Urteil
4 A 124.08
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0924.4A124.08.0A
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Leitsätze
Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen.(Rn.31)
Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging.(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2008 verpflichtet, für die übliche Einrichtung einer Villa in der W...straße ..., Leipzig, bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss abzüglich zweier Mietbereiche und Dachgeschoss eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG festzusetzen und dabei einen Schadensbetrag von 80.000 RM am 1. Januar 1936 zugrunde zu legen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, soweit über sie noch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden ist, trägt die Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen.(Rn.31) Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging.(Rn.33) Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2008 verpflichtet, für die übliche Einrichtung einer Villa in der W...straße ..., Leipzig, bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss abzüglich zweier Mietbereiche und Dachgeschoss eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG festzusetzen und dabei einen Schadensbetrag von 80.000 RM am 1. Januar 1936 zugrunde zu legen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, soweit über sie noch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden ist, trägt die Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach dem infolge Rücknahme der Revision rechtskräftigen Zwischenurteil zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Teilrücknahme des Entschädigungsgrundlagenbescheids aus dem Jahr 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem durch den Bescheid begründeten Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit der dadurch gebotenen Aufhebung des Tenors zu 1. des angegriffenen Bescheids verliert die neue Regelung im Tenor zu 2. (3-Raum-Einrichtung) ihre Grundlage. In der weiteren Folge sind die Festsetzung der Entschädigung (Tenor zu 3.) und der Zinsen (Tenor zu 4.) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem weitergehenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO). Indes geht der Klageantrag zur Entschädigung für die Einrichtung über das Mögliche hinaus; insoweit ist die Klage unbegründet. A. Die ohne vorherige Anhörung des Klägers erfolgte Teilrücknahme des Entschädigungsgrundlagenbescheids aus dem Jahr 2001 ist auch materiell rechtswidrig. Sie geht in Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG davon aus, dass der Bescheid aus den Jahren 2001/2005 teilweise rechtswidrig ist. Das wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass die Villa außerhalb der von den Eheleuten schließlich bewohnten drei Räume nach dem 30. Januar 1933 keine Einrichtungsgegenstände enthielt oder dass die auch nach diesem Tag noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände den Eheleuten nicht verfolgungsbedingt verloren gingen. Das lässt sich nicht feststellen. Die im Festsetzungsverfahren aufgefundenen Erklärungen aus den Jahren 1934 und 1939 geben weder für das Eine noch für das Andere etwas her. Selbst wenn man daraus mit der Beklagten nun entnehmen wollte, dass die Eheleute bei ihrem Auszug 1940 nicht mehr besaßen als den Hausrat in ihrer 3-Zimmer-Wohnung, wäre damit nicht belegt, dass sie nach dem 30. Januar 1933 nicht mehr hatten und verloren. Es gibt auch sonst keinen Anhalt dafür, dass der Grundlagenbescheid mit der Annahme eines verfolgungsbedingten Verlustes der Villeneinrichtung rechtswidrig war. Wie die Behörde in den Jahren 2001 und 2005 ist auch das Gericht in Anbetracht der sonstigen Gegebenheiten davon überzeugt, dass die Villa auch nach dem 30. Januar 1933 den weit herausgehobenen Vermögensverhältnissen entsprechend unter anderem mit den auf den vorliegenden Lichtbildern zu erkennenden Gegenständen bestückt war und dass der verfolgte Herr Dr. S..., der schließlich „ohne Beruf“ war, diese Gegenstände verschleudern musste. Die Erklärungen aus den Jahren 1934 und 1939 fügen sich zu dieser Überzeugung. Den Umstand, dass die Zentralheizung 1934 seit acht Jahren wegen Defekten