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Urteil

4 K 77.11

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1026.4K77.11.0A
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Leitsätze
1. Das auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG beruhende Verbot eines Einzelfallgesetzes hindert den Gesetzgeber nicht daran, ein bestimmtes Ereignis zum Anlass für ein Gesetz zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist vielmehr selbstverständlich (vgl. u.a. Landgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2012, 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128). Ausgeschlossen ist eine grundrechtseinschränkende Einzelfallregelung dann, wenn die in ihr liegende inhaltliche Ungleichbehandlung nicht von gewichtigen und damit gerechtfertigten Sachgründen getragen wird.(Rn.23) 2. Dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG zufolge müssen die Beiträge der Institute u.a. die Ansprüche gegen eine Entschädigungseinrichtung decken, was auch eine mögliche Erhöhung der Beiträge einschließt. Aus der bloßen Unterscheidung zwischen Jahresbeiträgen (§ 8 Abs. 2 EAEG), Sonderbeiträgen (§ 8 Abs. 3 und 3a EAEG) und Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 4 EAEG) lässt sich nicht das Gebot herleiten, dass die Jahresbeiträge möglichst gering zu bemessen und den absehbaren Bedarf allein über die anderen Beitragsarten zu beschaffen sind.(Rn.24) 3. Es existiert kein Rechtssatz, der eine generelle Abgabenerhöhung um das 7-fache ausschließt. Als Begrenzung für eine Beitragsbemessung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Genügt etwa eine Erhöhung der Beiträge um das 3,5-fache für eine ausreichende Kapitalausstattung, ist eine weitergehende Erhöhung wohl nicht erforderlich.(Rn.31) 4. Gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist es unerheblich, dass der Beitragssatz anderer Institute nur um das 3,5-fache steigen soll; es sei denn, dass sich die anderen Institute in den in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG aufgeführten Merkmalen nicht unterschieden und auf sie gleichwohl nur ein geringerer Beitragssatz anzuwenden wäre.(Rn.34) 5. Eine Verordnung ist nichtig, wenn sie nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß nicht von der erteilten Ermächtigung gedeckt ist. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber vorgegeben, die Beiträge von Instituten zu senken, dann hätte die EdWBeitrV der Ermächtigung nicht entsprochen. Eine solche Vorgabe gibt es aber nicht.(Rn.41) 6. § 2a Abs. 1 EdWBeitrV ist am Risiko ausgerichtet, einen Entschädigungsfall herbeizuführen. Zu einer zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.(Rn.41) 7. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EAEG ermöglicht der Umstand, dass keine entschädigungsberechtigten Kunden vorhanden sind, eine Verringerung der beitragsrelevanten Erträge.(Rn.41) 8. Die Unterschiedlichkeit der Entschädigungseinrichtungen bedingt gegebenenfalls unterschiedliche Entschädigungsfälle, was wiederum unterschiedliche mit Beiträgen zu deckende Kapitalbedarfe zur Folge hat.(Rn.52) 9. Eine Belastungsobergrenze von 45 % des Jahresüberschusses ist nicht verfassungswidrig, da sich aus dem in Art. 14 GG zum Ausdruck kommenden Maßstab keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99; BVerfGE 115, 97). (Rn.55) 10. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht werden. § 8 Abs. 4 EAEG regelt die Befugnis zur Kreditaufnahme und zur Erhebung von Sonderzahlungen zur Bedienung des Kredits. Diese Regelungen drücken aus, dass „die gesicherte Rückführung dieses Darlehens bzw. Kredits“ mit den näheren Regelungen nach § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG zu ermöglichen ist.(Rn.73)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG beruhende Verbot eines Einzelfallgesetzes hindert den Gesetzgeber nicht daran, ein bestimmtes Ereignis zum Anlass für ein Gesetz zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist vielmehr selbstverständlich (vgl. u.a. Landgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2012, 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128). Ausgeschlossen ist eine grundrechtseinschränkende Einzelfallregelung dann, wenn die in ihr liegende inhaltliche Ungleichbehandlung nicht von gewichtigen und damit gerechtfertigten Sachgründen getragen wird.(Rn.23) 2. Dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG zufolge müssen die Beiträge der Institute u.a. die Ansprüche gegen eine Entschädigungseinrichtung decken, was auch eine mögliche Erhöhung der Beiträge einschließt. Aus der bloßen Unterscheidung zwischen Jahresbeiträgen (§ 8 Abs. 2 EAEG), Sonderbeiträgen (§ 8 Abs. 3 und 3a EAEG) und Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 4 EAEG) lässt sich nicht das Gebot herleiten, dass die Jahresbeiträge möglichst gering zu bemessen und den absehbaren Bedarf allein über die anderen Beitragsarten zu beschaffen sind.(Rn.24) 3. Es existiert kein Rechtssatz, der eine generelle Abgabenerhöhung um das 7-fache ausschließt. Als Begrenzung für eine Beitragsbemessung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Genügt etwa eine Erhöhung der Beiträge um das 3,5-fache für eine ausreichende Kapitalausstattung, ist eine weitergehende Erhöhung wohl nicht erforderlich.(Rn.31) 4. Gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist es unerheblich, dass der Beitragssatz anderer Institute nur um das 3,5-fache steigen soll; es sei denn, dass sich die anderen Institute in den in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG aufgeführten Merkmalen nicht unterschieden und auf sie gleichwohl nur ein geringerer Beitragssatz anzuwenden wäre.(Rn.34) 5. Eine Verordnung ist nichtig, wenn sie nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß nicht von der erteilten Ermächtigung gedeckt ist. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber vorgegeben, die Beiträge von Instituten zu senken, dann hätte die EdWBeitrV der Ermächtigung nicht entsprochen. Eine solche Vorgabe gibt es aber nicht.(Rn.41) 6. § 2a Abs. 1 EdWBeitrV ist am Risiko ausgerichtet, einen Entschädigungsfall herbeizuführen. Zu einer zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.(Rn.41) 7. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EAEG ermöglicht der Umstand, dass keine entschädigungsberechtigten Kunden vorhanden sind, eine Verringerung der beitragsrelevanten Erträge.(Rn.41) 8. Die Unterschiedlichkeit der Entschädigungseinrichtungen bedingt gegebenenfalls unterschiedliche Entschädigungsfälle, was wiederum unterschiedliche mit Beiträgen zu deckende Kapitalbedarfe zur Folge hat.(Rn.52) 9. Eine Belastungsobergrenze von 45 % des Jahresüberschusses ist nicht verfassungswidrig, da sich aus dem in Art. 14 GG zum Ausdruck kommenden Maßstab keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99; BVerfGE 115, 97). (Rn.55) 10. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht werden. § 8 Abs. 4 EAEG regelt die Befugnis zur Kreditaufnahme und zur Erhebung von Sonderzahlungen zur Bedienung des Kredits. Diese Regelungen drücken aus, dass „die gesicherte Rückführung dieses Darlehens bzw. Kredits“ mit den näheren Regelungen nach § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG zu ermöglichen ist.(Rn.73) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage hat infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheiden dürfen. Die Klage ist unbegründet, weil der Jahresbeitrag durch den Widerspruchsbescheid rechtmäßig bestimmt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Streitstand gibt keinen Anlass, die einfachrechtlichen Grundlagen der Beitragsbemessung näher darzulegen. Dazu nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 22 (unten ab 3.) bis 24 (vor III.) des Widerspruchsbescheids (Bl. 30 bis 32 d.A.) Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit den grundsätzlichen Einwänden der Klägerin (bzw. gleichartigen anderer Institute) setzte sich das Gericht wiederholt in Entscheidungen, die der Klägerin bekannt sind, auseinander (Beschluss vom 12. Mai 2011 – VG 4 L 582.10 – [Eilverfahren zum streitigen Bescheid] sowie etwa Urteil vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 411.10 – betreffend einen Jahresbeitragsbescheid 2009, jetzt OVG 1 B 18.12; Urteil vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 – betreffend einen Sonderzahlungsbescheid 2010). Das Vorbringen der Klägerin führt auf keine andere Betrachtung, was im Folgenden unter Bezugnahme auf die einzelnen Argumente der Klägerin erläutert werden soll. Die Klägerin schreibt: „Die angefochtene Beitragserhebung (ist) schon vor dem Hintergrund nicht erforderlich und statthaft, dass die novellierte EdWBeitrV die massive generelle Erhöhung der Jahresbeiträge um das 3,5-fache offensichtlich lediglich als Mittel zum Zweck benutzt, um den Phoenix-Fall zu finanzieren bzw. die Bemessungsgrundlage für dortige Sonderzahlungserhebungen massiv zu verbreitern. Insoweit stellt die Novellierung von EAEG und EdWBeitrV im Jahre 2009 eine reine lex Phoenix dar. Ein solches Finanzierungsvorhaben ergibt sich zum einen schon aus der Begründung des Referentenentwurfs der novellierten Beitragsverordnung, in dem auf Seite 15 unter Hinweis auf „einen Entschädigungsfall von mehr als 30.000 Antragsstellern" (gemeint ist unstreitig der Phoenix-Fall) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für „erhöhte Entschädigungsleistungen auf absehbare Zeit ein deutlich erhöhter Mittelbedarf der EdW gegeben" ist und die „jährlichen Beitragseinnahmen im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenze deutlich angehoben ... und die Beitragssätze um das 3,5-fache erhöht" werden müssten. Zum anderen ist das genannte Finanzierungsvorhaben auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die EdW wegen des Phoenix-Falles seinerzeit — also bei Novellierung von EAEG und EdWBeitrV — bereits ein (erstes) Bundesdarlehen über EUR 128 Mio. erhalten hatte und damit erhebliche Tilgungslasten begründet waren, die die Beklagte faktisch nicht leisten konnte (und realistischer Weise auch zukünftig nicht leisten kann). Hier zeigt sich, dass die EdW bzw. die EdWBeitrV das Instrumentarium der (vorliegend streitigen) Jahresbeitragserhebung umfunktioniert, um auf diesem Wege einen konkreten Entschädigungsfall (Phoenix) zu finanzieren. Hierfür fehlt jegliche Ermächtigungsgrundlage im EAEG. Dieses sieht nämlich in § 8 (Mittel der Entschädigungseinrichtungen) ausschließlich ein Beitragsregime vor, das sich dadurch auszeichnet, dass ein konkreter Entschädigungsfall aus der bestehenden „EdW-Kasse" finanziert wird (werden kann) und überdies Sonderbeiträge und/oder nach entsprechender Kreditaufnahme Sonderzahlungen bei den der EdW zugeordneten Mitgliedern erhoben werden dürfen. Nicht vorgesehen ist dort hingegen eine Erhöhung der Jahresbeiträge zum Zwecke der Finanzierung eines konkreten Entschädigungsfalles. Genau dies sieht aber die novellierte EdWBeitrV mit der massiven Erhöhung der Jahresbeiträge, die der mittelbaren Finanzierung des Phoenix-Falles im Wege der entsprechenden Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für nachfolgende „Phoenix-Sonderzahlungen" dienen, nunmehr vor. Abgesehen davon, dass dies das gesetzliche Beitragsinstrumentarium geradezu ad absurdum führt, hätte es für ein solches Vorgehen des Verordnungsgebers zwingend einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage EAEG nach Maßgabe des Vorbehalts des Gesetzes als verfassungsgemäße Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedurft, die es nicht gibt. Eine in dieser Form durchgeführte Erhöhung der Jahresbeiträge ist zudem nicht erforderlich und auch insoweit vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gedeckt. — Soweit das erkennende Gericht in seinem Zurückweisungsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in dieser Sache insoweit dem EAEG-Beitragsregime keine Regelung zu entnehmen können meint, dass Jahresbeiträge nicht für laufende Entschädigungsfälle verwandt werden dürfen, wird der Vortrag der Klägerin verkannt: Dass auch die über Jahresbeiträge generierten Einnahmen der Beklagten für konkrete Entschädigungsfälle verwendet werden können, wird nicht bestritten. Der Klägerin geht es vielmehr darum, dass auf der Grundlage der Gesetzessystematik des EAEG die konkrete Finanzierung eines bereits eingetretenen Entschädigungsfalles nicht Anlass für eine zielgerichtete Erhöhung der Jahresbeiträge sein darf, um auf diesem Wege eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die nachfolgende Erhebung von Sonderbeiträgen und/ oder Sonderzahlungen wegen des in Rede stehenden Entschädigungsfalles zu forcieren. Die Rechtsauffassung der Klägerin korrespondiert auch mit den Regelungen in § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 und 2 EAEG, wo vorgesehen ist, dass die Entschädigungseinrichtung zur Finanzierung eines konkreten Entschädigungsfalles bei nicht ausreichenden Mitteln (kein ausreichender „Kassenbestand" und keine rechtzeitige Sonderbeitragserhebung) einen dem Mittelbedarf entsprechenden Kredit aufzunehmen und hierfür Sonderzahlungen zu erheben hat. Demgegenüber ist dort gerade nicht vorgesehen, zum Zwecke der Finanzierung eines konkreten Entschädigungsfalles die Jahresbeiträge zu erhöhen und der Entschädigungseinrichtung damit gleichsam einen „Hebel" für das Volumen nachfolgender Sonderzahlungserhebungen zu verschaffen. Die vorliegend streitige massive Jahresbeitragserhöhung im Wege der Novellierung der EdWBeitrV, die (unmittelbar und mittelbar über die späteren Sonderzahlungserhebungen) der Finanzierung des Phoenix-Falles dient, entbehrt damit einer gesetzlichen Rechts- und Ermächtigungsgrundlage und ist damit nicht statthaft. Den vorstehenden Ausführungen lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die massive Erhöhung in der novellierten EdWBeitrV mit der Finanzierung des Phoenix-Falles nichts zu tun hätte und anderweitig erforderlich sei: Hiergegen sprechen schon die oben zitierte Rechtfertigung der Beitragserhöhung im Begründungsteil der novellierten EdWBeitrV und die genannte nach wie vor akut bestehende Entschädigungsund Tilgungslast" der Beklagten, die wegen des Phoenix-Falles zwischenzeitlich noch einen weiteren Bundeskredit im 3-stelligen Millionenbereich hat aufnehmen müssen. Hinzu kommt, dass auch die vermeintliche Drohung eines „zweiten Phoenix-Falles“ kein veritables Argument für die drastische Erhöhung der Jahresbeiträge wäre. Hierfür hätte der Verordnungsgeber erwägen müssen, ob ein solcher „zweiter Phoenix-Fall' überhaupt drohen könnte. Dies ist nicht geschehen und hätte, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, auch zu einem negativen Ergebnis geführt: Der Phoenix-Fall hatte nämlich die Besonderheit, dass Phoenix Bankgeschäfte erbringen durfte, die Befugnis besaß, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mit entschädigungsberechtigten Privatanlegern kontrahierte, Sammelkonten verwendete, auf denen Kundengelder von einander und von denen des Unternehmens nicht getrennt waren, und ein erhebliches „Klumpenrisiko" generierte, das die Aufsichtsämter nicht (oder erst viel zu spät) erkannten. Es ist nachhaltig zu bezweifeln, dass es ähnliche „Kandidaten" wie Phoenix im Kreis der der Beklagten zugeordneten Institute überhaupt noch gibt und insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr (sic!) normierten Prüfungsrichtlinien der Beklagten ein auch nur annähernd vergleichbarer „Entschädigungsfall" überhaupt noch droht. Ist ein solcher „zweiter Phoenix-Fall" mithin alles andere als realistisch, kann die vorgenommene massive Jahresbeitragserhöhung im Rahmen der EdWBeitrV hiermit auch nicht begründet werden und stellt sich auch insoweit als nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig dar. Die Novellierung EdWBeitrV und die dortige massive Erhöhung der Jahresbeiträge dienen mithin originär der Finanzierung des „ersten Phoenix-Falles“ und sind damit in dieser Form zum Beitragsregime des EAEG konträr bzw. werden von diesem nicht gedeckt. Damit ist auch eine hierauf beruhende Beitragserhebung der Beklagten nicht statthaft bzw. rechtswidrig. Auch soweit im Regierungsentwurf zur Novellierung des EAEG (BT-Drucksache 16/12255 vom 16.03.2009, dort Seite 2) die anstehende Beitragserhöhung durch „höhere Verwaltungskosten", die infolge der „Einführung eines Systems zur risikoorientierten Prüfung der den Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institute entstehen" begründet wird, kann dies vom Verordnungsgeber ohne weitergehende Ermächtigungsgrundlage nicht zum Anlass genommen werden, eine so massive Beitragserhöhung zu initiieren, wie man sie nun in der EdWBeitrV findet. Dass demgegenüber die genannten Verwaltungskosten zur Einführung eines risikoorientierten Prüfungssystems eine derart massive Beitragserhöhung in keinster Weise rechtfertigen können, ergibt sich zudem aus den zwischenzeitlich im November 2009 erlassenen Prüfungsrichtlinien der EdW, denen zu Folge sämtliche Prüfungsmaßnahmen der Deutschen Bundesbank obliegen, deren Kosten wiederum vollends von den geprüften EdW-Mitgliedern selber zu zahlen sind (sic!). Würden in diesem Zusammenhang auf Seiten der EdW tatsächlich signifikante „Verwaltungskosten" anfallen, die eine Erhöhung der Jahresbeiträge der Mitglieder um das 3,5-fache erfordern, wäre ein solcher Verwaltungsaufwand völlig unverhältnismäßig und würde vielmehr die — berechtigte — Frage aufwerfen, ob die EdW in dieser Form überhaupt noch bestehen bzw. auch nur ansatzweise tragfähig sein kann.