Beschluss
39 L 428/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0828.39L428.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 172 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Von den 26 Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden von der Schulaufsicht 16 Anmeldungen berücksichtigt und (26 – 16 =) 10 Kinder anderen Schulen zugewiesen. Im Aufnahmeverfahren lagen danach (172 – 10 =) 162 Anmeldungen vor. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben zwar nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend keine Rechtsverletzung der Antragsteller. a) Es wurden 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls müsste ihr Fall auch ohne Härtefallantrag als Härtefall berücksichtigt werden. Sie begründet dies im Kern damit, dass sie ihr soziales Umfeld, ihre Freunde würde und ihre Freizeitgestaltung in einen desolaten Zustand geraten würde. Damit liegt bereits kein Härtefall vor. Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Dass diese engen Voraussetzungen hier vorliegen, hat die Antragstellerin durch ihren Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Denn die von ihr geschilderten Kontakte sind zum einen unabhängig vom gemeinsamen Schulbesuch mit Freunden möglich und zum anderen besteht die Möglichkeit zu neuen Freundschaften. Auch die von ihr begehrte Kreativförderung ist nicht ausschließlich an der Wunschschule möglich. Überdies hätte die Antragstellerin etwaige Umstände zur Begründung eines Härtefalls bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend machen müssen. Nach diesem Zeitpunkt können sie nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris, Rn. 4). d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,3 berücksichtigt. Sodann wurden 3 Härtefallplätze für drei bislang nicht berücksichtigte Geschwisterkinder zurückgehalten (lfd. Nr. 5, 37 und 157), die aufgrund ihrer Durchschnittsnoten an der Verteilung im Kriterienkontingent ersichtlich nicht zu berücksichtigen waren. Die (53 – 51 =) 2 restlichen Kriterienkontingentplätze wurden zusammen mit den (8 – 3 =) 5 restlichen Härtefallplätzen nach Kriterien vergeben. Dabei erhielten zunächst 5 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote von 2,4 Schulplätze. Unter 9 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,5 wurden im Rahmen eines so genanntes kleinen Losverfahrens die restlichen (7 – 5 =) 2 Plätze verlost. Die Antragstellerin mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,6 konnte dabei nicht berücksichtigt werden. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 3 Geschwisterkinder, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die Geschwisterkinder erhielten im Ergebnis im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 3 zurückgehaltenen freien der 8 Plätze des Härtefallkontingents. Auch dabei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder 27 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Diese hatte jedoch kein Losglück. Zutreffend rügen die Antragsteller im Verfahren VG 39 L 343/24, dass für das Bewerberkind 94 eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 in einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 12) nicht dokumentiert ist. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen hat dieses Kind keine Förderprognose, wohl im Einklang mit § 17 GsVO, erhalten. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Diese Entscheidung ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Der Antragsgegner verweist insoweit lediglich auf eine am 14. August 2024 ausgedruckte und dem Gericht übersandte Excel-Tabelle, aus der sich durch das Setzen eines Kreuzes ergibt, dass das Kind eine Regelklasse besuchen solle. Hieraus ergibt sich indes gerade nicht, dass die entsprechende Entscheidung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 15. März 2024 (vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69.20 – juris Rn. 18) getroffen war. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass er entsprechend der für ihn geltenden Verwaltungsvorschrift bereits am 19. Januar 2024 der Wechsel in eine Regelklasse von der Schulaufsicht bestätigt worden sei, steht dies im Widerspruch zu dem bei den Anmeldeunterlagen des Bewerberkindes im Generalvorgang befindlichen „Laufzettel Willkommensklasse“ auf dem die Entscheidung der Schulaufsicht auf den 24. Mai 2024 datiert ist. Der insoweit bestehende Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Antragsgegners, so dass von einer fehlerhaften Aufnahme dieses Kindes in das Losverfahren auszugehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 402/23 – juris). 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 94 im Loskontingent führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich jedoch an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerberkindes bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Besteht zwischen den Bewerbern jedoch bereits eine Rangfolge auf Grund des Aufnahmeverfahrens, ist der fiktive freie Platz an den ranghöchsten Bewerber zu vergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 19 zum Kriterienkontingent; VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 350/23 – juris Rn. 21 zum Loskontingent), hier dem im großen Losverfahren (VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – VG 39 L 355/23 – juris Rn. 22). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann die Antragstellerin den fiktiv freien Platz nicht für sich beanspruchen. Denn unter den verbliebenen Bewerberkindern, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, ist das Kind der Antragsteller im Verfahren VG 39 L 212/24 mit dem Losrang 38 das bestplatzierte Bewerberkind, während die Antragstellerin im Auswahlverfahren auf Platz 53 gelost wurde. 5. Zwar stellt die anwaltlich vertretene Antragstellerin keinen Antrag auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Schulplatzangebot unter Berücksichtigung altersangemessener Wege. Einem solchen wäre aber auch kein Erfolg beschieden. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin bereits einen Schulplatz an der Hufeland-Schule angeboten. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, der Schulweg dorthin sei zu weit, folgt die Kammer dem nicht. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Verbindung mit kurzen Fußwegen ist die Schule laut Routenplaner (Google Maps) von der Wohnung der Antragstellerin in circa 34 Minuten zu erreichen, was noch als altersangemessener und zumutbarer Schulweg im Sinne von § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG für die Sekundarstufe I anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2019 – VG 14 L 199.19 – EA, S. 6 m.w.N.), auch wenn wohnortnähere Angebote zweifellos wünschenswert wären. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin – selbst wenn es zu Schienenersatzverkehr kommen sollte – mehr als eine Stunde pro Strecke würde zurücklegen müssen. Zur Xxx-xxx-Schule würde die Antragstellerin ca. 9 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen, was lediglich 25 Minuten mehr sind und im Hinblick auf die begrenzten Schulzeiten einer Entfaltung im Privaten bereits nicht entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.