unbenutzt war, versteht das Gericht in Anbetracht der für den Verlust des Bankunternehmens geleisteten Entschädigung nicht dahin, dass Herr Dr. S... bereits seit 1926 so verarmt war, dass er in einem nicht beheizbaren Haus ohne Einrichtungsgegenstände leben musste. Es erscheint dem Gericht möglich, dass die mehr als 30 Jahre alte Zentralheizung unwirtschaftlich war und die Bewohnbarkeit des voll eingerichteten Hauses auf andere Weise erreicht werden konnte. Zu weiteren Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids aus den Jahren 2001/2005 sieht das Gericht keinen Anlass, da die Behörde nur wegen der Erklärungen aus den Jahren 1934 und 1939 von ihrer früheren Überzeugung abrückte. Von der Aufhebung der rechtswidrigen Teilrücknahme des in den Jahren 2001/2005 erlassenen Grundlagenbescheids ist auch der neue Grundlagenbescheid erfasst, mit dem die Beklagte feststellte, dass der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung der Wohnungseinrichtung von drei Räumen hat. Denn in dieser Neufestsetzung konkretisiert sich die teilweise Rücknahme des Grundlagenbescheids aus den Jahren 2001/2005. B. Der Kläger hat einen über den im Tenor zu 3. festgestellten Betrag von 5.701,33 € (= 5.767,84 € abzüglich hier nicht umstrittener 66,51 € für die Edelmetallgegenstände) hinausgehenden Entschädigungsanspruch, der aber durch die Behörde festzusetzen ist. Die Behörde ist zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung (Festsetzung einer Entschädigung) vorzunehmen und – da es um eine im Ausgangspunkt ihr zustehende Befugnis zum Schätzen geht – dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach dem im Festsetzungsverfahren bindenden Grundlagenbescheid aus den Jahren 2001/2005 ist die übliche „Einrichtung einer Villa in der W...straße ... bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss abzüglich zweier Mietbereiche und Dachgeschoss“ zu entschädigen. Unter den hier gegebenen Umständen und eingedenk des Zwecks des Grundlagenbescheids handelt es sich um eine noch hinreichend bestimmte Regelung. Nach § 2 Satz 1 NS-VEntschG gelten für die Entschädigung die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes. Zwar bestimmt § 2 Satz 5 NS-VEntschG auch die entsprechende Geltung näher bezeichneter Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes. Doch gehört § 5a EntschG, mit dem die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen einschließlich Hausrats geregelt ist, nicht zu den entsprechend geltenden Bestimmungen. Die Verweisung bezieht sich aber auch auf § 4 Abs. 3 EntschG, der regelt, dass eine Bemessungsgrundlage zu schätzen ist, wenn sie nicht zu ermitteln ist. Allerdings betrifft das nur eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 und damit die zur Entschädigung für Unternehmen. Für die Bemessungsgrundlage zur Entschädigung beweglicher Sachen und damit auch einer „üblichen Einrichtung einer Villa“ kommt es damit auf § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes an. Danach ist bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich des Gesetzes zugrunde zu legen. Maßgebend sollte der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 sein; bei Sachen sollte ihr Zustand im Zeitpunkt der Entziehung berücksichtigt werden. § 2 Satz 8 NS-VEntschG modifiziert diese Regelung dahin, dass für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Dies verschafft keine Klarheit. Wollte man noch annehmen, man könnte in entsprechenden Handelskreisen auf eine Vorstellung von einer „üblichen Einrichtung einer Villa“ setzen, so gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich dafür ein Wiederbeschaffungswert nach den Verhältnissen am 1. April 1956 in den alten Bundesländern ermitteln ließe. Die Beklagte hat weder solche Werte noch Pauschalsätze für Villeneinrichtungen angeführt. Damit besteht für das Gericht kein Ermittlungsansatz. Führen aber die gesetzlichen Regelungen dazu, dass sich eine Entschädigung mangels Bemessungsgrundlage nicht festsetzen ließe, dann zeigt sich darin eine planwidrige Lücke des Gesetzes. