Beschluss
39 L 144/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0825.39L144.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xx-xxx-Gymnasiums, hilfsweise der Yyy-yyy-Schule, höchst hilfsweise des Zzz-zzz-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerinnen haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragstellerinnen ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-xx-xxx-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xx-xxx-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Xxx-xx-xxx-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 298 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragstellerinnen, die Anmeldebögen der Bewerberkinder mit den sich aus der im Generalvorgang enthaltenen Anmeldeliste ergebenden laufenden Nrn. 102 und 223 seien nur von einem Elternteil unterzeichnet worden. So kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ist aber schon eine Anmeldung durch nur einen Elternteil möglich, ist es erst recht nicht zu beanstanden, wenn – wovon die Antragstellerinnen bezüglich der Bewerberkinder Nr. 187 und 107 ausgehen – ein Elternteil Änderungen an den Angaben in dem Anmeldebogen des Kindes vornimmt, da auch dann die Vermutung des Einverständnisses greift. b) Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Bewerberkinder Nr. 99 und 107 auf dem Anmeldebogen der Stempel der Grundschule fehlt, können die Antragstellerinnen nichts herleiten. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 17, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 18/2023 vom 12. Oktober 2023: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S. 8 f.). Der Hologram-Aufkleber und der Umstand, dass für jedes Bewerberkind nur ein Anmeldebogen ausgegeben wird, sollen dabei absichern, dass die Anmeldung nur an einer weiterführenden Schule möglich ist; dem dient nicht der Stempel der Grundschule. Im Übrigen ergibt sich die ausstellende Grundschule in beiden Fällen aus dem Stempel der anliegenden Förderprognose. c) Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass der Stempel des Xxx-xx-xxx-Gymnasiums als Erstwunschschule auf dem Anmeldebogen des Bewerberkindes Nr. 67 durchgestrichen wurde, hat der Antragsgegner hierzu unwidersprochen und im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht der Stempel, sondern lediglich der an dem Stempel versehentlich aufgebrachte Aufdruck einer Seitenzahl durchgestrichen wurde. Weitere Anhaltspunkte für die vermutete Rücknahme der Anmeldung haben die Antragstellerinnen nicht vorgetragen. d) Auch das Bewerberkind Nr. 239 wurde nicht fehlerhaft angemeldet. Die Schule ist im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das Kind seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zumindest auch in Berlin hatte und somit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Schulpflicht in Berlin unterlag. Der Vortrag der Antragstellerinnen, es sei aufgrund des im Rahmen der Anmeldung erfolgten Verweises der Mutter auf ein – nicht näher beschriebenes – Wechselmodell davon auszugehen, dass das Bewerberkind tatsächlich überwiegend bei seinem Vater in Rathenow und damit im Land Brandenburg lebe, stellt sich als reine Spekulation dar. § 41 Abs. 5 SchulG verweist für die Bestimmung der zuständigen Grundschule auf die melderechtlichen Regelungen des § 20 und § 22 des Bundesmeldegesetzes; im Falle mehrerer Wohnungen ist der Hauptwohnsitz maßgeblich. Im Anmeldebogen wurde für das Bewerberkind dieselbe Berliner Wohnanschrift wie für seine Mutter angegeben. Ausweislich der durch das Gericht eingeholten Melderegisterauskunft vom 22. August 2024 ist das Kind auch seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Zweifel an diesen Angaben und damit auch an einem jedenfalls gleichrangigen Aufenthalt in Berlin bestehen auch aufgrund der Angaben zu einem Wechselmodell nicht. Für den Fall des Wechselmodells ist melderechtlich anerkannt, dass ein elterliches Bestimmungsrecht bezüglich des Hauptwohnsitzes nur bei gleichrangigem Aufenthalt besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Bereits die melderechtlichen Verhältnisse sprechen somit gegen den von den Antragstellerinnen vermuteten überwiegenden Aufenthalt in Brandenburg. Vorliegend deutet auch nichts auf eine Scheinanmeldung hin. Dagegen spricht bereits, dass der Hauptwohnsitz an dieser Anschrift bereits durchgängig seit der Geburt des Kindes bestand. Darüber hinaus erscheint ein überwiegender Aufenthalt in Rathenow auch deshalb lebensfremd und damit fernliegend, weil der Schulweg von der Rathenower Anschrift des Vaters laut Routenplaner google maps sowohl zu der von dem Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung besuchten Grundschule an der Marie als auch zum Xxx-xx-xxx-Gymnasium, die beide von der Berliner Meldeanschrift 3 bis 6 Minuten fußläufig entfernt sind, mit dem Auto bestenfalls eine Stunde und 46 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln knapp zwei Stunden betragen würde. 