Beschluss
4 K 35.11 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0210.4K35.11V.0A
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt die Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht, dem Kläger ein Schengen-Visum zu erteilen, voraus, dass das Gericht zu seiner Überzeugung nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex feststellt, dass der Kläger beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen oder genügt es, dass das Gericht nach Prüfung von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b Visakodex keine durch besondere Umstände begründete Zweifel an der vom Kläger bekundeten Absicht hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen?(Rn.18)
2. Begründet der Visakodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums, wenn die Einreisevoraussetzungen insbesondere des Art. 21 Abs. 1 Visakodex erfüllt sind und kein Grund für die Verweigerung des Visums nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex gegeben ist?(Rn.23)
3. Steht der Visakodex einer nationalen Regelung entgegen, wonach einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum) erteilt werden kann?(Rn.23)
Tenor
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt die Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht, dem Kläger ein Schengen-Visum zu erteilen, voraus, dass das Gericht zu seiner Überzeugung nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex feststellt, dass der Kläger beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen oder genügt es, dass das Gericht nach Prüfung von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b Visakodex keine durch besondere Umstände begründete Zweifel an der vom Kläger bekundeten Absicht hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen ?
2. Begründet der Visakodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums, wenn die Einreisevoraussetzungen insbesondere des Art. 21 Abs. 1 Visakodex erfüllt sind und kein Grund für die Verweigerung des Visums nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex gegeben ist?
3. Steht der Visakodex einer nationalen Regelung entgegen, wonach einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum) erteilt werden kann?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Setzt die Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht, dem Kläger ein Schengen-Visum zu erteilen, voraus, dass das Gericht zu seiner Überzeugung nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex feststellt, dass der Kläger beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen oder genügt es, dass das Gericht nach Prüfung von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b Visakodex keine durch besondere Umstände begründete Zweifel an der vom Kläger bekundeten Absicht hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen ? 2. Begründet der Visakodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums, wenn die Einreisevoraussetzungen insbesondere des Art. 21 Abs. 1 Visakodex erfüllt sind und kein Grund für die Verweigerung des Visums nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex gegeben ist? 3. Steht der Visakodex einer nationalen Regelung entgegen, wonach einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum) erteilt werden kann? I. 1. Die Beteiligten streiten um ein Schengen-Visum (Besuchsvisum). 2. Der 1956 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 7. November 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Er gab dabei an, verheiratet zu sein, bezeichnete seine berufliche Tätigkeit mit „free job“, bemaß seine geplante Aufenthaltsdauer auf 62 Tage und benannte einen Einladenden. Er legte sein bis zum 24. September 2012 gültiges Reisedokument vor sowie eine Verpflichtungserklärung. Diese stammt von einem 1972 im Iran geborenen Deutschen (dem Einladenden), der den Kläger als den Onkel seiner Ehefrau bezeichnet. Die Ehefrau ist mit anderen Worten die Tochter des Bruders des Klägers bzw. dessen Nichte. Zudem legte er die Ablichtung einer Urkunde über eine ihn betreffende Reiseversicherung über eine Deckung von 50.000 € vor, die ausweislich des englischsprachigen Textes für 62 Tage ab der im Pass angezeigten Abreise gültig sein sollte. Auf die mit vorgelegte Ablichtung einer fremdsprachigen Urkunde trug der Bearbeiter handschriftlich auf: „100% v. Haus auf ca. 203 qm auf sein Namen jetz. Whg.“ 3. Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verfüge. Dagegen remonstrierte der Kläger mit dem Hinweis auf die Verpflichtungserklärung. Zudem erklärte er, er wolle nach 30 Jahren seinen Bruder wiedersehen. 