Beschluss
39 L 124/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0903.39L124.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4)
2. Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen. (Rn.4)
3. Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4) 2. Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen. (Rn.4) 3. Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Emanuel-Lasker-Schule, hilfsweise des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums, höchst hilfsweise der Ellen-Key-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin (SopädVO). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Emanuel-Lasker-Schule zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Soweit ein Bewerberkind jedoch zu Unrecht aufgenommen wurde, hat der Antragsgegner diesen Fehler in zulässiger Weise geheilt. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität an der Emanuel-Lasker-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Emanuel-Lasker-Schule, bei der es sich um eine Gemeinschaftsschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Hiergegen haben die Antragsteller nichts erinnert. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Zunächst rückten ausweislich des Generalvorganges 45 Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der Emanuel-Lasker-Schule auf. Soweit die Antragsteller bezweifeln, dass die Voraussetzungen für ein Aufrücken für alle diese Kinder vorlagen, dringen sie mit dieser Rüge nicht durch. Zwar sind nach Rechtsprechung der Kammer im Rahmen des Übergangsverfahrens nur die Schüler der eigenen Primarstufe an der Gemeinschaftsschule vorrangig zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine andere Schule wünschen (vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 4. August 2021 – VG 39 L 193/21 – EA S. 7 f.). Allerdings hat der Antragsgegner insoweit in Ergänzung des übersandten Generalvorgangs ausgeführt, dass die entsprechenden Klassenlisten (Generalvorgang Bl. 587 f.) mit den Kindern aus der Primarstufe nur solche Kinder beinhalten, die keinen Wechselwunsch geäußert haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe unzutreffend sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da es sich um eine Negativtatsache handelt, war eine weitere Darlegung durch den Antragsgegner auch nicht erforderlich. 3. 13 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Davon waren sechs mit Erst- und sieben mit Zweitwunsch an der Schule angemeldet. Auch drei der aufrückenden Kinder aus der Primarstufe hatten einen sonderpädagogischen Förderbedarf, so dass insgesamt die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO eingehalten ist. Die Rügen der Antragsteller gegen die vorrangige Aufnahme einiger Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf greifen nicht durch. a) Die Anmeldung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 3 wurde zu Recht berücksichtigt. Dass nur eine erziehungsberechtigte Person den Anmeldebogen unterschrieben hat, ist unschädlich. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass der Förderbescheid nur an die Kindsmutter adressiert wurde. Denn ein Verwaltungsakt ist auch dann wirksam bekanntgegeben, wenn er nur einem Erziehungsberechtigten zugestellt oder formlos übersandt worden wird. Für den Fall der Zustellung folgt dies schon aus § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, wonach bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen genügt. Auch nach den allgemeinen Vorschriften – also für den Fall der formlosen Übersendung des Bescheides – gilt indes, dass, wenn eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem Elternteil genügt (vgl. § 1629 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Diese Vorschrift ist auf den Fall der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kind entsprechend anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit des § 1629 BGB im Verwaltungsverfahren allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 12 Rn. 21). Damit genügt die Bekanntgabe gegenüber einem Sorgeberechtigten und ein Bekanntgabemangel wäre selbst dann nicht gegeben, wenn dem anderen Sorgeberechtigten der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen wäre. b) Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 5 sinngemäß meinen, die Schule habe das Bewerberkind mangels angemessener Fördermöglichkeiten abweisen und die Anmeldung der Schulaufsichtsbehörde vorlegen müssen, vgl. § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG, so ist dem nicht beizutreten. Zwar ist zutreffend, dass dem Bewerberkind ausweislich der Anmeldeunterlagen Hausunterricht erteilt wird und es laut Förderbescheid aktuell noch nicht in der Lage sei, den Alltag in der Regelschule „komplett durchzustehen“ (Generalvorgang