3. Soweit die Antragstellerinnen die Unvollständigkeit des vorgelegten Generalvorgangs rügen, ist damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind – worauf das Gericht den Antragsgegner hingewiesen hat – in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragstellerinnen geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es um die mögliche Aufdeckung von lediglich vermuteten Widersprüchen hinsichtlich Sorgerechtsverhältnissen geht. Im Übrigen wäre auch bei den vermuteten Hinweisen auf weitere, möglicherweise sorgeberechtigte Elternteile nicht von einer Unwirksamkeit einer solchen Anmeldung auszugehen. Soweit die Antragstellerinnen die Auffassung vertreten, im Falle behaupteten alleinigen Sorgerechts bzw. der Angaben nur eines Sorgeberechtigten oder bei Getrenntleben der Eltern greife die Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht, können sie daraus nichts herleiten. So greift nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg im Fall gemeinsamen Sorgerechts auch bei getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern die Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG, während im Fall fehlenden gemeinsamen Sorgerechts die tatsächliche Vermutung gilt, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorge- und damit allein handlungsberechtigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2). 4. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden keine Kinder mit festgestellten sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen. b) Die zur Verfügung stehenden 224 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 22 Plätze dem Härtefall-, 135 dem Kriterien- und 67 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 113 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die restlichen (135 – 113 =) 22 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, die Schule habe die Auswahl verfahrensfehlerhaft einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose statt nach den auf der Schulportraitseite veröffentlichen Kriterien, wonach getrennte Verfahren für die drei Französischklassen einerseits und die vier Spanischklassen andererseits durchzuführen seien, vorgenommen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Schule entsprechende Aufnahmekriterien gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG wirksam festgelegt hat. Zwar weist der Internetauftritt der Schulaufsichtsbehörde als Aufnahmekriterium bei Übernachfrage für das Xxx-xx-xxx-Gymnasium ab dem Schuljahr 2023/2024 an erster Stelle die Schulartempfehlung und nachrangig die Durchschnittsnote der Förderprognose aus, wobei jeweils für die 2. Fremdsprache Französisch bzw. Spanisch der Punkt „gesondertes Auswahlverfahren“ angekreuzt ist (https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/Schulportrait.aspx? IDSchulzweig=%2027620). Daraus kann jedoch auf die von den Antragstellerinnen behaupteten Kriterien schon deshalb nicht geschlossen werden, weil die wirksame Festlegung der im Kriterienkontingent anzuwendenden Kriterien und des Verfahrens bei Übernachfrage nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG einen Beschluss durch die Schulkonferenz voraussetzt, der mit diesem Inhalt nach Aktenlage nicht ergangen ist. So hat der Antragsgegner ein durch den Schulleiter unterzeichnetes Schreiben vom 23. November 2023 vorgelegt, in den dieser auf den – denselben Zeitraum wie die im Internet veröffentlichten Kriterien betreffenden – Beschluss der Schulkonferenz vom 20. September 2022 Bezug nimmt und dessen Inhalt folgendermaßen wiedergibt: „Für die Aufnahme von Schüler:innen, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, werden unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt: 1. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart, 2. die Durchschnittsnote der Förderprognose“. Selbst wenn die Formulierung „unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache“ aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO hier übernommen wird und sich daraus die Zulässigkeit der Festlegung gesonderter Auswahlverfahren ergäbe (so VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 – VG 14 L 246.20 – EA S. 4), müsste eine solche Festlegung durch die Schulkonferenz jedenfalls ausdrücklich erfolgt sein. Eine ausdrückliche Anordnung gesonderter Auswahlverfahren enthält jedoch weder der von dem Schulleiter wiedergegebene Beschluss vom 20. September 2022 noch das durch den Antragsgegner ebenfalls übersandte Protokoll dieser Schulkonferenz. Ob der von dem Schulleiter in seinem Schreiben vom 23. November 2023 wiedergegebene Beschluss gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 SchulG von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde und damit die darin genannten Auswahlkriterien