Urteil
4 K 122.14
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1212.4K122.14.0A
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Leitsätze
Die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer tritt nach § 2 Abs. 1 IHKG unabhängig davon ein, ob die zu der Gewerbesteuerveranlagung führenden Erlöse rechtmäßig erlangt worden sind. Die gesetzgeberische Grundentscheidung einer Besteuerung auch rechts- oder sittenwidriger Handlungen (§ 40 AO) wirkt sich auch auf die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern aus.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer tritt nach § 2 Abs. 1 IHKG unabhängig davon ein, ob die zu der Gewerbesteuerveranlagung führenden Erlöse rechtmäßig erlangt worden sind. Die gesetzgeberische Grundentscheidung einer Besteuerung auch rechts- oder sittenwidriger Handlungen (§ 40 AO) wirkt sich auch auf die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern aus.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gegenstand der Klage sind nur die von der Beklagten geltend gemachten Mitgliedsbeiträge i.H.v. 336,58 Euro für die Jahre 2008 bis 2010. Der in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Verweis auf den noch zu zahlenden Betrag von 261,53 Euro stellt nur eine wiederholende Verfügung in Bezug auf den früheren Bescheid vom 21. März 2014 dar, gegen welchen der Kläger keine Rechtsbehelfe erhoben hat. Der bloße Verweis auf einen früheren Bescheid nimmt an der Regelungswirkung des angefochtenen Bescheids nicht teil. Eine Erstreckung auf den früheren Bescheid ergibt sich auch nicht durch Auslegung des Klagebegehrens. Im Übrigen wäre eine Klage insofern mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig (§ 68 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG – in Verbindung mit der von der Beklagten beschlossene Beitragsordnung vom 10. Januar 2014 und der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014 vom 10. Januar 2014 (siehe unter www.ihk-berlin.de). Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Zweifel an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Beitragsberechnung auf dieser Grundlage sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Er wendet sich allein gegen seine die Beitragspflicht auslösende Mitgliedschaft in der Beklagten. Diese begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Die Kammerzugehörigkeit tritt kraft Gesetzes ein, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedarf. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergibt sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 1 C 19/97 –, juris Rn. 13) insofern Tatbestandswirkung zukommt, an welche die Industrie-und Handelskammern und demgemäß im Streitfall die Verwaltungsgerichte gebunden sind. Einer eigenständigen Prüfung durch die Beklagte bedarf lediglich das Merkmal der Betriebsstätte im Kammerbezirk. Insofern besteht keine Bindung an Feststellungen der Steuerbehörden, auch wenn regelmäßig kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bestehen mag (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dabei findet der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO Anwendung. Der Kläger erfüllt nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Beklagten. Er ist zum einen durch Steuerbescheide vom 18. Oktober 2012 für die Jahre 2006 bis 2011 zur Gewerbesteuer veranlagt worden. Zum anderen bestehen keine Zweifel an dem Vorliegen einer Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten, unabhängig davon, an welchem genauen Ort sich diese befand. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an außerhalb Berlins liegende Einrichtungen oder Anlagen des Klägers im Sinne des § 12 AO ersichtlich oder geltend gemacht worden. Die von den Gewerbesteuerbescheiden erfasste Tätigkeit fand unzweifelhaft in Berlin statt, wo der Kläger selbst auch wohnhaft ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die gewerbliche Tätigkeit des Klägers nach dessen Vorbringen Straftatbestände verwirklicht hat. Die gesetzliche Regelung zur Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern knüpft ausschlaggebend an die bloße Veranlagung zur Gewerbesteuer an. Dies dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. September 1965 – BVerwG VII C 52/62 – NJW 1966, 121) vor allem der Verwaltungsvereinfachung. Soweit auch Einkünfte aus Straftaten nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. § 40 AO), hat dies zwingend die Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Betroffenen in der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Folge. Insofern besteht nach Überzeugung des Gerichts weder eine planwidrige Regelungslücke, die eine Rechtsfortbildung im Wege des Analogieschlusses – wie vom Kläger angeregt – erforderlich machen könnte, noch bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Regeln. Die Gesetzesmaterialien enthalten zu § 2 IHKG keine eigenständige Begründung (BT-Drs. 2/1964 vom 14. Dezember 1955 sowie BT-Drs. 2/2380 vom 19. Mai 1956; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. September 1965 – BVerwG VII C 52/62 – NJW 1966, 121 ). Selbst wenn der Gesetzgeber die Folgen von der Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die bloße Gewerbesteuerveranlagung, wonach unter Umständen auch Erlöse aus gewerbsmäßig begangenen Straftaten zur Mitgliedschaft führen, weder beabsichtigt noch ausdrücklich im Blick gehabt haben mag, führt dies nicht zu einer planwidrigen Lücke. Selbst wenn man eine Regelungslücke annehmen wollte, wäre diese jedenfalls nicht planwidrig. Die Besteuerung von Verhalten, welches gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, war auch vor Inkrafttreten der Abgabenordnung im Jahr 1977 schon gesetzlich geregelt (siehe § 5 Abs. 2 des bis 31. Dezember 1976 fortgeltenden Steueranpassungsgesetzes – StAnpG – vom 16. Oktober 1934, RGBl. I, S. 925). In Kenntnis dieses Tatbestands hat sich der Gesetzgeber bei der Wahl zwischen den unterschiedlichen denkbaren Möglichkeiten zur Regelung der Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für eine Anknüpfung an die Gewerbesteuerveranlagung entschieden. Dies ist ein legitimes gesetzgeberisches Vorgehen, auch wenn dabei unter Umständen die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässig werden (vgl. – zum Steuerrecht – BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 –, juris Rn. 66 m.w.N.). Im Übrigen ist dem Gericht nicht klar, zu welcher anderen Regelung vorliegend überhaupt eine Analogie gebildet werden sollte. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der sich aus § 2 Abs. 1 IHKG ergebenden Pflichtmitgliedschaft von einzelnen Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, juris Rn. 26 ff.) mit Bindungswirkung für die Fachgerichtsbarkeit gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG geklärt. Ebenso ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch rechtswidrig erlangte Erlöse gewerbesteuerrechtlich zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1996 – 2 BvL 18/93 –, juris Rn. 36 ff.). Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung, die die Grundlage der früheren Entscheidungen berühren und deren Überprüfung nahelegen, sind nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Situation des Klägers. Zwar mag eine Kammermitgliedschaft als Ergebnis einer Unterschlagung bzw. Untreue im Sinne des Strafgesetzbuches (wobei nur letztere in einer gewerbsmäßigen Qualifizierung existiert, vgl. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) auf den ersten Blick überraschend erscheinen. Allerdings knüpft die Pflichtmitgliedschaft gerade nicht an den strafrechtlichen Qualifizierungstatbestand der Gewerbsmäßigkeit an. Dieser umfasst lediglich die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 543/07 –, juris Rn. 5). Insofern geht auch der Hinweis des Klägers fehl, sämtliche gewerbsmäßigen Straftäter müssten Mitglieder der Beklagten sein. Die für die Kammerzugehörigkeit maßgebliche Gewerbesteuerpflichtigkeit richtet sich demgegenüber nach § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG. Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ob im Rahmen dieser Tätigkeit Strafgesetzte verletzt werden, ist zwar nach § 40 AO grundsätzlich unerheblich. Allerdings stellt sich auch nicht jede strafbare Handlung mit Gewinnerzielungsabsicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Inwiefern dieses Merkmal im Einzelfall erfüllt ist, muss von den Steuerbehörden und ggf. den Finanzgerichten geklärt werden. Ein möglicherweise bestehendes Vollzugsdefizit bei rechtswidriger gewerblicher Tätigkeit steht der Rechtmäßigkeit sowohl der Besteuerung als auch der daran anknüpfenden Kammermitgliedschaft nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1996, a.a.O., Rn. 43). Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten bestehende Aufgabe, „für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken“, durch eine Mitgliedschaft des Klägers beeinträchtigt würde. Es handelt sich dabei nicht um ein qualitatives Kriterium für die Mitgliedschaft. Die Aufgaben der Beklagten bestehen vielmehr im „Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden“ (§ 2 Abs. 1 der Satzung), unabhängig von möglichen Verfehlungen einzelner Mitglieder. Insofern ist es für die Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft des Klägers in der Beklagten auch unerheblich, welchen individuellen Nutzen er daraus zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 – BVerwG 1 C 32/97 –, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen der Industrie- und Handelskammer Berlin. Dem in Berlin wohnhaften und als Angestellten bei einem in Berlin ansässigen Unternehmen tätigen Kläger wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2012 durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung unter anderem von Gewerbesteuern mitgeteilt. Ihm werde vorgeworfen, in den Jahren 2006 bis 2011 von der Firma A... Berlin, Zahlungen aus Altmetallverkäufen erhalten zu haben. Mit Steuerbescheiden vom 18. Oktober 2012 wurden die bisherigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 aufgrund von Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer geändert sowie Umsatz- und Gewerbesteuern festgesetzt. Mit Schreiben vom 26. November 2012 erklärte der Kläger für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach. Mit Beitragsbescheid vom 4. April 2014 machte die Beklagte Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2010 i.H.v. 336,58 Euro geltend. Zusätzlich wurde ein Betrag i.H.v. 261,53 Euro aus früheren Bescheiden geltend gemacht. Letztere Summe entspricht dem für das Jahr 2011 in einem Bescheid vom 21. März 2014 angesetzten Mitgliedsbeitrag. Gegen den Beitragsbescheid vom 4. April 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2014 Widerspruch. Seine Erlöse würden aus Untreue bzw. Unterschlagungen zulasten seines Arbeitgebers stammen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie sei an die gesetzlichen Regelungen gebunden, aus denen sich die Mitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers ergäben. Mit der Klage vom 16. Mai 2014 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Als Heranziehungs- und Bemessungsgrundlage für die Mitgliedsbeiträge würden alleine die Gewerbesteuerbescheide des Finanzamts dienen. Diese seien Folge einer von ihm begangenen gewerbsmäßigen Unterschlagung bzw. Untreue zulasten seines damaligen Arbeitgebers durch Verkauf von Altmetall. Die Beklagte dürfe wohl kein Interesse daran haben, ein Mitglied wie ihn in ihren Reihen aufzunehmen. Ansonsten sei im Ergebnis jeder, der aus Straftaten gewerbliche Erlöse erziele, Mitglied. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Beklagten entsprechen, der es nach ihrer Satzung obliege, für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Er strebe keine weitere gewerbliche Tätigkeit an und komme somit auch nicht in den Genuss von Beratungsleistungen der Beklagten. Offenbar werde die Beitragspflicht angesichts der Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik für Berlin nicht systematisch umgesetzt. Im Übrigen sei auch nicht bekannt, welche Anstrengungen die Beklagte etwa unternehme, um Mitgliedsbeiträge bei der Gruppe der Prostituierten einzutreiben. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten sei im Ergebnis nicht tragbar. Es müsse ggf. von einer Regelungslücke ausgegangen werden, die im Wege der Analogie geschlossen werden könne. Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. April 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Bindung an die gesetzlichen Vorschriften, die ihr keinen Spielraum ließen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter mitgeteilt. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.