Bl. 340 f.). Dies steht indes einer Aufnahme an der Emanuel-Lasker-Schule nicht entgegen. Denn nach § 36 Abs. 4 SchulG haben die Erziehungsberechtigten von Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich ein Wahlrecht, ob ihr Kind eine Regelschule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Vorliegend haben die Erziehungsberechtigten das ihnen zustehende Wahlrecht zu Gunsten einer Regelschule ausgeübt. Ob eine Beschulung an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt vor diesem Hintergrund geeigneter wäre, wie die Antragsteller sinngemäß unter Verweis auf die Schule an der Windmühle meinen, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Der Verweis der Antragsteller auf das Protokoll des Beratungsgespräches verkennt jedoch ohnehin, dass dort sowohl die Aufnahme in die Regelklasse, als auch die Aufnahme in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt empfohlen werden. Soweit aus den Anmeldeunterlagen hervorgeht, dass eine Beschulung des Bewerberkindes an einer Regelschule zumindest im Zeitpunkt der Erstellung des Förderbescheides noch nicht in Betracht kam, dürfte dies für sämtliche Regelschulen – nicht nur für die Emanuel-Lasker-Schule gelten. Insofern widerspräche eine Ablehnung des Kindes allein aus diesem Grund bereits dem Elternwahlrecht aus § 36 Abs. 4 SchulG. Soweit derzeit Hausunterricht erteilt wird, bleibt das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (Stammschule) in dieser Zeit erhalten; er ist auch nur so lange zu erteilen, bis eine Rückkehr an die Stammschule möglich ist, § 15 Abs. 2 Satz 6, Abs. 5 SopädVO.Schon daraus folgt, dass der Hausunterricht vor dem Hintergrund der Schulpflicht weiterhin auch das Bestehen eines Schulverhältnisses erfordert. Zudem ergibt sich aus § 37 Abs. 1 und Abs. 4 SchulG, dass eine allgemeine Schule grundsätzlich in der Lage ist, im Rahmen der Frequenzvorgabe Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Förderschwerpunkten zu beschulen und die Abweisung und Vorlage an die Schulaufsichtsbehörde nach § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG die Ausnahme darstellt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 20 L 123/24 – EA S. 6). Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass eine Abweisung und das nachgelagerte Verfahren nach § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG zwar in Betracht kommt, wenn die Schule den spezifischen Anforderungen des Förderschwerpunktes nicht gerecht werden kann, etwa weil es an für den Förderschwerpunkt geschulten pädagogischen Kräften oder entsprechender sachlicher Ausstattung fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Emanuel-Lasker-Schule dem Förderbedarf des Kindes nicht gerecht werden könne, sobald das Kind wieder am Unterricht in der Regelklasse teilnehmen kann, bestehen indes nicht. b) Hinsichtlich des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 6 ist zunächst entgegen dem Vorbringen der Antragsteller festzustellen, dass der Förderbescheid bei den Akten ist (Generalvorgang Bl. 401). Soweit das Kind im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung die die Grundschule faktisch nicht besuchte, sondern ein Schulersatzprojekt, gilt auch bezüglich dieses Bewerberkindes, dass dies kein Grund für eine Abweisung und Vorlage der Anmeldung an die Schulaufsichtsbehörde nach vgl. § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG darstellt. Dass das Kind faktisch derzeit nicht im Regelschulsystem beschult wird, lässt nicht den Schluss zu, dass die Emanuel-Lasker-Schule – sobald eine Regelbeschulung wieder möglich ist – dem aus dem festgestellten Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ resultierenden Förderbedarf nicht gerecht werden könnte. Anlass für eine analoge Anwendung von Vorschriften zur Befreiung von der oder für das Ruhen der Schulpflicht (vgl. §§ 43a, 43b SchulG) besteht nicht. c) Soweit die Antragsteller pauschal behaupten, „sehr viele der Kinder“ hätten sich eigentlich für den Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt entschieden, haben sie dieses ganz überwiegend nicht an konkreten Fällen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Soweit sie hinsichtlich eines Kindes, das an der Schule am Königstor aufgenommen wurde (F...), behaupten, die Eltern hätten sich für eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 SchulG entschieden, findet diese Behauptung keine Stütze im beigezogenen Vorgang zum dortigen Auswahlverfahren. Zunächst haben die Eltern ihr Kind mit Erstwunsch an der Schule am Königstor und damit einer Regelschule angemeldet. Die Empfehlung der Aufnahme in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt aus dem Beratungsgespräch zum Übergang in die Sekundarstufe I ist nicht verbindlich, vgl. erneut § 36 Abs. 4 SchulG. Soweit laut Protokoll des Beratungsgesprächs eine Schule gewünscht wird, die den „Förderschwerpunkt Autismus“ hat, ist dies ebenfalls nicht zwangsweise im Sinne einer Schule nach § 38 SchulG zu verstehen, gemeint sein könnte ebenso eine Regelschule mit besonderen Fördermöglichkeiten im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO. d) Auch die Rüge der Antragsteller, einige Zweitwunschbewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf (lfd. Nrn. 7 bis 13) seien zu Unrecht an ihrer jeweiligen Erstwunschschule abgelehnt worden, hat keinen Erfolg. Besteht an der jeweiligen Erstwunschschule eine Übernachfrage unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den dort genannten Kriterien in abgestufter Reihenfolge. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass einer der an der Emanuel-Lasker-Schule aufgenommenen Zweitwunschbewerberkinder an der Erstwunschschule zu Unrecht abgelehnt wurde. Zunächst ist es grundsätzlich Aufgabe der Antragsteller im konkreten Verfahren, die den Anordnungsanspruch tragenden Tatsachen im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Ein Verweis der Verfahrensbevollmächtigten auf ihren Tatsachenvortrag in anderen Verfahren – zumal bei einer anderen Kammer des Gerichts – ist schon unzulässig. Sie vertreten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die konkreten Beteiligten, vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Vortrag der Bevollmächtigten in anderen Verfahren ist somit nicht Vortrag der Beteiligten selbst. Erst recht scheidet ein pauschaler Verweis und ein pauschales zu Eigen machen des Vortrags anderer Antragsteller „in anderen Verfahren bei der 20. Kammer“ aus. (1) Soweit die Antragsteller pauschal behaupten, das „ausdifferenzierte, einzelfallbezogene Bewertungsverfahren“ des § 33 Abs. 4 SopädVO sei an der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli nicht durchgeführt worden und zahlreiche Bewerber erfüllten nicht das Auswahlkriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO, stellt dies nur eine reine Behauptung der Rechtswidrigkeit des dortigen Auswahlverfahrens ohne jeglichen Tatsachenvortrag dar. Ist das Verwaltungsgericht im schulrechtlichen Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG grundsätzlich nicht gehalten, die Verwaltungsvorgänge von Amts wegen „von A bis Z“ durchzusehen und damit auf „ungefragte Fehlersuche“ zu gehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79/18 – EA S. 4), wird eine solche Pflicht – zumal im Verfahren nach § 123 VwGO – auch nicht ausgelöst durch die schlichte Behauptung, nicht näher genannte Bewerberkinder erfüllten nur teilweise spezifizierte gesetzliche Voraussetzungen nicht. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die 20. Kammer des Gerichts, die zuständig ist für das Verfahren zum Übergang in die Sekundarstufe I von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli nach summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des dortigen Auswahlverfahrens bestätigt hat (Beschluss vom 20. August 2024 – VG 20 L 196/24 – EA S. 4 ff.). (2) Zwar ist der Kammer hinsichtlich der Ellen-Key-Schule bekannt, dass dort im Auswahlverfahren ein Bewerberkind mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Unrecht am Losverfahren nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO beteiligt wurde (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 20 L 123/24 – EA S. 10 f.; Beschluss vom 22. August 2024 – 39 L 102/24 – EA S. 6 f.). Daraus folgt im Rahmen der Fehlerheilung jedoch nicht, dass das Losverfahren unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Ellen-Key-Schule unter Beteiligung der Bewerberkinder mit lfd. Nrn. 7, 8, 10 und 12, die dort mit Erstwunsch angemeldet waren, im Losverfahren kein Losglück hatten und an ihrer Zweitwunsch-, der Emanuel-Lasker-Schule aufgenommen wurden, mit 22 statt 23 Mitbewerbern auf 15 zu vergebende Plätze fiktiv nachzustellen wäre und im Falle der Ziehung einer oder mehrerer der genannten Bewerberkinder von einer entsprechenden Anzahl fiktiv freier Plätze an der Emanuel-Lasker-Schule auszugehen wäre (vgl. zur Fernwirkung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 3); vgl. zur Fehlerheilung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Denn dieser Fehler im Losverfahren führt dazu, dass die relative Loschance der zu Recht am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf untereinander in gleichem Maße verringert war. Daher bedarf es nach der Rechtsprechung der Kammer eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens zur Fehlerheilung nicht (vgl. dazu umfassend: Urteil der Kammer vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 ff.; vgl. auch unter f), (4)). Vielmehr genügt die gedankliche Streichung des zu Unrecht beteiligten Kindes von der Nachrückerliste, die hier im maßgeblichen Auswahlverfahren an der Ellen-Key-Schule auch durch Fortsetzung der Verlosung ordnungsgemäß gebildet wurde (vgl. Losliste im Generalvorgang SoPäd 02 K 01). Angesichts dessen, dass freigewordene Nachrückerplätze im Kontingent für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Ellen-Key-Schule nicht ersichtlich sind, führt dies indes nicht zu einem Aufnahmeanspruch eines der Bewerberkinder mit lfd. Nrn. 7, 8, 10 und 12 an der Ellen-Key-Schule. 