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Urteil

4 K 244.11

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0608.4K244.11.0A
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Leitsätze
§ 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG ist mit der Verfassung von Berlin nicht unvereinbar. Die Norm greift zwar in die durch Art. 17 der Verfassung von Berlin verbürgte Berufsfreiheit ein. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Spielsucht stellt jedoch einen legitimen Zweck dar.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG ist mit der Verfassung von Berlin nicht unvereinbar. Die Norm greift zwar in die durch Art. 17 der Verfassung von Berlin verbürgte Berufsfreiheit ein. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Spielsucht stellt jedoch einen legitimen Zweck dar.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 5. April 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist unbegründet, weil die Versagung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln einer Erlaubnis, da sie eine Spielhalle im Sinne des § 1 Satz 1 SpielhG Bln betreiben will. Die Erlaubnis ist zu versagen, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden soll, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die R…-Oberschule ist eine solche Einrichtung. Der Abstand zwischen der vorgesehenen Spielhalle und der Schule erfüllt das unbestimmte Merkmal der „räumlichen Nähe“. Zu dessen Auslegung führt die Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/4027 Seite 12). Danach dient der Verwirklichung eines effektiven Jugendschutzes. Weiter heißt es: „Sie möchte Spielanreize vermeiden. Gerade Spielhallen üben einen „Reiz des Verbotenen“ aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt; die Regelung dient daher der Vorbeugung von Spielsucht im möglichst frühen Stadium. Insbesondere soll durch diesen Tatbestand einem Gewöhnungseffekt des verbreiteten, stets verfügbaren Angebots von Spielhallen bei Kindern und Jugendlichen entgegengewirkt werden.“ Der streitige Gewerberaum liegt in Sichtweite der Schule, wenngleich man wegen des Knicks der K…straße vor ihn treten muss, um das breite Schulgebäude auf der gegenüber liegenden Straßenseite zu sehen. Auf die genaue Meterangabe kommt es nicht an. Es mögen 80 m Abstand zur nächstgelegenen Seite des Schulgebäudes sein oder 200 m zum mittig gelegenen Schuleingang. Die beiden Messpunkte beeinflussen den Sichtkontakt nicht. Für ausschlaggebend hält das Gericht aber, dass der Gewerberaum auf dem Schulweg einer nennenswerten Schülerzahl liegen muss. Denn er liegt zwischen dem S-Bahnhof J… und der Schule sowie am Beginn des Blocks, in dem sich der Eingang der Schule befindet. Das Gericht hält diese Norm nicht mit der Verfassung von Berlin für unvereinbar; es kann eine zur Vorlage nach § 46 Abs. 1 VerfGHG führende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht gewinnen. Zweifelsohne greift sie in die durch Art. 17 der Verfassung von Berlin (VvB) in gleicher Weise wie im Grundgesetz verbürgte Berufsfreiheit ein. Dieser Eingriff dürfte aber gerechtfertigt sein. Nicht bezweifeln lässt sich, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Spielsucht ein legitimer Zweck ist. Hindert man die Entstehung von Spielhallen, so ist das geeignet, eine durch Spielhallen begründete Spielsucht zu verhindern. Vertretbar erscheint, diese Regelung für erforderlich zu halten. Zwar könnte man daran denken, dass es ausreichte, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zu Spielhallen zu verbieten (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SpielhG Bln). Doch ist denkbar, darin ein nicht gleichermaßen wie die Untersagung geeignetes Mittel zu sehen, weil die Zutrittsverweigerung in jedem Einzelfall seitens der Spielhalle ausgesprochen werden müsste und diese von der Behörde zu kontrollieren wäre. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der Klägerin zielt auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung, ihre Angemessenheit. § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln scheidet gewiss einige lukrative Standorte für Spielhallen aus. Diese spürbare Beschränkung ist hinnehmbar, wenn mit ihr der Spielsucht nicht nur theoretisch begegnet wird. Anders als die Klägerin meint das Gericht, dass der Gesetzgeberin der räumlichen Nähe von Spielhalle und einer von Jugendlichen und Heranwachsenden besuchten Oberschule nicht nur lebensfremd eine abstrakte Gefahr konstruierte, sondern dass es gut vorstellbar ist, dass Jugendliche in Pausenzeiten, Freistunden und dem nachmittäglichen Heimweg auf der Suche etwa nach gemeinsamen Unternehmungen von der unübersehbar naheliegenden Spielhalle in eine Versuchung geführt werden können, die sich bei einzelnen von ihnen über kurz oder lang zur Sucht auswachsen kann. Dass diese Meinung nicht durch - von der Klägerin vermisste - Untersuchungen unterlegt ist, ist unschädlich. Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (so Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 BvR 2007/10 -, NJW 2012, 1062 [1063 Rn. 29]). Man mag erwägen, ob diese Grenze des Beurteilungsspielraums etwa im Falle von Kinderkrippen überschritten wäre. In Bezug auf die R…-Oberschule ist das wohl zu verneinen. Rechtlich nicht greifbar ist, dass das Berliner Spielhallengesetz nur gegen einen Teil der von Geldspielgeräten ausgehenden Suchtgefahr für Kinder und Jugendliche vorgeht. Gerade die Situation in der K…straße führt das vor Augen. Denn dort finden sich Gaststätten mit Geldspielgeräten wie etwa der für Schüler sicher anziehende Imbiss auf der Ecke N…straße (schräg gegenüber dem Betrieb der Klägerin), in dem dicht aneinander drei Geldspielgeräte stehen, ohne dass die Anforderungen des § 4 SpielhG Bln erfüllt sind. Indes geht das nicht auf eine inkonsistente oder gleichheitswidrige landesrechtliche Regelung zurück, sondern auf das Nebeneinander von Landesrecht (SpielhG Bln) und Bundesrecht (§§ 33c und 33f GewO, SpielV). Mit den vorstehenden Überlegungen ist auch gesagt, dass die Verhältnisse im Umfeld des streitigen Standorts und die Lage des Einzelfalls keinen Anlass zu einer Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln bieten. Auf weitere Versagungsgründe ist danach nicht mehr einzugehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz führt die Klägerin aus verschiedenen in der mündlichen Verhandlung erörterten und von der Klägerin nicht mehr bezweifelten Gründen (kein Recht im Unrecht, verschiedene Bezirke) nicht zum Ziel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um eine Spielhallenerlaubnis. Im August 2010 beantragte die Klägerin, ihr für eine etwa 100 qm große Spielhalle in der K…straße 47 die nötige Erlaubnis zu erteilen. Nach der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Wertung liegt das Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet nach Maßgabe des § 7 Nr. 8 BauO Bln 1958. Zu der vom Bezirksamt am 21. Juli 2009 beschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans 7… kam es bislang nicht. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 26. Januar 2011 ab, weil sich nur weniger als 100 m entfernt eine Oberschule befinde und die Auswirkungen der Spielhalle als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 7 Nr. 5 BauO 1958 zu werten seien. Die Klägerin erhob ohne Begründung Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 8. Juni 2011 zurückwies. Die Klägerin hat am 6. Juli 2011 Klage erhoben und macht mit Schriftsatz vom 16. September 2011 (Bl. 24 bis 28 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, geltend: Die Generalklausel des § 7 Nr. 5 BauO 1958 dürfe planungsrechtliche Festlegungen nicht aushebeln. Die Oberschule befinde sich etwa 200 m entfernt auf der anderen Straßenseite. Von räumlicher Nähe könne nicht gesprochen werden. Auf den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 7… komme es nicht an, weil die Abwägungsphase nunmehr über zwei Jahre dauere. Der Versagungsgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 SpielhG sei nicht erfüllt. Ihre Spielhalle dürfte ohnehin nur für Volljährige zugänglich sein, weshalb die Versagung zur Abwehr einer Gefährdung der Jugend nicht auszusprechen sei. Weil in der D…straße (im Nachbarbezirk) gegenüber dem Berufsschulzentraum eine Spielhalle genehmigt worden sei, stehe auch ihr nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die streitige Genehmigung zu. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 26. Januar 2011 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Spielhallenerlaubnis für den Standort K…straße 47 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Klägerin stehe schon nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 SpielhG kein Anspruch auf die Erlaubnis zu. Zudem sei der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG erfüllt, weil sich in etwa 80 m Entfernung eine Schule befinde. In einem weiteren Umkreis bis zu 500 m befänden sich weitere vergleichbare Einrichtungen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. April 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der die streitige Erlaubnis betreffende Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.