Urteil
4 K 38.11
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0614.4K38.11.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Grundstück, das im Eigentum einer OHG stand, als Unternehmensbestandteil an die wiederaufgelebte OHG i.L. zurückübertragen, so entfällt die Anrechnungspflicht nach §§ 6 Abs. 7 Satz 3 VermG, 4 Abs. 4 Satz 3 EntschG nicht deswegen, weil die Liquidationsgesellschaft den Erlös aus der Veräußerung des restituierten Grundstücks an die Rechtsnachfolger der ehemals an dem Grundstück Vormerkungsberechtigten als damalige Treugeber ausgekehrt haben will.(Rn.29)
2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist.(Rn.31)
2. Die Regelung des § 6 Abs. 6a VermG eröffnet in Fällen, in denen die Rückgabe des Unternehmens nicht mehr möglich ist und der Berechtigte die Rückgabe der noch verbliebenen zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände verlangt hat, die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.(Rn.33)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klage der Kläger zu 3) und 4) betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, die Kläger zu 3) und und 4) jedoch nur, soweit die Kosten bis zur Teilrücknahme entstanden sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Grundstück, das im Eigentum einer OHG stand, als Unternehmensbestandteil an die wiederaufgelebte OHG i.L. zurückübertragen, so entfällt die Anrechnungspflicht nach §§ 6 Abs. 7 Satz 3 VermG, 4 Abs. 4 Satz 3 EntschG nicht deswegen, weil die Liquidationsgesellschaft den Erlös aus der Veräußerung des restituierten Grundstücks an die Rechtsnachfolger der ehemals an dem Grundstück Vormerkungsberechtigten als damalige Treugeber ausgekehrt haben will.(Rn.29) 2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist.(Rn.31) 2. Die Regelung des § 6 Abs. 6a VermG eröffnet in Fällen, in denen die Rückgabe des Unternehmens nicht mehr möglich ist und der Berechtigte die Rückgabe der noch verbliebenen zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände verlangt hat, die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.(Rn.33) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klage der Kläger zu 3) und 4) betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, die Kläger zu 3) und und 4) jedoch nur, soweit die Kosten bis zur Teilrücknahme entstanden sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung einer Entschädigungsberechtigung der Justus M. OHG i.L. in der von ihnen bezifferten Höhe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Unschädlich ist, dass der angefochtene Bescheid, der u.a. feststellt, dass die „Firma Justus M. i.L.“ Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist, ihr aber wegen des Verlusts des Unternehmens kein Entschädigungsanspruch zusteht, an die Justus M. OHG i.L. gerichtet ist, während Kläger des vorliegenden Verfahrens die Rechtsnachfolger deren Gesellschafter sind. Denn das Antragsrecht eines Gesellschafters gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG schließt das Recht ein, den gestellten Antrag im Falle seiner Ablehnung mit der Klage weiterzuverfolgen, solange der Unternehmensträger sich nicht selbst durch deine Organe oder Vertreter gemeldet und das Verfahren als Antragsteller übernommen hat. (BVerwG, Beschluss vom 20. September 1994 – BVerwG 7 B 84/94 – Rn. 2, juris und Urteil vom 17. April 1997 – 7 C 15/96 – Rn. 15 juris). Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Justus M. OHG i.L. ein Entschädigungsanspruch in der genannten Höhe zusteht. Rechtsgrundlage für ihr Begehren sind die §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 S. 1, 2 und 5 NS-VEntschG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung liegt angesichts der mit der Klage nicht angegriffenen und daher bestandskräftig gewordenen Feststellungen zu Tenorpunkt 1) und 2) des im Übrigen angefochtenen Bescheides vor, weil das Unternehmen im Jahre 1938 zwangsliquidiert wurde. Allerdings bestimmt die nach der gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG, dass, wenn der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen hat, deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen ist. Mit dieser Vorschrift wird die Maßgabe in § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG konkretisiert, dass Leistungen nach Abs. 6a der Vorschrift auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet werden. Die genannten Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Die Berechtigte, die Justus M. OHG i.L., hat infolge des bestandskräftigen Bescheides vom 25. Oktober 1993 gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG das Grundstück A-Straße 15-17 zurückerhalten. An diesem Umstand ändert sich nichts durch die Auffassung der Kläger, dass eine Restitution richtigerweise an die seinerzeit wirtschaftlich berechtigten Vormerkungsinhaber hätte erfolgen müssen. Dem steht die Bestandskraft des Bescheides vom 25. Oktober 1993 entgegen. Das Merkmal der Rückgabe wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Grundstück nach Auffassung der Kläger nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört hat. Denn das ändert nichts daran, dass das Grundstück an die Justus M. OHG i.L. restituiert wurde. Soweit die Kläger der Auffassung sind, diese Vorschriften müssten jedenfalls in der Weise einschränkend ausgelegt werden, dass der Verkehrswert des zurückerhaltenen Grundstückes als Abzugsposten ausscheidet, weil der Verkaufserlös anteilig auf die Rechtsnachfolger der früheren Vormerkungsberechtigten ausgekehrt worden sei, folgt ihnen die Kammer nicht. Für eine einschränkende Auslegung ist kein Raum. Die Regelung des § 6 Abs. 6a VermG eröffnet in Fällen, in denen die Rückgabe des Unternehmens nicht mehr möglich ist und der Berechtigte die Rückgabe der noch verbliebenen zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände verlangt hat, die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Bei der Berechnung dieses Entschädigungsanspruches soll jedoch berücksichtigt werden, dass der Berechtigte bereits bestimmte werthaltige Vermögensgegenstände erhalten hat, weshalb von dem als Entschädigung zu leistenden Betrag der Verkehrswert dieser Vermögensgegenstände abzusetzen ist (Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Kommentar, Stand Oktober 2010, § 6 Rn. 670 mit Verweis auf BT-Drs. 12/103, S. 31). Ebendieser Zweck wird im vorliegenden Fall erfüllt. Auf Antrag der Rechtsnachfolger der früheren Gesellschafter der Justus M. OHG wurde das Grundstück A-Straße 15-17 an die OHG i.L. zurückübertragen, weil es ehemals in deren Eigentum gestanden hat. An dieser Entscheidung, die im Einvernehmen auch mit denjenigen Anmeldern erfolgt ist, deren Antrag sich dem Wortlaut nach lediglich auf das Grundeigentum erstreckte, müssen sich die Beteiligten nun festhalten lassen. Denn hätten sie die Folge der Anrechnung, die von Gesetzes wegen nach § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG zwingend für den Fall einer Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen einer Unternehmensrestitution vorgeschrieben ist, abwenden wollen, so hätte es den Anmeldern, deren Anträge sich lediglich auf das Grundstück bezogen, freigestanden, Ansprüche auf Singularrestitution – ggf. unter Einsatz von Rechtsbehelfen - geltend zu machen. Gestützt auf die Rechtsposition von Treugebern (vgl. Urteil der Kammer vom 12. November 2010 – VG 4 K 24.10 -, S. 8 ff. UA) hätten sie allerdings eine Restitution des Grundstücks zu einem Anteil von nicht mehr als ½ verlangen können, da die Anmelder lediglich in diesem Umfang Rechtsnachfolger der ehemals Vormerkungsberechtigten sind. Danach kommt es nicht darauf an, dass die Justus M. OHG i.L. den Erlös aus der Veräußerung des restituierten Grundstücks an die Rechtsnachfolger der ehemals