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Urteil

4 K 199.14

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0414.4K199.14.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Beitragsbemessung einer Industrie- und Handelskammer ist allein die Wirtschaftssatzung für das betreffende Geschäftsjahr. (Rn.18) 2. Den Industrie- und Handelskammern steht bei der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welcher erst durch ein Verhalten, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist, überschritten wird. (Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Beitragsbemessung einer Industrie- und Handelskammer ist allein die Wirtschaftssatzung für das betreffende Geschäftsjahr. (Rn.18) 2. Den Industrie- und Handelskammern steht bei der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welcher erst durch ein Verhalten, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist, überschritten wird. (Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage kann der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Sache von der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO gegen den von der Beklagten für das Beitragsjahr 2012 erhobenen Beitrag in Höhe von 69,41 Euro teilweise zulässig. Insbesondere hat die Klägerin insofern ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Das von ihr selbst verfasste Schreiben vom 24. März 2014 ist als Widerspruch gemäß § 69 VwGO gegen den Beitragsbescheid auszulegen, welcher innerhalb der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO bei der Beklagten eingegangen ist. Ein Widerspruch muss nach ständiger Rechtsprechung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn deutlich wird, dass der Betroffene sich von einem Verwaltungsakt beschwert fühlt, sich gegen diesen wehrt und dessen Aufhebung begehrt. Maßgebend für die Auslegung einer Erklärung ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige Rechtsbehelf eingelegt werden sollte, der dem erkennbar angestrebten Erfolg am besten entspricht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 2 S 978/13 –, juris Rn. 36). Nach diesen Maßstäben genügt das Schreiben der Klägerin den Anforderungen an einen wirksamen Widerspruch. Im Übrigen hat die Beklagte es zumindest ursprünglich offenbar ebenso verstanden, da sie die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2014 zur Begründung ihres Widerspruchs aufgefordert hat. Soweit die Klägerin sich hingegen ausdrücklich auch gegen die in dem angegriffenen Bescheid ausgewiesenen offenen Beträge aus früheren Bescheiden in Höhe von 172,51 Euro wendet, ist die Klage unzulässig. Die früheren Beitragsbescheide sind bestandskräftig. Die Klage gegen die Zurückweisung von hierzu gestellten Erlassanträgen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2014 (VG 4 K 422.13) abgewiesen. Die bloße nachrichtliche Aufführung der Beträge in dem angefochtenen Bescheid stellt mangels darin enthaltener Regelungswirkung keinen (erneut anfechtbaren) Verwaltungsakt dar. 2. Soweit zulässig, ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), hier in der für das Beitragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) bzw. vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) – IHKG –. Danach erhebt die Beklagte nach Maßgabe des Wirtschaftsplans gemäß einer Beitragsordnung Beiträge von ihren Kammerzugehörigen. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, unter anderem natürliche Personen – wie die Klägerin –, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Finanzstatuts der Beklagten in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2006 (ABl. S. 3606) – Finanzstatut – stellt die Vollversammlung den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Wirtschaftssatzung unter anderem über die Beiträge. Nach § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. März 2008 (ABl. S. 1780) – BeitrO – werden die Beiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. Nach § 1 Abs. 3 BeitrO setzt die Vollversammlung jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5 BeitrO) fest. In der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2012 vom 13. Januar 2012 (ABl. S. 144) setzte diese unter B. II. 1. einen Grundbeitrag von 60,00 Euro für Nichtkaufleute – wie die Klägerin – mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 15.000 bis Euro 30.000 fest. Nach B. II. 13. wurde eine Umlagen von 0,28 % des Gewerbeertrages beziehungsweise, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, des Gewinns aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen. Der von der Klägerin für das Beitragsjahr 2012 erhobene Beitrag entspricht diesen Maßstäben. Die Klägerin hatte vom Finanzamt übermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.700,00 Euro, so dass der Grundbeitrag von 60,00 Euro sowie als Umlage 0,28 % des um den Freibetrag gekürzten Ertrags, d.h. 9,41 Euro, als Beitrag fällig wurden. Gegen die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Beitrags macht die Klägerin auch keine Einwände geltend. Die Beitragserhebung verstößt im Übrigen nicht gegen einfaches oder höherrangiges Recht. Weder bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten (siehe unter a)), noch beruht der erhobene Beitrag auf einer Verletzung von § 3 Abs. 2 IHKG bzw. des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips (siehe unter b)). a) Die auf § 2 Abs. 1 IHKG beruhende gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten und die mit ihr einhergehende Beitragspflicht sind nach Überzeugung des Gerichts verfassungsgemäß. Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung der ständigen verfassungsgerichtlichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, juris Rn. 35 ff m.w.N.), höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – BVerwG 6 B 60/04 –, juris Rn. 6 m.w.N.) und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Kassel; Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 4. September 2012 – 22 ZB 11.1007 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2011 – OVG 1 B 7.10 –, juris Rn. 18) an, nach der die Pflichtmitgliedschaft in der IHK mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Unabhängig von einer förmlichen Bindung gem. § 31 BVerfGG an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 (a.a.O.; vgl. hierzu VGH Kassel, a.a.O., Rn. 26) hält das Gericht die dort gemachten Ausführungen auch aktuell noch für zutreffend. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer grundlegend anderen Bewertung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 IHKG führen. Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 38) festgestellte Prüfungspflicht verletzt hat. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 1 N 34.10 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks) bereits ausgeführt: „Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der […] Fassung des Gesetzes die ausdrückliche Entschließung des Gesetzgebers vom 1. April 1998 zugrundeliegt (BT-Drucks. 13/10297), dass die Voraussetzungen für eine Zwangskorporation weiterhin vorliegen und die Industrie- und Handelskammern mit der Herstellung eines Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft weiterhin öffentliche Aufgaben erfüllen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, Rn. 38 ff.); im Rahmen eines parlamentarischen Berichtsauftrages hat die Bundesregierung im Jahre 2002 bekräftigt, dass die Industrie- und Han-delskammern in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Pflichtmit-gliedschaft weiterhin erforderlich und sachgerecht seien (vgl. Bericht der Bundesregierung über Beiträge, Aufgaben und Effizienz der Industrie- und Handelskammern vom 29. Mai 2002, BT-Drucks. 14/9175, S. 3). Seither hat der Gesetzgeber das Gesetz wiederholt überarbeitet; die für die Pflichtmitgliedschaft maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 IHKG zuletzt durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246); dabei hat er keinen Anlass gesehen, an den Grundstrukturen Änderungen vorzunehmen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in späteren Entscheidungen an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (etwa Beschluss vom 30. September 2003 – 1 BvR 732/01 – GewArch 2004, 64). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat Einzelfragen zur Aufgabenstellung der Industrie- und Handelskammern und ihrer Reichweite sowie zu den Abwehransprüchen des einzelnen Mitgliedes gegenüber Aufgabenüberschreitungen fortentwickelt und geklärt (zuletzt Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09 – GewArch 2010, 400; ferner Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 – BVerwGE 112, 69).“ Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht an. Soweit die Klägerin vorbringt, die Geeignetheit der Pflichtmitgliedschaft sei mittlerweile dadurch entfallen, dass private Wirtschaftsverbände die Aufgaben der Beklagten wahrnehmen würden, stellt dies nach Überzeugung des Gerichts keine erhebliche Veränderung dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Verbandslandschaft sich seit 2001 signifikant quantitativ oder qualitativ verändert hätte. Soweit die Klägerin dies abstrakt behauptet, besteht kein Anlass, dem weiter nachzugehen. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 39) ist auf die Interessenvertretung durch Fachverbände zum Zeitpunkt seiner Entscheidung demgegenüber bereits eingegangen. Sonstige für die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der maßgeblichen Rechtsauffassungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin weder aufgrund der geltend gemachten weltweiten Entwicklungen der letzten 14 Jahre (insbesondere Globalisierung, Auflösung regionaler Wirtschaftsräume, Finanzkrise, usw.) noch denjenigen auf der Ebene der Europäischen Union (insbesondere Inkrafttreten des Lissaboner Vertrags, Eurokrise, Fortentwicklung des Binnenmarkts, usw.) ersichtlich. Schließlich ergeben sich für das Gericht keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus der geltend gemachten Verletzung des Demokratieprinzips. Hierzu hat der VGH Kassel (a.a.O., Rn. 10 ff.) bereits ausgeführt: „[…] ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten hinreichenden demokratischen Legitimation der von den Industrie- und Handelskammern ausgeübten Hoheitsgewalt werden durch die vom Kläger vorgenommenen Beanstandungen nicht ausgelöst. