Beschluss
39 L 168/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0824.39L168.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-Gymnasiums, hilfsweise des Yyy-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Xxx-xxx-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Xxx-xxx-Gymnasium Genüge getan. Denn neben den beiden neu eingerichteten 7. Klassen wird es im kommenden Schuljahr 2024/2025 zwei weitere, aus den beiden Schnelllernerklassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass - wie auch in den vergangenen Jahren - ab Jahrgangsstufe 7 tatsächlich eine Vierzügigkeit gegeben sein wird. Zwar handelt es sich bei den beiden weitergeführten Schnelllernerklassen (vgl. § 15 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP) nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert. Diese Terminologie ist ganz offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei § 17 Abs. 4 SchulG um eine Vorschrift handelt, die nur den Regelfall des Übergangs in die Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 7 berücksichtigt und auch schon längere Zeit in Kraft war – zunächst als § 17 Abs. 5 SchulG (vgl. GVBl. vom 31. Januar 2004, S. 33) – bevor die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und mit ihr die Regelungen über grundständige Gymnasialzüge vom Verordnungsgeber erlassen wurden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 179.19 – juris Rn. 8). 2. Um die zur Verfügung stehenden (2 x 32 =) 64 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 111 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-xxx-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurden keine Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Xxx-xxx-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 64 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 6 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 39 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 19 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Xxx-xxx-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, die Regelung des § 6 Abs. 6 Sek I-VO, nach der die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben werden, sofern eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden, und die dieser zugrundeliegende Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SchulG verstießen gegen den Vorbehalt des Gesetzes oder den Wesentlichkeitsgrundsatz. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SchulG bestimmt unter anderem, dass „Leistung und Kompetenzen“ als Kriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG in Betracht kommen. Die Entscheidung, eine leistungsabhängige Vergabe von Schulplätzen an Schulen der Sekundarstufe I zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber also selbst getroffen. Die Aufnahme in eine bestimmte Schule ist zwar grundrechtsrelevant, jedoch nicht derart wesentlich, dass der Gesetzgeber auch im Einzelnen regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung beurteilt wird und ob nur diese oder auch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent maßgeblich sein sollen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 23. August 2022 – VG 39 L 384/22 – juris Rn. 16 m.w.N.; so i.E. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 20). Insbesondere ist weder das Elternwahlrecht aus Art. 6 GG noch das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin ( im Folgenden: VvB) i.V.m. dem Gleichheitssatz nach Art. 10 VvB bzw. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. VerfGH Berlin, a.a.O.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 23. August 2022, a.a.O.). Zudem hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 SchulG die Grundsätze des Aufnahmeverfahrens im Wege des Parlamentsgesetzes geregelt. Die Delegation der Regelung des Falles, dass die Schule keine Aufnahmekriterien beschlossen hat, verstößt offenkundig nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der Kammer ist das Kriterium zur leistungsbezogenen Auswahl im Sinne des § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG hinreichend geeignet und auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB) vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 8 ff. und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – Rn. 10, 19; Beschlüsse der Kammer vom 23. August 2022, a.a.O., Rn. 16 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA, S. 9 ff.). Zudem verkennen die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Durchschnittsnote lasse nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung keine hinreichenden Rückschlüsse auf die in § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG genannten „Leistungen und Kompetenzen“ der Bewerberkinder zu, dass der Gesetzgeber im Schulgesetz selbst die Möglichkeit einer Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Noten einer bestimmten Notenskala (§ 58 Abs. 3 SchulG) und deren Berücksichtigung bei der Förderprognose (§ 56 Abs. 2 