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Beschluss

39 L 216/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0903.39L216.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4) 2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.6) 3. Soweit ein noch zeitlich gültiger Förderbescheid erteilt wurde, lässt auch ein etwaiges Verstreichen des Überprüfungszeitpunktes die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides unberührt. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4) 2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.6) 3. Soweit ein noch zeitlich gültiger Förderbescheid erteilt wurde, lässt auch ein etwaiges Verstreichen des Überprüfungszeitpunktes die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides unberührt. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, J..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Ausgehend davon wurden an der Gutenberg-Schule für das Schuljahr 2024/25 sechs 7. Klassen mit insgesamt 156 Schulplätzen eingerichtet. Bei 305 berücksichtigten Anmeldungen wurden 18 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben, davon neun an durch die Schulaufsichtsbehörde zugewiesene Kinder. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 83 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,5 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 29 Geschwisterkinder erhielten die 13 Schulplätze aus dem Härtefall- und 16 Plätze aus dem Loskontigent. 26 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,3 verfügt, kein Geschwisterkind an der Gutenberg-Schule hat und im Losverfahren kein Losglück hatte, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Gutenberg-Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Soweit auf Grund eines Schreibens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. August 2024 im Parallelverfahren VG 39 L 99/24 bekannt geworden ist, dass das Kind mit lfd. Nr. 13, das der Schule als Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen wurde, einen Schulplatz an einer anderen Schule angenommen hat, können die Antragsteller daraus für sich nichts herleiten. Zwar steht dadurch ein zusätzlicher Schulplatz im Kriterienkontingent zur Verfügung. Dieser war jedoch durch das Gericht an die Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 99/24 zu vergeben, da diese unter den um Eilrechtschutz nachsuchenden Bewerberkindern die beste Durchschnittsnote der Förderprognose aufweist (vgl. Beschluss vom heutigen Tage – VG 39 L 99/24). Mit ihrem Vorbringen haben die Antragsteller Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht: 1. Soweit die Antragsteller hinsichtlich der vorrangig aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pauschal rügen, die nach § 35 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) erforderliche Überprüfung des Förderstatus beim Übergang in die Jahrgangsstufe 6 sei nicht in allen Fällen erfolgt, greift diese Rüge nicht durch. Denn soweit den entsprechenden Bewerberkindern ein entsprechender, noch zeitlich gültiger Förderbescheid erteilt wurde, ließe auch ein etwaiges Verstreichen des Überprüfungszeitpunktes des § 35 Abs. 1 SopädVO die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides unberührt (vgl. dazu umfassend: VG Berlin, Beschluss vom 15. August 2022 – 39 L 248/22 – juris Rn. 9 ff.). 2. Die Rüge, es sei nicht geprüft wurden, ob die vorrangig gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG aufgenommenen Geschwisterkinder in einem Haushalt wohnten und das Ankergeschwisterkind auch im kommenden Schuljahr die Gutenberg-Schule besuche, verkennt, dass die Schule im Rahmen des Anmeldeverfahrens für entsprechende Bewerberkinder in Ergänzung zum Anmeldebogen die „Anlage Geschwisterkind“ genutzt hat, auf der eine entsprechende Prüfung durch die Schule dokumentiert ist (vgl. beispielhaft Generalvorgang Bl. 81). Dass diese Prüfung in konkreten Fällen unrichtig gewesen sei, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3. Entgegen der allgemeinen Rüge der Antragsteller, das Losverfahren sei nicht dokumentiert, ergibt sich aus dem Auswahlvermerk, dass die nach Abzug der Geschwisterkinder im Loskontingent noch zu vergebenden 26 Schulplätze durch Losentscheid vergeben wurden. Die Reihenfolge der Ziehung ergibt sich aus der Liste 5 zum großen Losverfahren, die – wie der Auswahlvermerk – vom stellvertretenden Schulleiter, den anwesenden Schulamtsmitarbeitern, dem anwesenden Mitglied der Schulkonferenz sowie der Mittelstufenleiterin unterschrieben ist. Auch die verwendeten Lose befinden sich beim Vorgang. Es ist ersichtlich, dass die Loszettel eingerollt wurden, wodurch die Losnummer nicht erkennbar ist. Dass dieses Vorgehen den Dokumentationsanforderungen an das Losverfahren nicht gerecht würde oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit bestünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26), ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.