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld. Das Recht muss deshalb einen Weg bieten, die Entschädigung in Geld zu bemessen. Das ist nicht anders möglich, als dass man die Bemessungsgrundlage schätzt und drängt hier dazu, § 4 Abs. 3 EntschG entsprechend auf die Bemessungsgrundlage zur Entschädigung für bewegliche Sachen anzuwenden. Dessen entsprechende Anwendung drängt sich auf, weil § 2 Satz 5 NS-VEntschG selbst auf diese Norm verweist. Das Urteil der 25. Kammer vom 27. September 2006 – VG 25 A 203.04 – und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 – BVerwG 5 B 8.07 – (wohl nur in Juris), mit dem dieses die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil der 25. Kammer zurückwies, stehen dem nicht entgegen, zumal da der Senat bei Rn. 11 von „einer mangels anderweitiger Anhaltspunkte erforderlichen Schätzung im Einzelfall“ sprach. Allerdings ist die Schätzung zunächst Aufgabe der Verwaltung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Mai 2005 – BVerwG 7 C 22.04 –, wenngleich zu dem hier nicht anwendbaren § 7 Abs. 1 Satz 2 VermG). Das Verwaltungsgericht ist lediglich zur rechtlichen Kontrolle dieser Entscheidung berufen; es schätzt regelmäßig nicht selbst. Diese Überprüfung ist beschränkt, wenngleich sie nicht durch § 114 VwGO bestimmt wird. Denn die Schätzung ist nicht die Ausübung von Ermessen, obschon sie damit gemein hat, dass sie - anders als die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs - eine Mehrheit gleichermaßen zulässiger Ergebnisse kennt. Durch Ermessensentscheidungen werden durch die Verwaltung Rechtsfolgen bestimmt. Hier steht die Rechtsfolge (Entschädigung) aber fest. Die Schätzung bezieht sich nur auf einen Faktor zu ihrer Berechnung. Damit richtet sich die Kontrolle durch das Gericht vorrangig auf das Zustandekommen des Schätzungsergebnisses und weniger auf das Ergebnis. Die Überprüfung muss die Besonderheit der Schätzung berücksichtigen. Sie ist eröffnet, wenn die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung mangels vorrangiger Daten nicht ermittelt werden kann. Sie soll eine tatsächliche Ungewissheit überbrücken und eine möglichst sachgerechte Entscheidung über die trotz dieser Ungewissheit zu leistende Entschädigung ermöglichen. Deshalb kann man die Entscheidung - anders als eine Ermessensentscheidung - nicht damit angreifen, dass ihre Grundlagen bzw. Maßstäbe nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können. Gibt es aber beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze, dann ist die Schätzung zu beanstanden und ist der darauf beruhende Verwaltungsakt rechtswidrig. So liegt es hier. Die Beklagte richtet ihre Schätzung auch nach ihren in der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen Erwägungen zur Entschädigung einer Villeneinrichtung an den Hamburger Richtlinien aus. Für den Streitfall ist das ein verfehlter Ansatz; es gibt einen vorzugswürdigen. Verfehlt ist der Ansatz hier, weil die Hamburger Richtlinien aus dem Jahr 1944 zur Bearbeitung von Kriegssachschadensanträgen in Hamburg dienten. Sie nutzten bis dahin gemachte Erfahrungen mit Durchschnittshaushaltungen und unterschieden zwischen 1- bis 4- Zimmer-Wohnungen mit Einkommensstufen bis 6.000 RM im Jahr und 2- bis 7-Zimmer-Wohnungen mit Einkommensstufen bis 10.000 RM Jahreseinkommen. Ihrem eigenen Anspruch nach konnten diese Richtlinien nicht ohne weiteres mit Erfolg angewandt werden, in denen der Geschädigte aus einem Vermögen oder aus besonderen Gründen höhere Werte im Hausrat angelegt hatte. Auch das lässt es fernliegend erscheinen, auf diese Richtlinien zurückzugreifen, wenn es um die Entschädigung der Villeneinrichtung eines Bankiers geht. Sollte es keine besseren Werten geben (wie etwa in dem von der 25. Kammer entschiedenen Fall), mag es vertretbar sein, sich auch in einem solchen Fall bei der Schätzung an den Hamburger Richtlinien zu orientieren. Hier indes gibt es einen besseren Wert. Den sieht das Gericht in dem 1962 von einer Entschädigungsbehörde angesetzten Verschleuderungsschaden von 100.000 RM in Bezug auf die Einrichtung der Nachbarvilla. Nach der unangegriffenen Darstellung des Klägers, die nach Aktenlage plausibel erscheint, waren die beiden Villen in der W...straße und der B...straße in Größe und Ausstattung vergleichbar. Den Rückgriff auf diesen Wert hält das Gericht auch deshalb für (gegenüber einer Extrapolation der Hamburger Richtlinien) vorzugswürdig, weil