“ Das Gericht hält das nicht für überzeugend. Man kann unterstellen, dass die letzten Änderungen des EAEG und der EdWBeitrV stark durch den Entschädigungsfall Phoenix geprägt sind, ohne dass das auf einen (Verfassungs-)Rechtsverstoß führte. Das Schlagwort „reine lex Phoenix“ mag an Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG und das damit geregelte Verbot eines Einzelfallgesetzes denken lassen. Doch hindert dieses Verbot es nicht, dass der Gesetzgeber ein bestimmtes Ereignis zum Anlass für ein Gesetz nimmt. Das ist vielmehr selbstverständlich (vgl. etwa Landgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2012 – 151 Ns 169/11 -, NJW 2012, 2128 und die nachfolgende Diskussion, zuletzt NJW-aktuell 43/2012, Seite 6). Ausgeschlossen ist es dann, eine grundrechtseinschränkende Einzelfallregelung zu treffen, wenn die in ihr liegende inhaltliche Ungleichbehandlung nicht von Sachgründen derartigen Gewichts getragen ist, dass sie die Differenzierung rechtfertigen könnten (vgl. Remmert in Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 1 Rn. 17). Hier liegt keine Einzelfallregelung vor. Vielmehr werden für alle Institute die Beiträge geregelt. Dem Gericht leuchtet es nicht ein, dass die Gesetzessystematik es ausschließen soll, die konkrete Finanzierung eines bereits eingetretenen Entschädigungsfalles zum Anlass für eine zielgerichtete Erhöhung der Jahresbeiträge zu nehmen. Einmal angenommen, eine gesetzliche Systematik könnte in diese Richtung deuten, müsste sich die Auffassung der Klägerin mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG vereinbaren lassen. Danach müssen die Beiträge der Institute u.a. die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung decken. Dazu müssen die Beiträge gegebenenfalls erhöht werden, wenn sie für diesen Zweck nicht ausreichen. Abgesehen davon, dass dieses Wortlautargument dem Gericht überaus stark erscheint, kann es nicht nachvollziehen, dass die Gesetzessystematik in eine andere Richtung weisen soll. Allein die Unterscheidung zwischen Jahresbeiträgen (§ 8 Abs. 2 EAEG), Sonderbeiträgen (§ 8 Abs. 3 und 3a EAEG) und Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 4 EAEG) gebietet es nicht, die Jahresbeiträge möglichst gering zu bemessen und den absehbaren Bedarf allein über die anderen Beitragsarten zu beschaffen. Wegen des relativen Beitragsmaßstabs des § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG ist nicht erkennbar, dass die „Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die nachfolgende Erhebung von Sonderbeiträgen und/ oder Sonderzahlungen wegen des in Rede stehenden Entschädigungsfalles“ zu einer Benachteiligung einzelner Institute, insbesondere der Klägerin führen könnte. Vorerst unerheblich erscheint, ob ein zweiter Phoenix-Fall möglich ist. Erst wenn die Folgen des ersten Falles beseitigt sind, dürfte sich diese Erwägung auswirken. Der Verordnungsgeber würde dann bzw. nach Ansammlung von Mitteln in gewisser Höhe (§ 8 Abs. 1 Satz 4 EAEG) wohl zu prüfen haben, ob die hohen Beitragssätze weiter durch das bestehende Entschädigungsrisiko und den Mittelbedarf gerechtfertigt sind. Schließlich vermag das Gericht in der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 8 EAEG keine Beschränkung auf eine bestimmte Beitragserhöhung bzw. einen Vorbehalt des Gesetzgebers für die Regelung weitergehender Beitragserhöhungen zu sehen. Zwar dürften der Beitragserhebung der Höhe nach (Zumutbarkeits-) Grenzen gesetzt sein. Doch gelten diese gleichermaßen für den Gesetz- wie den Verordnungsgeber. Die Klägerin schreibt weiter: „2. Gänzlich unverständlich und — bislang — durch nichts begründet ist zudem der Umstand, dass die Novellierung der EdWBeitrV auf Seiten der Klägerin dazu geführt hat, dass der auf diese anwendbare Beitragssatz zur Ermittlung der Jahresbeiträge nicht um wie generell vorgesehen um das 3,5-fache erhöht wurde, sondern sage und schreibe um das 7-fache (Erhöhung des Beitragssatzes von 0,35 % vor der Novellierung auf 2,46 % nach der Novellierung. Diese „Verdoppelung der Jahresbeitragserhöhung" ist umso unverständlicher als unstreitig ist, dass die Klägerin überhaupt keine entschädigungsberechtigten Kunden und keine Befugnis hat, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden zu verschaffen bzw. verschaffen zu dürfen („Verschaffungsbefugnis"), und damit die entschädigungstypischen Risiken des EAEG-Beitragsregimes überhaupt nicht aufweist. In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, dass die Klägerin vorliegend aufgrund einer Umgruppierung letztlich doch mit einem Beitragssatz von 1,23 % veranlagt, denn dies liegt allein an dem Umstand, dass die Klägerin im zugrunde liegenden Geschäftsjahr 2008 einen erheblichen Aufwand aus Sicherungsgeschäften generiert hat, dessen Berücksichtigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens letztlich zu einer Anerkennung geringfügiger Eigenhandelserträge geführt hat. Vielmehr haben sich die beitragsrelevanten Verhältnisse auf Seiten der Klägerin in den Jahren nach der Novellierung im Vergleich zu den Verhältnissen vor der Novellierung in keinster Weise geändert — was auch unstreitig sein dürfte. Dennoch ist der im Rahmen der Jahresbeitragserhebung generell einschlägige Beitragssatz bei ansonsten unveränderter Beitragsbemessungsgrundlage gegenüber der Klägerin um das 7-fache, nämlich von 0,35 auf 2,46 % erhöht worden. Und das obwohl die Klägerin gerade keine entschädigungsberechtigten Kunden hat und auch keine Verschaffungsbefugnis besitzt. Diese „doppelte" Erhöhung der Jahresbeiträge der Klägerin im Zuge der Novellierung von EAEG und EdWBeitrV ist in keinster Weise sachlich begründet und stellt deshalb eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme dar, die zudem eine Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen Instituten, deren Jahresbeiträge bzw. Beitragssätze lediglich um das 3,5-fache angehoben worden sind, signifikant konterkariert. Aus Sicht der Klägerin stellt es sich hier vielmehr so dar, dass sie wegen ihres relativ hohen Ertragsaufkommens im Rahmen der Beitragserhebung der Beklagten eine geeignete „cash-cow" darstellt, die unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Entschädigungsrisiken „zahlenmäßig" in erheblichem Maße zur Finanzierung der Beklagten und deren Zahlungslasten in Anspruch genommen werden kann.“ Es ist verständlich, dass sich die Klägerin an der Erhöhung des Beitragssatzes von 0,35% auf 2,46% stößt. Einen Rechtssatz, der eine Abgabenerhöhung um das 7-fache ausschließt, insbesondere nur eine generelle Erhöhung um das 3,5-fache vorsieht, bezeichnet die Klägerin aber nicht. Das Gericht sieht einen solchen Rechtssatz nicht. In gewisser, wenngleich nicht betragsmäßiger Weise begrenzend wirkte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Führte etwa die Erhöhung der Beiträge um das 3,5-fache zu einer ausreichenden Kapitalausstattung der Beklagten, wäre die weitergehende Erhöhung wohl nicht erforderlich. So liegt es aber nicht. Auch nach der Erhöhung der Beitragssätze decken die Jahresbeiträge den Finanzbedarf der Klägerin nicht. Die Klägerin schreibt weiter: „Bei der genannten „doppelten" Beitragserhöhung gegenüber der Klägerin um insgesamt das 7-fache handelt es sich auch nicht lediglich - wie das erkennende Gericht in seinem Zurückweisungsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren annimmt - lediglich um einen formalen Verkündungsfehler. Die genannte Erhöhung, die im klaren Widerspruch zu den Bekundungen des Verordnungsgebers zur Begründung der neu gefassten EdWBeitrV steht, stellt vor dem Hintergrund des fehlenden „Entschädigungsrisikopotentials" der Klägerin vielmehr eine materiell unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klägerin dar und verletzt diese im Vergleich mit den Beitragserhöhungen bei den anderen der Beklagten zugeordneten Instituten (maximale Beitragserhöhung um das 3,5-fache) hierdurch zudem in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs.1 GG.“ Ein Rechtsfehler wird damit nicht erkenntlich gemacht. Die Ausführungen führen das Gericht auch sonst nicht zur Erkenntnis eines derartigen Fehlers. Im Beschluss vom 12. Mai 2011 – VG 4 L 582.10 – (Abdruck Seite 4) stellte das Gericht keinen „formalen Verkündungsfehler“ der EdWBeitrV fest. Es stellt weder eine Besonderheit noch einen Rechtsfehler dar, dass die verkündete Norm von ihrem mit einer Begründung versehenen Entwurf abweicht. Auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG unerheblich ist, dass der Beitragssatz anderer Institute nur um das 3,5-fache gestiegen sein soll. Anders läge es, wenn die anderen Institute sich von der Klägerin in den in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG aufgeführten Merkmalen nicht unterschieden, auf sie gleichwohl nur ein geringerer Beitragssatz anzuwenden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin schreibt weiter: „3. Entgegen dem gesetzgeberischen Auftrag des novellierten EAEG hat der Verordnungsgeber im Rahmen der Novellierung der EdVVBeitrV auch generell das Risiko der der Beklagten zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeiführen zu können, nur ungenügend gewürdigt. Dieser gesetzgeberische Auftrag, auf den in den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des EAEG an verschiedensten Stellen ausdrücklich hingewiesen wurde, fand seinen Niederschlag in § 8 Abs. 8 Satz 1, 2. Hs. EAEG, wonach mit Blick auf die Beitragslast der EdW-Mitglieder zwingend auch „das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute ... zu berücksichtigen' ist.