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Urteil

4 K 97.13

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0522.VG4K97.13.00
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Leitsätze
Mehrfache Erfassung an einem Tag; kein Nachweis der tatsächlichen Wegstrecke bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, lediglich Haltepunkte, Zeiten und Distanzen aufgelistet; pauschaler Ansatz von 500 km bei nicht feststellbarer tatsächlicher Wegstrecke wird nicht durch durch den Vortrag einer Gesamtfahrstrecke des Tages begrenzt; Nacherhebung aufgrund der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist für jeden Kontrollfall vorgesehen, bei dem die tatsächliche Wegstrecke nicht feststellbar war; es handelt sich nicht um eine Tagespauschale; die weitere Benutzung mautpflichtiger Straßen wird nicht von vornherein durch eine Nacherhebung unter Ansatz der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG abgegolten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mehrfache Erfassung an einem Tag; kein Nachweis der tatsächlichen Wegstrecke bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, lediglich Haltepunkte, Zeiten und Distanzen aufgelistet; pauschaler Ansatz von 500 km bei nicht feststellbarer tatsächlicher Wegstrecke wird nicht durch durch den Vortrag einer Gesamtfahrstrecke des Tages begrenzt; Nacherhebung aufgrund der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist für jeden Kontrollfall vorgesehen, bei dem die tatsächliche Wegstrecke nicht feststellbar war; es handelt sich nicht um eine Tagespauschale; die weitere Benutzung mautpflichtiger Straßen wird nicht von vornherein durch eine Nacherhebung unter Ansatz der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG abgegolten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO statthafte Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. 1. Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin gegen die Ausgangsbescheide vom 11. September 2012 verspätet Widerspruch erhoben, da sie diesen nicht innerhalb der hierfür vorgesehen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ausgangsbescheide (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angebracht hat. Gleichwohl führt nicht bereits dies zu einer Verneinung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO). Denn die Wahrung der Widerspruchsfrist ist unbeachtlich, wenn die Widerspruchsbehörde – wie hier – in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1989 – BVerwG 6 C 24.87 -, Rn. 9, juris = Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2) und es sich – wie hier – nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 – BVerwG 4 C 42.79 -, Rn. 12 f., juris = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49). Dass die von der Widerspruchsbehörde gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1975 – BVerwG V C 28.73 -, Rn. 28, juris = BVerwGE 48, 48), wirkt sich daher nicht aus (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand April 2013, § 70 Rn. 35). Es kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen, dass der Vortrag der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages die Annahme von Wiedereinsetzungsgründen nicht rechtfertigen konnte. Denn eine im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO schuldlose Versäumung der Widerspruchsfrist scheidet aus, wenn die Versäumung darauf beruht, dass die Klägerin bereits wusste, im Falle von Erholungsurlaub durch einen von zwei Angestellten Fristangelegenheiten nicht erledigen zu können, es jedoch unterließ, Vorkehrungen zu treffen, um während der Urlaubszeiten zur Bearbeitung von Fristangelegenheiten in der Lage zu sein, obwohl sie angesichts der Anhörungen mit Nacherhebungsbescheiden der Beklagten rechnen musste. Dass bereits unter dem 15. November 2012 über die Widersprüche durch Widerspruchsbescheide entschieden wurde, führt ferner nicht auf eine Versäumung der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO, wenngleich bei wiederholter Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides für den Lauf der Klagefrist nur die erstmalige Bekanntgabe maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – BVerwG 6 C 70/78 -, Rn. 25, juris = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106). Denn die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht die bereits ergangenen Widerspruchsbescheide gegenstandslos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1989 – BVerwG 2 B 75/89 -, Rn. 1, juris = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 165). 