für das – wie dargelegt – mangels anderweitiger Festlegungen einheitlich durchzuführende Auswahlverfahren wirksam festgelegt worden sind, kann offen bleiben. Zwar ordnet § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO bei mangelnder oder unwirksamer Festlegung oder Genehmigung von Aufnahmekriterien die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent nach der Durchschnittsnote an. Im vorliegenden Fall käme jedoch die Anwendung der durch die Schulkonferenz festgelegten Kriterien, die vorrangig zur Durchschnittsnote der Förderprognose noch das Kriterium einer Förderprognose für das Gymnasium vorsehen, zum selben Ergebnis. So wurden im Kriterienkontingent ausweislich des Auswahlvermerks alle Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen und die danach in diesem Kontingent verbliebenen Plätze unter allen Bewerberkindern mit der Note 1,4 verlost. Da gemäß § 22 Abs. 2 Satz 8 eine Förderprognose für das Gymnasium bis zu einer Durchschnittsnote von 2,2 vergeben wird, ist für alle aufgenommenen Bewerberkinder gleichzeitig auch dieses Kriterium erfüllt. Soweit in der im Generalvorgang enthaltenen Anmeldungsliste für das Bewerberkind Nr. 282 bei der Förderprognose „ISS“ vermerkt ist, handelt es sich um einen Übertragungsfehler. Ausweislich des Anmeldebogens und der diesem beiliegenden Förderprognose hat das Bewerberkind in Übereinstimmung mit seiner Durchschnittsnote von 1,1 tatsächlich die Förderprognose Gymnasium erhalten. Auch die weiteren Einwände der Antragstellerinnen gegen die Aufnahme der 135 Bewerberkinder im Kriterienkontingent bleiben ohne Erfolg. aa) Ohne Erfolg beanstanden sie, die Durchschnittsnote der Förderprognose bei dem Bewerberkind Nr. 4 sei fälschlich mit 1,2 ausgewiesen und das Kind sei daher zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden. Soweit sie sich darauf berufen, dass die dem Anmeldebogen des Kindes beigefügte Förderprognose eine Notensumme von 36 und einen Divisor von 25 (tatsächlich aufgeführt ist dort 24), handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Da die Notensumme ausweislich der dortigen Tabelle aus 29 Einzelnoten gebildet wurde, war diese Zahl auch als Divisor zugrundezulegen, durch die die nach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO zutreffend ausgewiesene Notensumme von 36 zu teilen war. Damit entspricht die auf der Förderprognose angegebene Durchschnittsnote der nach § 24 Abs. 2 Satz 6 und 7 GsVO angeordneten Berechnung. bb) Die Bewerberkinder Nr. 137, 209 und 250 wurden zu Recht über das Kriterienkontingent aufgenommen. Ihre Förderprognosen wurden von einer anerkannten Ersatzschule im Sinne des § 100 Abs. 1 SchulG ausgestellt. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerinnen verfügt die Berlin Bilingual School (Grundschule) über eine entsprechende Anerkennung; ihr wurde mit Urkunde vom 26. August 2013, die der Antragsgegner vorgelegt hat, die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Überdies waren der Übergang von Genehmigung und Anerkennung der Berlin Bilingual School im Rahmen des Trägerwechsels im Jahr 2017 ausweislich des von der Kammer in Parallelverfahren beigezogenen Schreibens der Schulaufsichtsbehörde vom 27. Juli 2017 vor dem Trägerwechsel von der Schulaufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit §§ 99 Abs. 3 Satz 1, 100 Abs. 5 SchulG ausdrücklich zugelassen. Soweit die Antragstellerinnen hinsichtlich der genannten Bewerberkinder die Vergleichbarkeit der Bewertungsgrundlage und damit eine Fehlerhaftigkeit der Durch-schnittsnote der Förderprognose rügen, können sie daraus nichts für sich herleiten. Sie verkennen dabei bereits, dass die in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO geregelte Förderprognose einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) darstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Daran ändert auch die Ausstellung durch eine anerkannte Ersatzschule nichts. Denn durch die Anerkennung erhält die Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Damit nimmt sie im Rahmen der Erteilung von Zeugnissen als sogenannte Beliehene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG wahr. Die gesetzliche Befugnis zur Erteilung von Zeugnissen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG erstreckt sich dabei auch zumindest in entsprechender Anwendung auf die Erteilung von Förderprognosen nach § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO. Richten sich die Rügen der Antragstellerinnen hinsichtlich der von der Berlin Bilingual School ausgestellten Förderprognosen demnach gegen bestandskräftige Verwaltungsakte, ist die inhaltliche Richtigkeit der Förderprognosen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 19. August 2022 und vom 10. August 2021, jeweils a.a.O.). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Nichtigkeit der betreffenden Förderprognosen käme allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 24. Aufl. 2023, § 44 Rn. 12). Nach diesem Maßstab haben die Antragstellerinnen eine Nichtigkeit der Förderprognosen nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie vortragen, die in § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO aufgezählten Fächer würden an der Berlin Bilingual School nur teilweise unterrichtet, würde dies für die Annahme der Nichtigkeit der entsprechenden Förderprognosen nicht genügen. Ob und inwieweit der Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft die in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zur GsVO erteilten Fächer abdeckt, ist grundsätzlich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 98 SchulG, das nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 SchulG auch die Frage umfasst, ob die Schule in ihren Lernzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Im Übrigen ist es nach § 95 Abs. 2 SchulG grundsätzlich Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die entsprechenden Schulen die Anerkennungs- und Genehmigungsvoraussetzungen und auch die Verpflichtung aus § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG (weiterhin) erfüllen. cc) Dasselbe gilt für die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 213, das die Freie Naturschule im StadtGut besucht hat. Bei dieser handelt es sich nach dem Schulverzeichnis des Landes Berlin (https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/Schulportrait. aspx?IDSchulzweig=%2027368) ebenfalls um eine staatlich anerkannte Ersatzschule, die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG zur Ausstellung von Förderprognosen berechtigt ist. Nichtigkeitsgründe sind auch hier nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerinnen ebenfalls ein Abweichen von Fächern und Lerninhalten rügen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der Rüge, Noten würden nur mit Blick auf das Übergangsverfahren vergeben, ergeben sich hieraus keinerlei Bedenken an der Vergleichbarkeit. Jedenfalls werden an dieser Schule, wie auch an staatlichen Schulen zulässig (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 GsVO), ausweislich des von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Internetauftritts Notenzeugnisse ab der 5. Klasse erteilt. dd) Auch die Aufnahme des Kindes Nr. 26 begegnet keinen Bedenken. Zwar wurde dessen Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO nur aus den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten errechnet. § 24 Abs. 6 GsVO bestimmt jedoch, dass bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, bei der Berechnung der Durchschnittsnote die zuvor erbrachten Leistungen unberücksichtigt bleiben. Soweit der Antragsgegner diese Regelung unter Berufung auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 21/2023 bei Schülerinnen und Schülern aus besonderen Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse (sog. „Willkommensklassen“), die zu Beginn des Schuljahres in eine Regelklasse gewechselt sind, entsprechend angewendet und die Durchschnittsnote der Förderprognose ausschließlich aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet hat, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. August 2023 – VG 39 L 465/23 – EA S. 8). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das aus der Ukraine stammende Bewerberkind bereits in der 5. Klasse eine Berliner Grundschule besucht hat, da es offenkundig jedenfalls keine Zeugnisnoten erhalten hat. Im Übrigen handelt es sich bei der Förderprognose – wie dargelegt – um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, dessen inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG ist. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. ee) Die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 208 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerinnen rügen, aufgrund des diesem Kind gewährten Notenschutzes im leistungsprägenden Bereich Rechtschreibung sei die Bewertung nicht mehr mit der für andere Kinder vergleichbar und deswegen in einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren nicht heranzuziehen, ergeben sich auch hieraus keine Nichtigkeitsgründe. § 58 Abs. 9 Nr. 4 SchulG sieht einen Notenschutz in einem fachlich abgrenzbaren Bereich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Zeugnis ausdrücklich vor. Die auf Grundlage des § 58 Abs. 10 SchulG erlassenen §§ 14a Abs. 4, 16 Abs. 7 GsVO regeln, dass und unter welchen Voraussetzungen bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Leistungen in Rechtschreiben unberücksichtigt bleiben. Für diesen Fall sieht § 14a Abs. 4 Satz 2 GsVO nicht die Unzulässigkeit der Bildung einer Durchschnittsnote der Förderprognose vor, sondern lediglich – wie hier auch geschehen – die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 GsVO. Soweit die Antragstellerinnen