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Beschluss

39 L 208/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L208.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, M ..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Lessing-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Ausgehend davon wurden am Lessing-Gymnasium für das Schuljahr 2024/25 unter Berücksichtigung der räumlichen Kapazitäten zwei neue 7. Klassen, zusätzlich zu den sich aus den beiden Schnelllernerklassen hervorgehenden 7. Klassen, eingerichtet. Bei 119 Anmeldungen auf 64 zu vergebende Schulplätze wurden 4 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Im Kriterienkontingent wurden die 36 Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,6 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder erhielten 6 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 15 aus dem Loskontigent. 3 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 verfügt, kein Geschwisterkind am Lessing-Gymnasium hat und im Losverfahren kein Losglück hatte, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 dieser Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller rügen, dass an der Durchführung des Losverfahrens ein Mitglied der Schulkonferenz, ein Schüler, teilgenommen hat und die Lose gezogen hat, folgt daraus nichts anderes. Nach § 6 Abs. 7 S. 3 der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO) dürfen Mitglieder der Schulkonferenz beim Losverfahren als Beobachter anwesend sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass diesen eine Hilfeleistung beim Losen versagt ist. Vielmehr kommt es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Losvorgangs nicht darauf an, welche Person die Lose zieht, sondern, dass die Losziehung den Anforderungen an ein faires Verfahren entspricht. So ist die Chancengleichheit durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2019 – 1 Verg 1/19 – juris Rn. 48). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 42). All dies ist vorliegend eingehalten worden. Auch der Verweis darauf, dass ein Geschwisterkind mit der laufenden Bewerbernummer 18 (S ... ) im Losverfahren zu Unrecht auf einen vorderen Losplatz gelost worden ist, greift nicht. Es ist dokumentiert, dass dieses Kind auf Losplatz 52 gelost wurde. Da aber dessen Geschwisterkind auf Losplatz 32 gelost wurde, wurde für das Kind mit der laufenden Bewerbernummer 18 nachträglich der Losplatz 33 vermerkt. Dies deutet jedoch nicht auf eine Manipulation des Losverfahrens hin, sondern dient dazu, die Geschwisterkinder – die vorliegend beide hier nicht aufgenommen sind – einander zuzuordnen, um den etwaigen Geschwistervorrang im Falle des Nachrückens zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.