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Um den hiernach verfassungsrechtlich gebotenen Zusammenhang zwischen dem Staatsvolk und der Staatsgewalt - deren demokratische Legitimation - zu gewährleisten, kommen grundsätzlich zwei Legitimationsformen in Betracht: - die sog. organisatorisch-personelle demokratische Legitimation, die eine un-unterbrochene Kette personeller Legitimationsakte vom Volk bis hin zu dem mit der hoheitlichen Aufgabe betrauten Amtswalter voraussetzt, - die sog. sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation, die zum einen durch die in Art. 20 Abs. 3 GG vorgesehene Bindung an die Gesetze des unmittelbar demokratisch legitimierten Parlaments erreicht wird, zum anderen durch die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament sowie die Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse der Regierung gegenüber der Verwaltung. Einer daneben bestehenden sog. institutionellen und funktionellen demokratischen Legitimation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Verfassung oder Parlamentsgesetz eine staatliche Institution vorsehen oder ihr Aufgaben zuweisen, kommt demgegenüber eine geringere Bedeutung zu, da sie allein Defizite der organisatorisch-personellen und/oder sachlich-inhaltlichen demokratischen Legitimation nicht kompensieren kann. Für eine ausreichende demokratische Legitimation von Staatsgewalt ist dabei prinzipiell maßgeblich, ob durch das Zusammenwirken der Legitimationsformen ein effektiver Einfluss des Staatsvolks auf die Staatsgewalt gewährleistet ist: Je schwächer das organisatorisch-personelle Legitimationselement ausgeprägt ist, desto stärker muss mithin die Kompensation durch das sachlich-inhaltliche Legitimationselement erfolgen, um das verfassungsrechtlich gebotene Legitimationsniveau zu erreichen. Umgekehrt bedarf es bei einer starken organisatorisch-personellen Legitimation, wie sie bei Parlament und Regierung besteht, keiner ausgeprägten sachlich-inhaltlichen Legitimation (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37; Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/08 - BVerfGE 107, 59; Becker, DÖV 2004, 910; Jestaedt, JuS 2004, 649). Die hier in Rede stehende Organisation von Industrie- und Handelskammern durch den Gesetzgeber und die von den Industrie- und Handelskammern ausgeübte Hoheitsgewalt unterfallen dem tradierten deutschen Verwaltungstyp der funktionalen Selbstverwaltung. Für diesen ist charakteristisch, dass eine bestimmte Verwaltungsaufgabe im Wege der Selbstverwaltung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, deren Entscheidungsorgane aus der Gruppe der Mitglieder oder der Betroffenen hervorgehen. Diese personelle Legitimation durch das „Verbandsvolk“, das vom „Volke“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG - dem Staatsvolk - wie auch den vom Grundgesetz anerkannten Teilvölkern in den Ländern und Kommunen verschieden ist, ist keine organisatorisch-personelle demokratische Legitimation. Ausgehend von der Erwägung, dass funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen das demokratische Prinzip ergänzt und verstärkt, hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung eine fehlende organisatorisch-personelle demokratische Legitimation indes für kompensationsfähig erachtet. Um dem verfassungsrechtlichen Erfordernis demokratischer Legitimation bei der funktionalen Selbstverwaltung zu genügen, ist es danach in erster Linie erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Zurechnungszusammenhang zum Staatsvolk durch ein Parlamentsgesetz, das für abgegrenzte Bereiche die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe der juristischen Personen festlegt sowie flankierende Aufsichtsrechte personell-demokratisch legitimierter Amtswalter bewirkt wird (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, a. a. O., S. 91 ff.). Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine hinreichende demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern als verselbstständigte Verwaltungsträger bejaht. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G - haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie zur Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört nach § 1 Abs. 5 IHK-G die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen. Durch diese Vorschriften ist den Industrie- und Handelskammern vom parlamentarischen Gesetzgeber ein beschränkter und abgegrenzter Aufgabenbereich zur Wahrnehmung im Wege der Selbstverwaltung übertragen worden. Die gesetzliche Festlegung des den Industrie- und Handelskammern zugewiesenen Aufgabenbereichs genügt auch den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Nach dem Bestimmtheitsgebot, das im Demokratie- und im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelt, müssen Rechtsnormen so klar und präzise formuliert sein, dass sie ihre Funktion, das Verhalten der Normadressaten zu steuern, erfüllen können. Das Ausmaß der Normenbestimmtheit hängt dabei von der Möglichkeit des Normgebers ab, den zu ordnenden Lebenssachverhalt dem Gesetzeszweck entsprechend sprachlich genau zu fassen. Demgemäß ist auch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in Normen grundsätzlich zulässig, sofern Zielrichtung und Rahmen der Regelung erkennbar bleiben (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, m. w. N.). Die den Industrie- und Handelskammern in § 1 IHK-G anvertrauten Aufgabenkomplexe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet werden den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes gerecht, zumal sie durch die Rechtsprechung eine hinreichende Konkretisierung erfahren haben (vgl. nur Urteile des BVerwG vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69, und vom 23. Juni 2010 - BVerwG 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171). In § 11 Abs. 1 Satz 1 IHK-G werden die Industrie- und Handelskammern der Rechtsaufsicht des Landes unterworfen. In Hessen übt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 IHK-G i. V. m. § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. I S. 147) - HAG IHK-G - der für die Wirtschaft zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Behörde - also jeweils ein organisatorisch-personell demokratisch legitimierter Amtswalter - die Aufsicht des Staates über die Industrie-und Handelskammern aus. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 IHK-G i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 HAG IHK-G kann die Aufsichtsbehörde, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Die vom Kläger monierte Beschränkung der Aufsicht des Landes über die Industrie- und Handelskammern auf eine Rechtsaufsicht in § 11 Abs. 1 Satz 1 IHK-G, die - anders als eine Fachaufsicht - keine Zweckmäßigkeitskontrolle eröffnet, stellt die demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern und der von diesen ausgeübten Hoheitsgewalt nicht in Frage. Der den Industrie- und Handelskammern vom parlamentarischen Gesetzgeber einfachgesetzlich in einem begrenzten Aufgabenbereich eröffneten Selbstverwaltung entspricht es vielmehr, auch die erforderliche Aufsicht durch organisatorisch-personell demokratisch legitimierte Amtswalter auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben zu beschränken. Der für die demokratische Legitimation maßgebliche Einfluss des Volkes ist gewahrt, weil der der Selbstverwaltung der Industrie- und Handelskammern eröffnete Aufgabenbereich begrenzt ist und die Selbstverwaltung aufgrund der Rechtsaufsicht des Landes ausreichend organisatorisch-personell demokratisch legitimierter Steuerung unterliegt. Wird - wie vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss des 2. Senats vom 5. Dezember 2002, a. a. O., S. 91 ff. - die Organisation einer interessengerechten Selbstverwaltung sowie einer effektiven Aufgabenerfüllung als weitere Voraussetzung der demokratischen Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung angesehen, so werden die im IHK-G vorgesehenen Organisations- und Entscheidungsstrukturen der Industrie- und Handelskammern diesen Vorgaben gleichfalls gerecht. Dies gilt namentlich für das in § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-G vorgesehene System der Gruppenwahl, das im Übrigen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer von einer Industrie- und Handelskammer zu leistenden ausgewogenen Repräsentanz des gewerblichen Gesamtinteresses, an einer Unterbindung einer einseitigen Interessendurchsetzung einzelner Gruppen von Gewerbetreibenden und an einer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogenen Kammerarbeit auch mit dem insoweit maßgeblichen allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.“ Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht an. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 (2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98) ergibt sich nichts anderes. Diese betraf einen anderen Sachverhalt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, juris Rn. 43). Für die geltend gemachten Verletzungen von Art. 9 Abs. 1 GG (Koalitionsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz), Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit), Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) sind nach Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insoweit werden von der Klägerin im Übrigen keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 geltend gemacht. Weitere Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 IHKG sind weder aufgrund des Vorbringens der Klägerin noch aus sonstigen