4. Die danach verbleibenden (104 – 45 – 13 =) 46 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Rechnerisch richtig hat die Schule dabei vier Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall- und die übrigen 42 Schulplätze dem Loskontingent zugeordnet. a) Härtefälle wurden nicht anerkannt. b) Sodann waren 25 bisher noch nicht berücksichtigte Geschwisterkinder aufzunehmen. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich – abgesehen von dem Geschwisterpaar, das gemeinsam für die Jahrgangsstufe 7 der Emanuel-Lasker-Schule aufgenommen wurde und von dem ein Kind einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf hat – aus der Geschwisterkinderliste (Generalvorgang Bl. 454), auf der die Namen der Bewerberkinder, die der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen sowie die jeweilige gemeinsame Anschrift aufgeführt sind. Die Tabelle ist von der Schulleiterin gestempelt und unterschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Schule das Vorliegen der Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme als Geschwisterkinder geprüft hat. Dazu bedurfte es zur Überprüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, entgegen der Auffassung der Antragsteller keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes. Soweit in der Spalte „Klasse in 2024/2025“ jeweils die aktuell besuchte statt der im Schuljahr 2024/25 besuchten Klasse angegeben ist, handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, das Zweifel am Verbleib der jeweiligen Geschwisterkinder an der Schule nicht rechtfertigt. Die vorgebrachten Rügen, eine Adressprüfung sei nicht dokumentiert (lfd. Nr. 15) und in Fällen unterschiedlicher Wohnanschriften der Eltern sei daher davon auszugehen, die Geschwisterkinder lebten in getrennten Haushalten (lfd. Nr. 14, 17, 22), greifen vor diesem Hintergrund nicht. Auch können die Antragsteller nichts für sich daraus herleiten, dass die von der Schule in Ergänzung zum Anmeldebogen verwendeten Geschwisterbögen in zwei Fällen nicht von den oder dem anmeldenden Erziehungsberechtigten unterschrieben sind (lfd. Nrn. 15, 20). Die Eltern haben jeweils den Anmeldebogen unterschrieben, was Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung ist (vgl. dazu: VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – VG 39 L 346/23 – EA S. 4 f.), der im Übrigen auch die übereinstimmenden Adressen ausweist. Die Geschwisterkinder erhielten – soweit sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen wurden – im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die vier freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 21 Plätze aus dem Loskontingent. (1) Eine Unwirksamkeit der Anmeldung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 14 (Generalvorgang Bl. 12) folgt nicht aus dem Umstand, dass diese am Tag nach Ablauf der Anmeldefrist vorgenommen wurde. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – Rn. 3 f. und 6 f., juris). Eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Geschwistervorrang besteht, schon fernliegend, zumal die Anmeldung hier auch nur einen Tag verspätet abgegeben wurde. (2) Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Bewerberkinder mit lfd. Nrn. 20, 23 und 35 behaupten, der Übergang in die gymnasiale Oberstufe sei nicht beantragt, ist zunächst festzustellen, dass diese Negativtatsache dem Fehlen entsprechender Nachweise in den jeweiligen Anmeldeunterlagen und dem Umstand, dass das entsprechende Feld („Übergang in die Klasse 11 beantragt“) nicht ausgefüllt wurde, nicht hinreichend zu entnehmen ist. Der den Antragstellern zuzugestehende Dokumentationsmangel geht indes nicht zu Lasten des Antragsgegners. Die bloße Möglichkeit eines vorzeitigen Verlassens der Schule schließt eine vorrangige Aufnahme der jüngeren Geschwisterkinder nicht aus. Liegen keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, darf der Antragsgegner grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler einer Gesamt- oder Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, wie der Emanuel-Lasker-Schule, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, diese Schule bis zum Abitur besuchen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 