Vormerkungsberechtigten – auch an diejenigen, die mit ihren Ansprüchen auf Singularrestitution des Grundstücks wegen Versäumung der Antragsfrist materiell ausgeschlossen sind (§ 30a Abs. 1 Satz 1 VermG) – ausgezahlt haben will. Denn die Art und Weise, wie die Liquidationsgesellschaft mit dem gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG restituierten Vermögensgegenstand verfährt, bildet keinen Maßstab für die Frage der Anrechnungsfähigkeit der erfolgten Rückgabe. Da die streitige Anrechnungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, können die Erwägungen der Kläger zum rechtlichen Gehalt des Tenorpunktes III Satz 2 des Bescheides vom 25. Oktober 1993, wonach die vorgenommene Rückübertragung auf einen etwaigen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet werde (§ 6 Abs. 7 Satz 3 VermG), auf sich beruhen. War danach der Verkehrswert des zurückgegebenen Grundstückes von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Behörde in Ermangelung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Rückgabe auf den zeitnah nach der Restitution erfolgten Veräußerungserlös abgestellt hat. Denn es spricht eine Vermutung dafür, dass bei zeitnah nach Restitution erfolgter Veräußerung der Kaufpreis den Verkehrswert darstellt, weil normalerweise der Verkäufer nicht unter Verkehrswert verkauft und der Käufer nicht mehr als den Verkehrswert zu zahlen bereit ist (vgl. Baumgarten, in Fieberg u.a., a.a.O. § 4 EntschG Rn. 85). Für eine Widerlegung dieser Vermutung ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Angesichts der für die Entschädigungsberechnung maßgeblich zu berücksichtigenden Einheitswerte für das Grundstück und das bewegliche Betriebsvermögen bedarf es keiner näheren Darlegung und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass bei der Anrechnung der Verkehrswert des restituierten Grundstücks die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens bei weitem übersteigt, so dass kein Anspruch auf Entschädigung verbleibt. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, in welcher Weise sich die Rücknahmeerklärungen in Bezug auf Rückgabe bzw. Entschädigung des beweglichen Betriebsvermögens vom 21. Oktober 1993 und vom 18. Januar 1994 auswirken. Die Verfahrenseinstellung beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1, die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist ausgeschlossen § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. Entschädigungsgegenstand ist ein Unternehmen, das unter der Firma Justus M. OHG einen Großhandel mit Samt- und Seidenwaren betrieb. Persönlich haftende Gesellschafter waren seit 1930 Justus M., Eduard L. und Erwin D. Die drei Gesellschafter waren Juden. Betriebssitz war in Berlin Mitte, A-Straße 15-17. Dort war die OHG einer von mehreren Grundstücksnutzern. Sie war seit 1907 als Grundstückeigentümerin eingetragen. Im Grundbuch wurde im Jahre 1928 eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten von - Eduard L. zu 1/3 - -Justus M. zu 1/6 - Erna Me. zu 1/6 - Walter K. M. zu 1/12 - Prof. Dr. Otto M. zu 1/12 - Dr. Therese F. zu 1/12 - Paul M. zu 1/12 eingetragen. In einem Vertrag über die Aufnahme von Erwin D. in die OHG vom 15. Juni 1928 hieß es, dass die OHG kein unbewegliches Vermögen besitze. Zwar sei sie als Eigentümerin des Hauses A-Straße 15-17 im Grundbuch eingetragen; sie sei aber lediglich Treuhänderin der wahren Eigentümer, nämlich des Gesellschafters Eduard L. zu 1/3 sowie der Erben der verstorbenen Herren Felix und Wilhelm M. jeweils zu 1/3. Im Jahre 1938 wurde das Unternehmen liquidiert. Zu diesem Zwecke wurden im August 1938 das Warenlager, das Inventar und das Recht eines Hinweises auf den Firmennamen zum Preis von 407.774,-- RM verkauft. Die Eintragung über die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister datiert vom 23. Januar 1939. Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 1939 veräußerte die OHG i.L. das Grundstück, auf dem eine Aufwertungshypothek in Höhe von 273.519,23 RM lastete, an die International Business Machines Corporation (IBM) für 800.000,-- RM. Am 26. November 1940 wurde der Löschungsvermerk in das Handelsregister eingetragen. Ein Betriebsprüfungsbericht aus dem Jahre 1939 referiert den Einheitswert des Unternehmens per 1. Januar 1935 mit 365.523,-- RM; eine Veränderung von mehr als 20 Prozent sei nicht eingetreten. Ein Devisenprüfungsbericht von 1938 referiert den Einheitswert des Grundstücks per 1. Januar 1935 mit 571.900,-- RM. Wiedergutmachungsverfahren betrafen nicht das Unternehmen, es ist auch nicht im US-Pauschalentschädigungsabkommen enthalten. Auf die Restitutionsanträge der Kläger zu 1) und 2), die die Rechtsnachfolger sowohl des Eduard L. als auch des Erwin D. sind, der Klägerin zu 3) sowie der Evamaria S., deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 4) ist - die Klägerinnen zu 3) und 4) führen sich auf Justus M. zurück -, erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin unter dem 25. Oktober 1993 einen im selben Jahr bestandskräftig gewordenen Bescheid, mit dem das Grundstück A-Straße 15-17 auf die J. M. OHG i.L., vertreten durch den Liquidator, den Klägervertreter zu 1) und 2), unter Anordnung des Sofortvollzuges zurückübertragen wurde. In Ziffer III des Tenors heißt es, dass gesondert entschieden werde, ob der Berechtigten hinsichtlich des beweglichen Betriebsvermögens eine Entschädigung zustehe. Die zu Ziffer I des Bescheides vorgenommene Grundstücksrestitution werde auf einen etwaigen verbleibenden Entschädigungsanspruch für das nicht mehr vorhandene bewegliche Betriebsvermögen voll angerechnet (§ 6 Abs. 7 Satz 3 VermG). Zur Begründung führte die Behörde aus, die J. M. OHG i.L. sei Berechtigte im Sinne von §§ 6 Abs. 1a Satz 1, 1 Abs. 6 VermG. Durch Erfüllung des Quorums bestehe die Berechtige als in Auflösung befindlich fort. Da zwei der Antragsteller ausdrücklich die Rückgabe des Betriebsvermögens beantragt hätten, würden die weiteren nur auf Grundstücksrestitution lautenden Anträge als solche auf Restitution des Unternehmens ausgelegt. Bei der Veräußerung des Grundstückes greife die Verfolgungsvermutung ein. Für die Feststellung, dass ein Unternehmen von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen sei, komme es auf die Sicht des Veräußerers an. Für die OHG habe sich der Grundstücksverkauf als die letzte Handlung des Gesamtvorgangs „Arisierung der J. M. OHG“ dargestellt. Die Rückgabe erfolge nach § 6 Abs. 6a VermG, da die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen sei. Unmittelbar vor Bescheiderlass erklärte der seinerzeit zur umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit dem Rückübertragungsverfahren der J. M. OHG bevollmächtigte Rechtsanwalt ... am 21. Oktober 1993, jetzt Vertreter der Kläger zu 1) und 2), schriftlich gegenüber der Behörde: „Ich nehme hiermit den Antrag auf Rückgabe bzw. auf Entschädigung für das bewegliche Betriebsvermögen der J. M OHG i.L. im Namen sämtlicher von mir vertretener Mandanten zurück.“ Am 18. Januar 1994 ergänzte er (ebenda): „Ich halte die Rücknahme des Antrags hinsichtlich des beweglichen Betriebsvermögens weiterhin aufrecht.“ Daraufhin vermerkte die Bearbeiterin der Behörde: „Dem Antrag auf Rückgabe des unbeweglichen Betriebsvermögens wurde von uns stattgegeben. Der Antrag auf Entschädigung für das bewegliche Betriebsvermögen wurde zurückgenommen.