Erwägungen erkennbar. b) Der von der Beklagten erhobene Beitrag ist mit § 3 Abs. 2 IHKG sowie dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Nach der genannten Vorschrift dürften Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen daher nicht der Bildung von Vermögen dienen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – BVerwG 1 C 45/87 –, juris Rn. 20). Aus dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ergibt sich, dass die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden dürfen (BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Beides ist hier erfüllt. aa) Die der Beitragserhebung zugrunde liegenden binnenrechtlichen Vorschriften der Beklagten beruhen auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und stehen formell und materiell mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach § 3 Abs. 7a S. 2 IHKG in der für die Beurteilung maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans durch Beschlussfassung der Vollversammlung über die Wirtschaftssatzung für das Beitragsjahr 2012 am 13. Januar 2012 (vgl. VG München, Urteil vom 20. Januar 2015 – M 16 K 13.2277 –, juris Rn. 16) wird das Nähere über das Rechnungswesen durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt. Nach § 4 S. 2 Nr. 8 IHKG ist hierfür sowie für die Beschlussfassung über die Beitragsordnung (Nr. 2) und die Feststellung des Wirtschaftsplans (Nr. 3) die Vollversammlung zuständig. Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der für die Beitragserhebung relevanten Vorschriften sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war § 15 Abs. 3 Finanzstatut in der im Januar 2012 geltenden Fassung (geändert durch das Finanzstatut vom 11. September 2013 [ABl. S. 2447]) mit § 3 Abs. 2 IHKG vereinbar. § 15 Abs. 3 Finanzstatut lautete: „Um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen, ist eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Betriebsaufwendungen beträgt. Daneben kann eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v. H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient. Sie ist Bestandteil der „anderen Rücklagen“. Die Bildung anderer Rücklagen ist zulässig.“ Diese Regelung verletzt nicht das Kostendeckungsprinzip aus § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/87 –, juris Rn. 20) gehört die Bildung angemessener Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung, die bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich daher bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer. Die im Finanzstatut der Beklagten vorgeschriebene bzw. freigestellte Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen sowie weiterer „anderer Rücklagen“ und die darin geregelten Obergrenzen erscheinen auch nicht (abstrakt) als generell unangemessen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, juris Rn. 80; VHG München, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 – 22 ZB 11.1509 –, juris Rn. 34, und 4. September 2012 – 22 ZB 11.1007 –, juris Rn. 25). Die Beklagte genießt bei der Setzung ihres Binnenrechts einschließlich der Bildung von Rücklagen einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 20. September 2012 – 1 L 124/11 –, juris Rn. 55 f.), für dessen generelle Überschreitung durch das Finanzstatut keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Insbesondere führt die Festlegung eines festen Rahmens für die verpflichtend zu bildende Ausgleichsrücklage entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsbefugnisse der Vollversammlung. Zum einen wird das Finanzstatut von der Vollversammlung selbst erlassen. Zum anderen stellt die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung – anders als von der Klägerin angenommen – keine Ermessensausübung im Sinne des § 40 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln dar, deren Ausfall ggf. rechtswidrig wäre (vgl. ebenso VG München, Urteil vom 20. Januar 2015 – M 16 K 13.2277 –, juris Rn. 18). Es geht nicht um eine Verwaltungsentscheidung zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens (§ 9 VwVfG), sondern um eine normsetzende Tätigkeit, bei der ein nicht unter § 40 VwVfG fallendes sog. „normatives Ermessen“ besteht (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – BVerwG 6 C 19/05 –, juris Rn. 16; vgl. auch Kopp/Ramsauer (Hrsg.), VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 40 Rn. 8). Im Übrigen würde selbst beim Vorliegen einer Ermessensentscheidung die Festlegung eines festen Rahmens nicht automatisch zu einem Ermessensausfall der Vollversammlung der Beklagten führen, da dieser Rahmen dann gerade die Grenzen der zulässigen Ausübung des Ermessens bestimmt würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, welche bei dem Erlass des Finanzstatuts zu beachten sind (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG), insbesondere den nach § 49a des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG – in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, 2580) festgelegten