Urteil
4 K 105.10
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0805.4K105.10.0A
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Leitsätze
1. Gegenstand des Grundlagenbescheids bezüglich einer Entschädigung nach dem NS-VEntschG muss sein, dass und zu welchem Zeitpunkt bestimmte Vermögenswerte von schädigenden Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren und dass ihre Rückgabe ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2009 – BVerwG 5 C 33.07 -, BVerwGE 134, 196).(Rn.38)
2.Die damit umfasste Feststellung der Berechtigung kann nur getroffen werden, wenn bewiesen werden kann, dass jemand Vermögenswerte besaß, die von einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen waren; es ist nicht möglich, im Wege der Schätzung die Berechtigung des Betroffenen hinsichtlich eines Teils des möglicherweise von einer schädigenden Maßnahme betroffenen Vermögenswerts festzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 -, ZOV 2006, 384 [385]).(Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand des Grundlagenbescheids bezüglich einer Entschädigung nach dem NS-VEntschG muss sein, dass und zu welchem Zeitpunkt bestimmte Vermögenswerte von schädigenden Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren und dass ihre Rückgabe ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2009 – BVerwG 5 C 33.07 -, BVerwGE 134, 196).(Rn.38) 2.Die damit umfasste Feststellung der Berechtigung kann nur getroffen werden, wenn bewiesen werden kann, dass jemand Vermögenswerte besaß, die von einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen waren; es ist nicht möglich, im Wege der Schätzung die Berechtigung des Betroffenen hinsichtlich eines Teils des möglicherweise von einer schädigenden Maßnahme betroffenen Vermögenswerts festzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 -, ZOV 2006, 384 [385]).(Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 12. April 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. A. Die Klage ist zulässig, auch soweit sie sich auf die Feststellung bezieht, dass den Klägern für 27,8 Mio Strickmaschinennadeln eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG zusteht. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2007 hindert diesen Klageantrag nicht, weil rechtskräftige Urteile nur binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Über die Frage der Entschädigungsberechtigung der Kläger in Bezug auf 27,8 Mio Strickmaschinennadeln ist aber durch das Urteil nicht entschieden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG, in denen die Rückgabe ausgeschlossen ist. Die Höhe der Entschädigung ist in § 2 NS-VEntschG geregelt. Über den Anspruch entscheidet nach § 4 Satz 1 NS-VEntschG das Bundesamt. Das Gesetz sieht damit eine Trennung zwischen dem Grundlagenbescheid und dem Festsetzungsbescheid vor. Gegenstand des Grundlagenbescheids muss sein, dass und zu welchem Zeitpunkt bestimmte Vermögenswerte von schädigenden Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren und dass ihre Rückgabe ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2009 – BVerwG 5 C 33.07 -, BVerwGE 134, 196 = NVwZ-RR 2010, 174 [175]). Die damit umfasste Feststellung der Berechtigung kann nur getroffen werden, wenn bewiesen werden kann, dass jemand Vermögenswerte besaß, die von einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen waren; es ist nicht möglich, im Wege der Schätzung die Berechtigung des Betroffenen hinsichtlich eines Teils des möglicherweise von einer schädigenden Maßnahme betroffenen Vermögenswerts festzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 -, ZOV 2006, 384 [385]). Gegen diese Grundsätze verstoßen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2007 und folglich der es umsetzende und insoweit hier nicht angegriffene Tenor zu 1. des Bescheids vom 21. Dezember 2009. Denn das Urteil unterließ die Bestimmung des geschädigten Vermögenswerts. Entschädigt werden soll danach nur das bewegliche Betriebsvermögen, soweit es nach Chemnitz verbracht worden ist. In welchem Umfang dies geschah, ist dem Urteil weder im Tenor noch in der Begründung zu entnehmen. Es ist danach