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Urteil

4 K 503.10

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0715.4K503.10.0A
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Leitsätze
1. § 113 HandwO ist nicht zu entnehmen, dass es nur einen Beitragsbescheid in einem Jahr oder für ein Jahr geben darf.(Rn.15) 2. Nur der Zahlungsanspruch unterliegt der Verjährung, nicht hingegen die Festsetzung bzw. Veranlagung.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 113 HandwO ist nicht zu entnehmen, dass es nur einen Beitragsbescheid in einem Jahr oder für ein Jahr geben darf.(Rn.15) 2. Nur der Zahlungsanspruch unterliegt der Verjährung, nicht hingegen die Festsetzung bzw. Veranlagung.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Klage, über die infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter hat entscheiden dürfen, ist unbegründet. Man kann zwar verstehen, dass die Nacherhebung von Beiträgen Anlass zum Widerspruch ist. Indes begegnet der Bescheid bei näherer Prüfung keinen Bedenken. Er ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht zu vertiefen ist, dass der streitige Bescheid gemessen an den veröffentlichten Beitragsregelungen rechnerisch richtig ist. Dem naheliegenden Einwand der Klägerin, die früheren Beitragsbescheide seien bestandskräftig und regelten ihren Jahresbeitrag jeweils abschließend, begegnet die Beklagte mit der Berufung auf eine Rechtsprechung. In der Tat bezieht sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Falle der Nacherhebung von (Handwerks-) Kammerbeiträgen auf einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Grundsatz, dass ein Beitragsbescheid regelmäßig nur einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt darstelle, nicht aber zugleich auch einen begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt, eine weitergehende als die festgesetzte Forderung sei ausgeschlossen (Beschluss vom 4. Mai 2009 – 8 LC 106/08 -, GewArch 2009, 314 [315]). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, auf die die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen ist, steht die Bestandskraft der früheren Beitragsbescheide dem hier angegriffenen Bescheid nicht entgegen. Selbst wenn man annähme, für den Handwerkskammerbeitrag habe erst dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts diesen Grundsatz ausgesprochen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich (nur) auf Erschließungsbeiträge, für die es besondere gesetzliche Regelungen gebe (der vom Oberverwaltungsgericht zitierte Beschluss vom 6. Oktober 2003 – BVerwG 9 B 95.03 – bezieht sich auf das Urteil vom 18. März 1988 – BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 = NVwZ 1989, 159, das sich auf § 127 Abs. 1 BBauG stützt, wie auch das Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465 [466]; das vom Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom 18. April 1996 – 1 K 306/94 – für diese Ansicht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 – BVerwG 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129, passt hingegen nicht, weil danach auch ein nach seinem Tenor belastender Bescheid ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann; die vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg weiter angeführten Kommentare bringen keine vertiefte Begründung), wäre auf dieser Grundlage die streitige Festsetzung möglich. Ob man § 113 HandwO einen solchen Grundsatz entnehmen kann, ist nicht zu entscheiden. Kann man es, dann ist die streitige Festsetzung möglich. Kann man es nicht, dann hat man den Bescheid auszulegen. Jedenfalls ist es ausgeschlossen, § 113 HandwO zu entnehmen, dass es nur einen Beitragsbescheid in einem Jahr oder für ein Jahr geben darf. Ungeachtet des genannten Grundsatzes stehen die früheren Bescheide dem streitigen Bescheid nicht entgegen. Denn das käme nur in Betracht, wenn die Klägerin die früheren Bescheide dahin verstehen durfte, dass mit ihnen abschließend über den jeweiligen Jahresbeitrag entschieden werden sollte. Eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts enthalten die Bescheide nicht. Die Spalte im Bescheidvordruck „bereits