Standards für die staatliche doppelte Buchführung. Die Beurteilung der Angemessenheit von Rücklagen hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VHG Kassel, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris Rn. 50), auch wenn der Einhaltung der Obergrenzen des jeweiligen Finanzstatuts hierfür wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 25). Sonstige Zweifel an der materiellen Vereinbarkeit der Beitragsregeln der Beklagten mit gesetzlichen Vorschriften sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die maßgeblichen Vorschriften sind bei der Beschlussfassung der Beklagten über die Beitragsbemessung auch in rechtmäßiger Weise angewandt worden. Hierbei hat die Beklagte die sich aus § 3 Abs. 2 S. 2 IHKG ergebende Verpflichtung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen zu beachten. Dabei steht ihr im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welcher erst durch ein Verhalten, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist, überschritten wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, juris Rn. 73; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2006, a.a.O., Rn. 16). Die jährliche Festsetzung der Beitragshöhe beruht im Übrigen auf einer Prognoseentscheidung über den zukünftigen Finanzbedarf, welche gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – BVerwG 9 CN 1/01 –, juris Rn. 20 ff.; siehe auch OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 56). Maßgeblich für die hier streitige Beitragsbemessung ist allein die Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2012 vom 13. Januar 2012 (ABl. S. 144) zusammen mit dem entsprechenden Erfolgsplan. Auf die von der Klägerin für andere Zeiträume angesprochenen Umstände kommt es danach von vorneherein nicht an. Die Wirtschaftssatzung begegnet nach den dargestellten Maßstäben keinen rechtlichen Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die gegenüber dem Vorjahr unverändert bleibende Beitragshöhe – jedenfalls soweit die Klägerin betroffen ist – die Grundsätze eines vernünftigen Wirtschaftens überschreiten würde. Die Beklagte rechnete auf Grundlage der unveränderten Beitragshöhe mit Erträgen von insgesamt 69.234.500 Euro (hiervon aus Beiträgen insgesamt 48.000.000 Euro), wovon nach dem Erfolgsplan 62.037.700 Euro auf Betriebserträge und 7.196.88 Euro auf Finanzerträge entfallen sollten. Dem stand ein angenommener Aufwand von insgesamt 59.888.400 Euro gegenüber, welcher sich aus dem Betriebsaufwand von 54.421.000 Euro, einem Finanzaufwand von 5.466.400 Euro und Steuern in Höhe von 1.000 Euro ergeben sollte. Auf dieser Grundlage sollte ein positives Jahresergebnis von 9.346.100 Euro erzielt werden, welches unter teilweiser Auflösung anderer Rücklagen (in Höhe von 757.400 Euro) vollständig in die Liquiditätsrücklage (3.000.000 Euro), die Kredittilgungsrücklage des Ludwig-Erhard-Hauses (6.903.500 Euro) und die Rücklage wg. Vorsorge für Altpensionierungsverpflichtungen für Risiken außerhalb BiMoG (200.000 Euro) fließen sollte. Hiergegen sind keine rechtlichen Einwände zu erheben. Der geplante Jahresüberschuss und dessen geplante Zuführung zu den genannten Rücklagen war mit § 15 Abs. 3 Finanzstatut vereinbar. Die Liquiditätsrücklage sollte sich dadurch gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2011 von 18.332.300 Euro laut Jahresabschluss für das Jahr 2011 auf insgesamt 21.332.300 Euro erhöhen; dies entspricht 39,2 % des für 2012 geplanten Betriebsaufwands. Zuführungen zur Ausgleichsrücklage waren nicht geplant. Die Zuführungen zu den weiteren (zweckgebundenen) Rücklagen sind nach dem Finanzstatut ebenfalls nicht zu beanstanden. Neben der Vereinbarkeit mit dem Binnenrecht der Beklagten ist nicht erkennbar, dass durch die Erfolgsplanung der nach § 3 Abs. 2 IHKG bestehende Gestaltungsspielraum der Beklagten überschritten wurde. Keinen Bedenken begegnet weiterhin die Verwendung des Jahresüberschusses aus dem Jahr 2011 in Höhe von 8.349.409,62 Euro. Dieser ist durch Beschluss der Vollversammlung vom 6. Juni 2012 – wie geplant – den jeweils zweckgebundenen Rücklagen für Instandsetzungen (Erhaltungsaufwand) des Ludwig-Erhard-Hauses (i.H.v. 1.500.000 Euro) sowie der Kredittilgungsrücklage des Ludwig-Erhard-Hauses (i.H.v. 6.849.409.62 Euro) zugeführt worden. Dies ist sowohl mit dem Finanzstatut, als auch mit § 3 Abs. 2 IHGK vereinbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund lag keine Konstellation vor, die mit den vom Verwaltungsgericht München (Urteil vom 20. Januar 2015 – M 16 K 13.2277) und vom OVG Koblenz (Urteil vom 23. September 2014, a.a.O.) entschiedenen Fällen vergleichbar war. Dort handelte es sich jeweils um im Wege des Gewinnvortrags nicht zweckgebunden vorgetragene Bilanzgewinne, die als unzulässig angesehen wurden. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der Verwendung eines ungeplanten Bilanzgewinns im maßgeblichen Beitragsjahr (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ergebnisverwendung ist hinreichend dokumentiert. Gleiches gilt für die Nettoposition der Beklagten, welche aus den veröffentlichten Bilanzen hervor geht und in dem hier maßgeblichen Zeitraum unverändert blieb. Schließlich ist keine Pflicht der Beklagten ersichtlich, im maßgeblichen Beitragsjahr bestehende Rücklagen aufzulösen, um auf diesem Weg zu einem geringeren durch Beiträge zu deckenden Finanzierungsbedarf zu gelangen. Sowohl die Liquiditätsrücklage (s.o.), als auch die Ausgleichsrücklage hielten sich innerhalb der durch § 15 Abs. 3 Finanzstatut vorgegebenen Grenzen. Letztere betrug zum 31. Dezember 2011 insgesamt 24.348.000 Euro, d.h. 44,74 % des geplanten Betriebsaufwands. Die übrigen zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von insgesamt 66.986.321,48 Euro sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insofern ist nicht erkennbar, dass der Gestaltungsspielraum der Beklagten überschritten wurde. bb) Die Beitragsbemessung verstößt schließlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Hierzu das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Oktober 2012 – OVG 1 B 98.10 –, juris Rn. 39) ausgeführt: „Nach dieser beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf die Höhe der Beiträge nicht außer Verhältnis zu dem durch den Beitrag abgegoltenen Vorteil stehen; einzelne Mitglieder dürfen nicht übermäßig hoch belastet werden. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (vgl. § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 IHK-Gesetz). Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft zugute. […]“ Zu der Verknüpfung zwischen Beitrag und Vorteil hat außerdem bereits das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O., Rn. 13) ausgeführt: „Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann.“ Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht an. Auf das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte erbringe für sie keine Leistungen und vertrete ihre Interessen nicht, kommt es danach nicht an. Das Vorbringen gibt ansonsten keinen Anlass für weitergehende Ausführungen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 241,92 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten. Die Klägerin ist als Gewerbetreibende in Berlin tätig und wird hier zur Gewerbesteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 machte die Beklagte ihr gegenüber für das Beitragsjahr 2012 einen Jahresbeitrag i.H.v. 69,41 Euro geltend. Der Bescheid führte darüber hinaus offene Beträge aus früheren Bescheiden in Höhe von insgesamt 172,51 Euro auf, welche im Anhang einzeln aufgeschlüsselt wurden (2010: 89,66 Euro; 2011: 82,85 Euro). Mit Schreiben vom 24. März 2014 wandte die Klägerin sich gegen den Beitragsbescheid. Unter anderem bezeichnete sie ihn als nichtig und gegenstandslos und sandte ihn „zu ihrer Entlastung“ an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 8. April 2014 zeigte ihr Bevollmächtigter der Beklagten die rechtliche Vertretung der Klägerin an und übersandte eine entsprechende, am 6. März 2014 unterzeichnete, Vollmacht. Er nahm Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 24. März 2014, welches als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zu werten sei, und kündigte eine Widerspruchsbegründung an. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 forderte die Beklagte die Klägerin zur Begründung des Widerspruchs bis zum 26. Mai 2014 auf. Diese erfolgte mit Schreiben vom 26. Mai 2014. Die Beklagte habe im maßgeblichen Zeitraum eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mangels ordnungsgemäßer Widerspruchserhebung innerhalb der Widerspruchsfrist sei dieser bereits unzulässig. Hilfsweise wäre er aber auch unbegründet. Mit ihrer Klage vom 8. August 2014, begründet mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen habe. Hierdurch verstoße sie gegen das im Beitragsrecht allgemein gültige Äquivalenzprinzip, hier speziell gegen das Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG. Die Bilanz für das Jahr 2011 weise eine Ausgleichsrücklage i.H.v. 23.866.600 Euro aus. Diese liege im Verhältnis zum Gesamtaufwand bei 46,72 %. Hinzu komme eine Liquiditätsrücklage i.H.v. 17.832.300 Euro. Rücklagen dieser Höhe seien nicht durch den angegebenen abstrakten Zweck gerechtfertigt. Die Vollversammlung beschließe Jahr für Jahr eine Rücklage, ohne dass es darüber eine Debatte gebe oder ihr von der Geschäftsführung die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt würden. Den Kammern komme bei der Beitragskalkulation und Beitragserhebung ein Ermessen zu, dessen Ausübung gerichtlich überprüfbar sei. Hiervon habe die Beklagte in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass der Rücklagenbildung eine Ermessensentscheidung des zuständigen Organs zu Grunde lag. Noch weniger habe sie eine tragfähige Begründung für die Rücklagenbildung dargetan. Diese sei auch nicht ersichtlich. Da die Vollversammlung sich aufgrund des Finanzstatuts der Beklagten gebunden