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Urteil

4 K 505.13

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0417.4K505.13.0A
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Leitsätze
Die durch § 171 Abs. 10 Satz 1 AO geschaffene Auswertungsfrist setzt nicht voraus, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für die IHK-Beiträge noch nicht abgelaufen ist und der Grundlagenbescheid innerhalb dieser vierjährigen Frist bekannt gegeben wird. (Rn.15) § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist mangels Verweises durch § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG oder planwidriger Lücke nicht auf die IHK-Beitragsfestsetzung anwendbar, wenn nicht die Beitragsordnung seine Anwendung vorschreibt. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch § 171 Abs. 10 Satz 1 AO geschaffene Auswertungsfrist setzt nicht voraus, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für die IHK-Beiträge noch nicht abgelaufen ist und der Grundlagenbescheid innerhalb dieser vierjährigen Frist bekannt gegeben wird. (Rn.15) § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist mangels Verweises durch § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG oder planwidriger Lücke nicht auf die IHK-Beitragsfestsetzung anwendbar, wenn nicht die Beitragsordnung seine Anwendung vorschreibt. (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 8. November 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist unbegründet, weil die streitige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2007 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die nach Grund und Höhe nicht streitige Beitragsforderung ist nicht verjährt. Nach § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG sind für die Verjährung hinsichtlich der Beiträge die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechend anzuwenden. Das wiederholt die Beitragsordnung der Beklagten vom 13. März 2008 (ABl. 2008, 1780) in § 20. Damit sind für die Festsetzung die §§ 169 bis 171 AO gemeint. Bei entsprechender Anwendung bedeutet das, dass eine Beitragsfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist für Beiträge beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Soweit aber für die Festsetzung des Beitrags ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) bindend ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Die Norm schafft eine Auswertungsfrist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2005 – X R 14/04 -, NJW 2005, 1534 [1535]). Sie setzt nicht voraus, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für den Beitrag noch nicht abgelaufen ist und der Grundlagenbescheid innerhalb dieser vierjährigen Frist bekanntgegeben wird. Vielmehr eröffnet die Bekanntgabe eines bindenden Grundverwaltungsakts eine zweijährige Auswertungsfrist, innerhalb derer der Beitrag festgesetzt werden kann (im Ergebnis auch Urteil der Kammer vom 3. August 2012 – VG 4 K 76.10 -, Abdruck Seite 4). Der Gewerbesteuerbescheid vom 10. September 2012 ist ein für die Beitragsfestsetzung bindender Grundlagenbescheid (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2001 – 4 A 4074/00 -, NVwZ-RR 2002, 574). Denn an die Veranlagung zur Gewerbesteuer ist die Zugehörigkeit zur Beklagten geknüpft (§ 2 Abs. 1 IHKG). Der Beitrag hat sich nach dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz zu richten (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG). Das haben die Beitragsordnung (§ 4) und die Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2007 (ABl. 2007, 275) umgesetzt. Die streitige Festsetzung vom 26. November 2012 erging innerhalb der frühestens am 10. September 2012 ausgelösten zweijährigen Auswertungsfrist. Der Umfang der nach der Änderung des Grundlagenbescheids möglichen Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2007 ist nicht beschränkt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist hier nicht anwendbar (offen gelassen in Urteil der Kammer vom 3. August 2012 – VG 4 K 76.10 -, Abdruck Seite 6). Die Norm regelt, dass ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. In dem „soweit“ steckt die Beschränkung auf die Folgen der Änderung (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Dezember 2000 – X R 42/96 -, NVwZ 2002, 636). Indes gilt sie für die Beitragsfestsetzung der Beklagten nicht. Der Verweis des § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG erfasst diese Norm nicht, da sie nicht die Verjährung regelt. Die Beitragssatzung bezieht sich ebenfalls nicht auf diese Norm. Eine planwidrige Lücke besteht nicht. Sie wird allein durch die Akzessorietät zwischen Grundlagen- und Folgebescheid nicht begründet; auch sonst fehlt es an den Voraussetzungen für eine Analogie (anders Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, aaO; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 – 6 S 2368/06 -, NVwZ-RR 2008, 779). § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung mag eine Begrenzung der Berichtigung eines Beitragsbescheids vorsehen. Doch setzt er voraus, dass sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids ändert. Erteilung des Beitragsbescheids ist als Bekanntgabe des Bescheids zu verstehen. Für den Beitrag des Jahres 2007 fehlt es an einer Bekanntgabe eines Bescheids an den Kläger vor dem 10. September 2012. Die Beklagte beruft sich dafür in Bezug auf den Bescheid vom 19. Dezember 2011 auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Indes gilt das nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen. Derartige Zweifel bestehen nicht erst, wenn der Adressat des Bescheids substantiiert einen atypischen Geschehensablauf dargelegt hat (vgl. Fröhlich in Mann/Sennkamp/ Uechtritz, VwVfG, § 41 Rn. 64; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 127 ff.; Stuhlfauth in Obermayer/ Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 37; Ruffert in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 33; Huck/ Müller, VwVfG, § 41 Rn. 9; Tiedemann in Bader/ Ronellenfitsch, VwVfG, § 41 Rn. 49; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 41 Rn. 12; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 -, NWVBl 2013, 60 [62]; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. November 2011 – 20 B 11.1659 -, NVwZ-RR 2013, 169 [170] zu § 122 Abs. 2 AO; a.A. etwa Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 3. August 2012 – 12 LA 180/11 -, Juris Rn. 6; bloßes Bestreiten nicht ausreichen lassend, weil weitere Umstände für den Erhalt des Bescheids sprachen, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2013 – OVG 10 M 2.12 -). Hier deutet nichts darauf, dass der Kläger den Bescheid vom 19. Dezember 2011 erhielt. Seinen Zugang hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Ginge man hingegen von einer Bekanntgabe des Bescheids vom 19. Dezember 2011 und damit seiner Wirksamkeit aus, gelangte man zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann beschränkte sich der Umfang der neuen Regelung des Festsetzungsbescheids vom 26. November 2012 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der ersten Festsetzung im Bescheid vom 19. Dezember 2011 und der infolge des geänderten Grundlagenbescheids höheren zweiten Festsetzung, mithin auf (401,42 ./. 261,62 =) 139,80 €. Diese auf den Unterschiedsbetrag bezogene Regelung entspräche § 15 Abs. 4 Satz 2 BeitragsO 2008, wonach der zuwenig erhobene Beitrag nachgefordert werden muss. Jedenfalls verletzte die erneute Festsetzung im Umfang der ersten Festsetzung wegen dieser kein Recht des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 401,42 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2007. Der den Kläger betreffende Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2007 datiert – nach Angaben des Klägers – vom 28. Oktober 2009 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 10. September 2012 wurde dieser Steuerbescheid geändert. Die Beklagte erließ unter dem 19. Dezember 2011 einen Beitragsbescheid an den Kläger, der unter anderem das Beitragsjahr 2007 abrechnete und dafür den Betrag auf 261,62 € festsetzte. Der Kläger gibt an, diesen Bescheid nicht erhalten und von ihm erst nachrichtlich durch einen weiteren Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. April 2012 Kenntnis erlangt zu haben. Mit Bescheid vom 26. November 2012 setzte die Beklagte gegen den Kläger Beiträge fest, darunter den für das Jahr 2007, den sie nun auf 401,42 € festsetzte. Gegen diese Festsetzung für das Jahr 2007 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Es sei nicht erkennbar, dass die nachträgliche Änderung des festgesetzten Gewerbeertrags mit Bescheid vom 10. September 2012 zur Änderung der satzungsgemäß anfallenden Umlage auf der Grundlage des korrigierten Gewerbeertrags und ungeachtet der früheren Veranlagung und der am 31. Dezember 2011 eingetretenen Verjährung berechtige. § 175 AO ziele nur darauf, die durch den Grundlagenbescheid eingetretenen Änderungen zu verwirklichen. Die Änderung eines Grundlagenbescheids begründe keinen erneuten Beitragsanspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013, zugestellt am 6. Juli 2013, zurück, wobei sie Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anführte. Der Kläger hat am 6. August 2013 Klage erhoben, mit der er seine Auffassung vertieft und replizierend darauf verweist, dass der von der Beklagten angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 11. März 2008 – 6 S 2368/06 -, NVwZ-RR 2008, 779, seine Auffassung stütze. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 bezüglich der Abrechnung für das Jahr 2007 in Höhe von 401,42 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der streitige Betrag sei nicht verjährt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.