Beschluss
39 L 113/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L113.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6)
2. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien soll die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.9)
3. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. (Rn.19)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leonardo-da-Vinci-Gymnasiums aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6) 2. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien soll die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.9) 3. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. (Rn.19) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leonardo-da-Vinci-Gymnasiums aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Hannah-Arendt-Gymnasiums, hilfsweise des Albert-Einstein-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Leonardo-da-Vinci-Gymnasiums aufzunehmen, weiter höchst hilfsweise, ermessensfehlerfrei erneut über ein Schulplatzangebot an einem Gymnasium unter Berücksichtigung altersangemessener Wege zu entscheiden, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet, soweit höchst hilfsweise die Aufnahme in das als Drittwunsch angegebene Leonardo-da-Vinci-Gymnasium begehrt wird. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren am Leonardo-da-Vinci-Gymnasium Verfahrensfehler aufweist und die Antragstellerin zu 1 dadurch in ihren Rechten verletzt ist (dazu unter III). Hierfür ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 2. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen ist der Antrag indes unbegründet, da bezüglich des Haupt- und des ersten Hilfsantrages ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, sondern vielmehr nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin zu 1 keinen Schulplatz an einer der darin benannten Schulen beanspruchen kann (dazu unter I und II). I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Hannah-Arendt-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Hannah-Arendt-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Hannah-Arendt-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 vier (eine bilinguale Profilklasse und drei Regelklassen) 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen neu eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 198 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, die Anmeldebögen der Bewerberkinder – nach der sich aus dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15. August 2024 unter Bezugnahme auf eine Tabelle aus dem Generalvorgang mit teilweise gedoppelten Nummern ergebenden und auch im Folgenden verwendeten Nummerierung – Nrn. 5 (F...), 11 (Q...) und 25 (M...) würden nur die Mutter bzw. im Fall des Bewerberkindes Nr. 84 (X...) nur den Vater ausweisen und seien auch nur von dem jeweils aufgeführten Elternteil unterzeichnet, ohne dass ein alleiniges Sorgerecht nachgewiesen wurde. Ein Elternteil kann jedoch regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg greift im Fall gemeinsamen Sorgerechts auch bei getrenntlebenden Eltern die Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG, während im Fall fehlenden gemeinsamen Sorgerechts die tatsächliche Vermutung gilt, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorge- und damit allein handlungsberechtigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2). Im Übrigen ist im Fall des Kindes mit Nr. 84 ein Beschluss des Familiengerichts bei den Anmeldeunterlagen, mit dem dem Vater die alleinige Sorge übertragen wird. b) Dasselbe gilt für die Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 29. Soweit die Antragsteller hierzu das Bewerberkind F... benennen, dürfte es sich um ein Versehen handeln, da dieses Kind nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners mit seinen Eltern unter einer Adresse gemeldet ist. Tatsächlich dürfte sich der Vortrag der Antragsteller auf das Kind J..., das ebenfalls unter der Nr. 29 in der Tabelle geführt wird, beziehen. Aber auch hieraus können sie nichts herleiten. Soweit die Antragsteller vortragen, aufgrund der Eintragung eines Vaters mit unbekannten Kontaktdaten im schulinternen Anmeldebogen sei die Vermutung des § 88 Abs. 4 SchulG erschüttert, folgt die Kammer dem nicht. Denn anders als in dem offiziellen Anmeldeformular, in dem nur die Mutter angegeben wird, wird dort nicht nach Sorgeberechtigten, sondern nur nach den Daten des Vaters und der Mutter gefragt. Da der Eintragung somit keine Aussage über ein potentielles Sorgerecht zu entnehmen ist, ist sie auch nicht geeignet, die Vermutung des § 88 Abs. 4 SchulG zu erschüttern. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: a) Vier Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Darunter war das Bewerberkind Nr. 3 (S...), das sich bei seiner Anmeldung für die bilinguale Klasse beworben hatte. b) Die danach verbleibenden 124 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 75 dem Kriterien- und 37 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Auswahl im Kriterienkontingent erfolgte auf Grundlage eines Beschlusses der Schulkonferenz getrennt nach einer bilingualen Profilklasse und den drei Regelklassen. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO kann die Schule bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme abhängig von der Schulart eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO). Diesen Regelungen entsprechend hatte die Schulkonferenz am 11. Oktober 2022 unterschiedliche Kriterien für die Aufnahme in die Profilklasse und in die Regelklassen gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG und damit jeweils getrennte Aufnahmeverfahren für die beiden Kontingente beschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 3 S 92/23 – EA S. 4). Danach war für die Aufnahme in die bilinguale Profilklasse vorrangig die Notensumme der Fächer Englisch (doppelte Gewichtung) und Gesellschaftswissenschaften (einfache Gewichtung) der beiden letzten Halbjahreszeugnisse maßgeblich, bei Ranggleichheit die Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sek I-VO), wohingegen die Plätze in den Regelklassen wiederum vorrangig nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, bei Ranggleichheit durch Los vergeben werden sollten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO). Dies ergibt sich – ebenso wie die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde – aus den vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auf die entsprechende Rüge der Antragsteller vorgelegten Unterlagen und seinem ergänzenden Vortrag, denen die Antragsteller auch nicht mehr inhaltlich entgegengetreten sind. Auf dieser Grundlage hat die Schule ausweislich des Auswahlvermerks im Generalvorgang im Kontingent für die bilinguale Profilklasse 28 Bewerberkinder mit einer Notensumme bis 10 und von den Bewerberkindern mit der Notensumme 11 die drei mit der besten Durchschnittsnote der Förderprognose aufgenommen. Sodann wurden die übrigen (75 – 31 =) 44 Schulplätze des Kriterienkontingents für die Regelklassen an die 42 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1, 5 vergeben und die übrigen zwei Schulplätze unter den 12 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 verlost. Dabei berücksichtigte die Schule für die bilinguale Profilklasse nur die Bewerberkinder, bei denen auf dem schulinternen Anmeldebogen – zumindest auch – eine Bewerbung für diese Klasse angegeben worden war, und für die übrigen Plätze nur die, die sich – zumindest auch – um die Aufnahme in eine Regeklasse beworben hatten. Die Antragstellerin zu 1, die sich ausweislich des von den Antragstellern gesetzten Kreuzes auf dem schulinternen Anmeldebogen nur für die bilinguale Profilklasse beworben hatte, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht aufgenommen. Unter Zugrundelegung der in ihrer Förderprognose aufgeführten Noten und der in den Aufnahmekriterien festgelegten Berechnung verfügt sie über eine Notensumme von 12 und damit über eine höhere als alle von der Schule für die Profilklasse aufgenommenen Kinder. Dass die Antragstellerin zu 1 auch bei dem aufgrund der unterschiedlichen Aufnahmekriterien für die beiden Kontingente zulässigerweise getrennten Aufnahmeverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April, a.a.O.) für die Regelklassen hätte berücksichtigt werden müssen, etwa weil ihre Anmeldung nur für die Profilklasse auf einem Beratungsfehler oder einem Fehlverständnis des Anmeldeformulars beruhte, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Unabhängig davon hätte eine Aufnahme im Regelkontingent auch angesichts ihrer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,2 und im Übrigen wegen ihrer ausschließlichen Bewerbung für die Profilklasse nicht erfolgen können. So haben die Antragsteller auf dem zusätzlich ausgegebenen schulinternen Anmeldebogen unter dem Satzanfang „Ich bewerbe mich um einen Schulplatz für die …“ nur das Kästchen „Bilinguale Klasse“, nicht jedoch das Kästchen „Regelklasse“ angekreuzt. aa) Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich darauf, dass die Schule für die Profilklasse fehlerhaft einen Platz zu wenig vergeben habe. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass lediglich 31 und nicht – wie in dem Beschluss der Schulkonferenz angegeben – 32 Plätze für die Profilklasse vergeben wurden. Denn die Schule hatte gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO, sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Da jedoch – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – die Anzahl der im Kriterienkontingent zu vergebenen Plätze von der Anzahl vorrangig aufzunehmender Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf abhängt, weil nur die danach zur Verfügung stehenden Plätze Grundlage der Kontingentberechnung sind, führt die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO zwangsweise dazu, dass die durch Beschluss der Schulkonferenz festzulegende Anzahl der Plätze nicht stets der tatsächlichen Zahl der Plätze entspricht. Vor diesem Hintergrund ist bei der Bestimmung der Kontingente stets einzubeziehen, dass diese Zahlen durch vorab aufzunehmende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf verringert werden können (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. August 2021 – VG 39 L 238/21 – EA S. 6 m.w.N.). Somit ist bei dem Beschluss der Schulkonferenz zu berücksichtigen, dass nur eine Profilklasse gebildet werden sollte und die 32 zu vergebenden Plätze der sich aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO ergebenden Höchstgrenze der Schüleranzahl pro Klasse entspricht. Da sich vorliegend auch eines der vorrangig aufgenommenen Integrationskinder für die Aufnahme in die bilinguale Klasse beworben hatte (S...), war die Vergabe von nur 31 Plätzen für die bilinguale Profilklasse nicht zu beanstanden. bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügen die Antragsteller, es seien in der bilingualen Klasse einige Bewerberkinder zu Unrecht aufgenommen worden, da sie schlechtere Notensummen als andere, abgelehnte Bewerberkinder, die fehlerhaft nur in dem Kontingent der Regelklassen berücksichtigt worden seien, gehabt hätten. Aufgrund des Umstandes, dass es sich vorliegend nicht um ein einheitliches Aufnahmeverfahren für das Profilkontingent einerseits und das Regelkontingent andererseits handelte, war die ausschließliche Berücksichtigung von Bewerberkindern, die jedenfalls auch die bilinguale Klasse auf dem Anmeldebogen angekreuzt hatten, nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024, a.a.O., S. 3 f.). Soweit die Antragsteller vortragen, es sei vorliegend nur eine Bewerbung für eines der Kontingente, nicht aber für beide gleichzeitig möglich gewesen, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schule dies – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – so gehandhabt haben könnte. So wurde auch das Bewerberkind F...,x...das beide Klassenarten auf dem Anmeldebogen angekreuzt hatte, in die Profilklasse aufgenommen. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass bei den Anmeldungen dieser Kinder Unklarheiten über die ihnen zustehenden Wahlmöglichkeiten, die auch die kumulative Wahl beider Klassenarten beinhaltete, bestanden haben. Der Antragsgegner hat ausführlich zu der Praxis am Hannah-Arendt-Gymnasium vorgetragen, nach der im Rahmen der Anmeldungen entsprechende Beratungsgespräche geführt würden, und zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherungen des Schulleiters und der Schulsekretärin vom 25. September 2023 im Verfahren OVG 3 S 92/23 verwiesen, die die Kammer beigezogen hat. Dem sind die Antragsteller nicht inhaltlich entgegengetreten; insbesondere haben sie selbst nicht behauptet, nicht hinreichend beraten worden zu sein. cc) Sollten sich die Antragsteller