nicht einmal klar, ob nur Nadeln nach Chemnitz kamen oder auch die im Urteil angesprochenen sonstigen Textilmaschinen. Die Umsetzung dieses Urteils verlangt zunächst eine Bestimmung der geschädigten Vermögenswerte und nicht nur eine Bestimmung ihres Wertes. Die auf die Feststellung der Entschädigungsberechtigung in Bezug auf 27,8 Mio Strickmaschinennadeln gerichtete Klage ist auch sonst zulässig, weil darüber eben noch nicht entschieden ist (§ 75 VwGO). B. 1. Die auf den Grundlagenbescheid gerichtete Klage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil das Gericht die Überzeugung, dass jemand im Herbst 1939 27,8 Mio Nadeln von Lodz nach Chemnitz brachte, nicht gewinnen kann (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gibt kein zeitnah entstandenes Beweismittel, das eine entsprechende Aussage stützte. Der Zeuge hat die Verbringung nicht selbst erlebt und auch sonst keine zeitnahen Wahrnehmungen gemacht. Sein Wissen beruht allein auf einem Gespräch seines Vaters mit Herrn D... im Jahr 1950, an dem er teilnahm, sowie einem oder zwei weiteren Gesprächen. Allerdings weiß er praktisch nichts über das Geschehen; die Aussage ist unergiebig. In der freien Schilderung seiner Erinnerung zum Beweisthema hat er berichtet, dass bei dem Gespräch über das Schicksal gesprochen worden sei, was in der Zwischenzeit geschehen sei. Da sei auch die Verlagerung von Nadeln und Platinen aus Lodz zur Sprache gekommen. Die habe sein Vater nach dem Einmarsch der Deutschen, aber vor der Übernahme der staatlichen Organe durch das 3. Reich vorgenommen. Er habe jenen LKW-Transport organisiert. Sein Vater habe berichtet, dass das keine einfache Sache gewesen sei und er mehrfach habe Bestechungsgelder zahlen müssen. Auf Nachfrage hat der Zeuge bekräftigt, dass ihm Einzelheiten der Verbringung nicht bekannt sind. Diese Aussage ermöglicht es nicht, die Verbringung von Betriebsvermögen von Lodz nach Chemnitz festzustellen, das einen den bereits festgesetzten Entschädigungsbetrag übersteigenden Betrag rechtfertigte. Angemerkt sei, dass die Unergiebigkeit der Aussage des Zeugen weder eine Folge des beachtlichen Alters des Zeugen noch des zeitlichen Abstands zum Geschehen sein dürfte. Bei dem Zeugen sind keine Beeinträchtigungen erkennbar gewesen, die annehmen ließen, sein Erinnerungsvermögen sei mehr als durch das bei Menschen übliche Vergessen getrübt. Seine früheren schriftlichen Erklärungen haben keine nun nicht mehr erinnerten glaubhaften Einzelheiten aufgewiesen. Zwar ist darin von Umständen die Rede gewesen, zu denen der Zeuge auf Vorhalt nun nichts mehr hat sagen können. Indes haben diese erfunden gewirkt. Das gilt für den behaupteten „Befehl der Nazibehörden“ wie für Unterlagen, die etwas über den Wert des Betriebsvermögens 1939 in Dollar ausgesagt haben sollen. Unstimmig ist auch die Behauptung gewesen, mit Lieferscheinen und Quittungen habe das Eigentum des Vaters des Zeugen am Warenlager geltend gemacht werden sollen. Einer Überzeugungsbildung steht auch entgegen, dass die behauptete Anzahl überführter Nadeln lediglich das Ergebnis einer Rückrechnung von einem behaupteten Wert des Lagers (1,5 Mio RM) ist, für den es ebenfalls an stützenden, insbesondere zeitnahen (1939) Anhaltspunkten fehlt, und der überdies variierend angegeben wurde. Mag man darüber noch hinweggehen, so widerstreitet die Angabe im Auszug aus dem Handelsregister vom 17. Oktober 1938, der jährliche Verkauf betrage ca. 1.000.000 Stück Nadeln, ganz gewaltig der zu beweisenden Behauptung über den geschädigten Vermögenswert. Man hätte danach anzunehmen, der Großhändler habe sich einen Vorrat für fast 28 Jahre angelegt. Das erscheint auch wegen der dadurch gebundenen Gelder abwegig. Zwar muss die Zahl von 1 Mio jährlich verkaufter Nadeln nicht richtig gewesen sein. Indes wird sie durch nichts widerlegt. Insbesondere findet sich kein Grund, weshalb die Angabe zu dieser Zeit und an dieser Stelle falsch gewesen sein soll. Hingegen kann man sich einen Grund für Zweifel an der Richtigkeit der im Entschädigungsfestsetzungsverfahren genannten Zahl denken. Es gibt schließlich keinen Grund für die Annahme, dass der angegebene