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Beschluss

39 L 175/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0903.39L175.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Johann-Gottfried-Herder-Gymnasiums, hilfsweise des Heinrich-Hertz-Gymnasiums, höchst hilfsweise der Gutenberg-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag angegebenen Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 141 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Soweit die Antragsteller konkrete Rügen erheben, gilt Folgendes: a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, mehrere Anmeldebögen für die Sekundarstufe I seien nur von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben worden (nach der sich aus dem Auswahlvermerk ergebenden Schulplatznummerierung ergebenden lfd. Nummern 15 [P...], 46 [S...], 47 [O...], 51 [V...], 69 [G...], 72 [P...], 76 [Q...], 91 [E...], 92 [P...], 94 [N...] und 97 [V...]). Dasselbe gilt, soweit sie bezüglich der ersten vier der benannten Kinder beanstanden, dass nur ein Sorgeberechtigter in dem von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen aufgeführt wurde, so dass das Vorhandensein eines weiteren Sorgeberechtigten nicht auszuschließen sei. Zunächst gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. Im Übrigen ist die Schule – entgegen der Annahme der Antragsteller – nicht verpflichtet, die sorgerechtliche Situation einschließlich der Frage, ob ein allein unterzeichnendes Elternteil allein sorgeberechtigt ist, zu überprüfen. Dass eine derartige Pflicht ausdrücklich normiert sei, machen sie selbst nicht geltend. Sie ergibt sich auch nicht aus der Bedeutung der Schulwahl (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 7 f.). Die Vorschrift des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, ein Elternteil einen anderen Namen führt als das andere oder die gemeinsamen Kinder oder wenn der andere Elternteil in dem Anmeldebogen nicht benannt wurde, keine Geltung beansprucht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Selbst wenn es in solchen Fällen am gemeinsamen Sorgerecht fehlen würde, griffe zwar die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht ein. Es spräche dann aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist, die Anmeldung also ohnehin allein vornehmen kann. Unwirksam wäre die Anmeldung nur dann, wenn sie durch ein nicht sorgeberechtigtes Elternteil erfolgte. Dies ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, zumal die Anmeldung nur unter Verwendung des mit Hologramm versehenen Original-Anmeldebogens erfolgen kann, der von den Grundschulen nicht nur ausgegeben, sondern regelmäßig auch vorausgefüllt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris, Rn. 2). b) Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller ferner geltend, die Anmeldebögen einzelner Bewerberkinder (lfd. Nrn. 6 [H...], 7 [I...], 8 [J...], 11 [N...], 16 [P...], 26 [W...] und 41 [W...]) seien teilweise nicht von der Schule ausgefüllt worden, weshalb die Angaben, insbesondere der Wohnort, in Ermangelung einer „bescheinigende[n] ‚externe[n]‘ Stelle“ „anderweitig plausibilisiert werden“ müssten. Soweit auf den Anmeldebögen die Angaben zu den Erziehungsberechtigten fehlen, führt dies nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 406/23 – juris Rn. 14 f.) nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Anmeldungen. Erst recht nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung führt es somit, wenn die Erziehungsberechtigten selbst die von der Grundschule nicht vorausgefüllten Angaben zu ihrer Person nachtragen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die sich aus dem Anmeldebogen ergebende Wohnanschrift zu verifizieren oder sich Nachweise darüber vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine solche allgemeine Verwaltungspraxis an der Wunschschule haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Wohnanschriften im Übergangsverfahren ist auch deshalb nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. In allen hier gerügten Fällen sind Berliner Anschriften angegeben, wenn auch überwiegend handschriftlich. Entgegen der Annahme der Antragsteller besteht bei Einreichung eines von einer Berliner Grundschule ausgestellten Original-Anmeldebogens eines Bewerberkindes, dessen Eltern darauf eine Berliner Wohnanschrift selbst angegeben haben, auch kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal die Kinder zum Anmeldezeitpunkt eine Berliner Grundschule besucht haben. d) Ebenso wenig greift die Rüge, dass für die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 45 [N...] und 56 [F...] von der Grundschule der falsche Anmeldebogen Schul 192a statt Schul 190a verwendet worden sei. § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO schreibt zwar vor, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks anmelden, trifft hierzu jedoch keine weiteren Konkretisierungen. Soweit Seite 2 und Anlage 7 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 18/2023 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 12. Oktober 2023 hierfür die Verwendung des Formulars Schul 190a mit Hologramm-Aufkleber vorschreibt, ist Sinn und Zweck der Vorschrift einerseits sicherzustellen, dass die darin vorgesehenen, für