mit ihrem Vortrag gegen das – im Fall der Antragstellerin zu 1 wegen ihrer höheren Notensumme und ihrer fehlenden Bewerbung für das Regelkontingent nicht entscheidungserhebliche – Aufnahmekriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose auch gegen die Berücksichtigung von Schulnoten generell und damit auch gegen die Bildung der Notensumme richten, was unklar ist, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Insoweit wird zur Begründung entsprechend auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 19. August 2024 (VG 39 L 101/24 – EA S. 8 f.) Bezug genommen. dd) Auch die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Aufnahme der Bewerberkinder im Kriterienkontingent greifen nicht durch. (1) Das Bewerberkind Nr. 16 (R...), das die 5. Klasse übersprungen hat, hat mit einer Notensumme von 8 zu Recht einen der Plätze aus dem Profilkontingent erhalten. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass in Ermangelung eines Zeugnisses für das zweite Halbjahr der 5. Klasse weder die Bildung der Notensumme noch die einer Durchschnittsnote der Förderprognose nach den hierfür geltenden Vorgaben möglich sei. Die von der Schule vorgenommene – und hier für die Aufnahme entscheidende – Bildung der Notensumme aus den verdoppelten Noten des 1. Halbjahres der sechsten Klasse ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft dies nicht den Wortlaut des Beschlusses der Schulkonferenz, der in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO die Bildung aus den Noten der beiden letzten Halbjahreszeugnisse zugrunde legt. Im vorliegenden Fall, in dem das Kind die fehlende Benotung im Übrigen auch nicht zu vertreten hat, ist jedoch aus Gründen der Chancengleichheit eine ergänzende Auslegung in der von der Schule angewandten Verfahrensweise vorzunehmen. Dies entspricht der Systematik der Regelungen zur Grundlage der Förderprognose bei Kindern, die aus diversen Gründen keine Noten in der 5. Klasse einer Berliner Schule bzw. in der dem Anmeldezeitraum vorausgehenden Schuljahr erhalten haben (vgl. § 24 Abs. 6 und 7 GsVO), die in diesen Fällen lediglich die Berücksichtigung der Leistungen des ersten Halbjahrs der 6. Klasse vorsehen. Bei der Bildung der Notensumme im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO ist dabei zur Wahrung der Chancengleichheit der Mitbewerber der Wert zu verdoppeln Andernfalls würden Schülerinnen und Schüler, denen in der 5. Klasse keine Noten erteilt wurden, beinahe in allen Fällen vorrangig vor den anderen Bewerberkindern aufgenommen, sofern das Auswahlkriterium des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO angewandt wird. So betrüge dann die relevante Notensumme des Bewerberkindes Nr. 16 lediglich 4 und wäre damit niedriger als die aller andern Bewerberkinder. Alternativ wären entsprechende Bewerberkinder völlig von der Aufnahme in entsprechende Kontingente auszunehmen, was sie wiederum ohne Rechtsgrund benachteiligen würde. Dem steht auch nicht die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – OVG 3 S 95/23; VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 – VG 20 L 101/23) im Fall des § 5 Abs. Aufnahme-VO SbP entgegen, wonach für Kinder, die in einem der für die Bildung der Notensumme relevanten Fächern nicht benotet wurden, eine solche Notensumme nicht zu bilden ist. Denn anders als in den von den Antragstellern zitierten Fällen verfügt das Bewerberkind R... über Noten in allen in dem Beschluss der Schulkonferenz benannten Fächern, so dass dem § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO zugrundeliegenden Gedanken der Berücksichtigung des Schulprogramms oder der jeweiligen Klasse hinreichend Rechnung getragen wird. Im Übrigen kann die Benachteiligung der anderen Bewerberkinder hier durch die Verdoppelung der Notensumme aus allen relevanten Fächern hinreichend ausgeglichen werden, während dies bei fehlendem Noten in einem Fach kein gangbarer Weg ist und zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 3) durch die – schon aufgrund weniger einzubeziehender Fächer – niedrigeren Notensumme führen würde. (2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller war auch die im Rahmen des Kriterienkontingents erfolgte Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 23 (F...) für