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Beschluss

39 L 336/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L336.24.00
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Leitsätze
1. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.8) 2. Über die Vergabe von im Kriterienkontingent verbleibenden Plätzen entscheidet das Los, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrigbleiben. (Rn.19) 3. Die Anordnung eines fiktiven Losverfahrens ist in Fällen angezeigt, in denen das ursprünglich durchgeführte Losverfahren unter Mängeln leidet, die die Chancengleichheit der berechtigt am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander beeinträchtigen. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.8) 2. Über die Vergabe von im Kriterienkontingent verbleibenden Plätzen entscheidet das Los, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrigbleiben. (Rn.19) 3. Die Anordnung eines fiktiven Losverfahrens ist in Fällen angezeigt, in denen das ursprünglich durchgeführte Losverfahren unter Mängeln leidet, die die Chancengleichheit der berechtigt am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander beeinträchtigen. (Rn.29) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Heinz-Brandt-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Heinz-Brandt-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Heinz-Brandt-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Heinz-Brandt-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 268 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. 18 Integrationskindern wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (268 – 18 =) 250 Anmeldungen vorlagen. Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragsteller, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 15 (nummeriert nach der von dem Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der Liste „03K05_Anmeldungen_lfd. Nr.“, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) sei aus einer Willkommensklasse zu Unrecht aufgenommen worden. Das Bewerberkind hat ausweislich der sich im Generalvorgang enthaltenen Unterlagen vielmehr in der Jahrgangsstufe 6 (Schuljahr 2023/24) eine Regelklasse besucht. Es liegen sowohl das entsprechende Halbjahreszeugnis der Regelklasse als auch eine Förderprognose der Grundschule vor. Dass das Bewerberkind zuvor, nämlich im Schuljahr 2022/23, eine Willkommensklasse im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO besucht hat, ist unerheblich. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (130 – 20 =) 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Heinz-Brandt-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 64 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,6 berücksichtigt. Sodann wurden 9 Härtefallplätze für 9 bislang nicht berücksichtigte Geschwisterkinder zurückgehalten (lfd. Nr. 33, 79, 80, 97, 143, 158, 162, 252, 258), die aufgrund ihrer Durchschnittsnoten an der Verteilung im Kriterienkontingent ersichtlich nicht zu berücksichtigen waren. Die (66 – 64 =) 2 restlichen Kriterienkontingentplätze wurden zusammen mit den (11 – 9 =) 2 restlichen Härtefallplätzen unter 11 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,7 im so genannten kleinen Losverfahren verlost. Der Antragsteller zu 1 mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,3 konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Zutreffend weisen die Antragsteller allerdings darauf hin, dass der Ablauf der Vergabe der 2 restlichen Plätze im Kriterienkontingent und der 2 restlichen, diesem Kontingent zugeschlagenen Härtefallplätze, die der Antragsgegner zusammen in einem kleinen Losverfahren unter 11 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 verlost hat, nicht in jeder Hinsicht der Verordnung folgt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Sek I-VO entscheidet über die Vergabe von im Kriterienkontingent verbleibenden Plätzen, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrigbleiben, das Los. Erst dann werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO verbleibende Schulplätze des Härtefallkontingents an Geschwisterkinder vergeben, die nicht bereits als Härtefälle oder im Kriterienkontingent aufgenommen wurden. Und erst „[d]anach“ sind gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 Sek I-VO noch verbleibende Härtefallplätze den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen hinzuzurechnen. Dies kann dazu führen, dass ein zweites kleines Losverfahren durchzuführen ist. Nach dieser Maßgabe hätten zunächst die zwei restlichen Plätze des Kriterienkontingents in einem ersten kleinen Losverfahren unter 11 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote von 1,7 verlost, sodann 9 der 11 Härtefallplätze an Geschwisterkinder vergeben und erst im Anschluss daran die 2 restlichen Härtefallplätze erneut unter den verbliebenen 9 Bewerberkindern in einem zweiten kleinen Losverfahren verlost werden müssen. Die von dem Antragsgegner demgegenüber gewählte Gestaltung des kleinen Losverfahrens, also die gemeinsame Verlosung der restlichen (2 + 2 =) 4 Kriterienkontingentplätze und Härtefallplätze unter insgesamt 11 Bewerberkindern, ist jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die absolute Loschance für jedes am kleinen Losverfahren teilnehmende Bewerberkind, einen Schulplatz zu erhalten, ist dieselbe, unabhängig davon, ob zunächst 2 Kriterienkontingentplätze