Urteil
4 K 322.09 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0611.4K322.09V.0A
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Leitsätze
1. Der Lebensunterhalt eines 48-jährigen Einreisewilligen ist nicht erst dann gesichert, wenn prognostiziert werden kann, dass er eine ausreichende Rente beziehen wird.(Rn.17)
2. Wer im Visumsverfahren vor der Auslandsvertretung die Frage, ob ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, verneint, obwohl ein Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, macht keine falsche Angabe und erfüllt den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG nicht.(Rn.18)
Tenor
Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in New Delhi vom 31. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger ¼ und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lebensunterhalt eines 48-jährigen Einreisewilligen ist nicht erst dann gesichert, wenn prognostiziert werden kann, dass er eine ausreichende Rente beziehen wird.(Rn.17) 2. Wer im Visumsverfahren vor der Auslandsvertretung die Frage, ob ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, verneint, obwohl ein Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, macht keine falsche Angabe und erfüllt den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG nicht.(Rn.18) Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in New Delhi vom 31. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger ¼ und die Beklagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Klage, über die infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zum Teil begründet. Die Versagung des Visums ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ohne dass aber das Ermessen auf Null reduziert wäre (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Erteilung des Visums, also ein Anspruch, der bei Erfüllung im Gesetz genannter Voraussetzungen gegeben ist, steht hier nicht in Rede. Da der Kläger sich hier länger als drei Monate aufhalten will, zielt er auf ein nationales Visum für längerfristige Aufenthalte, deren Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG). Danach kann der Kläger sein Begehren nur auf § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen. Diese Norm stellt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung in das Ermessen der Behörde, wenn durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil nach § 9 Nr. 2 BeschV die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte keiner Zustimmung Bundesagentur für Arbeit bedarf und der Kläger als Granthi vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigt werden soll. Nicht zu vertiefen ist, dass eine Sikh-Gemeinde sich religiös betätigt. Das Amt bzw. die Funktion eines Granthis ist religiös fundiert und bezieht sich auf die rituellen Praktiken der Gemeinde, mag es auch von jedem Geeigneten, der dazu keiner Ordinierung oder Weihe bedarf, ausgeübt werden können. Letzteres stellt nicht in Frage, dass die Beschäftigung des Klägers vorwiegend religiös begründet ist. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Sikh-Gemeinde Anschluss an die aktuellen Strömungen ihrer Religion be- oder erhalten und dazu einen Granthi beschäftigen will, der aus einer Gesellschaft kommt, die – anders als die deutsche – von dieser Religion geprägt ist. Das nach § 18 Abs. 5 AufenthG nötige konkrete Arbeitsplatzangebot liegt in Gestalt des Vertrags und der diesen modifizierenden Erklärung der Sikh-Gemeinde vom 2. Februar 2009 vor. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Angebots hat das Gericht nicht. Den Umstand, dass im Oktober 2009 jemand für die Wohnung, die Teil des Vergütungsangebots sein soll, gemeldet war, hat der Kläger unangegriffen erläutert. Indes setzt eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das verneinten Beklagte und Beigeladene zu Unrecht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist er nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wenn der Ausländer (hier Kläger) ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dass jemand, der für seine Arbeit monatlich 1.100 € brutto bezieht und dazu Kost und Logis erhält, seinen Lebensunterhalt in der Zeit, in der er diese Mittel erlangt, sichert, stellt wohl auch die Beigeladene nicht in Frage. Es gibt auch keinen Ansatz für die Annahme, der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Sikh-Gemeinde sei mangels Leistungsfähigkeit der Gemeinde wirtschaftlich wertlos. Fehlerhaft erstreckt die Beigeladene aber den Zeitraum, auf