Absatz zwar für Oktober 1938 zugetroffen habe, nicht aber mehr für September 1939. Selbst bei der wohl eher fernliegenden Annahme, ein Kaufmann lagere seinen Jahresumsatz, hätte man anzunehmen, dass sich dieser innerhalb weniger als eines Jahres um das 27-fache erhöht hätte. Auch das erscheint abwegig. Und selbst dann müsste man noch annehmen, dass der Großhändler innerhalb von elf Monaten seinem Lieferanten fast die maximale jährliche Produktion von 60 Mio Nadeln abgenommen hätte. Denn zum einen hätte der laufende gesteigerte Absatz bedient, zum anderen das Lager auf den jährlichen Absatz hin gesteigert werden müssen. Zudem widerstreitet die Angabe, die von E... gelieferten Nadeln hätten einen Wert von 1,5 Mio RM gehabt, der sicher nicht zu niedrig bemessenen Angabe im Entschädigungsverfahren K..., das Unternehmen habe einen jährlichen Umsatz von 1,5 Mio RM gehabt. Kaum indiziellen Wert dürfte haben, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Streitwert gerade einmal auf 4.000 € festsetzte, was bei Annahme, es gehe letztlich um einen Millionenwert, auch für den Grundlagenbescheid zu wenig war. Es bekräftigt nur, dass das Verwaltungsgericht sich nicht darüber bewusst war, dass es die Schädigung an einem bestimmten Vermögenswert festzustellen hatte. Die Angaben Herrn D... im Fragebogen A über Kriegsschäden tragen die Beweisbehauptung nicht. Danach sollen Nadeln im Wert von 3 Mio damaliger Währung durch die Besatzung durch das deutsche Militär verloren gegangen sein. Die zu entschädigenden Nadeln sollen aber solche sein, die dem Zugriff der Besatzer in Zusammenwirken Herrn D... und Herrn K... entzogen wurden und erst in Chemnitz (wohl durch Veräußerung Herrn K...) verloren gingen. Dass Herr D... in einem Antragsformular in Palästina angab, durch Verstaatlichung („Nationalised“) Nadeln im Wert von 2 Mio Goldzloty verloren zu haben, kann aus dem gleichen Grund nicht die streitigen Nadeln meinen, die gerade der Verstaatlichung entzogen worden sein sollen. Auf die sich aufdrängende Frage, ob man die eigentlich höchst beachtliche Geschichte von dem während der Kampfhandlungen in Polen entgegen der Einmarschrichtung der deutschen Wehrmacht nach Chemnitz verbrachten Warenlager, die den nach vorn schauenden Familien auch nach 1945 keinen näheren Austausch Wert gewesen sein soll, überhaupt glauben kann, ist auch deshalb nicht einzugehen, weil sie bejahend und bindend vom Verwaltungsgericht Dresden entschieden ist. 2. Kann man aber die Beklagte nicht zu einem Grundlagenbescheid über 27,8 Mio Nadeln verpflichten, dann scheitert daran auch die Verpflichtung zu einem entsprechenden Festsetzungsbescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Für die Zulassung der Revision gibt es keinen Grund (§ 4 Satz 2 NS-VEntschG, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Beteiligten streiten nach der teilweisen Klagerücknahme um noch etwa 3,8 Mio € weiterer Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust von Vermögen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2007 verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden – 12 K 2261/05 – die Beklagte dazu, festzustellen, dass den Klägern (die auch die hiesigen Kläger sind) in ungeteilter Erbengemeinschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht „für das bewegliche Betriebsvermögen der Firma D... D... in Lodz soweit dieses nach Chemnitz verbracht worden ist“. Im Tatbestand hielt das Gericht fest, dass die Kläger Rechtsnachfolger nach ihrem Vater sind; dass dieser Alleininhaber des unter der im Tenor genannten Firma betriebenen Großhandels mit Nähmaschinen und Nähmaschinenteilen für die Textilindustrie war; dass das Unternehmen 1938 Niederlassungen in Tel Aviv und Beirut unterhielt. Im Weiteren gab das Gericht zusammenfassend den Vortrag der Kläger wieder (Seiten 2 bis 4 oben), berichtete von dem angegriffenen Bescheid und seiner Begründung sowie der Klage und ihrer Begründung (Seite 4). Auf die Darstellung der Klageerwiderung folgten die Mitteilung der Ruhensanordnung sowie weiterer Vortrag der Kläger (Seite 5). In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG eröffnet