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Urteil

4 K 193.12

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0117.4K193.12.0A
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Leitsätze
Der gelegentliche Cannabiskonsument kann seine Kraftfahreignung nicht erst durch eine einjährige Abstinenz wiedererlangen.(Rn.17)
Tenor
Nr. 1 (Fahrerlaubnisentziehung) und Nr. 5 (Gebühr) des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 11. November 2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gelegentliche Cannabiskonsument kann seine Kraftfahreignung nicht erst durch eine einjährige Abstinenz wiedererlangen.(Rn.17) Nr. 1 (Fahrerlaubnisentziehung) und Nr. 5 (Gebühr) des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 11. November 2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 20. November 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Divergenzfälle im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfasst, der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist begründet, weil der Bescheid rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ist die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen, hier also des Widerspruchsbescheids (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2012 – BVerwG 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 zur Aberkennung, aber mit mittelbarem Verweis auf Urteil vom 5. Juli 2001 – BVerwG 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 [79] betreffend eine Fahrerlaubnisentziehung). In diesem Zeitpunkt (hier April 2012) muss sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Das lässt sich nicht (mehr) feststellen. Allerdings erfüllte der Kläger bei seiner Fahrt am 13. März 2011 die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil er als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug führte, obgleich er noch unter der Wirkung des Stoffes stand (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV mit 9.2.2 der Anlage 4 dazu). Das allein rechtfertigt die mehr als ein Jahr danach verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht. Denn der Kläger behauptet Drogenabstinenz seit Ende Mai 2011 und hat diese für einen kurzen Zeitraum Monate später nachgewiesen. Träfe es zu, dass der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids weitere sieben Monate drogenabstinent lebte, dann ließe sich seine Ungeeignetheit nicht ohne weiteres begründen. Nicht zu folgen ist der vom Beklagten vertretenen Auffassung, auch der gelegentliche Cannabiskonsument könne seine Kraftfahreignung erst durch einjährige Abstinenz wiedererlangen, woran der Kläger scheiterte, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids erst etwa elf Monate abstinent gelebt hätte. Zwar kann sich der Beklagte dafür auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Eilverfahren (etwa Beschlüsse vom 21. Mai 2012 – OVG 1 S 63.12 – und vom 1. August 2011 – OVG 1 S 118.11 -) berufen. Doch kann man diese Rechtsprechung nicht auf 9.5 der Anlage 4 zur FeV stützen. Der Wortlaut der Norm und ihre Stellung im Normengefüge stehen dem entgegen (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Aufl. 2011, § 2 Rn. 17j). Zudem findet sie in der Fachwissenschaft keine Grundlage (vgl. Schubert u.a. [Hrsg.], Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Kommentar zu Kapitel 3.12.1, 4.2.4, Seite 194, wonach „in diesem Fall jedoch keine bereits erfolgte längerfristige Bewährung der Abstinenz zu fordern“ sei). Konnte der Kläger danach seine Kraftfahreignung auch mit einer Abstinenz von weniger als einem Jahr wieder gewinnen, hätte es zur Klärung des Sachverhalts weiterer Ermittlungen bedurft. Weiteres ermittelte der dazu von Amts wegen verpflichtete (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) Beklagte aber nicht, obgleich § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dafür konkrete Maßnahmen vorsieht. Zwar hätte der Kläger den Satz im Ausgangsbescheid, dass die bestehende Drogenabstinenz zu kurz bemessen sei, als Anregung verstehen können, seinen Widerspruch mit Belegen für länger fortdauernde Abstinenz zu untermauern. Indes ist seine diesbezügliche Untätigkeit nicht in dem Sinne eindeutig, dass er den Beleg nicht hätte erbringen können, weil er weiter Cannabis konsumierte, und enthob den Beklagten nicht von seiner Pflicht zu weiteren Ermittlungen. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Erlass des Widerspruchsbescheids weiterhin gelegentlicher Konsument von Cannabis war und die Gefahr bestand, dass er auch künftig unter dem Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug führen wird. Das kann auch nicht nachträglich durch Ermittlungen des Gerichts geklärt werden. Aktuelle Untersuchungen könnten keine sichere Aussage zu den Verhältnissen im April 2012 ermöglichen. Die Folge aus der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (Feststellungslast) trägt derjenige, der aus der Norm ein Recht ableitet. Das ist hier der Beklagte, der die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG verfügte. Die Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung erfasst auch die für diese Maßnahme festgesetzte Gebühr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Gericht etwa von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2012 – OVG 1 S 63.12 – abweicht, in der jenes Gericht tragend und nicht nur summarisch formulierte, das Verwaltungsgericht habe im Übrigen die Anforderungen, die an den Nachweis der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung zu stellen sind, zutreffend beschrieben (vgl. Seite 4 unten des Beschlussabdrucks); hierauf könne verwiesen werden. Damit machte es sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts (11. Kammer) zu eigen, dass zum Nachweis einer Abstinenz forensisch gesicherte Nachweise über eine Zeitspanne von etwa einem Jahr erforderlich seien. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.400,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die cannabisbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers. Am 13. März 2011 führte der Kläger, der seit 2007 etwa 20 Gramm Cannabis pro Monat konsumierte, um 14.40 Uhr ein Kraftfahrzeug. In der um 15.45 Uhr entnommenen Serumprobe fanden sich 3,2 ng/ml THC (Wirkstoff des Haschischs), 0,93 ng/ml 11-Hydroxy-THC und 42 ng/ml THC-COOH. In einem aufforderungsgemäß beigebrachten ärztlichen Gutachten vom 20. September 2011 ist davon die Rede, dass der Kläger seinen Cannabiskonsum Ende Mai 2011 eingestellt habe. Ein gesicherter Drogenfreiheitsnachweis existierte zu dieser Zeit für knapp zwei Wochen. Mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 11. November 2011 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und setzte eine Gebühr von 200 € fest (Nr. 5). Der Kläger gab seinen Führerschein ab und erhob Widerspruch. Dazu machte er geltend, seit geraumer Zeit keinerlei Drogen zu konsumieren. Anzeichen für gewohnheitsmäßigen Drogenmissbrauch oder drogenbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums seien nicht vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Darin heißt es, gegenwärtig gebe es jedoch schon mangels Vorlage unter forensischen Bedingungen erbrachter Abstinenznachweise keine überzeugenden Hinweise auf eine mögliche Wiedererlangung der Kraftfahreignung. Der Kläger hat am 4. Juni 2012 Klage erhoben und macht geltend, auch in der Folgezeit nach dem Gutachten keinerlei Drogen zu sich genommen zu haben. Der Kläger beantragt, Nr. 1 und Nr. 5 des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 11. November 2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.