“ Den genannten gesetzgeberischen Auftrag hat das Bundesministerium der Finanzen als Verordnungsgeber formal noch aufgegriffen, und mit der Veröffentlichung Referentenentwurfs zur Novellierung der EdWBeitrV das Anliegen für eine stärker „risikoorientierte Beitragserhebung" bekundet. Im Rahmen der dann später erlassenen novellierten EdWBeitrV findet sich eine solche Risikoorientierung tatsächlich jedoch nicht bzw. nur höchst unzureichend umgesetzt: So ist im Rahmen der Novellierung der EdWBeitrV insbesondere versäumt worden, die Gruppe der „größten Beitragszahler", die jedoch überhaupt keine entschädigungsberechtigten Kunden haben (zu dieser Gruppe gehört bekanntlich auch die Klägerin), in irgendeiner Weise „spezifisch risikogerechter" zu behandeln. Hier ist es - neben der „Verteuerung" um das 3,5- bzw. 7-fache — vielmehr im Wesentlichen bei den Rahmenbedingungen geblieben, die auch schon zuvor gegolten haben und letztlich dem Ziel dienen, dieser Gruppe von Instituten wegen ihrer „wirtschaftlichen Belastbarkeit" den „Löwenanteil" der EdW-Beitragserhebung aufzuerlegen. Hieran hat sich auch dadurch nichts geändert, dass die novellierte Beitragserhebung maßgeblich auch darauf abstellt, ob die Institute die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, denn die betroffene Gruppe der verhältnismäßig großen Beitragszahler ohne entschädigungsberechtigte Kunden (im Wesentlichen die Gruppe der „Börsenmakler") verfügt praktisch ausnahmslos auch nicht über die genannte Befugnis (so auch die Klägerin). Dennoch ist es für diese Institute praktisch zu keiner „Beitragserleichterung" im Rahmen der Novellierung des EdW-Beitragsregimes gekommen, die jedoch dringend erforderlich gewesen wäre, um dem gesetzgeberischen Auftrag einer „stärker risikoorientierten Beitragserhebung" im Rahmen der Novellierung der EdWBeitrV nachzukommen. Damit ist die novellierte EdWBeitrV und die vorliegend streitige Beitragserhebung der EdVV nicht vom gesetzgeberischen Anliegen des EAEG gedeckt bzw. setzt dieses Anliegen nur höchst ungenügend um. Hiergegen lässt sich auch nicht vorbringen, dass nunmehr mittels der Regelungen in §§ 2c (Kundenstrukturzuschlag) und 2d (Versicherungsabschlag) EdWBeitrV eine stärkere Risikoorientierung vorgenommen würde: So führt der genannte Kundenstrukturzuschlag lediglich zu einer weiteren „Verteuerung" der Beitragslast einzelner Institute mit entschädigungsberechtigtem Kundenkreis — und nicht zu einer Beitragsreduzierung wegen des Nicht-Vorliegens von Risiken auf Seiten der Institute. Für die Klägerin ist der Kundenstrukturzuschlag ohnehin irrelevant („Nullsummenspiel"), da diese bekanntlich und unstreitig überhaupt keine entschädigungsberechtigten Kunden hat. Und hinsichtlich des Versicherungsabschlags ist anzumerken, dass es sich insoweit um eine Regelung handelt, die von sämtlichen Instituten in Anspruch genommen werden kann — und damit mit den spezifischen Risiken der Institute bzw. bestimmter Institutsgruppen überhaupt nichts zu tun hat. Der Kundenstrukturzuschlag und der Versicherungsabschlag stellen damit rein „risikotechnische Arabesken'' dar. Dass die Beitragserhebung der Beklagten nur höchst ungenügend risikoadäquat ist, zeigt auch folgender Umstand: „Wechselt" ein der Beklagten zugeordnetes Institut nach Erlangung des Status' eines Einlagenkreditinstituts in die Entschädigungseinrichtung der privaten Banken, so bleiben die bisherigen „Anlegerentschädigungsrisiken“ gleich und es kommen neue „Einlagensicherungsrisiken" für die Aufnahme des Einlagen- und Kreditgeschäfts hinzu. Soweit hier fortan das (abweichende) Beitragsregime der Entschädigungseinrichtung der Banken zu Tragen kommt (insbesondere: Bemessungsgrundlage „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" — statt Institutserträge — und geringere Beitragssätze), ergibt sich die Situation, dass trotz der genannten „Risikoerhöhung" das Institut an die „neue" Entschädigungseinrichtung lediglich Jahresbeiträge in der Form von Mindestbeiträgen entrichten muss, die betragsmäßig um ein Vielfaches hinter den Jahresbeiträgen zurückbleiben, die das Institut bei deutlich geringerem Entschädigungsrisiko zuvor an die Beklagte entrichten musste. Damit wird das potentielle Entschädigungsrisiko der Institute in den verschiedenen hiesigen Entschädigungseinrichtungen signifikant ungleich behandelt und die Institute werden im Rahmen der Regel- bzw. Jahresbeitragserhebung völlig ungleich belastet. Konkret stehen in diesen Fällen sechsstelligen Jahresbeiträgen gegenüber der Beklagten Mindestbeiträge von allenfalls EUR 15.000,00 (bis zur Novellierung 2009 gar lediglich EUR 1.000,00) gegenüber. Die hierin zum Ausdruck kommende völlig unverhältnismäßige einseitige Belastung der der Beklagten zugewiesenen Institute gegenüber denen der anderen Entschädigungseinrichtungen und die hiermit verbundene Abgabenungerechtigkeit führen gleichsam zur fehlenden Statthaftigkeit des Beitragsregimes der Beklagten. Dies zeigt, dass die gebotene „sachgerechte Risikoorientierung“ bei der Gruppe der sowohl wirtschaftlich bzw. „beitragsmäßig" besonders leistungsfähigen als auch „risikolosen" (keine entschädigungsberechtigten Kunden und keine Verfügungsbefugnis wie vorliegend die Klägerin) Institute im Rahmen der Novellierung der EdWBeitrV in erheblichem Maße außer Acht geblieben ist. Auch insoweit ist es nur allzu offensichtlich, dass dieses Unterlassen des Verordnungsgebers dem „fiskalischen" Ziel dient, auf Seiten der EdW auch künftig ein hinreichendes sicherzustellen. Hätte man hier hingegen die gebotene Risikoorientierung vorgenommen, wäre dies — insbesondere in Hinblick auf die „Phoenix-Finanzierungslast" der Beklagten — ansonsten faktisch deren Offenbarungseid gleichkommen. Last but not least zeigt sich die Tatsache, dass die EdWBeitrV — entgegen dem Willen des Gesetzgebers — die „Risikokomponente" keinesfalls stärker (als zuvor) gewichtet auch daran, dass bei der Beklagten nach wie vor die „Erträge" der Institute den zentralen Maßstab für die Ermittlung der Beitragshöhe bilden. Dass der Gesetzgeber im Zuge der EAEG-Novellierung hier jedoch einen Paradigmenwechsel hin zu einer echten Risikoorientierung und einer Einbeziehung des tatsächlichen und potentiellen Entschädigungsrisikos der Institute vor Augen hatte, lässt sich aus der Gesetzesbegründung zur EAEG-Novellierung deutlich ablesen. Dort war ausdrücklich klargestellt worden, dass „bei der Beitragsbemessung das spezifische Risiko des Instituts und der potentielle Schadensumfang bei diesem Institut" zu berücksichtigen und als „Kriterien für dieses Risiko" insbesondere auf „die Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden und die Höhe einer zu erwartenden Gesamtentschädigung" abzustellen sei. Dem ist der Verordnungsgeber ersichtlich nicht bzw. höchst ungenügend nachgekommen und hat — statt sich an den Verbindlichkeiten der Institute gegenüber entschädigungsberechtigten Kunden (wie seit Jahr und Tag bei den Entschädigungseinrichtungen der Banken praktiziert) zu orientieren" — es im Zuge der Novellierung der EdWBeitrV beim „risikofremden" und damit sachwidrigen Kriterium der Institutserträge belassen. Das genannte Vorgehen des Verordnungsgebers, auf Seiten der EdW-Institute an der sachfremden Beitragsbemessungsgröße der Institutserträge festzuhalten, dürfte vorrangig „fiskalischen" Erwägungen geschuldet sein. Überdies wird hierdurch eine Vergleichbarkeit der Beitragsregime der verschiedenen Entschädigungseinrichtungen miteinander verhindert, die — bei gleicher Bemessungsgrundlage - den zweifelsfreien Beweis erbrächte, dass die der Beklagten zugeordneten Institute in Verhältnis zu den Instituten der anderen Entschädigungseinrichtungen signifikant ungleich stärker belastet werden. Damit hält die EdWBeitrV sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des EAEG und normiert unter Beibehaltung der Institutserträge als entscheidende Beitragsbemessungsgröße ein nicht-risikoadäquates und damit rechtlich auch nicht statthaftes Beitragsregime. Dies alles kumuliert sich in einer vorliegend — aus Risikogesichtspunkten — „abenteuerlich" hohen Beitragsbelastung der Klägerin, die überhaupt keine entschädigungsberechtigten Kunden und auch keine Verschaffungsbefugnis hat.