war, weil der Vater der Kläger als Jude kollektiver Verfolgung ausgesetzt war (Seite 6 oben). Es hielt den Anwendungsbereich der Norm auch im Hinblick auf das entzogene Vermögen für eröffnet (Seite 6 Mitte). Im Anschluss daran erklärte das Gericht, zu seiner Überzeugung sei der Verlust des streitgegenständlichen Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet erfolgt, so dass die Kläger dem Grunde nach eine Entschädigung begehren könnten, weil die Rückübertragung ausgeschlossen sei, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Eine Entziehung des streitigen Teils des beweglichen Betriebsvermögens vor seiner Verbringung nach Chemnitz durch eine Beschlagnahme durch Militärdienststellen oder andere Stellen des NS-Staates „dürfte nach der historischen Entwicklung ausgeschlossen sein“, schrieb das Gericht und führte dazu verschiedene Erkenntnisse aus Wikipedia an (Seite 6 f.). In der Mitte der Seite 7 teilte das Gericht mit, aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Zeugen K... spreche jedoch alles dafür, dass das bewegliche Betriebsvermögen vor Inverwaltungnahmen oder Beschlagnahmen in Lodz nach Chemnitz verbracht worden sei. Aus einer Erklärung der Mutter des Zeugen aus dem Jahr 1960 übernahm das Gericht, dass „ihr Ehemann das erhebliche Nadellager übernommen habe“ (Seite 7) und stellte fest, dass „dieses Nadellager offenbar gerade nicht beschlagnahmt sondern zuvor 'übernommen' worden war“. Es komme hinzu, so erklärte das Gericht, dass das Nadellager nach den nicht bestrittenen Bekundungen der Kläger einen erheblichen Wert dargestellt habe, sich zu einer Beschlagnahme des Lagers jedoch keine aktenkundigen Spuren haben finden lassen; es widerspreche der Lebenserfahrung, dass dies auch dann der Fall gewesen wäre, wenn das Nadellager und sonstige Textilmaschinen tatsächlich beschlagnahmt und verwertet worden seien. Nach alldem war das Gericht überzeugt, „dass ein Teil des Betriebsvermögens der Firma D... in den nachmaligen Geltungsbereich des Vermögensgesetzes nach Chemnitz verbracht und dort auf andere Weise i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG verloren gegangen ist“ (Seite 8). Nach Erörterung mit den Beteiligten setzte das Verwaltungsgericht Dresden den Streitwert auf 4.000 € fest. Mit Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Dezember 2009, zugestellt am 23. Dezember 2009, stellte die Beklagte fest, „dass die ungeteilte EG nach D... D... Berechtigte im Sinn des VermG bzgl. des Teiles des beweglichen Betriebsvermögens der Fa. D... D... ist, der nach Chemnitz verbracht worden ist“ (Ziffer 1), setzte den Entschädigungsanspruch der Berechtigten auf 48.777,25 € (Ziffer 2) und den Zinsanspruch auf 17.315,92 € (Ziffer 3) fest. Der festgesetzte Betrag ist das Ergebnis einer Schätzung nach lastenausgleichsrechtlichen Überlegungen, die am Ersatzeinheitswert für Betriebsvermögen ausgerichtet ist und u.a. Werte aus der Richtzahlentabelle Nr. 207 – Großhandel: Eisenwaren verwendet. Die Kläger haben am Montag, dem 25. Januar 2010, Klage erhoben und meinen, die Entschädigung habe nach dem Wiederbeschaffungswert für 27,8 Mio Nadeln am 1. April 1956 ausgerichtet werden müssen und müsse weitere mehr als 3,8 Mio € betragen. Den beiden Akten der Behörde sind folgende Angaben zu den beteiligten Betrieben und dem Betriebsvermögen des Unternehmens in Lodz zu entnehmen: Der Kläger meldete 1990 den Anspruch mit der Angabe an, in den ersten Wochen der deutschen Besetzung von Lodz hätten die deutschen Behörden den Besitz des Familiengeschäfts konfisziert und ihn auf die ostdeutsche Firma E... in Chemnitz übertragen; der Wert der gelagerten Waren habe in heutigen DM 20 Mio betragen. Im Auftrag des Zeugen K... erklärte dessen Sohn Dr. R... K... 1996 in einem nicht adressierten Schreiben, die Firma D. D... habe die Firma E... aus Chemnitz von 1930 bis September 1939 vertreten und ein riesiges Warenlager auch aus Waren des vertretenen Unternehmens gehabt. Im September 1939 sei das Vermögen der Firma D... auf Befehl der Nazibehörden an die Firma E... nach Chemnitz übergeben und die Firma D... geschlossen worden. Der Wert des Vermögens habe laut zur Verfügung stehenden Unterlagen 1,5 Mio US-Dollar zum Stand 1939 betragen. Das Privatvermögen von D. D... sei ein Teil des Vermögens der Firma E... in Chemnitz nach dem September 1939 gewesen. 