veranlagt“ deutet vielmehr darauf, dass die Beklagte von mehrfachen Veranlagungen ausgeht. Darauf deutet weiter, dass nach § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung das Kalenderjahr/Haushaltsjahr das Beitragsjahr ist. An dessen Beginn, zu dem die früheren Bescheide jeweils ergingen, lässt sich aber noch nicht absehen, ob das Mitglied einen Gewinn erzielen wird oder nicht. Im letzteren Fall ist nur der Grundbeitrag geschuldet, der hier jeweils festgesetzt wurde, im ersteren Fall ein erhöhter Grundbeitrag, der erst mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzt wurde. Schließlich deutet die in den früheren Bescheiden jeweils aufgeführte Berechnungsgrundlage darauf, dass es allein mit dem Grundbeitrag nicht sein Bewenden haben kann, sondern noch der gewinnabhängige Zusatzbeitrag erhoben werden soll. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung erlaubt eine vorläufige Veranlagung des Zusatzbeitrags; Satz 2 schreibt eine Beitragsberichtigung vor, wenn die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt wird. In der Zusammenschau dieser Umstände können die früheren Bescheide nicht in der Weise verstanden werden, dass sie abschließend sein sollten. Der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass diese Überlegungen einem juristischen Laien bei der Betrachtung der Bescheide nicht kommen, mag zutreffen. Indes findet sich für das Verständnis der Klägerin, die Bescheide seien abschließend, nicht mehr als ihr Wunsch, dass dies so sein soll. Einen Ansatz im Bescheid hat dieses Verständnis nicht. Dann aber scheitert die hier streitige Festsetzung/Veranlagung nicht am Vertrauensschutz. Denn das setzte voraus, dass die Klägerin berechtigt darauf vertrauen durfte, es werde keine weitere Veranlagung geben. Das durfte sie nicht, weil der Bescheid sich ebenfalls unausgesprochen, aber aus dem Zusammenhang für die Klägerin erkennbar, eine weitere Regelung offenhielt. Zudem steht eine Betätigung des Vertrauens nicht konkret in Rede. Verjährung steht der streitigen Veranlagung nicht im Wege. § 10 Abs. 1 der Beitragsordnung erklärt für die Verjährung der Beitragsansprüche das Gesetz über Gebühren und Beiträge in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar und bestimmt die Verjährungsfrist mit drei Jahren. § 21 Abs. 1 GebBeitrG bestimmt, dass die Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen in drei Jahren verjähren und die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach § 21 Abs. 2 GebBeitrG finden die §§ 146 bis 149 RAO entsprechende Anwendung. Das lässt sich so verstehen, dass nur der Zahlungsanspruch der Verjährung unterliegt, nicht hingegen die Festsetzung/Veranlagung. Denn § 21 Abs. 1 Satz 1 GebBeitrG spricht nur von Zahlungsansprüchen und die entsprechend anwendbaren §§ 146 ff. RAO regeln nur Hemmung, Ablaufhemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung sowie die Verjährung gegenüber dem Haftenden. Aber selbst wenn man auch von einer Festsetzungsverjährung ausginge, stünde die dem streitigen Bescheid nicht entgegen. Die jeweils dreijährige Frist begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung entsteht der Beitragsanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das der Beitrag erhoben wird. Für das am längsten zurückliegende Jahr, auf das sich der streitige Bescheid bezieht, entstand der Anspruch am 1. Januar 2006, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begann. Bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 11. Dezember 2009 war sie noch nicht verstrichen. Der streitige Bescheid, der eine Zahlungsaufforderung enthielt, unterbrach die Verjährung (§ 147 Abs. 1 RAO). Die Erwägung der Klägerin, die Bescheide wirkten sieben Jahre zurück, trifft nicht zu. Sie regeln jeweils einen Jahresbeitrag der Jahre 2006 bis 2009. Dass sie dafür jeweils auf eine Bemessungsgrundlage zurückgreifen, die drei Jahre alt ist, bedeutet nicht, dass sie den Beitrag jener Jahre regeln. Der Rückgriff auf eine mit einiger Sicherheit bereits feststehende Bemessungsgrundlage ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil der Kammer vom 7.September 2004 – VG 4 A 277.03 – für die drei Jahre alte Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag der Beklagten). Verwirkung kommt hier nicht in Betracht, weil es schon am Umstandsmoment fehlt. Die früheren Bescheide begründeten aus den dargelegten Gründen nicht die Erwartung der Klägerin, die Beklagte werde höhere Beitragsforderungen nicht mehr geltend machen. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin darauf berufen, seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 1989 sei von ihr immer nur der gewinnunabhängige Grundbeitrag gefordert worden. Das besagt für künftige Jahre nichts. Denn der Beitragsanspruch entsteht jedes Jahr neu (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Beitragsordnung). Schließlich meint die Klägerin, auf Nachfrage hätte die Beklagte ihre Steuernummer und damit die jeweiligen Bemessungsgrundlagen schon früher erfahren können. Das führt – auch unter Betrachtung des von der Klägerin vage angeführten Zivilrechts – auf keinen (allgemeinen) Rechtssatz, der die Verwirkung oder das anders begründete Erlöschen des Beitragsanspruchs der Beklagten ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Beteiligten streiten um einen Beitragsbescheid, mit dem die Beklagte nach vorangegangenen Bescheiden Beitrag für die Jahre 2006 bis 2009 nacherhob. Die Klägerin gehört als selbständige Kosmetikerin zur Beklagten. Die Beklagte erließ und veröffentlichte im Jahr 2003 eine Beitragsordnung. Für die Streitjahre beschloss und veröffentlichte sie Regelungen über den jeweiligen Handwerkskammerbeitrag. Danach betrug der Grundbeitrag für Betriebe ohne Gewerbeertrag/-gewinn bei Einzelgewerbetreibenden 115 bzw. (für 2009) 135 €. Die Beklagte setzte etwa mit Bescheid vom 31. Januar 2008 für das Beitragsjahr 2008 den Grundbeitrag der Klägerin auf 115 € fest. Entsprechend verfuhr sie in den anderen Streitjahren. Nachdem die Klägerin der Beklagten ihre Steuernummer mitgeteilt und das Finanzamt am 8. Dezember 2009 die Bemessungsgrundlagen übermittelt hatte, setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 11. Dezember 2009 für die Beitragsjahre 2006 bis 2009 unter Berücksichtigung des Gewerbeertrags der Klägerin den jeweiligen Gesamtbeitrag fest, zog davon die bereits veranlagten Beiträge ab und gelangte so zu einem Zahlbetrag von noch 1.174,67 €. Dagegen erhob die Klägerin am 11. Januar 2010 Widerspruch und machte geltend, die ihr zuvor übersandten Bescheide seien niemals als vorläufig bezeichnet worden. Darauf erwiderte die Beklagte, im Jahr 2009 sei ihr von der Klägerin die aktuelle Steuernummer mitgeteilt worden. Dann seien ihr die Gewerbeerträge aus den Jahren 2003 bis 2007 übermittelt worden. Daher sei es zur Nachveranlagung der Beitragsjahre 2006 bis 2009 gekommen. Die Klägerin vertiefte ihre Widerspruchsbegründung dahin, dass die früheren Beitragsbescheide bestandskräftig geworden seien und dies Nachforderungen ausschließe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung stelle ein Beitragsbescheid regelmäßig nur einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, weshalb eine Nacherhebung nicht durch die Bestandskraft oder die Bestimmungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe auf den Bestand der früheren Bescheide nicht vertrauen dürfen. Verjährung sei nicht eingetreten. Für Verwirkung bestünden keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat am 15. Oktober 2010 Klage erhoben. Sie meint, die Beklagte umgehe die festgelegte Verjährungsfrist. Es sei unzulässig, den Beitrag auf der Grundlage der Bemessungsgrundlage zu veranlagen, die dem Bemessungsjahr drei Jahre vorgehe. Es sei eine unzumutbare Härte, dass ein Beitragsbescheid bis zu sieben Jahre zurückwirke. Die Voraussetzungen weder des § 48 noch die des § 49 VwVfG lägen vor. Erstmals mit dem angegriffenen Bescheid habe sich der Beitragsbescheid auf ein Bemessungsjahr bezogen. Insoweit sei hier Verjährung, zumindest aber Verwirkung eingetreten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 21. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Kopien aus dem elektronisch geführten Verwaltungsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.