den sich die Prognose über die Unterhaltssicherung beziehen muss, auf die Zeit, nachdem der jetzt 48 Jahre alte Kläger in das Rentenalter eingetreten sein wird. Das überspannt die Anforderungen, weil es Zuwanderung praktisch ausschlösse. In nahezu allen dem Gericht bekannten Fällen bewegten sich die Einkünfte, mit denen der Unterhalt gesichert werden konnte, in einem Bereich, der eine ausreichende (Hinterbliebenen-)Rente nicht ermöglichte, ohne dass jemand auf die Idee gekommen wäre, deshalb die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Zudem erscheint es vermessen, Prognosen über die in zwei Jahrzehnten zu erwartenden Rentenleistungen abzugeben. Sie taugen nicht als Grundlage von ausländerrechtlichen Entscheidungen. Von den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist daneben nur noch die der Nummer 2 zu erörtern, die darin besteht, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf. Beklagte und Beigeladene sehen ihn darin, dass der Kläger die Frage nach einer früheren Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis verneinte, obwohl die Beklagte erst wenige Monate vor dem neuen Antrag das beantragte Visum versagt hatte. Sie sehen damit den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG erfüllt an, wonach ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Diese Wertung teilt das Gericht nicht. Die Verneinung der vierteiligen Frage Nr. 26 war nicht falsch. Zwar hatte die Beklagte bereits einen Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt. Doch ist das Visum von der Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG). Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber nicht berichtet. Wem das wortklauberisch erscheinen sollte, der sollte beachten, dass der Kläger in dem Vordruck wiederholt das Wort „Visa“ verwendete, was auch der Überschrift des amtlichen Vordrucks (Verwaltungsvorgang Bl. 2) entspricht, in der es heißt „Antrag auf Erteilung eines Visums/Application for a visa“. Das spricht dagegen, dass dem Kläger – wie für die Erfüllung dieses Ausweisungsgrunds nötig – bewusst war, dass seine Angabe zur Aufenthaltserlaubnis falsch ist. Den damit eröffneten Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Visumsantrag erfüllte die Beklagte nicht, weil sie unter fehlerhafter Berufung auf das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen und die Zustimmung der Beigeladenen keine Ermessensentscheidung traf. Das Gericht sieht sich aber nicht in der Lage, das Ermessen der Beklagten bereits so beschränkt anzusehen, dass nur die Erteilung des Visums fehlerfrei sein könnte. Die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung durch Art. 4 Abs. 2 GG gibt dafür nicht genug her, weil die Norm zunächst ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Religionsausübung schafft und keinen Anspruch auf Schaffung von personellen Voraussetzungen für die Religionsausübung gibt. Insbesondere kann aus dieser Norm kein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 1908/03 -, zitiert nach Juris). Bei der zu treffenden neuen Entscheidung über den Visumsantrag wird die Beklagte folgende Auffassung des Gerichts zu beachten haben: Es ist geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art 4 Abs 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen. Das schließt es aus, den Antrag mit der Erwägung abzulehnen, dass den Verantwortlichen der Sikh-Gemeinde bei Errichtung des Tempels klar war, dass eine Person zur Leitung der Gottesdienste benötigt wird und dieser Dienst von jedem Sikh, der den Tempel besucht, verrichtet werden könnte und in der Vergangenheit wohl auch verrichtet wurde. Dies schließt es weiter aus, das Visum von einer Bedarfsprüfung durch die Beklagte oder die Beigeladene abhängig zu machen. Ob die Sikh-Gemeinde einen Granthi benötigt, entscheidet sie. Ob sie leistungsfähig ist, um mehrere zu unterhalten, ist behördlicher Beurteilung hingegen nicht entzogen. Allein der Umstand, dass der (modifizierte) Arbeitsvertrag nicht befristet ist, rechtfertigt die Versagung nicht. Die Kostenentscheidung gründet auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht gewichtet das Unterliegen der Beklagten deutlich höher als ihr Obsiegen. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es geht um ein Visum zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Granthi einer Sikh-Gemeinde im Gebiet der Beigeladenen. Der 1962 geborene Kläger beantragte im Oktober 2008 erstmals, ihm für den vorbezeichneten Zweck ein Visum zu erteilen. Er gab an, verheiratet zu sein, ein Kind zu haben, verneinte die Frage nach der Beibehaltung eines ständigen Wohnorts außerhalb des Bundesgebiets und nach der Einreise von Angehörigen. Zur beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts machte er keine Angaben. Er berief sich darauf, dass ihn eine Sikh-Gemeinde in A... schätze und legte einen Arbeitsvertrag mit ihr vor. Danach sollte er mit seiner Einreise nach Deutschland als Sikh-Priester (Granthi) beschäftigt werden, 1.100 € brutto erhalten und dafür wöchentlich 40 Stunden arbeiten müssen. Die Beigeladene verweigerte ihre Zustimmung, weil sie u.a. mangels Befristung des Arbeitsvertrags von der Absicht eines Daueraufenthalts ausging und sie dafür den Lebensunterhalt mangels einer ausreichenden Alterssicherung nach voraussichtlich 21 weiteren Arbeitsjahren als nicht gesichert ansah. Im April 2009 wiederholte er seinen Antrag unter Vorlage seines bis in das Jahr 2013 gültigen Reisepasses, wobei er in die Zeile „Ich beantrage die Aufenthaltserlaubnis für“ „04“ eintrug und wohl die Worte „Tage/Monate“ durchstrich, so dass das Wort „Jahr(e)“ übrig blieb. Er verneinte in Englisch die (auch in Englisch gestellten) Fragen, ob er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben oder ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden sei. Er unterschrieb eine Belehrung über die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels. Der Antrag wurde der Beigeladenen mit dem Zusatz übermittelt, dass „Vorantrag aus Oktober 2008 … nach negativer Stellungnahme Ihrer Behörde … abgelehnt“ wurde. Antragsziel und Angaben im jetzigen Verfahren seien offensichtlich identisch. Beigefügt war dem Antrag ein Schreiben der Sikh-Gemeinde, wonach der Verdienst des Klägers bei 1.100 € brutto liegen sollte. Für die Verpflegung habe die Gemeinde eine komplette Wohnungseinrichtung und eine Küche und Bad. Dazu soll er auf Kosten der Gemeinde verköstigt werden. Mit Bezug auf die frühere Ablehnung und nun auch wegen falscher Angaben (zur Ablehnung eines früheren Antrags) verweigerte die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung, weshalb die Beklagte den Antrag ablehnte. Auf die Remonstration des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag letztlich mit Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in New Delhi vom 31. Juli 2009 unter Wiedergabe der Stellungnahme der Beigeladenen ab. Der Kläger hat am 7. September 2009 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Beigeladene habe es in der Hand, durch die Befristung der Aufenthaltserlaubnis den Aufenthalt zu steuern. Er werde seine Familie nicht nachkommen lassen, weil die hiesige Gemeinde nur einen Priester ohne Familie akzeptiere. Die Beigeladene verstehe sich als Ausländerverhinderungsbehörde und verletze Art. 4 GG. Sein Lebensunterhalt werde während des Aufenthalts hier gesichert sein. Das Verneinen der ersten Ablehnung sei unbeachtlich, da er keinerlei Kenntnisse mit Verwaltungsvorgängen habe. Er habe sich nicht vorstellen können, dass man einen Wohnsitz beibehalte, an dem man nicht wohne. Selbstverständlich behalte er seinen Wohnsitz bei Frau und Kind im Ausland. Die Gemeinde habe bis zum 15. Januar 2010 einen „Springer“ beschäftigt, der in der Wohnung der Gemeinde gewohnt habe. Man könne die Gemeinde nicht darauf verweisen, dass jeder erwachsene Gemeindeangehörige die Aufgaben eines Granthis verrichten könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Botschaft der Beklagten in New Delhi vom 31. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm über ihre Botschaft in New Delhi ein Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Priester bei Gurddwara Singh Sahba Augsburg e.V. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf eine trotz nachweislich erfolgter Belehrung zu § 55 AufenthG getätigte Falschaussage und den damit verwirklichten Ausweisungstatbestand, meint, es sei von der Absicht zu einem Daueraufenthalt auszugehen, sieht den Lebensunterhalt als nicht gesichert an und meint, es sei nicht erkennbar, dass die Sikh-Gemeinde ihre Veranstaltungen nicht ohne die Anwesenheit des Klägers durchführen könne. Die Beigeladene hat im Oktober 2009 geltend gemacht, für die Wohnung der Gemeinde sei bereits jemand gemeldet. Zudem sieht sie durch eine falsche Angabe einen Ausweisungsgrund als erfüllt an. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zwei Verwaltungsvorgänge der Beklagten und ein Verwaltungsvorgang der Beigeladenen haben vorgelegen.