1997 ließen die Kläger erklären, offenbar noch im Jahr 1939 sei das gesamte Warenlager auf Veranlassung der deutschen Behörden nach Chemnitz transportiert und der arischen Firma E... übergeben worden. Zum Ablauf verwiesen sie auf eine Entscheidung des Kammergerichts in RzW 1964, 109. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Grundlagenbescheid ließen die Kläger im Jahr 2000 vortragen: Nach damaligem Stand der Technik hätten die Nähmaschinennadeln in der textilverarbeitenden Industrie sehr häufig gewechselt werden müssen. Aus diesem Grund habe die Firma D..., die fast die gesamte polnische Textilindustrie und weite Teile Osteuropas beliefert habe, über sehr große Warenbestände an derartigen Nadeln verfügt. Das umfangreiche Warenlager habe vor allem aus weiteren Nähmaschinen, Platinen und Textilrohstoffen bestanden. Der Familie D... sei es gerade noch gelungen, am Tage des Einmarsches deutscher Truppen „Hals über Kopf“ aus ihrer Heimatstadt im Pferdewagen nach Wilna in Litauen zu flüchten, wo D... verhaftet und nach Sibirien verbracht worden sei. Die Kläger hätten an verschiedenen Orten Osteuropas unter falschen Namen gelebt; der Kläger habe sich der polnischen Untergrundbewegung angeschlossen. Unmittelbar nach der Besetzung seien alle jüdischen Vermögenswerte beschlagnahmt worden. 1940 seien noch Textilrohstoffe in den Räumen der Firma D... vorhanden gewesen. Weder sie noch ihre Eltern wüssten aus eigener Kenntnis bzw. eigenem Erleben, wann, wie und von wem das Betriebsvermögen verwertet wurde. Mit Gewissheit könnten sie aber darlegen und beweisen, dass die Maschinen und Maschinenteile, vor allem das erhebliche Nadellager nach Chemnitz gebracht worden seien. Nach dem Krieg seien die Familien D... und K... wieder in Kontakt getreten. Der 1957 verstorbene R... K... habe dem 1985 verstorbenen D... D... berichtet, dass die Firma 1939 unmittelbar nach Kriegsbeginn das umfangreiche Nadellager und sonstige Maschinenteile abgeholt und nach Chemnitz gebracht habe. Zur Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden legten die Kläger eine Erklärung des Zeugen K... vom 3. März 2005 vor, in der es auszugsweise heißt: „… befürchtete Herr D..., dass Hitler … Polen annektieren könnte. Herr D... war bewusst, dass er als Jude in diesem Fall sofort fliehen und sein Geschäft in Stich lassen müsse. Dies beunruhigte ihn sehr, zumal er in Lodz ständig über ein ganz erhebliches Warenlager im Wert von mehreren Millionen Dollar verfügte. Mein Vater und Herr D... vereinbarten seinerzeit, dass in einem solchen Falle die Firma E... versuchen solle, das Warenlager nach Chemnitz zu überführen und, nach Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt an die Zweigniederlassungen … in Tel Aviv und Beirut zu senden. Der Verwalter des Warenlagers sei angewiesen, meinem Vater jederzeit den Zugang zum Warenlager und den Abtransport zu ermöglichen. Zudem händigte Herr D... meinem Vater diverse Dokumente aus …, die meinem Vater in die Lage versetzen sollten, gegenüber Behörden Eigentumsansprüche am Warenlagers D... geltend zu machen. Schon kurz nach der Meldung von der erfolgten Besetzung von Lodz … durch deutsche Truppen begab sich mein Vater nach Lodz. Mit Hilfe der ihm zu diesem Zweck zuvor von D... zur Verfügung gestellten Unterlagen gelang es ihm, vor den zuständigen Nazi-Behörden den Befehl zum Abtransport der Nadeln nach Chemnitz, zu erlangen. Mein Vater deutete später an, dass er für diesen Transport zusätzlich Schmiergeld zahlen musste. Es war meinem Vater wegen des großen Volumens nicht möglich, das gesamte Warenlager abzutransportieren. Er ließ deshalb (die im Verhältnis zu ihrem Wert sehr voluminösen) Vorräte an Wolle und Stoffen zurück, transportierte aber die sehr wertvollen Nadeln mit einem LKW nach Chemnitz. Dies erschien ihm auch ungefährlicher, da es sich zum allergrößten Teil um von der Firma E... produzierte Nadeln handelte und er so jederzeit auch ohne die gefälschten Dokumente plausibel behaupten konnte, es handelte sich um ihm gehörende Warenvorräte. Mein Vater fühlte sich hinsichtlich dieser Nadeln als Treuhänder. Nach außen trat er als Eigentümer auf …, im Innenverhältnis erkannte er das Eigentum seines Freundes … D... an. … Mit der Zeit verkaufte mein Vater die Nadeln auf eigene Rechnung. 