fühle, Ausgleichsrücklagen von mindestens 30-45 % zu bilden, liege bereits eine Ermessensausfall des zuständigen Organs der Beklagten vor, weil die Vollversammlung von vornherein nicht im Rahmen eines freien Ermessens darüber finden könne, welche Rücklagenhöhe im jeweiligen Haushaltsjahr erforderlich sei. Die strukturelle Bildung von offensichtlich überflüssigen, nicht unmittelbar zweckgebunden Rücklagen im Rahmen eines Ermessensausfalls verstoße gegen das Willkürverbot, weil sie zwingend auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem Gesichtspunkt mehr mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar sei. Soweit die Beklagte auf ihr Finanzstatuts verweise und Bezug nehme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen, beruhten diese auf sachfremden Erwägungen, in dem sie nicht immer die Normenhierarchie berücksichtigen würden. Vor dem Hintergrund, dass der VGH Mannheim in zwei nahezu identischen Verfahren die Berufung wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zugelassen habe, ergebe sich, dass von einer gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich der Rücklagenbildung nicht ausgegangen werden könne. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten stehe einer gerichtlichen Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht entgegen. Das Finanzstatut stehe unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch andere gesetzliche Regelungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage den streitgegenständlichen Betrag anders kalkuliert hätte. Um die Vermögensführung der Beklagen mit Blick auf Urteile des Verwaltungsgerichts München vom Januar 2015 und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom September 2014 zu überprüfen, müsse die Beklagte verpflichtet werden, weitere Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen zu der Bildung und Inanspruchnahme sämtlicher Rücklagen, der Verwendung ungeplanter Gewinne und der Veränderung ihrer Nettoposition. Schließlich verletze ihre, der Klägerin, Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser sei Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation. Pflichtmitgliedschaften seien danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienten und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig sei. Dies sei nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht habe die Voraussetzungen hierfür zuletzt im Jahr 2001 bestätigt. In der Zwischenzeit habe eine ausreichende Prüfung der Notwendigkeit einer Zwangsmitgliedschaft durch den Gesetzgeber nicht mehr stattgefunden. Das Verbandswesen habe sich dynamisch fortentwickelt. Durch private Verbände könnten die Aufgaben der Beklagten effizienter und kostengünstiger wahrgenommen werden. Die Einrichtung der Beklagten genüge außerdem nicht den Anforderungen hinsichtlich der demokratischen Legitimation, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit anderen funktionalen Selbstverwaltungskörperschaften aufgestellt habe. Die Beklagte erbringe für sie, die Klägerin, keinerlei Leistungen und vertrete nicht ihre Interessen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 19. Dezember 2014 sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 17. März 2015 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehle. In dem Schreiben der Klägerin vom 24 März 2014 liege kein Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Gesetzgeber habe auch seine Prüfungspflicht nicht vernachlässigt. Die Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Beitragsjahr zulässige Rücklagen und kein unzulässiges Vermögen gebildet. Die Bildung angemessener Rücklagen gehöre zu einer geordneten Haushaltsführung. Sie übe bei Haushaltsentscheidungen kein Ermessen im Sinne des § 114 VwGO aus. Vielmehr verfüge sie über einen Entscheidungsspielraum in Haushaltsfragen, der erst überschritten werde, wenn die relevante Haushaltsentscheidung nicht mehr vertretbar erscheine. Hierauf sei die gerichtliche Kontrolle beschränkt. Vor diesem Hintergrund seien die infrage stehenden Haushaltsentscheidungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie seien ordnungsgemäß von der Vollversammlung in Kenntnis der relevanten Hintergründe beschlossen worden. Die beschlossenen Rücklagen würden sich innerhalb des durch das Finanzstatuts gesetzten Rahmens bewegen. Selbst wenn man hypothetisch eine unzulässige Rücklagenbildung unterstellen würde, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zur Folge. Es bestehe hierbei keine unmittelbare Wechselwirkung. Ein IHK-Mitglied könne etwaige Rechtsverstöße im Wege der Feststellungsklage Unterlassungsklage angreifen. Schließlich verstoße die Beitragserhebung auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die von der Beklagten erhobenen Beiträge würden in keinem Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, welche ihre Mitglieder durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben hätten. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.