die Profilklasse nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügen sie insoweit die durch die Friedenauer Gemeinschaftsschule ausgestellte Förderprognose dieses Kindes mit der Begründung, dass diese Schule in Klasse 5 und 6 laut ihrer Webseite durchgehend Zeugnisse auf Grundlage verbaler Beurteilungen erteile. Soweit die Antragsteller sinngemäß rügen, die ausgewiesenen Noten beruhten auf verbalen Beurteilungen, trifft es zwar zu, dass eine Rechtsgrundlage für die Umwandlung der verbalen Beurteilung in Noten im Rahmen der Förderprognose durch den Verordnungsgeber nur im Fall des § 24 Abs. 5 GsVO ausdrücklich vorgesehen worden ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 5 GsVO), nämlich für den Fall des Wechsels in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule schon nach Jahrgang 4. Daraus folgt allerdings entgegen der sinngemäßen Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Förderprognose von in der Grundschule in den Jahrgängen 5 und 6 verbal beurteilten Schülern keine Durchschnittsnote nach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO ausweisen darf. Dafür, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber eine so weitreichende Benachteiligung der von der Verbalbenotung betroffenen Schüler vor Augen gehabt hätten, enthalten die einschlägigen Regelungen keine Anhaltspunkte. Eine solche Benachteiligung ließe sich auch kaum rechtfertigen. Deshalb hat die für Bildung zuständige Senatsverwaltung schon im Rahmen der Pilotphase „Gemeinschaftsschule“ verfügt, dass, sofern Zeugnisse in Form verbaler Beurteilungen erteilt werden, sicherzustellen sei, dass eine Umrechnung in Noten jederzeit möglich ist, um Nachteile der Schüler beim Wechsel der Schulart oder beim Wegzug aus Berlin zu verhindern (vgl. Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Gz.: II C 1.7 – vom 10. Juni 2016, S. 4, Punkt VII; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29.Juli 2019 – VG 14 L 196.19 – EA S. 6). Sachgerecht erscheint deshalb eine analoge Anwendung der §§ 19 Abs. 1 Satz 5, 24 Abs. 5 GsVO auf den vorliegenden Fall. Die Grundschulverordnung sieht grundsätzlich vor, dass Schüler anhand von Zeugnisnoten beurteilt werden, um eine Förderprognose für den Wechsel zu weiterführenden Schulen zu erstellen. Die Regelungslücke liegt darin, dass die Verordnung nicht explizit regelt, wie bei verbal bewerteten Schülern bei der Erstellung der Förderprognose für den Übergang in weiterführende Schulen zu verfahren ist. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Der Verordnungsgeber dürfte bei der Normierung lediglich übersehen haben, dass teilweise auch in der Jahrgangsstufe 6 nur verbal bewertet wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass der Verordnungsgeber entgegen der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG ergebenden gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Ausstellung einer Förderprognose für die von der Regelungslücke betroffenen Schüler eine Ausnahme machen wollte. Auch sind die Interessenlagen vergleichbar. Sowohl beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 5 als auch beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 7 steht die Abgabe einer Förderprognose im Raume, welche die in die Sekundarstufe I wechselnden Schüler für die Schulanmeldung und die Berücksichtigung bei der Vergabe der Schulplätze über das Kriterienkontingent – oft nach der Durchschnittsnote der Förderprognose – zudem dringend benötigen, um sich chancengleich um einen Schulplatz bewerben zu können. Im Rahmen dessen war für die Erstellung der Förderprognose auch nicht ausschließlich auf die verbalen Beurteilungen im 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 abzustellen, sondern auch auf diejenigen im 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 24 Abs. 7 Satz 2 GsVO hinweisen, wonach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben, mit der Maßgabe gilt, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden, erfasst diese Regelung nicht den vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat damit vielmehr ersichtlich eine Regelung für Gemeinschaftsschulen getroffen, in denen in der Jahrgangsstufe 5 noch verbal beurteilt wird, aber in der Jahrgangsstufe 6 Notenzeugnisse erteilt