meinen, der Notenschutz führe zur Unvergleichbarkeit der Durchschnittnoten der Förderprognosen, ist dem nicht beizutreten. Vielmehr führt nur der Notenschutz dazu, dass in Fällen der fehlenden Möglichkeit der Leistungserbringung (vgl. erneut § 58 Abs. 9 SchulG) die Benotung des Kindes mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung mit der der anderen Schulkinder vergleichbar ist und nicht durch die Beeinträchtigung unzulässig verzerrt wird. Hierin ist entgegen der (angedeuteten) Auffassung der Antragstellerinnen auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken, da die Vergleichsgruppen (Kinder mit und ohne andauernde erhebliche Beeinträchtigung) schon nicht wesentlich gleich sind. Inwiefern die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG betroffen sein soll, erschließt sich nicht. ff) Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Nach der Grundschulverordnung sind Grundlage der Förderprognose gemäß § 56 Absatz 2 SchulG die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der Kammer ist das Kriterium vor diesem Hintergrund zur leistungsbezogenen Auswahl im Sinne des § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG hinreichend geeignet und auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 10 Verfassung von Berlin) vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 8 ff. und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – Rn. 10, 19; Beschlüsse der Kammer vom 23. August 2022, a.a.O., Rn. 16 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA S. 9 ff.). e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 34 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Xxx-xx-xxx-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und – bis auf den Fall des Kindes Nr. 154 – die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 9 f. des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bedurfte es zur Prüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten der dazugehörigen Bewerberkinder. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen. Sofern die Eltern von Geschwisterkindern getrennt leben, wie die Antragstellerinnen dies für die Bewerberkinder Nr. 37, 126, 113, 223 und 281 vortragen und für die Bewerberkinder Nr. 20 und 187 vermuten, stützt dies nicht die Annahme, die entsprechenden Geschwisterpaare würden entgegen den Angaben in der Geschwisterkinderliste tatsächlich in unterschiedlichen Haushalten leben. Dies gilt angesichts des von der Schule in der Geschwisterkinderliste bestätigten Abgleichs mit den ihr bekannten Anschriften der Ankergeschwisterkindern auch dann, wenn für diese im Anmeldebogen keine (Kind Nr. 223) Anschrift angegeben wurde bzw. diese – wie die Antragstellerinnen im Fall des Bewerberkindes Nr. 220 meinen – von einer dritten Person hinzugefügt worden wäre. aa) Soweit bei dem Bewerberkind Nr. 154 gerügt wird, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung offenbar nicht vorgelegen habe, da sich bei den Akten zunächst nur eine Kopie mit einem Klebezettel, dass die Anmeldeunterlagen fehlten, befunden habe. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Unterlagen zwischenzeitlich an anderer Stelle abgeheftet waren. Angesichts des auf dem Original aufgebrachten Datumsstempels vom 23. Februar 2024 und des ebenfalls vorhandenen Schulstempels des Xxx-xx-xxx-Gymnasiums als Erstwunschschule ist davon auszugehen, dass die Anmeldung im Anmeldezeitraum abgegeben wurde und – angesichts der Berücksichtigung des Bewerberkindes Nr. 154 in der am 15. April 2024 unterzeichneten Geschwisterkinderliste – auch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorlag. Dass das Ankergeschwisterkind im Wechselmodell lebte, war der Schule angesichts des entsprechenden Vermerks in der Geschwisterkinderliste zu diesem Zeitpunkt auch bewusst und wurde von ihr zugrunde gelegt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist es auch nicht verwunderlich, dass der Schule die Wechselmodellregelung des Ankergeschwisterkindes bekannt war, da dieses nach den Angaben im Generalvorgang dort bereits die 8. Klasse besucht und seine Wohnverhältnisse der Schule bekannt sein müssen. Das Bewerbergeschwisterkind und das Ankergeschwisterkind wohnen nach summarischer Prüfung auch im selben Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, auch wenn letzteres nach der beim Generalvorgang befindlichen Kopie eines familiengerichtlichen Beschlusses aus Mai 2023 im wöchentlichen Wechselmodell und damit jede zweite Woche bei seiner Mutter und damit die Hälfte der Zeit in einem anderen Haushalt als das Bewerberkind lebt. Nach Auffassung der Kammer ist in Fällen, in denen nur eines der Kinder im Wechselmodell lebt, ein Zusammenleben im selben Haushalt auch dann zu bejahen, wenn die Kinder – wie hier – zumindest die Hälfte der Zeit gleichzeitig im selben Haushalt leben. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das „gemeinsame“ Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024, a.a.O.; Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 – juris Rn. 23). Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass sich aus dem Beschluss keine Regelung zu Ferienzeiten ergibt, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel daran, dass hier ein Fall eines paritätischen Wechselmodells vorliegt. Zunächst ergibt sich aus dem vorliegenden Teil des Beschlusses, dass die Regelung auch dann gilt, wenn an dem Wechseltag kein Unterricht stattfindet, so dass eine Regelung der Ferienzeiten schon nicht zwingend fehlt. Im Übrigen ist bei einer derartig detailliert festgelegten paritätischen Regelung, wie sie hier getroffen wurde, bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass etwaige weitere Regelungen hinsichtlich bestimmter Sonderzeiten ebenfalls eine gleichrangige Verteilung vorsehen. Anlass zu weiteren Nachforschungen besteht bei dieser Sachlage nicht. bb) Das Bewerberkind Nr. 194 wurde zu Recht als Geschwisterkind aufgenommen, auch wenn sein Ankergeschwisterkind, das die 9. Klasse besucht, ebenfalls im Wochenwechselmodell und damit nur die Hälfte der Zeit mit dem Bewerberkind im selben Haushalt lebt. Zwar wurde hierzu kein Nachweis vorgelegt, allerdings ist auch hier davon auszugehen, dass der Schule die Wohnverhältnisse ihrer Schüler und damit auch das Vorliegen eines paritätischen Wechselmodells bekannt sind. Im Übrigen haben die Eltern auf dem Anmeldebogen angegeben, dass ein Wochenwechselmodell vorliegt, und dies durch ihre Unterschrift bestätigt. Weitere Nachweise waren bei dieser Sachlage nicht erforderlich, zumal bei einvernehmlicher Regelung auch kein Gerichtsbeschluss existiert. Zweifel ergeben sich hier auch nicht aus den unterschiedlichen Meldeadressen des Bewerber- und des Ankergeschwisterkindes. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris Rn. 6). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu der vergleichbaren Situation bei dem Bewerberkind Nr. 154 verwiesen. cc) Auch die übrigen Einwände gegen die Aufnahme der Geschwisterkinder greifen nicht durch. Der Umstand, dass auf dem Anmeldebogen zunächst zwei Anschriften des Bewerberkindes Nr. 251 angegeben waren und eine davon gestrichen wurde, begründet ebenfalls keine Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt der Geschwister, zumal die nicht gestrichene Anschrift der entspricht, die auch für das Geschwisterkind angegeben wurde. Auch für die Eltern sind keine abweichenden Adressen angegeben, so dass die Streichung bei lebensnaher Betrachtung nicht auf unterschiedliche Wohnsitze der Geschwister, sondern auf einen wegen eines zwischenzeitlichen Umzugs der Familie veralteten Datensatz der Grundschule bei Erstellung des Anmeldebogens schließen lässt. Auch der Umstand, dass das Ankergeschwisterkind des Bewerberkindes Nr. 270 einen anderen Nachnamen hat als dieses und die sorgeberechtigte Mutter, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des durch die Schule geprüften Geschwisterstatus. Der Schule sind die Sorgeberechtigten des älteren Geschwisters bekannt, da dieses dort die 11. Klasse besucht, so dass die Annahme der Antragstellerinnen, es könne sich um eine im selben Haus wohnende Cousine handeln, abwegig erscheint. f) Auch die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 55 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (298 – 135 – 22 – 12 =) 129 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Diese wurde jedoch nicht auf die ersten 55 Plätze gezogen, so dass sie auch in diesem Verfahrensschritt nicht berücksichtigt werden konnte. Soweit die Antragstellerinnen die erfolglose Beteiligung der Kinder rügen, die ohne Losglück am großen Losverfahren teilgenommen haben (lfd. Nrn. 40 und 241), können sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, für sich daraus nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragstellerinnen, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Diese Bewerberkinder sind auch nicht auf vordere Plätze der Nachrückerliste gezogen worden (Nachrückerplätze 34 und 36). Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze am Xxx-xx-xxx-Gymnasium mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der oben genannten Bewerberkinder nicht zu einem Aufrücken der Antragstellerin zu 1, die auf Platz 73 der Nachrückerliste gezogen wurde, auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Yyy-yyy-Schule und höchst hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 des Zzz-zzz-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragstellerinnen nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Im Übrigen haben die Antragstellerinnen hinsichtlich der Zweit- und Drittwunschschule eine rechtswidrige Schulplatzvergabe nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.