14). Konkrete gegenteilige Erkenntnisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (3) Soweit die Anmeldung der Bewerberkinder mit lfd. Nrn. 14 und 22 nur durch einen Sorgeberechtigten erfolgte, wird auch hier auf die Regelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu verwiesen. Soweit die Antragsteller zu den Bewerberkindern mit lfd. Nrn. 23 und 36 einwenden, dass auf den Anmeldebögen die Angaben zu den Erziehungsberechtigten fehlen, führt dies nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 406/23 – juris Rn. 14 f.) nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Anmeldungen. (4) Auch das Bewerberkind mit lfd. Nr. 28 wurde wirksam an der Emanuel-Lasker-Schule angemeldet und erfüllt die Voraussetzungen für den Geschwistervorrang. Es ist unschädlich, dass die Anmeldung nicht von den Erziehungsberechtigten vorgenommen wurde, sondern von einer hierfür von der Kindsmutter individuell bevollmächtigten Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, in der das Bewerber- und das Geschwisterkind derzeit wohnen. Denn grundsätzlich ist es möglich, Dritte zum Handeln für das Kind in Bereichen der elterlichen Sorge zu ermächtigen (MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, BGB § 1629 Rn. 40; BeckOK BGB/Veit, 71. Ed. 1.1.2023, BGB § 1629 Rn. 33), weshalb entgegen der Auffassung der Antragsteller auch eine Bezeichnung der Schule, an der die Anmeldung erfolgen soll, in der Vollmacht nicht erforderlich war. War die Kindsmutter wegen der Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG berechtigt, das Bewerberkind allein wirksam an der Schule anmelden, ergibt sich daraus auch die Berechtigung, allein eine entsprechende Vollmacht auszustellen. Soweit im Anmeldebogen für das Geschwisterkind eine andere Adresse als für das Bewerberkind angegeben ist, ist dies zwar in der Tat auffällig. Allerdings ist auf dem Geschwisterkinderbogen die identische Adresse für das Geschwisterkind vermerkt wie für das Bewerberkind. Aus den vom Gericht zu beiden Kindern eingeholten Melderegisterauszügen ergibt sich, dass diese jeweils seit 2019 mit Nebenwohnsitz unter der in der Geschwisterkinderliste angegebenen Adresse gemeldet sind und seit 2016 jeweils mit Hauptwohnsitz an einer ebenfalls identischen Anschrift, bei der es sich wiederum um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe handelt. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Melderegisterauszug zur Mutter ergibt sich, dass es sich bei den beiden Kindern tatsächlich um Geschwister handelt. Bei dieser Sachlage ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die beiden gemeinsam in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind. Dies hat die Schule auch der Aufnahmeentscheidung zu Grunde gelegt (vgl. zur Nachreichung von Melderegisterauskünften: VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2023 – 39 L 470/23 – EA S. 10). Der Geschwistervorrang greift auch bei Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 360/23 – juris Rn. 22 ff.). c) Die Schule hat keine Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG festgelegt, weshalb gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO das Losverfahren anzuwenden war. Hierbei standen nach Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 21 =) 21 Plätze zur Verfügung. Am Losverfahren nahmen ausweislich der Liste der gezogenen Lose im Generalvorgang (Bl. 594 ff.) alle 56 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, teil. Er hatte jedoch kein Losglück. (1) Die Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 84 ist nicht zu beanstanden. Aus den Anmeldeunterlagen ergibt sich, dass der Vater in Berlin wohnt, weshalb ein Wohnort außerhalb Berlins und eine Scheinanmeldung fernliegend sind. (2) Soweit die Antragsteller zum Bewerberkind mit lfd. Nr. 87 einen weiteren Sorgeberechtigten in der Ukraine vermuten, ist auch dies spekulativ. Selbst wenn der Kindsvater in der Ukraine lebt, würde gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG vermutet, dass die Kindsmutter die Anmeldung auch für ihn vorgenommen hat. Allein der Umstand des Getrenntlebens der Eltern – auch über Ländergrenzen hinweg – führt weder zur Unanwendbarkeit der Vermutung noch zu ihrer Widerlegung oder weiteren Aufklärungspflichten der Schule. (3) Soweit in der Tat das Kind mit lfd. Nr. 43 mangels wirksamer Anmeldung zu Unrecht im Losverfahren aufgenommen wurde, hat der Antragsgegner diesen Fehler in zulässiger Weise geheilt. Das Kind wurde von den Großeltern angemeldet, die ausweislich der Förderprognose jedoch nur über ein „Alltagssorgerecht“ verfügen, also wohl über die Berechtigung, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden (§ 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf die entsprechende Rüge der Antragsteller hat der Antragsgegner diesen Fehler indes in zulässiger Weise geheilt, indem er einen fiktiv freien Platz an den nächsten Nachrücker vergeben hat, der gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch erhoben hatte. Der Antragsgegner konnte den fiktiv als frei zu behandelnden Platz auch selbst unter den Widerspruchsführern vergeben (so schon: VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – VG 39 L 355/23 – EA S. 11 f.). Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO ist die Selbstkontrolle der Verwaltung(vgl. zum Zweck des Vorverfahrens schon: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 – juris Rn. 18). Das Vorverfahren steht insofern neben dem gerichtlichen Eilrechtsschutz und unter Umständen in zeitlicher Parallelität. Schon wegen der Gesetzbindung der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Behörde im Widerspruchsverfahren sogar gehalten, Rechtsfehlern abzuhelfen.Der Antragsgegner ist im Widerspruchsverfahren dagegen nicht gehalten, allein diejenigen Bewerber zu berücksichtigen, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, da diese Maßgabe nur für das gerichtliche Verfahren gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Auch kann ein fiktiv freier Platz bei parallelen Rechtsbehelfen wegen der damit verbundenen Überkompensation nicht zwei Mal zu vergeben sein. Weder zwischen den Mitbewerbern, die um einstweiligen Rechtschutz ersuchen, noch zwischen den Mitbewerbern, die einen Widerspruch erheben, gilt in einer solchen Konkurrentensituation ein dahingehender Grundsatz, dass Fehler im Verwaltungsverfahren nur demjenigen zu Gute kämen, der sie „aufdeckt“ (vielmehr kommt bei fiktiv freuen Plätzen das rechtsschutzsuchende Kind mit der besten Durchschnittsnote der Förderprognose zum Zuge vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2024 – OVG 3 S 77/23 – EA S. 6). Ein solcher Grundsatz ist aus Sicht der Kammer daher auch nicht herzuleiten für Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Verhältnis zu solchen Bewerberkindern, die „nur“ Widerspruch erhoben haben. Der Antragsgegner hat die Vergabe des fiktiv freien Platzes hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer anhand der Nachrückerliste vorgenommen (vgl. dazu: umfassend: VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 29 ff.). Entsprechend der Fehlerheilung im gerichtlichen Verfahren ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Heilung von Fehlern im Widerspruchsverfahren anders als bei Nachrückerplätzen nur diejenigen Bewerber einbezieht, die die Ablehnung nicht hingenommen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 16 m.w.N.). (4) Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Kinder mit lfd. Nrn. 40 und 83 am großen Losverfahren rügen, können sie auch unter der Annahme, die Kinder wären als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu behandeln gewesen und hätten daher nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung weiterer Bewerberkinder ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragsteller, die Bewerberkinder mit lfd. Nrn. 40 und 83 hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Dass eine Streichung dieser Bewerberkinder von der Nachrückerliste zu einem Aufrücken des Antragstellers zu 1 auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Ellen-Key-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die diesbezügliche ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird und Zweitwunschbewerbungen lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn an der Schule noch freie Plätze vorhanden sind, was bei einer Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern gerade nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Im Übrigen haben die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Zweit- und Drittwunschschule eine rechtswidrige Schulplatzvergabe nicht glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner wegen vorprozessualen Verschuldens aufzuerlegen. Er hat zu Unrecht das Bewerberkind mit lfd. Nr. 43 aufgenommen, dadurch Anlass zur Antragstellung gegeben und den Fehler erst auf entsprechenden Vortrag der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren geheilt. Hätte der Antragsgegner den Fehler nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt, wäre der wegen der fehlerhaften Aufnahme des Bewerberkindes fiktiv als frei zu behandelnde Schulplatz auch an den Antragsteller zu 1 zu vergeben gewesen, da dieser auf der Nachrückerliste mit dem 21. Nachrückerplatz den unter den eilrechtsschutzsuchenden Bewerberkindern höchsten Nachrückerplatz innehat (vgl. zur Fehlerheilung: VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 29 ff.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.