nach dem Grundlagenbescheid die übliche Einrichtung zu entschädigen ist, was einen Vergleich erlaubt. Und schließlich schreibt das Gericht einer 1962 tätigen Entschädigungsbehörde eine beachtliche Sachkunde beim Umgang mit Werten um 1956 zu. Weil aber nach dem Grundlagenbescheid nicht die gesamte Villeneinrichtung zu entschädigen ist, hält das Gericht einen Abschlag für geboten, den es durch einen niedrigeren Ausgangswert und den für die Anwendung des Preisindexes (zur Umrechnung von Reichsmark auf Deutsche Mark am 1. April 1956) nötigen Stichtag ausdrückt. Die im Widerspruchsbescheid aus dem Jahr 2005 angesprochene Berücksichtigung von Kunstgegenständen sieht das Gericht dadurch gewährt, dass es auf den Verschleuderungsschaden der Einrichtung der Nachbarvilla zurückgreift. Unter Beachtung dieser Rechtsauffassung hat die Behörde die Entschädigung für die übliche Einrichtung festzusetzen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Behörde den Wert von 80.000 RM – wie in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich erörtert - nach dem vom Statischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex vom 1. Januar 1936 bis zum 1. April 1956 fortschreibt und über Deutsche Mark in Euro umrechnet. Dem Kläger steht – wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – ein Zinsanspruch nach § 2 Sätze 9 und 10 NS-VEntschG zu, der mit dem nun zu erlassenden Entschädigungsbescheid festzusetzen ist. Die Kostenentscheidung gründet auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 ZPO. Nach § 4 Satz 2 NS-VEntschG und § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Berufung ausgeschlossen. Die Revision ist nicht nach den §§ 135 Satz 1, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 – BVerwG 5 B 8.07 – steht die Zulässigkeit einer Schätzung in Bezug auf bewegliche Sachen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nach dem NS-VEntschG nicht mehr in Frage. Die hier angestellten Erwägungen bei der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG weisen – wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – keine über den Einzelfall hinausgehenden Umstände auf, die revisionsgerichtlich erörtert werden müssten. Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für eine Einrichtung, die sich in einem Haus in der W...straße ... in Leipzig befand. Das Gebäude wurde 1891 von dem jüdischen Bankier S... errichtet. Dieser war seit 1872 Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb einer Bank war. Er starb 1925. Sein Sohn Dr. jur. Jakob S... (= Großonkel des Klägers) sowie Dr. Walter S... und Albert S... (= Onkel des Klägers) waren schließlich Gesellschafter der Bankgesellschaft, die im August 1933 ihre Auflösung beim Handelsregister anzeigte. Insoweit sprach das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen der JCC im Juli 2000 einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen des Verlustes des Bankunternehmens zu. Das 1891 errichtete Gebäude bestand aus einem tageslichtempfangenden Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Dachgeschoss. Im Keller befanden sich elf Räume, darunter der Raum für die Zentralheizung. Um das Vestibül im Erdgeschoss waren acht Räume angeordnet, die im Bauplan etwa mit Blumenzimmer, Herrenzimmer, Salon, Wohnzimmer, Speisezimmer, Garderobe und Küche nebst Speisekammer bezeichnet waren. Dabei betrug die Grundfläche des Erdgeschosses etwa 22x21 m. Im Obergeschoss gab es laut Bauplan weitere acht Zimmer, darunter drei Schlafzimmer, ein Frühstückszimmer, ein Toilettenzimmer mit Bad, ein Schrankzimmer, das Wohnzimmer des Sohnes und das Zimmer des Fräuleins. Für das Obergeschoss wies der Bauplan weitere acht Zimmer, darunter zwei Fremdenzimmer, ein Mädchenzimmer aus. Von Teilen der errichtungszeitgemäßen Einrichtung gibt es Lichtbilder. Nach dem Krieg war in dem Haus die staatliche Schauspielschule untergebracht. Herr S... hatte zwei Töchter und einen Sohn, den 1872 geborenen Dr. Jakob S.... Dieser starb am 11. Januar 1943 in Auschwitz. Herr Dr. Jakob S... lebte auch 1932 in dem Haus. Das Adressbuch dieser Zeit bezeichnete ihn als Verwalter und führte ihn als Bankier. Daneben waren eine Hausmeisterin (Fr. S...) und zwei weitere Personen, nach Darstellung des Klägers eine Gesellschafterin und ein Laufbursche, aufgeführt. 