1942 fusionierte die Firma E... mit der Firma … H.... Die bis dahin erzielten Erlöse für die schon verkauften Nadeln bzw. die noch nicht veräußerten Nadeln wurden Firmenvermögen von E.... … Mein Vater hatte geglaubt und gehofft, sich zu einem späteren Zeitpunkt mit D... … einigen zu können. … Auch mein Vater hatte fliehen und sein Unternehmen zurücklassen müssen. Ein tatsächlicher Ausgleich zwischen meinem Vater und Herrn D... für die 1939 unentgeltlich übernommenen Nadeln ist deshalb unterblieben“. Die Aussage des seinerzeit 82 Jahre alten Zeugen K... am 30. November 2007 protokollierte das Verwaltungsgericht Dresden auszugsweise folgendermaßen: „Ich habe über die Verbringung des Warenlagers, hier insbesondere des Nadellagers, von meinem Vater erst nach dem Krieg erfahren. … Bei diesem Besuch im Jahr 1950 in der Schweiz habe ich Herrn D... D... wiedergetroffen und kann mich an Gespräche erinnern, die dort mein Vater mit dem Vaters des Klägers, Herrn D... ..., geführt hat. Bei dieser Gelegenheit habe ich auch von der Sache mit dem Warenlager erfahren. Ich weiß aus Berichten meines Vaters, dass er es geschafft hat, dieses Warenlager wieder nach Chemnitz zu verbringen. … Ich weiß, dass das erste Ziel meines Vaters gewesen ist, die Rückführung des Warenlagers nach Chemnitz, hauptsächlicher Beweggrund war, so weiß ich es von meinem Vater, dass er es Herrn D... D... versprochen hatte. Es war dann wohl so, dass mein Vater diese Nadeln nicht nach Beirut hat bringen können, und er hat diese Sachen dann, soweit dies möglich gewesen ist, von Chemnitz aus verkauft. … Auf weitere Frage erklärt Herr K..., dass neben der menschlichen Komponente dieses Vorgangs sein Vater selbstverständlich auch ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, das Warenlager, insbesondere die Nadeln, wieder in seinen Besitz zu bekommen. … er könne zeitlich nicht eingrenzen, wann diese Verbringung des Nadellagers stattgefunden hat“. In einer Akte des Ausgleichsamts Karlsruhe zu W... K... heißt es in einem Beiblatt Betriebsvermögen: „Maschinenpark zur monatl. Herstellung von 5 Millionen Strickmaschinennadeln“. Die Brüder K... erklärten 1968 in dem Feststellungsverfahren, der Umsatz ihrer Nadelfabrik habe nach ihrer Schätzung im Jahre 1939/40 ca. 1,5 Millionen RM betragen. Gegenüber der Entschädigungsbehörde erklärte die Klägerin 1956, im Mai 1940 seien sie (sie, ihre Mutter und der Kläger) ins Ghetto Lodz gekommen. Von dort hätten sie im Dezember 1940 nach Berlin fliehen können, von wo aus sie im Mai 1946 nach Israel ausgewandert seien. Ihr Vater sei bald auf den Einmarsch der deutschen Truppen verhaftet und aus Lodz verschleppt worden. Ähnlich äußerten sich der Kläger in einer undatierten eidlichen Erklärung und seine Mutter in einer eidlichen Erklärung wohl vom 5. Mai 1970 und in ihrem Antrag. In dem Antrag sprach sie an, dass ihr Ehemann große Warenlager von Maschinenteilen, Maschinen, Baumwolle und Wolle in Lodz besessen habe. In einer weiteren (früheren?) eidlichen Erklärung gab sie an, dass die Wohnung der Familie geplündert worden sei, als die deutschen Truppen in Polen eingedrungen seien. Sie seien hinausgeworfen worden und hätten nur das Allernotwendigste mitnehmen dürfen. Im Mai 1940 seien sie in das Ghetto Lodz eingewiesen worden. Sie sei von dort im Dezember 1940 nach Berlin geflohen und 1946 nach Israel ausgewandert. In einer späteren eidlichen Erklärung gab sie an, nach Einmarsch der deutschen Truppen in Lodz sei ihr Mann verhaftet und von der Gestapo verschleppt worden. Sie habe ihn erst wieder nach dem Krieg getroffen. Im Mai 1940 sei sie mit ihren 1925 und 1934 geborenen Kindern ins Ghetto Lodz gekommen. Die Behörde wandte sich an verschiedene Stellen mit Fragen zu Nadeln für Industrienähmaschinen, wie etwa der üblichen Größe der Warenbestände solcher