2. Gleichwohl ist die Klage unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2013 ist das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. S. 3044). Nach § 1 Abs. 1 BFStrMG ist Maut zu entrichten für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Nach § 8 Abs. 1 BFStrMG kann die Maut nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Der Beklagten kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die nach § 1 Abs. 1 BFStrMG geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 BFStrMG erhoben wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Benutzung eines mautpflichtigen Streckenabschnitts durch ein mautgeeignetes Fahrzeug der Klägerin am 5. Juni 2012 in zwei Fällen ist nicht zweifelhaft. In beiden Fällen war die Nacherhebung statthaft, da diese gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG für den – hier vorliegenden – Fall vorgesehen ist, dass die Benutzung einer mautpflichtigen Straße festgestellt wird und die Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle erhoben wurde. Die Berechnungsgrundlage der Benutzungsgebühr von 0,288 Euro pro Kilometer entspricht den Vorschriften der §§ 3, 14 BFStrMG i.V.m Nr. 2d, 3 der Anlage 1 zum BFStrMG. Zutreffend hat die Beklagte ihrer Nacherhebungsberechnung jeweils eine – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich unbedenkliche (vgl. Urteile der Kammer vom 21. September 2007 – VG 4 A 553.06 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks sowie vom 10. Januar 2008 - VG 4 A 212.07 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks) - Wegstrecke von 500 km zugrunde gelegt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG wird die einer Wegstrecke von 500 km auf mautpflichtigen Straßen entsprechende Maut erhoben, wenn bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist insoweit derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2013. Denn den Worten „bei der nachträglichen Mauterhebung“, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrG durch Bescheid vorgenommen werden kann, bestimmt das Gesetz den insoweit für die Beurteilung des Nacherhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (vgl. Urteil der Kammer vom 21. September 2007 – VG 4 A 205.06 -, Rn. 16, juris = VRS 114, Nr. 31 zum ABMG). Die tatsächlich gefahrene Wegstrecke konnte vorliegend bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht festgestellt werden, weil die Klägerin weder durch Sicherstellung einer ausreichenden finanziellen Deckung das vorhandene Fahrzeuggerät für die automatische Einbuchung benutzbar hielt, noch eine manuelle Einbuchung unter Angabe der Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll (§§ 5, 3 Nr. 2 LKW-MautV) vornahm, die letzteren maßgeblichen Tatsachen auch nicht auf die Anhörungen vom 27. Juni und 8. August 2012, die Ausgangsbescheide vom 11. September 2012 und nicht einmal auf die erneute ausdrückliche und fristgebundene Aufforderung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 12. Dezember 2012 mitgeteilt hat. Die Angabe von bloßen Haltepunkten des Fahrzeugs, die aber die tatsächlich benutzten mautpflichtigen Strecken nicht erkennen lassen, genügt den Maßgaben des § 3 Nr. 2 LKW-MautV nicht, da die Behörde aus diesen Daten keine ordnungsgemäße Berechnung der tatsächlich benutzten mautpflichtigen Strecke ableiten kann. Das muss jedenfalls im vorliegenden Fall gelten, nachdem die Behörde – von der Klägerin unbeanstandet - im Einzelnen unterschiedliche denkbare Varianten der Benutzung mautpflichtiger Straßen unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben aufgezeigt hat. Die Klägerin, die als Mautschuldnerin bei der Mauterhebung mitzuwirken und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben hat (§ 4 Abs. 4 Satz 1 f. BFStrMG) hat es ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass die geforderte Angabe des tatsächlichen Wegstrecke für die Überprüfung der angefochtenen Nacherhebung nicht mehr verwertet werden kann, weil sie diese erst nach Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2013 und damit nach Abschluss des jeweiligen Widerspruchsverfahrens vorgelegt hat. Das Klageverfahren dient nur zur Überprüfung der nachträglichen Mauterhebung, ist aber nicht Teil derselben (Urteil der Kammer vom 14. Oktober 2008 – VG 4 A 267.07 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass sie durch Vorlage einer Übersicht von Haltepunkten und gefahrenen Distanzen rechtzeitig dargelegt habe, dass ihr Fahrzeug am Vorfallstage nicht mehr als 423,8 km zurückgelegt habe. Das macht die Nacherhebungen der Beklagten nicht rechtswidrig. Denn die Berechnungsgrundlage einer Wegstrecke von 500 km stellt eine Pauschale dar und knüpft an die fehlende Ermittelbarkeit der tatsächlichen Wegstrecke an. Es entspricht dem Wesen einer Pauschale, dass eine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Werten nicht erforderlich ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. April 2010 – VG 4 K 391.