die Anmeldung erforderlichen Angaben vorliegen, und andererseits die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA S, 8 f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Verwendung des Formulars Schul 192a allenfalls als unbeachtlicher Formfehler dar. Der Anmeldebogen Schul 192a enthält alle im Formular 190a vorgesehenen wesentlichen Angaben und Erklärungen sowie das auch dort vorgeschriebene Hologramm und den Schulstempel. Vorliegend bestehen auch bereits keine konkreten Anhaltspunkte, dass die von den Antragstellern angeführten Bewerberkinder jeweils ein zweites Formular erhalten haben. Dies gilt zunächst für das Bewerberkind Nr. 45. Zwar tragen die Antragsteller zur Schule dieses Kindes, dem Schul- und Leistungssportzentrum Berlin, unter Verweis auf bestimmte, ebenfalls dort beschulte Bewerberkinder in dem Vorgang zum Verfahren VG 39 L 99/24 vor, dass dort in zahlreichen Fällen die falschen Anmeldebögen (Schul 192a) ausgereicht und den Familien daher mehrere Bögen mitgegeben worden seien. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Generalvorgang der Gutenbergschule, dass dort zwei Anmeldebögen zur Akte gelangt sind, wobei nur der Bogen Schul 192a von den Eltern ausgefüllt ist. Hieraus ergibt sich jedoch schon deshalb nicht die Gefahr der Doppelanmeldung, da der Antragsgegner im dortigen Verfahren plausibel vorgetragen hat, dass - nachdem der Fehler aufgefallen sei – der zweite, „richtige“ Anmeldebogen nachträglich durch das Schulamt erstellt und nochmals zur Unterschrift und Stempelung an die Erstwunschschule versandt worden sei, die Eltern diesen Vordruck jedoch nie erhalten hätten. Dies stimmt überein damit, dass die „richtigen“ Anmeldebögen in diesem Verfahren nicht durch die Eltern, sondern nur durch die Schulen ausgefüllt wurden. Im Übrigen hat der Antragsgegner im hiesigen Verfahren vorgetragen, dass die Gefahr einer Doppelanmeldung auch durch die grundsätzliche Verfahrensweise unwahrscheinlich sei. Hierzu verweist er auf die Funktionsweise des vom Land Berlin genutzten Fachverfahrens „LUSDIK“. Im Rahmen dessen erhält jedes Schulkind eine individuelle Kennung, die u.a. mit Namen, Adresse, abgehender Schule verknüpft ist. Wenn in diesem Verfahren ein Bewerberkind aufgerufen werde, ziehe das System sich den kompletten Datensatz und es müsse nur noch der Erst-, Zweit- und Drittwunsch des Kindes eingegeben werden. Selbst wenn ein Kind also doppelt angemeldet werden würde, würde das System den bereits eingegebenen Datensatz einschließlich der bereits aufgenommenen Wunschschulen anzeigen, so dass eine Doppelanmeldung unmittelbar auffallen würde. Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, es sei nicht davon auszugehen, dass dieses Verfahren flächendeckend angewandt werde, bleiben seine Rügen pauschal und ohne Bezug zu konkreten Einzelfällen. Unverständlich bleibt auch, was mit der Behauptung gemeint sein soll, dass manche Grundschulen bei den Zweit- und Drittwünschen Hologramme aufkleben würden, da auch diese Wünsche auf demselben Formular erfasst werden. Der pauschale Verweis auf den Vortrag zu einem anderen Verfahren, zumal bei einer anderen Kammer des Gerichts, ist zur Glaubhaftmachung im hiesigen Verfahren ohnehin nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr einer Doppelanmeldung hier nicht nachvollziehbar dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Dies gilt erst recht, soweit die Antragsteller dies in Bezug auf das Bewerberkind Nr. 56, das eine andere Grundschule besucht hat, sowie allgemein in Bezug auf „einige Verfahren“, in denen eine solche Praxis aufgefallen sei, vortragen. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insoweit handelt es sich bei dem Vortrag der Antragsteller, dass die jeweilige Schule ihren Fehler bemerkt und einen weiteren Anmeldebogen Schul 190a ausgegeben hätte, ohne den falschen Bogen insoweit zurückzufordern, auch um reine Spekulation ohne tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere da auch den Schulen Sinn und Zweck der Hologramm-Aufkleber bekannt ist. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurde ein Kind mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskind), das sich mit Erstwunsch am Johann-Gottfried-Herder Gymnasium angemeldet hatte, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (96 – 1 =) 95 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 29 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 52 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 berücksichtigt. Die (57 – 52 =) 5 restlichen Kriterienkontingentplätze wurden unter 13 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 im so genannten kleinen Losverfahren verlost. Der Antragsteller zu 1 mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Soweit die Antragsteller rügen, dass anstatt 57 nur 56 Plätze im Kriterienkontingent vergeben worden seien, hat der Antragsgegner dargelegt, dass dieser Irrtum auf einem Schreibversehen in den jeweiligen einleitenden Sätzen im Auswahlprotokoll zur Vergabe im Kriterienkontingent beruht. Bei Auszählung der darunter tabellarisch aufgeführten, aufgenommenen Bewerber ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Aufnahme wie oben dargelegt erfolgt ist. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 13 Geschwisterkinder, die am Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes. In der Spalte „gleiche Anschrift ja/nein“ befindet sich jeweils der Eintrag „ja“. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. 9 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die 4 übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. aa) Gegen die Aufnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 67 [S...] bringen die Antragsteller nichts Erhebliches vor. Für das Bewerberkind und das Ankergeschwisterkind ist auf dem Anmeldebogen dieselbe Anschrift angegeben. Der Antragsgegner, dem sowohl die Anschrift als auch die Erziehungsberechtigten des die Schule bereits besuchenden älteren Kindes bekannt sind, hat ferner die Übereinstimmung der Anschriften überprüft und bestätigt (Bl. 11 des Generalvorgangs). Dass das Ankergeschwisterkind einen anderen Nachnamen führt als das Bewerberkind, ist unerheblich und im Übrigen vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Kinder einen Doppelnamen trägt, ohne Weiteres herleitbar. Dass die Anschrift ein Vielparteienhaus darstellt, spricht nicht für die Vermutung, dass Geschwister in diesem nicht zusammenleben. Dasselbe gilt für das Kind mit der laufenden Nummer 69 [G...]. cc) Auch die Aufnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 71 [K...] begegnet keinen Bedenken. Dass dieses nicht hätte aufgenommen werden dürfen, weil das in die fünfte Klasse der Schule aufgenommene Kind dort in nicht rechtmäßiger Weise aufgenommen worden sei, führt nicht zum Ziel. Dass dieses Verfahren völlig unzureichend dokumentiert sei, wird lediglich pauschal behauptet, doch durch keine konkreten Einwände konkretisiert. Selbst wenn die Aufnahme dieses Kindes fehlerhaft wäre, stellt § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG überdies auf den tatsächlichen Besuch der Schule ab. Die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Aufnahme des Ankergeschwisterkindes auf der Schule ist keine Voraussetzung des Geschwistervorrangs, so dass eine entsprechende Überprüfung auch nicht angezeigt ist. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (29 - 4 =) 25 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. aa) Die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Schulplatznummer 72 [P...] ist zu Recht erfolgt. Soweit die Antragsteller spekulieren, dass die Eltern nicht bekannt seien und insbesondere der Vater nicht mit der Anmeldung einverstanden sei, greift dies nicht durch. Ausweislich der Unterlagen hat die Kindsmutter (im Vorgang „KM“) die Anmeldung unterschrieben, so dass die oben bereits dargestellte Vermutungsregel eingreift. bb) Die Rüge, dass das Bewerberkind mit der laufenden Schulplatznummer 74 [H...] entgegen fachlicher Empfehlung von einer sog. Willkommensklasse in eine Regelklasse übergehen soll, greift dies nicht. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 12). Vorliegend hat die Schulkonferenz vor der Aufnahmeentscheidung den Übergang des Kindes in eine Regelklasse vorgeschlagen (Bl. 390 der Behördenakte). Zudem ist eine entsprechende Entscheidung der Senatsverwaltung vor der Aufnahmeentscheidung im Verwaltungsvorgang dokumentiert (Bl. 9 der Behördenakte). cc) Sofern zu dem Bewerberkind mit der laufenden Nummer 94 (siehe bereits oben, [N...]) vorgetragen wird, dass eine Entscheidung über den Übergang von einer sog. Willkommensklasse in eine Regelklasse nicht dokumentiert sei, trifft auch dies nicht zu. Auch hier liegen die Empfehlung der Klassenkonferenz (Bl. 218 der Behördenakte) und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde (Bl. 9 der Behördenakte) vor. dd) Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung von Bewerberkindern rügen, die ohne Losglück am großen Losverfahren teilgenommen haben (lfd. Schulplatznummern 113, 114, 137 und 139), können sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, für sich daraus nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Diese Bewerberkinder sind auch nicht auf vordere Plätze der Nachrückerliste gezogen worden (Nachrückerplätze 17, 18, 41 und 42). Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze am Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der vier Bewerberkinder nicht zu einem Aufrücken des Antragstellers zu 1, der auf Platz 38 der Nachrückerliste gezogen wurde, auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. II. Die Antragsteller haben auch keinen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1 in das Heinrich-Hertz-Gymnasium (Zweitwunsch) oder die Gutenberg-Schule (Drittwunsch), weil diese Schulen insoweit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Der Antragsgegner hat unerwidert vorgetragen, dass diese Schulen entweder bereits bei den Erstwunschbewerbern übernachgefragt war oder bezüglich des Heinrich-Hertz-Gymnasiums alle Plätze mit Erstwunschbewerbern belegt werden konnten. Dies findet sich in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestätigt. Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und er deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Im Übrigen haben die Antragsteller hinsichtlich der Zweit- und Drittwunschschule eine rechtswidrige Schulplatzvergabe nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.