“ Das Grundstück wurde nach Angaben der Kläger zeitnah nach der Restitution zum Preis von 15.750.000 DM veräußert und der Erlös an die Rechtsnachfolger der ehemals Vormerkungsberechtigten ausgekehrt. Als das Bundesamt die Kläger zu der Absicht anhörte, die Grundstücksrestitution auf den Entschädigungsanspruch für das bewegliche Betriebsvermögen anzurechnen, trugen die Kläger vor, ihnen stehe ein Entschädigungsanspruch zu, der sich wie folgt berechne: Einheitswert des beweglichen Betriebsvermögens 365.500,00 RM x 4 1.462.000,00 DM ./. Gegenleistung aus dem Verkauf des beweglichen Betriebsvermögens (20:1) 20.388,70 DM 1.441.611,30 DM = 737.084,15 EUR § 6 Abs. 7 VermG sei nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Grundstücksrestitution nach § 6 Abs. 6a VermG gehandelt habe. Denn die OHG habe das Grundstück nur treuhänderisch verwaltet. Es habe (wirtschaftlich) auch nicht ausschließlich den OHG-Gesellschaftern zugestanden. Im Zeitpunkt der Schädigung habe es auch keinem betrieblichen Zweck mehr gedient, da die OHG bereits in Liquidation gewesen sei. Einheitswerte für Grundstück und (bewegliches) Betriebsvermögen seien gesondert erfasst gewesen. Jedenfalls sei der Bescheid vom 25. Oktober 1993 dahin umzudeuten, dass die Ankündigung einer Verrechnung nach § 6 Abs. 7 VermG nur für den Fall gemeint gewesen sei, dass es sich tatsächlich um einen Fall von § 6 Abs. 6a VermG handele. Anderenfalls sei der Tenorpunkt III des Bescheides vom 25. Oktober 1993 wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig oder müsse jedenfalls zurückgenommen werden. Mit Bescheid vom 6. Januar 2011, gerichtet an die Firma Justus M. i.L., vertreten durch die Rechtsnachfolger der ehemaligen Gesellschafter sowie an die JCC, lehnte das Bundesamt die Rückgabe des Unternehmens „Justus M., Samt und Seidenwaren“ ab, stellte fest, dass die Firma Justus M. i.L. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist, stellte weiter fest, dass die danach Berechtigte wegen des Verlust des Unternehmens keinen Entschädigungsanspruch besitze und lehnte die Anträge der JCC auf Entschädigung für den Verlust des Unternehmens ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Grundstück im Eigentum der OHG gestanden und damit zum Betriebsvermögen gehört habe. Berechtigte sei die OHG i.L., da sie von dem Verlust des Unternehmens betroffen gewesen sei. Danach berechne sich der Entschädigungsanspruch wie folgt: Einheitswert des beweglichen Betriebsvermögens 365.500,00 RM Einheitswert des unbeweglichen Betriebsvermögens 571.900,00 RM Zwischensumme 937.400,00 RM ./. Verbindlichkeiten auf dem Grundstück (2:1) 136.759,62 RM Zwischensumme 800.640,38 RM x 4 RM = DM 3.202.561,52 DM ./. Gegenleistung aus dem Verkauf des beweglichen Betriebsvermögens (20:1) 20.388,70 DM Zwischensumme 3.182.172,82 DM ./. Erlös für restituiertes Grundstück 15.750.000,00 DM 0,00 DM Das Grundstück sei ein Betriebsgrundstück gewesen, da es im Grundbuch bis zur Veräußerung auf den Namen der OHG geführt worden sei. Treuhandabreden seien im Innenverhältnis zu klären. Zudem stamme die Treuhandabsprache aus dem Jahre 1928 und sei daher nicht verfolgungsbedingt erfolgt. Die OHG sei durch den Bescheid vom 25. Oktober 1993 bestandskräftig als Berechtigte festgestellt. Die spätere Auskehr des Veräußerungserlöses an die Rechtsnachfolger der Vormerkungsberechtigten sei eine Sache des Innenverhältnisses. Mit den am 9. Februar 2011 zum Geschäftszeichen VG 4 K 38.11 sowie am 10. Februar 2011 zum Geschäftszeichen VG 4 K 39.11 erhobenen und mit Beschluss vom 9. März 2011 zum vorliegenden Geschäftszeichen verbundenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, ihre Aktivlegitimation ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid an sie und nicht an die OHG i.L. gerichtet sei. Jedenfalls könnten die Gesellschafter eines geschädigten Unternehmens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Restitutionsanspruch aufgrund ihrer Anmeldeberechtigung im Falle der Ablehnung auch gerichtlich weiterverfolgen. Das Grundstück sei in die Bemessungsgrundlage des § 4 Abs. 2 EntschG nicht einzubeziehen, da es nur treuhänderisch gehalten worden sei. Zwar behalte der Bescheid vom 25. Oktober 1993 eine Entscheidung darüber, ob der OHG ein Entschädigungsanspruch für das bewegliche