“ Das führt das Gericht nicht dazu, einen Rechtsverstoß zu erkennen. Der gesetzgeberische Auftrag an den Verordnungsgeber ist nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Gültigkeitsmaßstab für die Verordnung. Eine Verordnung, die nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß nicht von der erteilten Ermächtigung gedeckt ist, ist nichtig. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber vorgegeben, die Beiträge von Instituten wie der Klägerin zu senken, dann hätte die EdWBeitrV der Ermächtigung nicht entsprochen. Eine solche Vorgabe gibt es aber nicht. Die Klägerin geht an die Begriffe in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG mit einem auf Minimalisierung ihrer Abgabenlast gerichteten Verständnis heran, ohne ihre der Sonderabgabe zugrundeliegende Finanzierungsverantwortung anzuerkennen. Ungeachtet dessen ist § 2a Abs. 1 EdWBeitrV am Risiko ausgerichtet, einen Entschädigungsfall herbeizuführen. So führt die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen durchweg zu einer Erhöhung des Beitragssatzes. In dieser Weise wirkt sich auch die Befugnis zum Eigenhandel und Eigengeschäft aus, obgleich diese Geschäfte selbst kaum Entschädigungsansprüche im Sinne von § 4 EAEG begründen dürften, jedoch erfahrungsgemäß Auswirkungen auf die Finanzlage eines Instituts haben können, die einen Entschädigungsfall im Sinne des § 1 Abs. 5 EAEG auslösen kann. Hingegen ermöglicht der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie keine entschädigungsberechtigten Kunden hat, eine Verringerung der beitragsrelevanten Erträge (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EAEG). Nicht in Rede steht, dass sich das jeweilige Risiko, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zwingend und unzweifelhaft berechnen lässt und deshalb andere Beitragssätze geboten wären. Die Klägerin schreibt weiter: „4. Zusätzlich zu den vorstehenden Erwägungen stellen die streitige Beitragserhebung und die dieser zugrunde liegende novellierte EdWBeitrV eine Ungleichbehandlung der der Beklagten zugeordneten Institute (wie der Klägerin) im Verhältnis zu den der anderen Entschädigungseinrichtungen der (privaten und öffentlichen) Banken dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sämtliche Institute untereinander als Wettbewerber am Finanzplatz tätig sind und im Rahmen der Anlegerentschädigung als Wertpapierfirmen eine materiell-rechtliche Entschädigungsgemeinschaft bilden. Sowohl das Bundesverfassungsgericht in seiner „EdW-Entscheidung" vom November 2009 (2 BvR 1387/04, dort insbesondere Seite 27 f. unter (cc)) als auch die erste Kammer des erkennenden Gerichts in einer Entscheidung vom April 2008 (VG 1 A 174.07, dort Seite 19) und in seiner Phoenix-Eilentscheidung vom September 2008 (für alle: VG 1 A 160.08, dort Seite 26 f.) haben klar bekundet, dass die „Schere" der Kostenbelastung im Bereich der Anlegerentschädigung zu Lasten der EdW-Mitglieder im Verhältnis zur Kostenbelastung der den anderweitigen Entschädigungseinrichtungen der Banken zugewiesenen Institute bzw. Wertpapierfirmen künftighin nicht „weiter aufgehen" dürfe und der Gesetzgeber im Rahmen einer Novellierung des EAEG diesen Aspekt der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Mitglieder der verschiedenen Entschädigungseinrichtungen maßgeblich in den Fokus nehmen und umfassend erwägen müsse. Im Einzelnen: … Die vorstehenden gerichtlichen Erwägungen sprechen für sich.“ Letzterem mag man zustimmen, ohne dass damit ein brauchbarer Maßstab bestimmt wäre, mit dem ermittelt werden könnte, ab wann man die Entschädigungseinrichtungen zusammenführen oder das bestehende Entschädigungssystem verändern muss. Im Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348, warf das Bundesverfassungsgericht nach Anerkennung, dass die Ausgestaltung funktionsfähiger Entschädigungssysteme auf dem Finanzmarkt eine außerordentlich komplexe Aufgabe darstellt (Seite 375) nur die Frage auf, „ob nicht gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist, und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann“ (Seite 377). Mit anderen Worten ließ es offen, ob „man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers … (auszugehen hat), dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt“ (Seite 378). Zwar erscheint es kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber eine insgesamt unfaire und unverhältnismäßige Belastung sollte hinnehmen dürfen. Doch besteht das Problem in erster Linie in der Bestimmung dessen, was in die Gesamtbetrachtung der komplexen Gegebenheiten einzubeziehen ist. Wie der Bevollmächtigte der Klägerin in anderer Sache als Vertreter einer Bank einräumte, verkürzte man die Betrachtung der jeweiligen Finanzierungslast der Institute, wenn man allein auf die Höhe der Jahresbeiträge abstellte und etwa die von der Beklagten angeführten Beiträge der Kreditinstitute nach § 12 Abs. 1 RStruktFG außer Acht ließe. Selbst wenn man den von der Beklagten behaupteten Nutzen aus Leistungen der Einlagekreditinstitute zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzmarkt (Klageerwiderung Seite 4 f. = Bl. 157 f. d.A.) mit der Klägerin anders betrachtete, stünde damit nicht eine unfaire und unverhältnismäßige Risikoverteilung fest. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht übergangen werden, dass von Beginn der drei Entschädigungseinrichtungen an klar war, dass Entschädigungsfälle zu unterschiedlichen Belastungen der Mitglieder der Entschädigungseinrichtungen führen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 -, Abdruck Seite 12). Die Klägerin schreibt weiter: „Den Rechtsetzungsmaterialien zur jüngsten Novellierung von EAEG und EdWBeitrV ist demgegenüber nicht zu entnehmen, dass die danach gebotenen materiell-rechtlichen Erwägungen angestellt worden sind oder die Rechtsetzungsverfahren in irgendeiner Weise beeinflusst hätten. Ganz im Gegenteil hierzu, ist die „Schere" der Inanspruchnahme der EdW-Mitglieder einerseits und der Mitglieder der Entschädigungseinrichtungen der Banken andererseits im Rahmen der Novellierung noch erheblich weiter „auseinander gegangen". Die hiermit verbundene relative Belastungsungleichheit je nach Zuordnung zu der einen oder anderen Entschädigungseinrichtung lässt sich insbesondere an folgenden Umständen festmachen: a) Während die Jahresbeiträge der der Beklagten zugeordneten Institute im Zuge der jüngsten Novellierung der EdWBeitrV generell um das 3,5-fache (bzw. wie vorliegend der Fall gar um das 7-fache) erhöht wurden, haben sich die Jahresbeiträge der Mitglieder der beiden Entschädigungseinrichtungen auf Bankenseite lediglich verdoppelt, nämlich jeweils von 0,008 % auf 0,016 % der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden". Die Erhöhung der Beiträge der Beklagten im Rahmen der jüngsten Novellierung des Entschädigungsrechts ist also signifikant stärker ausgefallen als die Erhöhung der Beiträge auf Seiten der Banken. Diese erhebliche Ungleichbehandlung der Mitglieder der verschiedenen Entschädigungssysteme ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass schon bislang die Beitragsbelastung der der Beklagten zugeordneten Institute im Verhältnis zu den Instituten der beiden anderen Entschädigungseinrichtungen ungleich belastender war: So wurde oben bereits erwähnt, dass der Wechsel eines der größeren Beitragszahlers der Beklagten (Jahresbeitrag im hohen 6-stelligen Bereich) in die Entschädigungseinrichtung der privaten Banken bedingen würde, dass dort nur ein Mindestbeitrag (bislang EUR 1.000,00 bzw. nach der Novellierung EUR 15.000,00) anfallen würde. — Würde umgekehrt ein Einlagenkreditinstitut das Einlagen- und Kreditgeschäft aufgeben und nur noch den Wertpapierhandel betreiben, würde der dann erforderliche „Wechsel" dieses Instituts in die EdW bedeuten, dass nunmehr ein Jahresbeitrag anfällt, der einem Vielfachen dessen entspricht, der zuvor gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Banken zu entrichten war. Nicht mitgerechnet, dass dieses Institut dann auch noch langjährig mit einem Mehrfachen des Jahresbeitrages in der Form von Phoenix-Sonderzahlungsbescheiden durch die Beklagte belastet würde (jährlich bis zu 45 % des Jahresüberschusses). Um es ganz banal zu sagen: Dies wäre mit insoweit betroffenen Instituten aus dem Bankenlager schlechterdings „nicht zu machen"!“ Diese Überlegungen führen auf keinen Rechtsverstoß, weil sie die verkürzte Betrachtung der Beitragssätze nur fortsetzen. In der verfassungsgerichtlichen Akzeptanz der Dreiteilung der europarechtlich vorgeschriebenen Entschädigungseinrichtung und der Bildung von Institutsgruppen liegt auch die Akzeptanz unterschiedlicher Beitragslasten, weil ausgeschlossen ist, dass die drei Entschädigungseinrichtungen jeweils gleichermaßen von Entschädigungsfällen betroffen sein könnten. Die Unterschiedlichkeit der Institute bedingt gegebenenfalls unterschiedliche Entschädigungsfälle (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Mai 2012 – VG 4 K 411.10 -, Abdruck Seite 8). Diese wiederum bedingen unterschiedliche Kapitalbedarfe, die durch unterschiedliche Beiträge zu decken sind. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 dahin zu verstehen, dass die (ausgleichslose) Dreiteilung nur solange zulässig ist, wie keine Entschädigung zu leisten ist. Für die Bestimmung eines Maßstabs, ab wann die Grenze zur Unzulässigkeit dieser Konstruktion überschritten ist, bieten weder Normen noch Verfassungsrechtsprechung zwingende Anhaltspunkte. Die Klägerin schreibt weiter: „b) Auch die genannte qua EdWBeitrV nunmehr normierte jährliche Maximalbelastung der Mitgliedsinstitute der Beklagten durch Jahresbeiträge, Einmalzahlungen, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 45 % des Jahresüberschusses (übrigens: nach Steuern) ist — wenn nicht bereits per se unverhältnismäßig — eine weitere massive Ungleichbehandlung der EdW-Mitglieder gegenüber den ebenfalls im Bereich der Anlegerentschädigung verpflichteten Instituten der anderen Entschädigungseinrichtungen („Bankenlager"). In den dortigen Beitragsverordnungen findet sich eine derartige Obergrenze für die maximale Jahresbelastung nicht — und man muss sich nur einmal vorstellen, was passiert wäre, wenn in die Beitragsverordnungen der Banken im Zuge der Novellierung des Entschädigungsregimes die Regelung aufgenommen worden wäre, dass die dortigen Entschädigungseinrichtungen jährliche Beitragszahlungen von bis zu 45 % des Jahresüberschusses (sic!) erheben können...“ Dem Gericht ist nicht ersichtlich, dass eine Belastungsobergrenze von 45% des Jahresüberschusses verfassungswidrig ist. Bekanntlich lässt sich aus dem in Art. 14 GG zum Ausdruck kommenden Maßstab keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115,97 = NJW 2006, 1191 [1193 Rn. 41]). Auch sonst ist nicht erkennbar, wieso die Bestimmung einer Belastungsobergrenze einen Rechtsverstoß zu Lasten des Verpflichteten darstellen sollte. Damit kann der Vergleich mit der EdB-Beitragsverordnung keine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben. Die Klägerin schreibt weiter: „c) Hinzu kommt, dass das Beitragsbemessungskriterium auf Seiten der Entschädigungseinrichtungen der Banken (Verbindlichkeiten gegenüber entschädigungsberechtigten Kunden) ungleich sachgerechter als das „Pendant" der Beklagten (Erträge der Institute) ist und insoweit auch lediglich auf Seiten der Banken dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung getragen wird, die Beitragsbemessung am spezifischen Entschädigungsrisiko und am potentiellen Schadensumfang der Institute zu orientieren. — Die Krux wäre allerdings, dass auf Seiten der Institute der Beklagte kaum mehr Beiträge generiert würden, wenn man auch dort die Beitragserhebung an den tatsächlichen Verbindlichkeiten gegenüber entschädigungsberechtigten Kunden statt an den Erträgen der Institute orientieren würde. In diesem Fall käme die Beitragserhebung nahezu zum Erliegen, da gerade die größeren — und zahlungskräftigen (sic!) — Beitragszahler auf Seiten der Beklagten sich dadurch auszeichnen, keine entschädigungsberechtigten Kunden und keine Verschaffungsbefugnis zu haben. Damit stellt die streitige Beitragserhebung der Beklagten bzw. die dieser zugrundeliegende EdWBeitrV eine nachhaltig und unverhältnismäßig belastende Inanspruchnahme der der Beklagten zugeordneten Institute gegenüber den ebenfalls der Anlegerentschädigung unterworfenen Institute bzw. Wertpapierfirmen der anderen Entschädigungseinrichtungen dar und ist in dieser Form wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht statthaft.“ Der Einwand der Klägerin übergeht zunächst, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber einen Spielraum belässt und nicht zu einer – wie auch immer bestimmten – „sachgerechteren“ Lösung zwingt. Im Übrigen deutet die Klägerin selbst an, dass es für die unterschiedliche Gestaltung der beiden Beitragsverordnungen sachliche Gründe gibt. Der Verordnungsgeber war gehalten, Näheres über die Erhebung von Beiträgen zu regeln, mit denen die Institute - wie von § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG vorgesehen – die Mittel für die Durchführung der Entschädigung erbringen. Dafür wäre die Anknüpfung an ein Kriterium, das Institute nicht erfüllen, nicht geeignet gewesen, wie die Klägerin einräumt („kaum mehr Beiträge generiert würden“). Das erklärt, warum der Verordnungsgeber im Falle der EdWBeitrV nicht auf das Merkmal „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ abstellte. Abwegig wäre es gar, die Beitragserhebung an die Höhe von Entschädigungsansprüchen von Kunden zu binden, wie es der (auf weitestgehende Beitragsminimierung ausgerichteten) Klägerin vorzuschweben scheint. Denn die Entschädigungsberechtigung setzt eine Lage voraus, in der Beitragszahlungen kaum noch zu leisten sind (§ 1 Abs. 5 EAEG), weshalb etwa die Beklagte errichtet wurde. Die Klägerin schreibt weiter: „5. Als nicht statthaft erweisen sich aus den nachfolgenden Gründen auch die Obergrenzen der Inanspruchnahme der der Beklagten zugeordneten Institute nach Maßgabe von EAEG und EdWBeitrV: a) Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG i.V.m. § 5b EdWBeitrV ist vorgesehen, dass ein Institut auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung von Sonderbeiträgen oder Sonderzahlungen befreit werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass das Institut durch die jährliche Gesamtbelastung der Beiträge — verkürzt gesagt — selber einen Entschädigungsfall herbeiführen würde. Die vorstehende Regelung stellt ein gesetzgeberisches Korrektiv gegenüber einer unverhältnismäßigen Belastung der Institute durch die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen dar. Insoweit wird die ansonsten im Rahmen des Sonderbeitrags- bzw. Sonderzahlungsregimes bestehende — erhebliche! — Belastungsobergrenze von 45% des Jahresüberschusses (vgl. § 5 Abs. 2 EdWBeitrV) mithin durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich relativiert bzw. materiell eingeschränkt. Eine solche Einschränkung findet sich hingegen im Hinblick auf die Jahresbeitragserhebung im EAEG nicht. Hier hätte der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls ein entsprechendes Korrektiv normieren müssen, denn auch die Jahresbeitragserhebung der Beklagten, die für sich genommen bis 10 % des Jahresüberschusses der EdW-Mitgliedsinstitute ausmachen kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV), ist ebenfalls erheblich und belastend. Hierfür hätte es mithin ebenfalls einer materiell-rechtlichen Einschränkung wie im Bereich des Sonderbeiträge bzw. Sonderzahlungen bedurft. Da der Gesetzgeber ein solches Korrektiv im Rahmen der EAEG-Novellierung für das Jahresbeitragsregime nicht normiert hat, stellt sich die Jahresbeitragserhebung nach Maßgabe des novellierten Rechts insoweit mithin als unverhältnismäßig dar und vermag entsprechende Beitragsbescheide der Beklagten auch nicht zu legitimieren Auch vor diesem Hintergrund ist der vorliegend streitige Jahresbeitragsbescheid der Beklagten rechtswidrig.“ Zu einem vergleichbaren Einwand führte die Kammer im Urteil vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 -, Abdruck Seite 17, aus: „Die Klägerin meint aber, für die Kappungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV habe es an einer gesetzlichen Ermächtigung gefehlt, weshalb diese Norm unwirksam sei. Ohne Kappungsregelung sei aber die gesetzliche Regelung mangels erforderlicher Kappungsregelung verfassungwidrig. Rechtsanwender sind aber verpflichtet, Normen geltungserhaltend auszulegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 -, BVerfGE 121, 108 = NVwZ 2008, 998 [999 bei Rn. 35]). Im Beschluss vom 7. Juli 2011 – VG 4 L 152.11 –, Abdruck Seite 9, führte das Gericht dazu aus: „Es ist nicht ersichtlich, dass diese - zumal im vorliegenden Verfahren – beanstandet werden müssten. Dies gilt auch mit Blick auf die geregelte Belastungsobergrenze, d. h. die Summe von u.a. Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr und zuletzt festgesetztem Jahresbeitrag, die nicht mehr als 45 Prozent des nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses betragen darf. Überlegungen, die in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV geregelte Kappungsgrenze einerseits als Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt anzusehen, weil das Gesetz eine maximale Gesamtbelastung von 60 Prozent des Jahresgewinnes vorsehe, um dann andererseits das Gesetz selbst wegen eines Übermaßverstoßes für verfassungswidrig zu halten, folgt die Kammer nicht. Sie sieht insbesondere nicht in der in § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG geregelten Belastungsobergrenze zugleich die Anordnung, dass die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zwingend bis zu dieser Grenze auch erhoben werden müssten, dem Verordnungsgeber mithin die Regelung einer abweichenden Kappungsgrenze untersagt werden sollte. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, wäre eine andere Gesetzesformulierung naheliegend gewesen. Allein der Umstand, dass bezüglich der Jahresbeiträge der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG ausdrücklich zur Bestimmung einer Obergrenze ermächtigt wurde, zwingt nicht dazu, in § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG eine abschließende Regelung der Belastungsgrenze zu sehen.“ Nach abschließender Prüfung sieht die Kammer (wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -, Abdruck Seite 11) in § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG weiterhin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in der Verordnung getroffenen Kappungs-/Belastungsobergrenzenregelungen. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber dazu Regelungen treffen (lassen). Die Auffassung, diese Regelung habe der Gesetzgeber wegen der grundrechtsrelevanten Verteilung der Zahlungslasten selbst treffen müssen, teilt die Kammer nicht. Wenn Einzelheiten der Beitragserhebung durch Verordnung geregelt werden dürfen, dann gilt das auch für deren Begrenzung.“ Die Klägerin schreibt weiter: „b) Die genannten Obergrenzen der maximalen Beitragsbelastung von 10 % des Jahresüberschusses gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV (Jahresbeiträge) und von 45 % des Jahresüberschusses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV (gesamte jährliche Beitragsbelastung) sind auch aus folgendem Grunde verfassungswidrig: Vorliegend hat der Gesetzgeber die Normierung der genannten Belastungsobergrenzen vollständig dem Verordnungsgeber überlassen. Dies hat in der Folge ganz offensichtlich dazu geführt, dass der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der konkreten und absehbaren Finanzierungslast des Phoenix-Falles in die EdWBeitrV Belastungsobergrenzen aufgenommen hat, die ausschließlich daran orientiert sind, was „gerade noch" zulässig bzw. verhältnismäßig ist. Dabei war der Verordnungsgeber evident überhaupt nicht an sachlich erforderlichen oder gebotenen Belastungsobergrenzen orientiert, sondern ausschließlich der Intention erlegen, ein maximales Beitragsaufkommen bei den der Beklagten zugeordneten Instituten zu generieren. Damit hatte der Verordnungsgeber, der faktisch gleichsam Gläubiger des bereits damals bestehenden Bundesdarlehens an die Beklagte über EUR 128 Mio. ist, bei der Novellierung der EdWBeitrV und der dortigen Belastungsobergrenzen einseitig und sachwidrig vor allem die gesicherte Rückführung dieses Darlehens bzw. Kredits durch die Beklagte über deren Beitragserhebung bei deren Mitgliedsinstituten im Fokus. Zu einer solchen einseitigen und in Anbetracht des Phoenix-Falles offensichtlich im ureigensten Interesse liegenden Rechtsetzung darf ein Verordnungsgeber weder legitimiert werden, noch selber im Rahmen der ihn obliegenden Rechtsetzung „auf den Plan treten". Angesichts dieser Umstände hätte es hier zwingend einer deutlich detaillierteren Vorgabe des Gesetzgebers im Rahmen der Novellierung des EAEG an den Verordnungsgeber bedurft (Vorbehalt des Gesetzes als verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Auch insoweit ist ein auf der novellierten EdWBeitrV beruhender Beitragsbescheid der Beklagten nicht statthaft.“ Diese Erwägung führt das Gericht weiterhin (zuvor Beschluss vom 12. Mai 2011 – VG 4 L 582.10 -, Abdruck Seite 5) auf keinen Rechtsfehler. Am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen weist die Belastungsobergrenze auch aus der Sicht der Klägerin keinen Mangel auf. In § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht werden. § 8 Abs. 4 EAEG regelt die Befugnis zur Kreditaufnahme und zur Erhebung von Sonderzahlungen zur Bedienung des Kredits. Diese Regelungen drücken aus, dass „die gesicherte Rückführung dieses Darlehens bzw. Kredits“ mit den näheren Regelungen nach § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG zu ermöglichen ist. Ein weitergehender, vom Gesetzgeber zu deckender Regelungsbedarf ist nicht erkennbar. Die Klägerin schreibt weiter: „c) Die in § 5 Abs. 2 EdWBeitrV normierte und bereits per se übermäßige Belastungsobergrenze von 45 % des Jahresüberschusses (bezogen auf die gesamte jährliche Beitragslast eines Instituts) wird unter Berücksichtigung der Rückstellungsregelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 EdVVBeitrV zu Lasten der Institute faktisch ausgehebelt und ggf. noch deutlich überschritten. Dies illustriert folgender— keinesfalls exotischer — Beispielsfall: Ein Institut mit einem regelmäßigen jährlichen Jahresüberschuss von EUR 1 Mio., das regelmäßig zu Jahresbeiträgen in Höhe der zulässigen Grenze von 10% gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV in Anspruch genommen wird, erfährt im Jahre 1 auf der Grundlage von § 5a Abs. 2 EdWBeitrV von einer anstehenden mehrjährigen Sonderbeitragserhebung in Teilbeträgen i.S.v. § 5a EdWBeitrV. Mit Blick auf eine absehbare und damit rückstellungsfähige Sonderbeitragserhebung im Jahre 2 von EUR 350.000 (zzgl. EUR 100.000 Jahresbeitrag = EUR 450.000 = 45% des Jahresüberschusses) bildet das Institut die entsprechende Rückstellung und reduziert den Jahresüberschuss zutreffend nach handels- und steuerrechtlichen Maßstäben. Soweit die Rückstellungsbildung auf der Grundlage der EdWBeitrV im Rahmen des relevanten Jahresüberschusses bei der Beitragserhebung der Beklagten im Jahre 2 nicht anerkannt werden soll, generiert die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV einen Beitragsbemessungsüberschuss, der tatsächlich nicht existiert und die handels- und steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze geradezu konterkariert. Ginge man hier von der tatsächlichen Ertragssituation des Instituts — und mithin von einem Jahresüberschuss in Höhe von EUR 650.000 (EUR 1 Mio. abzgl. zulässige Rückstellung von EUR 350.000) aus - würde sich die Belastung des Instituts durch Jahres- und Sonderbeiträge im Jahre 2 in Höhe von EUR 450.000 auf einen Anteil von 69% des tatsächlichen Jahresüberschusses des Jahres 1 belaufen. Einer solchen — nur vermeintlich auf 45 % des Jahresüberschusses des Instituts begrenzten — Beitragserhebung der Beklagten im Jahre 2 liegt eine — lediglich! - qua Rechtsverordnung — und ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zustande gekommene — „künstlich" berechnete Ertragssituation des Instituts zugrunde, die mithin die gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze außer Kraft setzt und überdies einen Eingriff in einkommensteuerrechtliche Regelungen darstellt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hätte es einer klaren Regelung im EAEG bedurft, dass drohende Sonderbeiträge und Sonderzahlungen als solches steuerrechtlich rückstellungsfähig sind. Hier hatte sich bereits in den letzten Jahren vor der jüngsten Novellierung des Entschädigungsrechts gezeigt, dass insoweit allseits eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestand. Hinzu kommt, dass die Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV von 45 % des Jahresüberschusses bei Instituten, die einen Steuersatz von etwa 30 % haben, offensichtlich am sog. Halbteilungssatz orientiert ist, wonach eine abgabenrechtliche Belastung von mehr als 50 % des Erwirtschafteten tendenziell unverhältnismäßig ist. — Bei dieser Orientierung am Halbteilungssatz hat der Verordnungsgeber offensichtlich übersehen, dass das Beitragsregime der Beklagten wegen der „exotischen" Behandlung von Rückstellungen im Falle offenkundiger künftiger EAEG-Beitragsverpflichtungen nicht den üblichen gesetzlichen Maßgaben der handels- und steuerrechtlichen Erstellung des Jahresabschlusses entspricht. Nimmt man damit gesetzlich erforderliche Rückstellungen, wie sie namentlich auf der Grundlage eines „Phoenix-Finanzierungsplanes" für die Institute in namhaftem Umfang anfallen, aus der Beitragsermittlung der Beklagten heraus, bleibt man zwar formal bei der Einhaltung des Halbteilungssatzes, aber hält diesen materiell-rechtlich auf der Grundlage der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht ein. Soweit die Belastung der der Beklagten zugeordneten Institute damit dem Halbteilungssatz nicht mehr gerecht wird, handelt es sich bei der Beitragserhebung der Beklagten generell um eine der Höhe nach unverhältnismäßige und damit auch verfassungswidrige Erhebung einer Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken. Hinzu kommt weiterhin, dass die EdWBeitrV einseitig an den Erträgen und den Jahresüberschuss der Institute orientiert ist, andererseits die tatsächliche Liquiditätslage der Institute aber unberücksichtigt lässt. Dies kann insbesondere in Fällen zu Verwerfungen führen, in denen ein Institut im Geschäftsjahr 1 einen besonders hohen Jahresgewinn