1938-1940 wurden in dem Buch nur noch Herr Dr. Jakob S... und zwei weitere Personen aufgeführt. Der Steuergläubiger hatte 1938 wegen Ansprüchen auf Zahlung von Aufwertungssteuer für das Grundstück in Höhe von knapp 1.000 RM ein Grundpfandrecht an dem Grundstück pfänden lassen. Daneben betrieb die Deutsche Bank, die den Grundeigentümern 1932 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehn über 105.000 GM gewährt hatte, seit Mai 1938 die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen eines Teilbetrags von 20.000 GM, nachdem Miteigentümer auf ihre Anteile an dem Grundstück verzichtet hatten. Sie trat ihre Ansprüche am 4. März 1940 an die Stadt Leipzig ab. Diese ersteigerte das Grundstück am 14. März 1940. Im Anschluss daran zogen Herr Dr. Jakob S... und seine („deutschblütige“) Ehefrau im August 1940 erst in eine andere Wohnung – wohl zur Untermiete – und später bis zur Deportation des Mannes in eine jüdische Schule. Im Rückübertragungsverfahren bezüglich des Grundstücks legte die Stadt auszugsweise eine Erklärung ihres Stadtsteueramts vom 3. Februar 1940 vor. Darin zitiert dieses aus einem Schreiben der Deutschen Bank vom Februar 1939: „Das Grundstück … ist in seiner jetzigen Gestalt unverkäuflich, da es sich in einem Zustand befindet, der unverhältnismäßig hohe Instandsetzungskosten erforderlich machen würde.“ Neben dem Grundstück in der W...straße ... lag das in der B...straße .... Dieses gehörte den Brüdern S..., die es zwischen 1936 und 1938 verlassen mussten. Es war mit einer Villa bebaut. In der Entschädigungssache Hans S... ging die Entschädigungsbehörde 1962 von einer verfolgsbedingten Verschleuderung der Einrichtung aus und schätzte den Verschleuderungsschaden auf 100.000 RM, der zur Grundlage eines später geschlossenen Vergleichs wurde. Das Leipziger Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 28. Juni 1999 einen Antrag auf Rückübertragung des Eigentums am gesamten Mobiliar, an Gemälden, Kunstgegenständen, Skulpturen, technischen Raritäten der Eheleute S... aus der Villa in der W...straße ... ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass diese Vermögenswerte verloren wurden. Auf den Widerspruch auch des Klägers dagegen reagierte das Leipziger Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit einem Ergänzungs- und Teilabhilfebescheid vom 18. April 2001. Damit lehnte es den Rückübertragungsantrag des Klägers ebenfalls ab, bestimmte nun aber (Punkt 2), dass den Antragstellern (darunter dem Kläger) für den verfolgungsbedingten Verlust näher bezeichneter Edelmetallgegenstände (im Wesentlichen Besteck) und „der üblichen Einrichtung einer Villa in der W... ..., bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss abzüglich zweier Mietbereiche und Dachgeschoss dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes“ zusteht. Zur Begründung hieß es: Es könne davon ausgegangen werden, dass die vom Ehepaar bewohnten Räume entsprechend den Vermögensverhältnissen des Bankiers Dr. jur. Jakob S... und dessen Ehefrau eingerichtet und ausgestattet waren. Die Behörde sei davon überzeugt, dass die beiden im Zusammenhang mit dem verfolgungsbedingten Umzug zur Untermiete den überwiegenden Teil der Wohnungseinrichtung verschleudern oder verschenken mussten und somit die Vermögenswerte verloren. Bei den bei Bekannten untergestellten Gegenständen, die die Ehefrau zurück erhalten habe, könne es sich nur um einzelne Gegenstände gehandelt haben. Dagegen erhob auch der Kläger erneut Widerspruch, weil er meinte, die auf den Lichtbildern abgebildeten Gegenstände hätten ebenfalls ausdrücklich in die Grundlagenentscheidung aufgenommen werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Das Wort „Villa“ mache bereits deutlich, dass die Entschädigungsbehörde wegen der Entschädigung des Hausrates als Gesamtheit aller beweglichen Sachen die Eingruppierung des Hausrates in eine der höchsten Kategorien der Pauschalsätze vorzunehmen habe. Es sei davon auszugehen, dass die auf den Photos abgebildeten Kunstwerke in dieser Entschädigung mit berücksichtigt würden. Die Festsetzungsbehörde erhielt bei ihren (auch wiederholenden) Ermittlungen vom Finanzamt