werden. Damit dient die Vorschrift ersichtlich auch der Verfahrensvereinfachung, da in dem Fall, dass in Jahrgangsstufe 6 Noten erteilt wurden, ein Rückgriff auf diese als ausreichend angesehen wird und eine Übertragung der Verbalbeurteilung in Noten entfallen kann. Für Gemeinschaftsschulen, die auch in der Jahrgangsstufe 6 noch verbal beurteilen, ist eine derartige Einschränkung weder erkennbar getroffen worden noch erforderlich. Vielmehr unterstreicht der Regelungsgehalt dieser Vorschrift das Bestehen der zuvor dargestellten Regelungslücke, offenbart er doch, dass der Verordnungsgeber die vorliegende Fallgestaltung bei der Konzeption der Grundschulverordnung planwidrig nicht hinreichend vor Augen hatte. Ohne Erfolg tragen die Antragsteller schließlich vor, für das Kind sei im ersten Halbjahr der 6. Klasse kein Zeugnis erteilt worden. Soweit sie sich auf die Zeugnisbemerkung des Jahresabschlusszeugnisses aus der 5. Klasse stützen, wonach Elterngespräche ab Jahrgangsstufe 3 die Halbjahreszeugnisse ersetzten, folgt daraus nicht, dass auch in der 6. Klasse kein Halbjahreszeugnis erteilt wurde. Dies gilt insbesondere für die Fälle eines beantragten Schulwechsels, in denen die Gemeinschaftsschulen nach § 24 Abs. 7 GsVO verpflichtet sind, Förderprognosen gemäß § 24 Abs. 1 bis 6 GsVO auch aus den Halbjahresnoten der Klasse 6 zu erstellen. Für das von dem Antragsgegner vorgetragene Vorliegen eines entsprechenden Zeugnisses spricht auch, dass die Noten in der Förderprognose für die beiden Halbjahre voneinander abweichen. Unabhängig davon verkennen die Antragsteller, dass die Abgabe der in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO geregelten Förderprognose einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung darstellt. Richten sich die Rügen der Antragsteller demnach gegen Förderprognosen in Gestalt bestandskräftiger Verwaltungsakte, ist deren Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. schon zur Förderprognose: VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Daran ändert auch die Ausstellung auf Grundlage einer vorherigen Verbalbenotung nichts. Nichtigkeitsgründe sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere weder aus der jeweiligen Förderprognose selbst, noch fehlt es – wie zuvor dargelegt – an einer Rechtsgrundlage für die Abgabe der Förderprognosen unter Berücksichtigung der verbalen Beurteilungen auch des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 5. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 31 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Hannah-Arendt-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. 12 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die 19 übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch hierbei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 18 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen 88 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. aa) Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das große – oder auch das kleine – Losverfahren insgesamt rechtswidrig durchgeführt worden ist. Mit ihrer Rüge, dass die vom Antragsgegner gewählte Verfahrensgestaltung und Verfahrensdokumentation keinen hinreichenden Schutz vor Manipulationen geboten habe, dringen die Antragsteller nicht durch. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ist die Dokumentation des großen – und des kleinen – Losverfahrens am Hannah-Arendt-Gymnasium nicht zu beanstanden. Nach dem von dem Schulleiter und einer Mitarbeiterin des Schulamtes unterzeichneten Auswahlvermerk wurden die nummerierten Chips/Jetons aus einem blickdichten Beutel gezogen und danach der aufgeführten Reihenfolge der Bewerberkinder zugeordnet. Letztere Angabe deckt sich mit den handschriftlich notierten Losrängen hinter den in einer Tabelle aufgeführten Bewerberkindern. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass trotz des blickdichten Beutels nicht ausgeschlossen werden könne, dass die ziehende Person die Nummern bei der Ziehung sehen könne, sind entsprechende Vorkehrungen zwar nicht ausdrücklich dokumentiert, allerdings bestehen hierfür auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren – anders als in den von der Kammer im Vorjahr entschiedenen Fällen (statt vieler: Beschlüsse der Kammer vom 21. August 2023 – 39 L 352/23 und 39 L 323/23 sowie vom 22. August 2023 – 39 L 341/23; jeweils juris) – auch keine Anhaltspunkte für Manipulationen oder eine unzureichende Durchmischung vorgetragen oder ersichtlich. Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) nicht, dass deren Einladung zu dokumentieren wäre oder eine unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber berufen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 15). bb) Soweit die Antragsteller überdies die erfolglose Beteiligung der Kinder mit lfd. Nrn. 94, 99, 113, 114, 125, 127, 145, 147, 148, 156, 159 und 160 am großen Losverfahren und damit eine Verletzung ihrer abstrakten Loschance rügen, können sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragsteller, die genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze am Hannah-Arendt-Gymnasium mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der genannten Bewerberkinder nicht zu einem Aufrücken der Antragstellerin zu 1, die auf Platz 49 der Nachrückerliste (Losrang 67) gezogen wurde, auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Albert-Einstein-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Im Übrigen haben die Antragsteller hinsichtlich der Zweitwunschschule eine rechtswidrige Schulplatzvergabe nicht glaubhaft gemacht. III. Soweit die Antragsteller höchst hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Leonardo-da-Vinci-Gymnasiums beantragen, hat ihr Antrag Erfolg. Gemäß § 56 Abs. 7 SchulG wird – wenn die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch der Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden kann – von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen (§ 41 Absatz 5), in dem die Schule liegt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Sek I-VO prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, ob eine Aufnahme möglich ist. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen, danach an diejenigen, deren Wohnort in einem anderen Bezirk liegt (§§ 5 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 9 Satz 1 und 4 Sek I-VO). Entsteht in der jeweiligen Bewerbergruppe eine Übernachfrage, werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben (§ 6 Abs. 9 Satz 2 und 4 Sek I-VO). Nach dem durch den Antragsgegner übersandten Auswahlvermerk wurden am Leonardo-da-Vinci-Gymnasium fünf Klassen mit jeweils 30 Plätzen eingerichtet. Auf diese 150 Plätze bewarben sich 89 Erstwunschbewerber und 47 Zweitwunschbewerber, die alle aufgenommen wurden. Die restlichen 14 Plätze wurden nach dem Auswahlvermerk an 14 Bezirkskinder unter den 22 Drittwunschbewerbern vergeben, wobei die letzten vier Plätze unter den fünf Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 verlost wurden. Ob damit die vorstehenden rechtlichen Vorgaben bei dem Auswahlverfahren, an dem die Antragstellerin zu 1, die ausweislich ihres Anmeldebogens mit Drittwunsch für das Leonardo-da-Vinci-Gymnasium angemeldet war, zu beteiligen war, eingehalten wurden, kann die Kammer mangels Übersendung vollständiger Verwaltungsvorgänge durch den Antragsgegner nicht überprüfen. Insbesondere kann daher auch nicht aufgeklärt werden, ob die aufgenommenen Erstwunschkinder, deren Aufnahme sich auch für die Drittwunschbewerber unmittelbar kapazitätsmindernd ausgewirkt hat, ordnungsgemäß am Leonardo-da-Vinci-Gymnasium angemeldet waren. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. August 2024 auf die Aufforderung der Kammer zur Vorlage des Generalvorgangs für das Auswahlverfahren am Leonardo-da-Vinci-Gymnasium mitgeteilt, dass der gesamte vorhandene Vorgang übersandt wurde und die Unterlagen der mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberkinder angesichts der Schulferien und des bevorstehenden Umzugs in einen Ersatzneubau nicht eingereicht werden könnten. Die daraus entstehenden Dokumentationsmängel gehen zu Lasten des Antragsgegners, so dass für die Antragstellerin zu 1 jedenfalls ein fiktiv freier Platz zur Verfügung steht, den diese als einzige Eilrechtsschutzsuchende bezüglich eines Schulplatzes am Leonardo-da-Vinci-Gymnasium in Anspruch nehmen kann. Auf die weiteren Rügen der Antragsteller und ihren zusätzlichen Hilfsantrag kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.