Beschluss
39 L 257/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0905.39L257.24.00
14Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4)
2. An Gemeinschaftsschulen darf in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden. (Rn.6)
3. Gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird, wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind, vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt, diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4) 2. An Gemeinschaftsschulen darf in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden. (Rn.6) 3. Gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird, wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind, vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt, diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule. (Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragstellerin, R... , zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Wilhelm-von-Humboldt-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragstellerin im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin (SopädVO). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wurde die Antragstellerin durch die Vergabe der Schulplätze an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule nach summarischer Prüfung nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule, bei der es sich um eine Gemeinschaftsschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 drei 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen sowie neun Schulplätze für die Jahrgangsstufe 7 in den bereits bestehenden neun Lerngruppen, mithin insgesamt 87 Schulplätze, eingerichtet. Hiergegen haben die Antragsteller nichts erinnert. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Zunächst rückten ausweislich des Generalvorganges 77 Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der Wilhelm-von-Humboldt-Schule auf. Soweit die Antragstellerin bezweifelt, dass die Voraussetzungen für ein Aufrücken für alle diese Kinder vorlagen, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch. Zwar sind nach Rechtsprechung der Kammer im Rahmen des Übergangsverfahrens nur die Schüler der eigenen Primarstufe an der Gemeinschaftsschule vorrangig zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine andere Schule wünschen (vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 4. August 2021 – VG 39 L 193/21 – EA S. 7 f.). Allerdings hat der Antragsgegner insoweit in Ergänzung des übersandten Generalvorgangs ausgeführt, dass von den Bewerberkindern aus der eigenen Primarstufe keine Wechselwünsche geäußert wurden. Dafür spricht auch die beim Generalvorgang befindliche Anmeldungsliste, bei der für alle Bewerberkinder als Erstwunsch die Wilhelm-von-Humboldt-Schule angegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe unzutreffend sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da es sich um eine Negativtatsache handelt, war eine weitere Darlegung durch den Antragsgegner auch nicht erforderlich. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, durch das Aufrücken einer derart hohen Zahl von Schülern der eigenen Primarstufe sei das Recht der externen Bewerber auf freie Schulwahl verletzt. Dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG keine Deckelung der Anzahl aufrückender Schüler aus der eigenen Primarstufe einer Gemeinschaftsschule vorsieht, entspricht seiner Grundentscheidung für die Einrichtung eines einheitlichen Bildungsgangs gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 SchulG an diesen Schulen. Wird von einem Bewerberkind ein späterer Wechsel auf die Gemeinschaftsschule zum Übergang in die Sekundarstufe I angestrebt, ist somit der Umstand, dass dort deutlich weniger freie Plätze zu vergeben sind, systemimmanent und bei der Anmeldung als bekannt vorauszusetzen. Im Übrigen war die Aufnahmechance des Kindes der Antragstellerin bei der Verlosung von vier freien Plätzen unter 12 Bewerbern jedenfalls nicht schlechter, als sie an zahlreichen Integrierten Sekundarschulen oder Gymnasien des Bezirks gewesen wäre. 3. Fünf Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Davon war ein Kind mit Erstwunsch an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule angemeldet und vier weitere Kinder, die an ihrer Erstwunschschule nicht aufgenommen worden waren, wurden der Schule von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen. Auch bei sieben der aufrückenden Kinder aus der Primarstufe bestand sonderpädagogischer Förderbedarf, so dass insgesamt die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO eingehalten ist. 4. Die danach verbleibenden (87 – 77 – 5 =) 5 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete einen Platz dem Härtefallkontingent und die übrigen vier Plätze dem Loskontingent zu. a) Ein Härtefall wurde nicht anerkannt. b) Den Platz aus dem Härtefallkontingent erhielt gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG das einzige, bisher noch nicht berücksichtigte Geschwisterkind. Die Behauptung der Antragstellerin, es sei nicht in allen Fällen geklärt, dass die Schule ein Zusammenleben der Geschwisterkinder und den weiteren Besuch der Schule durch das ältere Geschwisterkind geprüft hätte, trifft nicht zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von der Schulleiterin abgezeichneten und mit dem Schulstempel versehenen Tabelle, in der Name und Anschrift des Bewerberkindes sowie Name und Schulklasse des dazugehörigen Geschwisterkindes aufgeführt sind und die Übereinstimmung der Anschriften der Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 9 f. des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. c) Da die Schule keine Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG festgelegt hat, war gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO für die Vergabe der verbliebenen Schulplätze das Losverfahren anzuwenden. Hierbei standen noch (87 – 77 – 5 – 1 =) 4 Schulplätze zur Verfügung. Am Losverfahren nahmen ausweislich des Auswahlvermerks im Generalvorgang alle 12 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter das Kind der Antragstellerin, teil. Es hatte jedoch kein Losglück. d) Bei diesem Verfahrensgang kann offen bleiben, ob die Schule dem Härtefallkontingent angesichts der Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG, wonach hierfür nur bis zu 10% der Plätze vorgesehen sind, zu Recht einen Platz zugeschlagen hat. Denn auch wenn sie alle fünf Plätze dem Loskontingent zugeschlagen hätte, wäre nach § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG ein Platz aus diesem Kontingent vorrangig an das Geschwisterkind zu vergeben gewesen, so dass im Ergebnis ebenfalls vier Plätze unter zwölf Bewerberkindern zu verlosen gewesen wären. 5. Auch mit ihren weiteren Rügen hat die Antragstellerin Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht: a) Soweit sie „in etlichen Fällen“ die Stellung des Antrags nur durch ein Elternteil trotz gemeinsamen Sorgerechts rügt und dies im Fall von vier näher bezeichneten Bewerberkindern auch glaubhaft macht, kann sie daraus nichts herleiten. So kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ist aber schon eine Anmeldung durch nur einen Elternteil möglich, ist es erst recht nicht zu beanstanden, wenn – wovon die Antragstellerin für andere Fälle ausgeht – ein Elternteil Änderungen an den Angaben in dem Anmeldebogen des Kindes vornimmt, da auch dann die Vermutung des Einverständnisses greift. b) Soweit die Antragstellerin rügt, das Bewerberkind mit der sich aus der beim Generalvorgang befindlichen Anmeldeliste ergebenden Nummer 44 (Bl. 21 des Generalvorgangs) sei in Ermangelung einer Unterschrift auf dem Anmeldebogen nicht wirksam angemeldet, kann dies dahinstehen. Dieses Kind hat ausweislich der Nachrückerliste des Auswahlvermerks im Verfahren keinen Schulplatz erhalten. Soweit sie somit dessen erfolglose Beteiligung am großen Losverfahren beanstandet, kann sie auch unter der Annahme, das Kind hätte mangels Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, für sich daraus nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragstellerin, das Bewerberkind Nr. 44 hätte nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Dieses Kind ist auch nicht auf einen vorderen Platz der Nachrückerliste gezogen worden. Vielmehr befindet es sich auf Nachrückerplatz 4 und damit auf einem rangniedrigeren Platz als das Kind der Antragstellerin, das auf Nachrückerplatz 2 gezogen wurde. Damit würde auch eine Streichung der oben genannten Bewerberkinder nicht zu einem Aufrücken des Kindes der Antragstellerin auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. Im Übrigen sind nach Auskunft des Antragsgegners auch keine Schulplätze frei geworden. c) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens geltend, weil sich aus dem Protokoll eine unterschiedliche Faltung der Lose ergebe. Für welche Lose dies gelten und woraus sich dies konkret ergeben soll, ist schon nicht vorgetragen und auch aus der dem Auswahlvermerk beigefügten Fotodokumentation nicht ersichtlich. Auch ansonsten ist die Dokumentation des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.