einen von Herrn Dr. Jakob S... ausgefüllten Vordruck „Personenstands- und Betriebsaufnahme am 10. Oktober 1934“. In dieser als Unterlage für die Einheitsbewertung des Grundstücks vorgesehenen Erklärung bezeichnete er sich als „Privatmann“ und gab an, dass eine Wohnung mit 12 Wohnräumen unvermietet sei, die Dachwohnung mit drei Wohnräumen vom Eigentümer (ihm) genutzt werde und die Kellerwohnung mit drei Wohnräumen an den Hausmann vermietet sei. Die zwölf Wohn- und Schlafräume in Erd- und Obergeschoss bezeichnete er als leerstehend und vermerkte schließlich: „Die Zentralheizung ist seit 8 Jahren wegen großer Defekte am Kessel u. Rohrleitungen unbenutzt. Große Dachschäden sind vorhanden, so daß ein vollständiges Umdecken nötig wäre. Die große Veranda nach Osten hat sich bedenklich gesenkt.“ In einem Fragebogen zur Einheitsbewertung schrieb er Anfang 1939: „Das Haus … ist eine Villa, die kein Erträgnis bringt u. dessen Zwangsversteigerung auf den 30. Nov. 1938 anberaumt war, wobei der Termin, da kein Bieter vorhanden, auf den 5. April 1939 verlegt wurde. Die Deutsche Bank hat eine Hypothek von … auf das Haus. Ich bewohne mit meiner Frau 3 Zimmer (davon nur 1 heizbar) im Dachgeschoß.“ In einem weiteren Fragebogen, der nach Stand vom 10. Oktober 1939 zu beantworten war, trug er zu sich „ohne Beruf“ ein und beschrieb seine 3-Zimmer-Wohnung als 75 qm groß, wozu noch eine 12 qm große Küche kam. Ein Zimmer sei über einen Ofen beheizbar gewesen. Zu der 340 qm großen 12-Zimmer-Wohnung schrieb er: „Das Grundstück ist eine große 1892 erbaute Einfamilienvilla, die jetzt nur im Dach- und Kellergeschoß bewohnt ist, Erdgeschoss u. I Stock sind unbewohnbar, da wegen großer Defekte die alte Zentralheizung unbrauchbar ist u. auch die elektrische Lichtanlage für diese Stockwerke von den Städtischen technischen Werken stillgelegt wurde, weil die Leitung nur für 110 Volt u. nicht für 220 Volt benutzbar ist. Die Deutsche Bank L..., die eine Hypothek von … auf das Grundstück hat, betreibt die Zwangsversteigerung, der nächste Zwangsversteigerungstermin 15. Nov. 39 ist wegen des Krieges verschoben worden.“ Mit Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2008 nahm die Beklagte den Entschädigungsgrundlagenbescheid vom 18. April 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise insoweit zurück, als der Anspruch auf Entschädigung unter Tenor-Punkt 2b für die übliche Einrichtung einer Villa in der W...straße ... bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss abzüglich zweier Mietbereiche und Dachgeschoss festgestellt wurde (Ziffer 1). Sie stellte im weiteren fest (Ziffer 2), dass dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung der Wohnungseinrichtung der Eheleute S...straße ... bestehend aus drei Räumen zusteht und setzte dafür und für die Edelmetallgegenstände eine Zahlung von 5.767,84 € nebst Zinsen in Höhe von 1.499,64 € fest (Ziffer 3). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheids wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bd. I Bl. 20-34 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat am 18. Juni 2008 Klage erhoben. Er meint, das Gericht habe die Bemessungsgrundlage selbst zu schätzen. Bei sachgerechter Anwendung der von der Beklagten verwandten Hamburger Richtlinien sei von einer Bewertungssumme von über 136.415 RM auszugehen. Nachdem die Beklagte einen im Erörterungstermin am 24. April 2009 geschlossenen Vergleich widerrufen und das Gericht mit Zwischenurteil vom 13. November 2009 die Klage für zulässig erklärt hat, beantragt der Kläger weiterhin, den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er einen Anspruch auf weitere Zahlung einer NS-VEntschädigung hat, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, deren Höhe 317.132,30 € nebst Zinsen darauf nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, wenn es überhaupt für die Festsetzung der Entschädigung auf mehr als eine 3-Zimmer-Wohnung ankomme, sei unter Anwendung der Hamburger Richtlinien allenfalls von einer Bewertungssumme von 38.337 RM auszugehen. Folgende Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: Vier Bände 4-13914/05 (Unternehmensrestitution und Entschädigungsakte) sowie zwei Bände zur Rückübertragung D...straße ....