4. Mit Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in Teheran vom 5. Januar 2011 ersetzte die Beklagte ihren zunächst ergangenen Bescheid und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken erneut ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Prüfung der Gesamtumstände habe erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers ergeben. Es ergäben sich nach der entsprechenden Prüfung durch die Botschaft überwiegende Zweifel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive, so dass im Ergebnis die erforderliche fristgerechte Rückkehrabsicht nicht festgestellt werden könne. Eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland habe nicht nachgewiesen werden können. Seine familiäre Verwurzelung sei als grundsätzlich gegeben anzusehen, da er verheiratet sei und Kinder habe. Vorreisen in den Schengenraum oder vergleichbare Staaten hätten nicht nachgewiesen werden können. Eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung habe nicht nachgewiesen werden können. Es sei nicht bekannt, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Er sei selbstständiger Obstbauer bzw. Saisonarbeiter; seine Ehefrau sei Hausfrau. Ein regelmäßiges Einkommen habe nicht nachgewiesen werden können. Selbst wenn aber die Einreisevoraussetzungen zu bejahen wären, hätte die Auslandsvertretung im Rahmen des nach § 6 Abs. 1 AufenthG (a.F.) bestehenden Ermessens zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung seien die Gesamtumstände zu Ungunsten des Klägers bewertet worden. Gründe, die gegen einen Besuch seines Neffen im Iran sprächen, seien nicht vorgetragen. 5. Der Kläger hat am 8. Februar 2011 Klage erhoben und macht dazu geltend: Er sei selbstverständlich bereit, nach dem Besuch in den Iran zurückzukehren. Seine beiden Kinder im Alter von 23 und 25 Jahren studierten dort. Seine Ehefrau lebe dort. Er sei der Eigentümer des Hauses, in dem er wohne. Er sei ein sogenannter Gelegenheitsarbeiter bzw. selbstständiger Obstbauer und habe keine gleichmäßigen monatlichen Einkünfte. Gleichwohl ernähre er seine Familie ohne Hilfe. Er zahle freiwillig in die Rentenversicherung ein. Er sei zufrieden im Iran und stehe unter keinem Migrationsdruck. Er habe seinen Bruder 30 Jahre lang nicht gesehen. Dieser sei wie sein Sohn asylberechtigt und hier immer noch politisch aktiv und könne deshalb nicht in andere Staaten reisen, um ihn - den Kläger - dort zu treffen, weil er mit Verschleppung rechne. Ein in Deutschland lebender Neffe müsste bei einer Einreise in den Iran fürchten, vom Militär eingezogen zu werden. Neuerdings trägt er vor, seit dem 15. April 2002 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt zu sein und ein monatliches Nettogehalt von 600.000 Toman zu erhalten. 6. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung/Abänderung ihres Bescheides mit Datum vom 5. Januar 2011 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und ihm ein Visum zu Besuchszwecken in Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 7. Sie macht geltend: Der Kläger habe eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung, im Iran, insbesondere Immobilienbesitz, nicht nachgewiesen. Selbst wenn aber die Tatbestandsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen wären, sei die Entscheidung, das Visum zu versagen, frei von Ermessensfehlern getroffen worden. Gerade im Iran bestehe ein sehr starker Migrationsdruck, insbesondere auch nach Europa. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass eine fehlende wirtschaftliche und finanzielle Verwurzelung im Herkunftsland zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet führe. Der Kläger könne seinen Bruder auch in einem Drittstaat treffen. Das Visum sei auch nicht ausnahmsweise etwa aus humanitären Gründen zu erteilen. 8. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. 9. Der Erfolg der Klage hängt zumindest in erster Linie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex [VK] - ABl. 2009 L 243 Seite 1) ab. Zudem bestimmt § 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. 2011 I Seite 2258) in den ersten beiden Absätzen: (1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum), 2. ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. (2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden. 10. Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist zunächst festzustellen, ob der Antragsteller (= der Kläger) die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes (SGK) erfüllt. Das ist hier überwiegend eindeutig zu bejahen. 11. Der Kläger ist im Besitz eines gültigen Reisedokuments, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a SGK). 12. Der Kläger hat den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c 1. Teil SGK). Das ist durch die Art. 14 Abs. 4 VK genügende Verpflichtungserklärung und die Benennung des einladenden Neffen geschehen. Es zieht die Zweckbeschreibung und den Beleg nicht in Zweifel, dass der Kläger daneben noch weitere Verwandte in Hannover, insbesondere seinen Bruder, besuchen will. 13. Mit der Verpflichtungserklärung ist auch belegt, dass der Kläger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c 2. Teil SGK). Obgleich sich aus der Verpflichtungserklärung naturgemäß nichts über die Bonität des Erklärenden ergibt und dazu auch sonst nichts bekannt ist, genügt diese Erklärung zum Beleg, weil es für die bloße Unterbringung und Bewirtung eines familiären Gastes über 62 Tage keiner besonderen Mittel bedarf. Nichts deutet darauf, dass der Einladende nicht einmal über die dafür nötigen Mittel (Schlafplatz, Nahrung) verfügt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie dieses Merkmal als erfüllt ansieht. 14. Obzwar über die Mittel für die Rückreise (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c 3. Teil SGK) nichts bekannt ist, insbesondere (verständlicherweise) kein Rückreiseticket gebucht ist (vgl. Anhang II B. 1. zum VK), trägt das Gericht keine Zweifel, dass der Kläger im Falle der Einreise mit einem Hin- und Rückflugticket einreisen wird, weil er anderenfalls die Annullierung oder Aufhebung des Visums nach Art. 34 Abs. 1 oder 2 VK zu erwarten hätte. Auch diese Einschätzung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geteilt. 15. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass der Kläger nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Die Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d SGK ist gegeben. 16. Es steht auch nicht in Rede, dass der Kläger für die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaats eine Gefahr darstellt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e SGK). Mögen auch Verwandte von ihm Asylberechtigte sein, so gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Besuch etwa wegen gewalttätiger Demonstrationen die innere Sicherheit gefährdete oder die Beziehungen zum Iran berührte. Ausschreibungen in Datenbanken sind - wie die mündlichen Verhandlung ergeben hat - nicht bekannt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e am Ende SGK). 17. Streitig ist allein, ob der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e am Anfang SGK). Das wäre er, wenn bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht oder wenn er nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Diese Merkmale führt Art. 21 Abs. 1 VK beispielhaft (für das Merkmal der Gefahr für die öffentliche Ordnung) an. Damit kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Gericht davon überzeugt sein muss, dass beim Kläger kein Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, und ob es davon überzeugt sein muss, dass er die rechtzeitige Ausreise beabsichtigt (Vorlagefrage 1 erster Teil). 18. Eine solche Überzeugung könnte das Gericht nicht erlangen, weil es den Kläger (wie auch alle anderen Besuchsvisumskläger) nicht kennt. Welche Reiseabsichten jemand hat, lässt sich regelmäßig nicht allein anhand von Akten und Schriftsätzen entscheiden. Bei einem solchen Verständnis wären die Visumserteilung und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes praktisch ausgeschlossen. 19. Anders läge es, wenn die Vorlagefrage zu 1 zweiter Teil zu bejahen und die von Art. 21 Abs. 1 VK geforderte Feststellung die Kehrseite der Feststellung wäre, dass kein Verweigerungs- bzw. Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 VK besteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - BVerwG 1 C 15.10 - Rn. 17 auf Seite 9: „spiegelbildliche Versagungsgründe“). 20. Hier wäre nur der Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK zu erörtern, der erfüllt ist, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Dieser Versagungsgrund ist nach der Wertung des Gerichts nicht erfüllt. 