Betriebsvermögen zustehe, einer gesonderten Entscheidung vor und weise auf die Regelung des § 6 Abs. 7 VermG hin. Dessen Voraussetzungen seien aber wegen der Treuhandabrede gar nicht erfüllt. Das Grundstück hätte richtigerweise an die Treugeber restituiert werden müssen. Dass die Treuhandabrede keinen Verfolgungsbezug aufweise, sei nach dem Urteil der Kammer vom 12. November 2010 – VG 4 K 24.10 – unbeachtlich. Die Rücknahmeerklärungen aus den Jahren 1993 und 1994 hätten nur sicherstellen sollen, dass keine konkurrierenden Ansprüche aus dem nicht abschließend geklärten Verhältnis der OHG und der Treugeber als Anmelder untereinander und im Verhältnis zur Behörde geltend gemacht werden. Zugleich habe der sofortige Vollzug ermöglicht werden sollen. Mit am 5. Juni 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger zu 3) und 4) die Klage zurückgenommen. Die verbliebenen Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. Januar 2011 zu verpflichten festzustellen, dass der unter Ziff. 2 des Bescheides bezeichneten Berechtigten (Firma Justus M. OHG i.L.) wegen des Verlusts des unter Ziff. 1 des Bescheides genannten Unternehmens ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 737.084,15 Euro zuzüglich Zinsen gemäß § 2 Abs. 9 NS-V-EntschG zusteht, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Durch den Bescheid vom 25. Oktober 1993 sei bestandskräftig festgestellt, dass die Justus M. OHG i.L. Berechtigte wegen einer Unternehmensschädigung sei, die sich im Wege einer gestreckten Schädigung, endend mit dem Zwangsverkauf des Grundstücks A-Straße 15-17, vollzogen habe. Aus der Grundstücksrestitution folge danach die streitige Anrechnungsverpflichtung. Diese müsse selbst bei Aufhebung des Hinweises auf § 6 Abs. 7 VermG im Bescheid vom 25. Oktober 1993 erfolgen, da die Voraussetzungen für die Anrechnung bestandskräftig festgestellt seien. Der damalige Bescheid sei auch dann nicht nichtig, wenn tatsächlich eine Singularrestitution hätte erfolgen müssen. Indes sei die damalige Einordnung nach § 6 Abs. 6a VermG zutreffend. Es liege kein Fall der treuhänderischen Übertragung einer formalen Rechtsposition vor, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vermögensrechtliche Berechtigung dem Treugeber zustehe. Denn das Treuhandverhältnis sei nicht begründet worden, um einen Vermögensverlust abzuwenden. Auch habe das Grundstück zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Treugeber gestanden. Daher hätten die Treugeber durch den Verkauf des Grundstücks nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung verloren. Auch dies sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine Rücknahme des Bescheides vom 25. Oktober 1993, die nur insgesamt in Betracht komme, stehe im Ermessen der Behörde, für dessen Reduzierung auf nur eine rechtmäßige Entscheidung nichts ersichtlich sei. Im Falle der Aufhebung der Restitutionsberechtigung der OHG könnte eine Grundstücksrestitution allerdings nur an diejenigen ergehen, die einen entsprechenden Antrag angemeldet hätten. Dies seien indes nicht alle Vormerkungsberechtigten, sondern nur die Rechtsnachfolger nach Eduard L., der im Umfang von 1/3 und Justus M., der im Umfang von 1/6 am Grundstück vormerkungsberechtigt gewesen sei. Die OHG müsste sodann zur Auskehr der nicht auf die Anmelder entfallenden Anteile an die Verfügungsberechtigte verpflichtet werden. Zudem sei im Falle einer Singularrestitution des Grundstücks das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs für das bewegliche Betriebsvermögen zweifelhaft, da dann die Rücknahmeerklärungen von 1993/94 beachtlich seien. Diese seien nur deswegen bislang als unbeachtlich angesehen worden, weil ein Antrag auf Unternehmensrestitution nicht teilbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogene Akten der Beklagten (4 Aktenordner, 1 Halbhefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.