schutzbereich nicht betroffen ist. Auch inhaltlich wäre ein Verstoß nicht zu erkennen. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von Vorschriften, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind – für eine gegenteilige Annahme fehlt es hier an Anhaltspunkten - verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 2 BvR 1172/79 u.a. –, juris Rn. 11 m.w.N.). c. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, bei der Ausübung von Hoheitsgewalt wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 – 1 BvR 1089/12 u.a. –, juris Rn. 65 m.w.N.). Allerdings folgt aus seinem Vorbringen, er werde diskriminiert, weil er wegen seines (früheren) Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina von der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ausgeschlossen werde, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Soweit dem Vortrag des Klägers die Behauptung einer Vergleichsgruppe zu entnehmen ist, die sich aus Personen zusammensetzt, die im Überprüfungszeitraum keinen Wohnsitz in einem als Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko eingestuften Staat innehatten, so ist bereits zweifelhaft, ob es sich um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Jedenfalls aber ist in der Durchführbarkeit der nach § 12 Abs. 2 SÜG vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung in Gestalt der Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2016 – VG 4 K 295.14 – S. 27 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.) zu sehen. Soweit dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sein sollte, dass er mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit für ihn positiven Sicherheitsüberprüfungen nunmehr eine „Fortschreibung“ trotz fehlender Überprüfbarkeit begehrt, so läge ersichtlich kein wesentlich gleicher Sachverhalt vor. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte in anderen Fällen trotz Vorliegens eines Verfahrenshindernisses zu einem positiven Abschluss der Sicherheitsüberprüfung gelangt. d. Eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht ist weder im Einzelnen vorgetragen noch ist eine solche sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um eine Sicherheitsüberprüfung. Der Kläger, der sich beruflich im Bereich der Telekommunikationstechnik spezialisiert hat, war nach einer Verwendung als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr bei privaten Telekommunikationsfirmen beschäftigt. Seit dem Jahre 2003 lebte er in Bosnien und Herzegowina und heiratete dort im Jahre 2006 eine Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas und Kroatiens, von der er im Jahre 2012 geschieden wurde. Eine im Jahre 2010 beantragte erweiterte Sicherheitsüberprüfung stellte die Beklagte mit der Begründung ein, die Ehefrau des Klägers habe ihren Wohnsitz ausschließlich in Bosnien und Herzegowina, sei daher nicht überprüfbar, und dies stelle ein Verfahrenshindernis dar. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil der Kammer vom 18. Juni 2014 – VG 4 K 468.13 –). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 beantragte das NATO-Hauptquartier Sarajewo für den Kläger bei dem für die Beklagten handelnden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung für eine Tätigkeit bei der Firma A..., einem privaten Dienstleistungsunternehmen des Hauptquartiers. In seiner Sicherheitserklärung gab der Kläger unter dem 12. Dezember 2013 u.a. an, er habe seit Juli 2003 – neben einem Wohnsitz im Bundesgebiet - einen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina und sei seit Januar 2009 bei der Firma A... als Kommunikations- und Informationstechniker tätig. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte der Beklagten unter dem 5. Juni 2014 mit, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Klägers angesichts seines Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina nicht durchgeführt werden könne, da dieser Staat auf der Liste der Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko aufgeführt sei. Die Sicherheitsüberprüfung werde daher eingestellt. Daraufhin setzte die Beklagte das NATO-Hauptquartier Sarajewo unter dem 16. Juni 2014 davon in Kenntnis, dass die Sicherheitsüberprüfung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht durchgeführt werden könne. Die Überprüfungen seien im Wohnsitzstaat des Klägers nicht durchführbar. Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sein Arbeitsvertrag nach dem 30. September 2014 ohne erfolgreiche erweiterte Sicherheitsüberprüfung nicht verlängert werde. Er sei seit Jahren im Ausland unbescholten für die NATO tätig. Es sei unverständlich, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt werden könne, habe er doch noch im Jahre 2004 eine entsprechende Sicherheitsstufe erhalten. Immerhin habe er auch einen Wohnsitz im Inland. Unter dem 11. Juli 2014 bat sein späterer Verfahrensbevollmächtigter, dem laufenden Überprüfungsverfahren Fortgang zu geben. Mit Schreiben vom 5. August 2014 erläuterte die Beklagte dem Kläger Einzelheiten und Erfordernisse der beantragten Sicherheitsüberprüfung. Angesichts des Überprüfungszeitraums von fünf Jahren sei gegenwärtig im Hinblick auf die Dauer seines Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina kein Raum für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Mit der am 22. August 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei seit dem 1. Januar 2015 ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens komme der Ablehnung eines Antrags des potentiellen künftigen Arbeitgebers gleich. Sie verletze ihn in seinen Grundrechten. Er werde unzulässig in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt. Bosnien und Herzegowina stehe nur formal auf der Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken. Immerhin existiere ein Abkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren beim Austausch von Verschlusssachen. In den zahlreichen bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina spiegele sich eine Einordnung als Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko nicht wieder. Die Notwendigkeit einer Wohnsitznahme in einem Staat, der nicht auf dieser Liste verzeichnet sei, schränke ihn unangemessen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Es liege ein atypischer Fall vor, weil er seit fast 20 Jahren eine sogenannte NATO-Clearance erhalten habe. Die Wohnsitzregelung im Sicherheitsüberprüfungsgesetz sei nach alledem auch europarechtswidrig. Er sehe einen Wiederaufgreifensgrund in dem Umstand, dass er von seiner damaligen Ehefrau mittlerweile geschieden und seinen Wohnsitz nach Deutschland zurückverlegt habe. Der Kläger beantragt (wörtlich), die Beklagte zu verurteilen, das gemäß Bescheid vom 16. Juni 2014 eingestellte Sicherheitsüberprüfungsverfahren aufgrund des Antrags der NATO vom 13. Dezember 2013 wieder aufzugreifen und durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger keinen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besitze. In Ermangelung eines tauglichen Wiederaufgreifensantrages sei die Klage überdies nicht als Untätigkeitsklage zulässig. Die auf Wiederaufgreifen gerichtete Klage sei auch unbegründet, da es an einem Wiederaufgreifensgrund fehle. Das Verfahren sei auch nicht von Amts wegen wiederaufzugreifen. Im Übrigen stehe ein Verfahrenshindernis auch weiterhin der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung entgegen. Die durch das Bundesministerium des Innern getroffene Aufnahme Bosniens und Herzegowinas in die Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken entziehe sich einer eigenständigen Überprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es fehle schließlich an einer Rechtsverletzung des Klägers, da die Durchführung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens ausschließlich der Wahrung der staatlichen Sicherheitsbelange diene. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die beigezogene Streitakte VG 4 K 468.13, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.