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Beschluss

39 L 182/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0830.39L182.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Schule an der Dahme beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Schule an der Dahme ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs in Integrierten Gesamtschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Schule an der Dahme Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. Überdies hat der Antragsgegner die Erwägungen die zu der Einrichtung von fünf Zügen führten dargelegt, ohne dass hierbei Ermessensfehler ersichtlich wären. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 237 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Schule an der Dahme wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. Soweit die Antragsteller dies pauschal rügen, ergeben sich aus ihrem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte für Fehler im durchgeführten Auswahlverfahren nicht. a) Es wurden 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Schule an der Dahme angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Soweit die Antragsteller rügen, dass deren Berücksichtigung dem Beschluss der Schulkonferenz widerspreche, wonach das Auswahlkriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose gelte, so legt der Beschluss der Schulkonferenz ersichtlich im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO lediglich die Aufnahmekriterien für die Plätze im Kriterienkontingent fest. Auch soweit die Antragsteller rügen, dass ein Bewerberkind in diesem Kontingent berücksichtigt wurde, obgleich der Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung lediglich befristet bis 31.07.2023 anerkannt worden sei, greift dies nicht. Denn der ebenfalls vorliegende Förderschwerpunkt Autismus ist für dieses Kind im selben Bescheid auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf unbefristet festgesetzt worden. Die Antragstellerin konnte in diesem Kontingent nicht berücksichtigt werden, weil sie ihrerseits über keinen Bescheid auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf verfügt. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Soweit das Vorbringen der Antragstellerin zu der bei ihr bestehenden Lese-Rechtschreibschwäche als Geltendmachung eines Härtefalls auszulegen ist, muss sie sich bereits entgegenhalten lassen, dass sie mit der Anmeldung an der Schule an der Dahme keinen Härtefall geltend gemacht hat (vgl. Anmeldebogen, Streitakte Bl. 58). Die nachträgliche Geltendmachung eines Härtefalles ist indes ausgeschlossen. Denn die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 – juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4 f.). Der Antragsgegner hat überdies darauf verwiesen, dass an jeder Schule eine speziell geschulte LRS-Lehrkraft tätig sei, so dass auch in der Sache kein Härtefall vorliegt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Schule an der Dahme das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 55 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis einschließlich 2,0 berücksichtigt. Unter 17 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,1 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 11 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Die Antragstellerin mit einer schlechteren Durchschnittsnote der Förderprognose konnte daher nicht berücksichtigt werden. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 14 Geschwisterkinder, die mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Von den 14 Geschwisterkindern erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG 11 die freien Plätze des Härtefallkontingents, weitere drei wurden vorrangig im Loskontingent aufgenommen. Soweit der Auswahlvermerk lediglich zwei vorrangig im Loskontingent aufgeführte Geschwisterkinder aufführt, ist wohl versehentlich das Bewerberkind mit lfd. Nr. 190 nicht aufgeführt. In der Liste 2.3 über die vorrangig im Loskontingent aufgenommenen Geschwisterkinder wiederum fehlt das Bewerberkind mit lfd. Nr. 74, das ausweislich des Auswahlvermerks vorrangig als Geschwisterkind einen Platz im Loskontingent erhalten hatte. So ergeben sich – anders als im Auswahlvermerk benannt – drei vorrangig im Loskontingent und insgesamt 14 vorrangig aufzunehmende Geschwisterkinder. Auch dabei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der bisher noch nicht berücksichtigten Geschwisterkinder (30 – 3 =) 30 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Diese hatte jedoch kein Losglück. Im Übrigen wurde das große Losverfahren ebenso wie das kleine Losverfahren ordnungsgemäß dokumentiert; Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. g) Die Antragstellerin kann bei summarischer Prüfung keinen der inzwischen durch Absage frei gewordenen Schulplätze der Kinder mit den laufenden Bewerbernummern 121 und 234 für sich beanspruchen und hat diesbezüglich auch nichts glaubhaft gemacht. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris Rn. 43 ff.). Soweit der Platz des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 234 demnach an dieses als einziges verbleibendes Bewerberkind mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 vergeben wurde, ist dies verfahrensfehlerfrei. Die Antragstellerin zu 1 mit einer schlechteren durchschnittlichen Note der Förderprognose ging diesem Kind nach, da der zurückgegebene Platz eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu einer Erhöhung der Plätze im Kriterienkontingent geführt hat (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte). Soweit für das im Loskontingent aufgenommene Bewerberkind mit der laufenden Nummer 121 das nächste auf der Nachrückerliste geführte Kind, das Widerspruch erhoben hat, aufgenommen wurde (Nachrückerplatz 23), führt auch dies nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin. Denn diese hat lediglich den 66. Nachrückerplatz inne. Für eine Beschränkung der am Losverfahren teilnehmenden Kinder auf die Eilrechtsschutz Suchenden bestand kein Anlass. Denn das Nachrückverfahren ist kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14). Soweit der Antragsgegner das Nachrückverfahren vorliegend auf Widerspruchsführer beschränkt hat, kann die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens statt der Einbeziehung aller ursprünglichen Bewerberkinder dahinstehen. Denn die Antragstellerin ist dadurch zumindest nicht in ihren Rechten verletzt, da durch ein solches Vorgehen die Konkurrenz um den nachträglich freigewordenen Platz gerade verringert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.