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Eine Begrenzung auf eine etwa rechtzeitig nachgewiesene (abstrakte) Höchststrecke sieht das Gesetz nicht vor. Die Erwägung der Klägerin, dass es sich bei der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG um eine Tageshöchststrecke handele, findet im Gesetz keine Stütze. Der Ansatz von 500 km ist vielmehr für jeden Fall vorgesehen, in dem eine nachträgliche Mauterhebung erforderlich ist, die tatsächliche Wegstrecke jedoch nicht festgestellt werden kann. Zwar kann für eine einzige Benutzung einer mautpflichtigen Straße nicht mehrfach Maut erhoben werden. Doch missversteht die Klägerin die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG, wenn sie dieser entnehmen wollte, dass mit einer Mautnacherhebung unter Anwendung der 500 km-Pauschale etwa die weitere Benutzung mautpflichtiger Straßen für den jeweiligen Tag umfänglich abgegolten ist. Eine derartige Privilegierung für Mautschuldner, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Dass die Erfassung am 5. Juni 2012 um 7.43 Uhr auf der A43 zwischen Witten-Herbede und Sprockhövel und um 13.06 Uhr auf der A4 zwischen Buir und Düren einen einheitlichen Vorgang betraf, der als eine einzige Benutzung im Sinne von §§ 1, 4 BFStrMG anzusehen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Mautentrichtung bestimmt sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in erster Linie nach den Angaben, die der Mautschuldner gemäß § 4 Abs. 1 BFStrMG spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung gemacht haben muss, weil er zu diesem Zeitpunkt – der weiter vorgesehene Fall der Stundung ist hier nicht einschlägig – die Maut zu entrichten hat. Eine Identität der Benutzung ergibt sich daher im Falle von Nacherhebungen typischerweise, wenn der Mautschuldner dartun kann, für die konkrete Benutzung der Strecke, auf der er kontrolliert wurde (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Februar 2008 - VG 4 A 252.07 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks), bereits Maut entrichtet hat. Dies ist im Falle von zwei Nacherhebungen, bei denen in Ermangelung der erforderlichen Angaben jeweils die 500 km-Pauschale zur Berechnungsgrundlage gemacht wird, naturgemäß nicht möglich. Da mit der Nacherhebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG keine konkrete Wegstrecke im Umfang von 500 km abgegolten wird, kann vorliegend die Benutzung der A4 am 5. Juni 2012 um 13.06 nicht von vornherein durch die Nacherhebung für die Benutzung der A43 um 7.43 desselben Tages abgegolten sein. Dass es sich hier bei den beiden Kontrollfällen gleichwohl in der Gesamtschau und ohne weiteren Vortrag des Mautschuldners um einen einheitlichen Vorgang handelt, drängt sich im Tatsächlichen nicht auf. Dagegen spricht, dass nach dem Aktivitätsbericht der Klägerin die erste Kontrolle eine Fahrt von Herne wohl nach Monheim betraf und sich eine mehrstündige Pause anschloss, während die zweite Kontrolle eine anschließende Fahrt wohl von Monheim nach Aachen betraf. Die Klägerin hat bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zum Hintergrund der Straßenbenutzung am Vorfallstag nichts Genaueres vorgetragen und sich zu den von der Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten nicht verhalten. Da die Klägerin unterliegt, fehlt es für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) an der Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 192,-- Euro festgesetzt. /Sei Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Maut, womit die Beklagte als Beliehene beauftragt ist. Am 5. Juni 2012 erfasste eine Kontrollbrücke der Beklagten auf der A43 zwischen Witten-Herbede und Sprockhövel um 7.43 Uhr die fünfachsige Sattelzugmaschine nebst Auflieger der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen M...; ein Fahrzeug der Schadstoffklasse 2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 12 t. Am selben Tag erfasste eine weitere Kontrollbrücke der Beklagten dieses Fahrzeug um 13.06 Uhr auf der A4 zwischen Buir und Düren. Das Fahrzeug war weder automatisch noch manuell in das Mauterfassungssystem eingebucht. Das Fahrzeuggerät (OBU - On Board Unit), mit dem die erforderlichen Daten automatisch erhoben werden können, war seit dem Vortag gesperrt, da das Guthabenkonto keine Deckung aufwies. Die Beklagte hörte die Klägerin zum ersten Erfassungsfall unter dem 27. Juni 2012 und zum zweiten Erfassungsfall unter dem 8. August 2012 zur beabsichtigten Nacherhebung an und gab der Klägerin Gelegenheit, jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens auf dem beigefügten Anhörungsbogen mitzuteilen, welche mautpflichtige Strecke zurückgelegt worden sei. Gleichzeitig wies die Beklagte jeweils darauf hin, dass bei fehlender Ermittelbarkeit der zurückgelegten Wegstrecke eine pauschale Wegstrecke von 500 km für die Erhebung zugrunde gelegt werde. Als die Klägerin auf diese Schreiben nicht reagierte, machte die Beklagte mit Bescheiden vom 11. September 2012 jeweils eine Nacherhebung in Höhe von 144 € geltend. Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Oktober 2012 jeweils Widerspruch und trug vor, das Fahrzeug habe am Vorfallstage ausweislich des beigefügten Aktivitätsberichts des Fahrzeugs lediglich 432,8 km zurückgelegt. Die exakte Wegstrecke könne bei Bedarf gerne nachgereicht werden. Im Aktivitätsbericht sind Angaben zum jeweiligen Ort eines Stopps in einer durch die Klägerin gewählten Bezeichnung, zur Abfahrts- und Ankunftszeit, Fahr-, Halte, und Parkzeit sowie der gefahrenen Distanz enthalten. Das Protokoll weist als Abfahrtsort um 6.35 Uhr den Ort „44625 Holterhausen (Herne) 33, Lindenallee“ aus, der auch dem Endpunkt um 19.55 Uhr entspricht. Um 7.24 ist eine Haltezeit von 7 Minuten an einem mit „Solines“ bezeichneten Ort erkennbar, es folgen Halte- und Parkzeiten von 3 Stunden und 26 Minuten bei „Homburg KG 8“ nach einer Gesamtdistanz von 99 Kilometern. Es folgen Halte- und Parkzeiten in Aachen zwischen 13.45 Uhr und 15.18 Uhr, in Weilerwist gegen 16.50, Langenfeld gegen 17.51 Uhr, bis zwischen 18.06 und 18.35 Uhr erneut „Homburg KG 8“ verzeichnet ist. Es folgen Monheim gegen 18.42 Uhr und Ratingen gegen 19.16 Uhr, bis der Ausgangspunkt wieder um 19.55 Uhr erreicht wird. Als Gesamtfahrstrecke sind 432,8 km ausgewiesen. Am 13. November 2012 legte die Beklagte die Widerspruchsvorgänge dem Bundesamt für Güterverkehr als Widerspruchsbehörde vor. Den Widersprüchen könne nicht abgeholfen werden, da die Widerspruchsfrist versäumt sei. Das Bundesamt für Güterverkehr wies daraufhin die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 15. November 2012 als unzulässig mit der Begründung zurück, die Widersprüche seien nicht fristgemäß erhoben worden. Am 20. November 2012 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte im Wesentlichen aus, dass nur zwei Personen im Unternehmen der Klägerin diese Fälle bearbeiten könnten, der eine jedoch vom 1. September bis 13. September 2012, die andere vom 24. September bis 7. Oktober 2012 im Urlaub gewesen und in der dazwischenliegenden Woche an vier Tagen wegen einer Fortbildungsveranstaltung abwesend gewesen sei. In der Zeit der Abwesenheit von auch nur einer der beiden Personen, sei es nicht möglich, die täglich anfallende Arbeit zu erledigen, geschweige denn, etwas Liegengebliebenes aufzuarbeiten. Das Bundesamt für Güterverkehr gab der Klägerin daraufhin unter dem 12. Dezember 2012 auf, zur Durchführung der streckenbezogenen Mautnacherhebung bis zum 13. Januar 2013 die tatsächliche Fahrstrecke auf der Bundesautobahn „mit allen Via-Punkten“ zu übermitteln. Als die Klägerin darauf nicht reagierte, wies das Bundesamt die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Februar 2013, der Klägerin zugestellt am 22. Februar 2013, - das Geschäftszeichen 9... betreffend den ersten Erfassungsfall und das Geschäftszeichen 9... betreffend den zweiten Erfassungsfall - zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, doch seien die Widersprüche unbegründet. Denn die tatsächlich gefahrene Strecke sei nach wie vor nicht ermittelbar gewesen. Dagegen führte die Klägerin am 26. Februar gegenüber dem Bundesamt mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben aus, dass doch mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 habe aufgeklärt werden können, dass nachträgliche Maut für ca. 350 km angefallen sei. Informationen zu den tatsächlich benutzten BAB-Strecken seien übermittelt worden. Am 6. März 2013 legte die Klägerin beim Bundesamt eine Auflistung vor, die die am Vorfallstage vom erfassten Fahrzeug benutzten Bundesautobahnabschnitte unter Bezeichnung der Anfangs- End und Zwischenpunkte auf der jeweiligen Bundesautobahn enthalte und errechnete daraus eine tatsächlich auf Bundesautobahnen gefahrene Strecke von 333,1 km. Mit der am 13. März 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass für ein Fahrzeug nicht zweimal die Tageshöchststrecke von 500 km festgesetzt werden könne. Fraglich könne allein sein, ob Maut für eine Strecke von 432,8 km, 350 km oder 333,1 km anzusetzen sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 zum Geschäftszeichen 9... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 6. Februar 2013 aufzuheben, soweit darin Maut für mehr als 333,1 km nacherhoben werde, 2. den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 zum Geschäftszeichen 9... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 6. Februar 2013 aufzuheben, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.