unter 11 Bewerberkindern (p1 = 1/11 + 1/10 ≈ 0,1909) und sodann erneut 2 Härtefallkontingentplätze unter 9 Bewerberkindern (p2 = 1/9 + 1/8 ≈ 0,2361) ausgelost werden (p∑ = p1 + p2 ≈ 0,427) oder sogleich 4 Schulplätze unter 11 Bewerberkindern (p = 1/11 + 1/10 + 1/9 + 1/8 ≈ 0,427). Die konkrete Gestaltung der Verlosung führt deshalb vorliegend nicht zu einer Rechtsverletzung. Auch wies keines der 9 verbliebenen Geschwisterkinder eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 auf; auch die Geschwisterkinder waren insofern nicht an einem der – bei korrekten Verfahrensablauf – zwei kleinen Losverfahren zu beteiligen, weshalb auch eine für das große Losverfahren kapazitätserhöhende Ziehung eines der Geschwisterkinder weder bei der vorliegenden, noch bei rechtmäßiger Verfahrensgestaltung denkbar gewesen wäre. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 9 Geschwisterkinder, die an der Heinz-Brandt-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird. In der Spalte „gleiche Anschrift ja/nein“ befindet sich jeweils der Eintrag „ja“. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Bei den nach der Unterschrift der Schulleiterin angegebenen Bewerberkindern handelt es sich ersichtlich um zwei Zwillingsgeschwisterpaare, die nur dann bevorzugt aufgenommen werden sollten, wenn zuvor jeweils ein Zwilling nach anderen Kriterien einen Schulplatz erhalten hat. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG 9 freie Plätze des Härtefallkontingents. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch alle 33 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 20 – 64 – 4 – 9 =) 153 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 2am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, dieses Kind hätte mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 – juris, Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Nach Auffassung der Kammer ist für die Frage der Fehlerheilung nicht allein maßgeblich, ob ein erneut (fiktiv) durchzuführendes Losverfahren zu einem anderen Ergebnis führen würde, worauf die Antragsteller zunächst abstellen. Das dies der Fall wäre, stellt die Kammer nicht in Abrede. Vielmehr hat sich die Fehlerheilung an der Art der Rechtsverletzung zu orientieren. So ist die Anordnung eines fiktiven Losverfahrens in Fällen angezeigt, in denen das ursprünglich durchgeführte Losverfahren unter Mängeln leidet, die die Chancengleichheit der berechtigt am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander beeinträchtigen (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Die Kammer hat vielmehr darauf abgestellt, dass die relative Loschance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander durch die unberechtigte Beteiligung weiterer Bewerberkinder nicht beeinträchtigt wird. Diese Chancengleichheit im Konkurrenzverhältnis ist maßgeblicher Zweck des Losverfahrens. An diesen, der Kammerrechtsprechung zu Grunde liegenden Argumenten gehen die Einwände der Antragsteller vorbei. Aus dieser Grundüberlegung folgt auch die von den Antragstellern in Frage gestellte Auffassung der Kammer, dass eine Neuauslosung die ursprünglich ranghöheren Bewerberkinder benachteiligt (dazu unter 4.). Soweit die Antragsteller meinen, in der Anordnung erneuter fiktiver Losverfahren in Fällen unberechtigter, erfolgloser Beteiligung von Bewerberkindern, führe nicht zu einer Überkompensation, „da man in dem zweiten, fiktiven Losverfahren ja erst einmal an zur Aufnahme berechtigender Stelle gezogen werden“ müsse, so verkennen sie die Auswirkungen dieser Art der Fehlerheilung. Die Anordnung eines weiteren Losverfahrens erhöht die Aufnahmechance im Vergleich zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens, indem die betreffenden Bewerberkinder faktisch an zwei Losverfahren um dieselben Plätze teilnehmen, und kann – wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen – zur Aufnahme mehrerer Eilrechtsschutzsuchender führen. Damit kann die fehlerhafte Beteiligung eines Kindes an einem Losverfahren, das dort letztlich nicht aufgenommen wird, im Rahmen der Fehlerheilung zur Aufnahme von mehr Kindern führen, als es bei fehlerhafter Aufnahme von Bewerberkindern der Fall ist. Dieser Effekt verstärkt sich, je höher die Loschance war. Sind ursprünglich 50 Bewerberkinder auf 40 Schulplätze im Lostopf und ist eines davon unberechtigt beteiligt, sollen alle hiergegen vorgehenden Bewerberkinder erneut eine Loschance von 49 Kindern auf 40 Schulplätze erhalten. Dies steht außer Verhältnis zum im Verfahren aufgetretenen Fehler. Dass die Verringerung der abstrakten Loschance damit nur noch im Ausnahmefall zu einem Aufnahmeanspruch führt ist folgerichtig. Denn die Fehlerheilung hat sich an der konkreten Rechtsverletzung zu orientieren. Die gegen die mit der Kammerrechtsprechung einhergehende Verfahrensvereinfachung vorgebrachten Einwände, führen schon vor dem Hintergrund der oben dargelegten tragenden Gründe zu keinem anderen Ergebnis. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, das oben genannte Bewerberkind hätte nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze an der Heinz-Brandt-Schule mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung des Bewerberkindes mit dem 10. Nachrückerrang nicht zu einem Aufrücken des Antragstellers zu 1, der auf den 46. Nachrückerrang gelost worden ist, auf einen Nachrückerplatz führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.