Unternehmen und dem Preis für eine derartige Nadel. Dabei stellte sich heraus, dass es zwischen Nadeln für Industrienähmaschinen und solche für Strickmaschinen einen großen Unterschied gibt und die G... KG sich auf letztere konzentriert hatte. Über den Absatz von Strickmaschinennadeln in Polen im Jahr 1939 konnte die Beklagte nichts ermitteln. Herr G... von der G... KG erklärte im November 2009, E... habe zu den größeren Nadelherstellern in Sachsen gehört. Kein Vertreter eines solchen Herstellers habe aber nur vom Geschäft mit Nadeln leben können. Er habe auch andere Firmen und deren Produkte führen müssen. Ein Lagerwert von über 3,6 Mio RM sei eine völlig irrationale Größe. Er unterschied zwischen Strick- und Wirknadeln und nannte für 1938 einen Preis seines Unternehmens von 50 RM/1000 Stricknadeln und von 8,20 RM/1000 Wirknadeln. Bei Annahme eines Lagerwerts von über 36.228 RM ergäbe das etwa 1,2 Mio Nadeln beider Sorten, die in 12.000 Pappschachteln gelegen hätten und auch für einen Fachmann eine erstaunlich große Menge gewesen wären, die man wohl mit einem Lastkraftwagen hätte abfahren können. Er wies darauf hin, dass Vertreter von Herstellern deren Produkte zuweilen auf Kredit erhielten. Im Übrigen äußerte er sich zur Möglichkeit eines Preisvergleichs von Nadeln in den Jahren 1939 und 1956. Sie holte darüber hinaus Auskünfte aus dem Staatsarchiv in Lodz ein. Das erbrachte eine Erklärung Herrn D... gegenüber dem Lodzer Gewerbeamt über seinen Laden in Pilsudskiego 25. Der Laden sei 3,80 m x 4 m x 6,50 m groß und habe ein Schaufenster. Es werde ein Motor mit 0,5 PS für die Produktion eingesetzt, mit dem eine Wirkmaschine betrieben werde. In einem handelsregisterähnlichen Auszug ist von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Rede, die 1936 gegründet wurde. Ihr Geschäftsführer war Herr D.... Ihr Gegenstand war der Verkauf von Nadeln und Maschinenteilen. Als Niederlassungen waren „ul. 11-go Listopada Nr. 2. Laden an der ul. Pilsudskiego nr. 25“ angegeben. Das Archiv übermittelte ein „Protokoll vom 2. Dezember 1936 über den Verlauf der Kommissionssitzung bezüglich der Genehmigung des Einrichtungsprojektes einer mechanischen Wirkerei in Lodz an der ul. Pilsudskiego Nr. 25“ sowie Protokolle über eine Beschauung der mechanischen Wirkerei am 31. März 1937, am 3. Dezember 1937 und am 7. März 1937 auf dem Grundstück an der ul. Pilsudskiego Nr. 25. In einem weiteren Dokument ist Herr D... mit der Anschrift Pilsudskiego Nr. 23 aufgeführt. Die Art des Gewerbes ist mit “Wirkerei“ bezeichnet; der Sitz war in Pilsudskiego Nr. 25. Dazu heißt es mit Eingangsdatum 13. Dezember 1937: „Es wurde die Genehmigung des Einrichtungsprojektes 7820 erteilt. Es wurde die Bestätigung der Anmeldung für den Verkauf von Nadeln und Ersatzteilen ausgestellt“. Eine Skizze ist mit „Laden für Zubehör für Wirkmaschinen sowie Lageskizze an der ul. Pilsudskiego 25 in Lodz“ überschrieben. Eine Urkunde betrifft eine Gewerbeanmeldung. Es heißt darin, D... D... … wohnhaft an der ul. 11 Listopada Nr. 2 zeige an, dass er am 1. Juli 1930 mit dem Handelsgewerbe mit Sitz an der ul. 11 Listopada Nr. 2 begonnen habe. Gegenstand des Unternehmens sei der Verkauf von Nadeln und Zubehör für Strumpf- und Trikotagemaschinen. Der Gewerberaum befinde sich an der ul. 11 Listopada Nr. 2. Ein Auszug aus dem Handelsregister vom 17. Oktober 1938 betrifft den Betrieb 11 Listopada 2, in dem nichts hergestellt wurde, sondern Nadeln und Zubehör für Strumpf- und Trikotagemaschinen verkauft wurden. Der jährliche Verkauf betrage ca. 1.000.000 Stück Nadeln. Der Betrieb sei mit der Privatwohnung des Eigentümers verbunden. Die Büroabmessungen betrügen 5,75 m x 6,50 m, die Arbeitszimmerabmessungen 4,55 m x 5,90 m. Der Betrieb umfasse 2 Zimmer – Büro und Arbeitszimmer in einem gemauerten Gebäude mit 4 Fenstern. Es seien zehn Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Nach einer handelsregisterähnlichen Urkunde vom 26. Oktober 1938 gab es seit November 1935 die Firma D. D... Agentur, die Auslandsfirmen vertrat. Weiter heißt es zum Gegenstand des Unternehmens und seinem Sitz: „Maschinenteile und Nadeln. Export von Holz. Lodz. ul. 11-go Listopada 2“. Im November 1938 bestätigte der einstweilige Stadtpräsident die Anmeldung des Gewerbes „Verkauf von Nadeln und Zubehör für Strumpf- und Trikotagemaschinen mit Sitz … an der ul. 11 Listopada Nr. 2 durch D. D...