21. Schon mangels persönlichen Eindrucks vom Kläger kann das Gericht nichts über seine Glaubwürdigkeit sagen. Es hat aber keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht glaubwürdig sei. 22. Die Darstellung des Klägers ist auch glaubhaft. Es erscheint gut möglich, dass der 56 Jahre alte Kläger im Iran zufrieden ist und in sein vertrautes Umfeld, insbesondere zu seiner engeren Familie, zurückkehren will, das er bislang wohl nicht für eine Einreise in den Schengenraum verlassen hat. Das Gericht hat keine besonderen Anhaltspunkte, um mehr als die allgemeinen Zweifel an den Absichten des ihm nicht bekannten Klägers zu begründen. Unzweifelhaft gibt es gute Gründe, den Iran zu verlassen. Und es mag deshalb einen starken Migrationsdruck geben. Erfahrungsgemäß führt aber ein solcher allgemeiner Druck nicht dazu, dass jedermann jederzeit auszureisen trachtet. Es ist denkbar, dass der Kläger das Leben im Iran leid ist und nun die Chance sucht, ihm zu entgehen. Gleichermaßen denkbar ist, dass er mit seinem gewohnten Leben zufrieden ist und keinen Anlass hat, es aufzugeben und in der Fremde zu leben, wo er mit einiger Sicherheit vom Wohlwollen der Familie und des Aufnahmestaates abhängig wäre. Die vom Kläger behaupteten Lebensumstände (Unterhaltssicherung durch eigene Arbeit, wohnen im eigenen Haus, Kinder in Ausbildung) stellt die Beklagte nicht begründet in Abrede, insbesondere hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Kläger Immobilienbesitz nachgewiesen hat, was sie für einen Anhaltspunkt für die Rückkehrbereitschaft zu halten scheint. Diese Lebensumstände begründen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers, er wolle rechtzeitig in seine Heimat zurückkehren. 23. Danach kommt es für die Entscheidung darauf an, welche Rechtsfolge es hat, wenn die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 VK erfüllt sind und kein Versagungs- bzw. Verweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 VK erfüllt ist. Darauf zielen die Vorlagefragen zu 2 und 3. 24. Die Rechtsprechung in Berlin geht inzwischen wohl ausnahmslos davon aus, dass dann ein gebundener Anspruch entstanden ist und die Beklagte das Visum ohne weiteres zu erteilen hat (so etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, Abdruck Seite 7 f.). Träfe das zu, wäre die Beklagte hier zur Erteilung des Visums zu verpflichten. 25. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hält die Frage, ob der Visakodex einen gebundenen Anspruch begründet, ausdrücklich offen (Urteil vom 15. November 2011, aaO, Rn. 10). Die Beklagte, die gegen eine Reihe stattgebender Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin Rechtsmittel eingelegt hat, um Klarheit in dieser Frage zu gewinnen (etwa Urteil der 3. Kammer vom 14. Dezember 2010 - VG 3 K 301.09 V -; Urteil der 4. Kammer vom 25. November 2011 - VG 4 K 593.10 V -; Urteil der 14. Kammer vom 23. Juni 2011 - VG 14 K 25.11 V -; Teilurteil der 29. Kammer vom 27. Januar 2011 - VG 29 K 362.10 V -), vertritt - wie sie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat - weiterhin die Auffassung, die Erteilung eines Schengen-Visums stehe in ihrem Ermessen. In diesem Sinne ließe sich auch die Neufassung des § 6 AufenthG durch das Gesetz vom 22. November 2011 verstehen. Wäre die Norm nur ein Hinweis darauf, dass das Aufenthaltsgesetz die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht abschließend regelt, sondern es daneben noch den Visakodex als Rechtsgrundlage gibt, hätte sich das klar, insbesondere unter Vermeidung des Wortes „können“ ausdrücken lassen. Dieses Wort steht in der deutschen Verwaltungsrechtssprache sowohl für eine Befugnis (die gebundene Entscheidungen umfassen kann) als auch für ein Ermessen. Diese Zweideutigkeit des Gesetzeswortlauts, die durch die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/5470, Seite 20 zu Nummer 5) nicht aufgehoben wird, weckt (nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 1973 - Rs. 34/73 -, Slg. 1973, Seite 981 wohl unzulässigerweise) Zweifel an der unmittelbaren Geltung des Visakodexes mit seinem - wie hier vertreten - gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Anders läge es, wenn der Visakodex nur den Versagungsfall in Art. 32 Abs. 1 VK abschließend geregelt hätte, es den Mitgliedsstaaten aber überlassen hätte zu regeln, ob bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Fehlen eines Versagungsgrunds das Schengen-Visum erteilt werden darf oder muss. Träfe diese Auffassung zu, wäre die Beklagte lediglich dazu zu verpflichten, über den Visumsantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den Erteilungsvoraussetzungen erneut zu entscheiden.