bzw. Jahresüberschuss erwirtschaftet und diesen umfänglich ausgeschüttet hat. Fällt nun das Geschäftsjahr 2 wirtschaftlich erheblich schlechter aus und kommt es in diesem Jahr erwartungsgemäß zu einer Inanspruchnahme durch die Beklagte (Jahresbeiträge, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen) in signifikanter Höhe auf der Grundlage des Vorjahresergebnisses, können sich erhebliche Liquiditätsprobleme des Instituts einstellen, die in Rahmen des Beitragsregimes der Beklagten völlig außer Acht bleiben. — Hier hilft auch die „Unzumutbarkeitsnorm" des § 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG nur bedingt. Denn diese würde nur vor der Erhebung von Sonderbeiträgen oder Sonderzahlungen „schützen", nicht aber vor der Inanspruchnahme für Jahresbeiträge, die in dem genannten Beispiel einen namhaften Betrag ausmachen und das — dann liquiditätsarme— Institut übermäßig belasten würden. Materiell-rechtlich unzureichend ist das Beitragsregime der Beklagten auch im Hinblick auf die Tatsache, dass durch das einseitige und undifferenzierte Abstellen auf den Jahresüberschuss der Institute als Begrenzung der Beitragserhebung zudem etwaige unternehmerisch begründete steuerliche Verlustvorträge der Institute materiell „ausgehebelt" werden. Dies zeigt sich daran, dass die betroffenen Institute dann zwar keine entsprechenden Steuern, dafür aber entsprechend erhöhte Beiträge der Beklagten zu leisten haben, was im Ergebnis zu einer erheblichen Benachteiligung bzw. signifikanten Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Instituten führt, die keine solchen Verlustvorträge gebildet haben und entsprechend niedrigere Beiträge leisten müssen. Auch vor dem Hintergrund dieser Erwägungen stellt sich eine Beitragserhebung der Beklagten auf der Grundlage der novellierten EdWBeitrV als nicht statthaft dar. d) Weiterhin normiert § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV mit der Obergrenze für Jahresbeiträge von 10 % des Jahresüberschusses eine zum EAEG konkurrierende Obergrenze: So sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG vor, dass Sonderbeiträge und Sonderzahlungen innerhalb eines Jahres insgesamt das Fünffache des Jahresbeitrages nicht übersteigen dürfen. Das bedeutet bei einem Jahresbeitrag von 10 % des Jahresüberschusses und einem Fünffachen dessen an Sonderbeiträgen und/oder Sonderzahlungen eine Gesamtbelastung von 60 % des Jahresüberschusses und mithin eine deutliche Überschreitung des Halbteilungsgrundsatzes, deren Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit höchst zweifelhaft ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Verordnungsgeber mit der Gesamtbelastungsobergrenze von insgesamt 45 % des Jahresüberschusses in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV dem entgegengewirkt hat. Die Normierung dieser Belastungsobergrenze stellt vielmehr einen „Kunstgriff' des Verordnungsgebers dar, um davon abzulenken, dass die maximale Höhe der Jahresbeiträge (bis zu 10% des Jahresüberschusses) dem Grunde nach unverhältnismäßig ist, da hier unter Einbeziehung der einzigen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung (§ 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG) eine generelle Beitragserhebung jenseits des Halbteilungsgrundsatzes etabliert wird.“ Abgesehen davon, dass es einen Halbteilungsgrundsatz, wie ihn die Klägerin für ihre Argumentation zugrundelegt, nicht gibt (siehe Bundesverfassungsgericht, aaO, NJW 2006, 1191 [1193 Rn. 41]), zeigen die Ausführungen keine Rechtsverletzung der Klägerin auf, die im Abrechnungszeitraum einen Überschuss von mehr als 22 Mio € erzielte und einen Jahresbeitrag von 122.449,16 € zu leisten hat. Die von der Kammer vertretene Auffassung, dass sie infolge von § 3 Abs. 4 EAEG nicht zu prüfen hat, ob die Phoenix-Kunden Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte haben bzw. ob aus den Geschäften dieses Instituts der Entschädigung unterliegende Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften begründet wurden, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls sind derartige Verbindlichkeiten, was die zuständigen Zivilgerichte dafür halten (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 310.11 -, Abdruck Seite 10). Für den Entschädigungsfall Phoenix ist das durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. etwa Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 207/10 -, NJW 2012, 2195). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist wie in Parallelfällen gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der Frage zuzulassen, ob auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen zulässigerweise an einem gegliederten Entschädigungssystem festgehalten werden darf. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 122.449,16 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den Jahresbeitrag 2009 der Klägerin zur Beklagten. Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut mit der Erlaubnis zur Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung und zum Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 KWG). Sie ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag 2009 der Klägerin auf 244.898,31 € fest. Dabei lehnte sie einen Umgruppierungsantrag der Klägerin ab, weil die Erträge aus dem Eigenhandel 10% der beitragsrelevanten Erträge überstiegen. Hingegen berücksichtigte sie einen Versicherungsabschlag. Im Übrigen legte sie die von der Klägerin erklärten Daten zugrunde und ging so von beitragsrelevanten Erträgen von (4.259.493,82 + 7.452.524,92 =) 11.712.018,74 € aus, auf die sie den Beitragssatz 2,46% anwandte, was zu 288.115,66 € führte, die abzüglich des 15%igen Versicherungsabschlags den festgesetzten Beitrag ergaben. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Ablehnung der Umgruppierung und sah die normativen Grundlagen als höherrangigem Recht widersprechend an. Die Beklagte sei finanziell nicht tragfähig und stelle deshalb eine gemeinschaftsrechtswidrige Konzeption dar. Die der Beklagten zugeordneten Institute würden gegenüber den der Entschädigungseinrichtung der Banken zugeordneten Instituten völlig unverhältnismäßig in Anspruch genommen werden. Die Beitragsverordnung genüge nicht ihrer Ermächtigungsgrundlage, weil sie Risiken nicht hinreichend berücksichtige. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hob den Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2011 auf, soweit der festgesetzte Jahresbeitrag einen Betrag von 122.449,16 € übersteigt, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Abweichend von der Beklagten wies die BaFin die Klägerin einer Beitragsgruppe mit niedrigerem Beitragssatz (1,23%) zu, was zur Halbierung des zunächst festgesetzten Beitrags führte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K2 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 9 bis 33 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat am 10. März 2011 Klage erhoben, nachdem sie im Dezember 2010 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt hatte (VG 4 L 582.10), über den das Gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2011 entschied. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren und beantragt, den Jahresbeitragsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2010 in der Form des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. Februar 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Gesetzgeber habe im Zuge der Reform des EAEG im Jahr 2009 zulässigerweise an der Trennung der Entschädigungseinrichtungen festgehalten. Die Vorsorgelasten seien fair und angemessen zwischen den einzelnen Institutsgruppen verteilt. Der dazu nötige Vergleich dürfe nicht auf die Beiträge und die diese regelnden Verordnungen beschränkt werden. In ihn müssten auch die sonstigen Vorsorgeleistungen der Einlagenkreditinstitute etwa die Finanzierung des Restrukturierungsfonds einbezogen werden. Der streitige Jahresbeitrag diene nicht der Finanzierung des Entschädigungsfalls Phoenix. Die Jahresbeitragslast liege bei deutlich weniger als 10% des Jahresüberschusses des jeweiligen Instituts. Selbst wenn es im Einzelfall dazu kommen sollte, dass die Entschädigungseinrichtung einen Kredit wegen des Erreichens der gesetzlichen Zumutbarkeitsschwellen nicht vollständig über Beiträge zurückführen könnte, höbe das die Finanzierungsverantwortung der Institute bis zu dieser Zumutbarkeitsschwelle nicht auf. Die Berücksichtigung handelsrechtlicher Rückstellungen, die Festlegung einer Belastungsobergrenze sowie die Orientierung am Entschädigungsrisiko seien von der Verordnung fehlerfrei vorgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 20. September 2012 (Bl. 154 bis 170 d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Der Verwaltungsvorgang und die Streitakte VG 4 L 582.10 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.