“. Am 9. Mai 1939 bestätigte die Stadtverwaltung, dass D... D..., wohnhaft an der ul. Piotrowska Nr. 48 am 8. April 1939 an seinem Wohnort mit dem Gewerbe Verkauf von Nadeln, Maschinenzubehör und Garn begonnen habe; der Gewerberaum befinde sich im Quergebäude im 2. Stockwerk. Zu diesem Betrieb heißt es in einem weiteren Formular zur Frage nach den hergestellten Fabrikaten „Verkauf“. In den zwei Betriebsräumen sollten keine Arbeiter beschäftigt werden. In einem Protokoll vom 23. Mai 1939 heißt es, die Kommission habe das Lager für Garne, Nadeln und Maschinenersatzteile an der Piotrowska 48 beschaut und festgestellt, dass die Räumlichkeit für Lagerung und Verkauf von Garnen, Nadeln und Maschinenersatzteilen geeignet sei. Am 10. August 1939 wurde das Lager erneut überprüft und festgestellt, dass die Bedingungen für die Lagerführung erfüllt seien. Am 18. August 1939 wurde die Genehmigung für das Gewerbe an diesem Ort erteilt. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Nach den damaligen Gegebenheiten hätten 1,2 Mio Nadeln ein Gewicht von 840 kg und ein Volumen (nur) von 1,008 m³, das in einen Personenkraftwagen gepasst hätte, gehabt. Das hätte nicht die Bezeichnung eines „erheblichen Nadellagers“ gerechtfertigt. Diese geringfügige Menge wäre kein Anlass gewesen, sich auf den gefährlichen Weg nach Lodz zu machen, um sie nach Chemnitz zu holen, und kein Gesprächsthema zwischen den Familien bei ihren Begegnungen nach dem Krieg gewesen. Es sei vielmehr von einem Lagerwert von 1,5 Mio RM auszugehen. Bei einem Durchschnittswert von 53,87 RM/1000 Nadeln wären 27.800 Einheiten von je 1.000 Nadeln gelagert gewesen. Für deren Transport hätte (erst) ein Lastkraftwagen gereicht. Die Beklagte habe fehlerhafterweise die Entschädigung nach den Grundsätzen für die Unternehmensentschädigung nach einem Einheitswert der Firma D... berechnet. Richtigerweise sei vom Wiederbeschaffungswert zum 1. April 1956 auszugehen. Herr ... habe für die Britische Mandatsregierung in Palästina ein Formular ausgefüllt und darin den Wert von „Stock of Knitting & Stocking Needles“ in der Pilsudskiego 25 bei Kriegsausbruch mit 2 Mio Gold-Zloty und den Wert von „Stock of Knitting & Stocking Needles“ in der Piotrowska 48 mit 3 Mio Gold-Zloty angegeben. Bei den polnischen Behörden habe er nur das Warenlager in der Piotrowska 48 angegeben. Das gesamte Lager habe damit am 1. September 1939 einen Wert von umgerechnet 2,5 Mio RM gehabt. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung ergebe das für das Jahr 1956 einen Wert von 6,35 Mio DM, der nach Verdoppelung nach § 2 Satz 8 NS-VEntschG und weiterer Umrechnung sowie abzüglich der bereits zugesprochenen Entschädigung einen Betrag von 6.444.629,55 € ergebe. Nach Rücknahme des weitergehenden Entschädigungsbegehrens beantragen die Kläger, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ihnen für 27,8 Mio Strickmaschinennadeln eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG zusteht sowie dass ihnen für den Verlust dieser Nadeln über den im angefochtenen Bescheid bereits zuerkannten Betrag von 48.777,25 € nebst Zinsen hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 3.847.266,88 € nebst Zinsen gemäß § 2 NS-VEntschG gegen den Entschädigungsfonds zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen, ob die streitige Entschädigung nach den Grundsätzen der Unternehmensentschädigung oder der Singularentschädigung vorzunehmen sei. Nach Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin am 8. April 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. April 2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat zur Verbringung von Strick- und Wirkmaschinennadeln von Lodz nach Chemnitz im September 1939 Beweis durch Vernehmung des Zeugen K... erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 5. August 2011 verwiesen. Der zweibändige Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.