SchulG) ausdrücklich vorsieht. Soweit die Antragsteller meinen, der Rückgriff auf Noten zur Auswahl nach „Leistungen und Kompetenzen“ sei wegen der Regelung des § 58 Abs. 5 Satz 3 SchulG, wonach die individuelle Lernentwicklung bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, ungeeignet, da für dieselben Leistungen je nach Leistungsentwicklung im Vergleich zum Vorjahr unterschiedliche Noten vergeben werden könnten, überzeugt dies nicht. Gründe, warum zulässigerweise nur auf den punktuellen Leistungsstand abzustellen und die gesetzgeberische Entscheidung, daneben auch die Lernentwicklung und damit das Leistungsvermögen der Kinder zu berücksichtigen, sachwidrig wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr fließen hierdurch auch die nach § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG ebenfalls zu berücksichtigenden Kompetenzen der Kinder in die Durchschnittsnote ein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011, a.a.O., Rn. 10). Hinsichtlich der vorgetragenen abweichenden personellen Ausstattungen der Berliner Grundschulen lassen die Angaben der Antragsteller zu den diesbezüglichen Zahlen an vier Berliner Grundschulen keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose kein taugliches Differenzierungskriterium mehr darstellte, weil sie keine Aussage über Leistungen, Leistungsvermögen und Leistungsentwicklung der Grundschulkinder mehr zuließe. Insbesondere folgt auch aus ggf. vorliegenden unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Bewerberkinder nicht, dass die von ihnen erbrachten Leistungen und deren Benotung nicht mehr miteinander vergleichbar wären. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller auf eine mangelnde Vergleichbarkeit der von Schulen in freier Trägerschaft erstellten Förderprognosen verweisen. Schulen in freier Trägerschaft sind nur dann zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG und damit in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch zur Erstellung von Förderprognosen berechtigt, wenn es sich um staatlich anerkannte Ersatzschulen handelt. Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind die staatlich anerkannten Ersatzschulen verpflichtet, u.a. beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Notenbildung der freien Schulen diesem Standard in der Praxis generell nicht genügt und deshalb die Durchschnittsnote der Förderprognose als leistungsbezogenes Differenzierungskriterium nicht geeignet wäre, haben die Antragsteller nicht dargetan. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 33 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 berücksichtigt. Unter 26 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,1 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen sechs Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1 mit einer schlechteren Durchschnittsnote der Förderprognose (1,2) konnte daher nicht berücksichtigt werden. Die Rüge, dass die Schulkonferenzmitglieder nicht zur Teilnahme an der Verlosung eingeladen waren, greift nicht. Aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) folgt nicht, dass diese teilzunehmen hätten, noch, dass eine unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 15). Soweit die Einhaltung „vom Gericht näher definierter Dokumentationspflichten“ gerügt wird und ausgeführt wird, dass dem Protokoll des Losverfahrens dessen Ablauf nicht zu entnehmen sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr sind die Vorgaben, die an das Losverfahren zu stellen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – VG 39 L 350/23 – EA S. 5), eingehalten worden. Auf Seite 5 des Protokolls über das Aufnahmeverfahren wird der Losvorgang dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass die Lose mit einer (anonymisierten) Bewerbernummer versehen, doppelt gefaltet, gemischt und aus einer abgedeckten Schüssel gezogen worden sind. Der Einwand, dass eine Schüssel nicht gleichzeitig abgedeckt werden könne und Lose aus ihr gezogen werden können, greift nicht. Naheliegender Weise war die Schüssel während der Ziehung von oben abgedeckt, aber an der Seite wurde das Tuch angehoben und in die Schüssel hineingegriffen. Auch anhand der beim Generalvorgang befindlichen, aufgeklebten Lose (Bl. 13 des Generalvorgangs) ist deutlich erkennbar, dass diese doppelt gefaltet waren. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit bestehen nicht. Soweit die Antragsteller rügen, dass für das Bewerberkind mit der laufenden Bewerbernummer 74 nur eine sorgeberechtigte Person angegeben worden sei und auch nur eine Person unterschrieben habe, ist ein Fehler nicht ersichtlich. Die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG gilt auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 - OVG 3 S 65/22 - juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 7 f.). Selbst wenn es am gemeinsamen Sorgerecht fehlen würde, griffe zwar die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht ein, es spräche aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist, die Anmeldung also ohnehin allein vornehmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – 3 S 80/23 – juris Rn. 2). Soweit die Antragsteller auf Kammerrechtsprechung verweisen, in der die Vermutung sich wegen Angaben in einer Melderegisterauskunft anders darstellte (Beschluss vom 16. August 2022 – 39 L 207/22 – EA S. 7), führt dies hier allein schon deshalb nicht weiter, weil im vorliegenden Fall im Melderegister die Mutter des Kindes als alleinige Sorgeberechtigte eingetragen ist. Zudem verkürzen die Antragsteller diese Kammerrechtsprechung und geben ihr damit einen anderen Sinngehalt. Denn im zu Grunde liegenden Fall war die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG wegen einer Erklärung der Kindsmutter widerlegt, aus der eindeutig hervorging, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nicht hat und das Kind ohne Wissen des weiteren Sorgeberechtigten angemeldet hat. Es handelte sich somit um einen völlig anders gelagerten Fall. Das Kind mit der laufenden Bewerbernummer 24 ist, anders als die Antragsteller rügen, ebenfalls zu Recht am Auswahlverfahren beteiligt worden. Die Eltern des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 24 haben glaubhaft gemacht, dass ein Zuzug nach Berlin zum Juli 2024 erfolgen werde, § 5 Abs. 8 Sek-I VO. Sie haben den Mietvertrag für ihr Eigenheim vorgelegt, nachdem eine bis 30. Juni 2024 befristete Vermietung vereinbart ist, da die Vermieter das Haus sodann zur Eigennutzung selbst nutzen werden. Zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung war die (um den tatsächlich erfolgenden Zuzug bedingte) Aufnahme ins Verfahren daher rechtmäßig. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 19 Geschwisterkinder, die mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 6 freien Plätze des Härtefallkontingents. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Anders als die Antragsteller meinen, ist bei den Kindern mit den laufenden Bewerbernummern 31 und 97 auch davon auszugehen, dass sie mit dem jeweiligen anderen Geschwisterkind zusammen leben und das sog. Ankergeschwisterkind das Xxx-xxx-Gymnasium auch im kommenden Schuljahr besuchen wird. Der Schulleiter des Xxx-xxx-Gymnasiums hat die Geschwisterkindanträge ausweislich seines Vermerks vom 10. April 2024 geprüft und die Meldedaten über Olmeraabfragen abgeglichen. Die entsprechenden Melderegisterauszüge wurden im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und stützen die Annahme des Vorliegens von Geschwisterkindern im oben genannten Sinne. Zwar hat auch bei dem Bewerberkind mit der laufenden Nummer 31 nur ein Elternteil den Anmeldebogen unterschrieben. Die Eltern leben allerdings zusammen und es bestanden schon zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Elternteil nicht damit einverstanden ist, dass das jüngere Kind dieselbe Schule wie das ältere Kind besucht (siehe dazu bereits oben). f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der bisher noch nicht berücksichtigten Geschwisterkinder 6 (19-13) Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Diese hatte jedoch kein Losglück. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Anmeldung des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 40 keine Scheinanmeldung und seine Beteiligung am Losverfahren war damit rechtmäßig. Zwar hat dieses Kind eine Schule in Brandenburg besucht, es ist allerdings ausweislich der im Gerichtsverfahren eingeholten Melderegisterauskunft seit dem 1. Oktober 2023 in Berlin mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und nur mit einem Nebenwohnsitz in Brandenburg. Soweit die Antragsteller rügen, dass weitere Nachforschungen, auch im Hinblick auf die kurzfristige Ummeldung, hätten erfolgen müssen, folgt die Kammer dem nicht. Überdies hat die Mutter des Kindes glaubhaft gemacht, dass das Kind beim Vater wohnt, indem es dies im Hinblick auf die großzügigeren räumlichen Verhältnisse beim Vater bestätigt hat und die Richtigkeit der Angaben versicherte. Bei dieser Sachlage waren die weiteren von den Antragstellern geforderten Ausforschungen nicht veranlasst. Auch das große Losverfahren wurde wie das kleine Losverfahren ordnungsgemäß dokumentiert; Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit bestehen nicht. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 4. Die Antragstellerin zu 1 kann bei summarischer Prüfung nicht den inzwischen durch Absage frei gewordenen Schulplatz des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 24 für sich beanspruchen. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris Rn. 43 ff.). Soweit der Platz des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 24 demnach unter den Kindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 nachverlost wurde, ist dies verfahrensfehlerfrei. Für eine Beschränkung der am Losverfahren teilnehmenden Kinder auf die Eilrechtsschutz Suchenden bestand kein Anlass. Denn das Nachrückverfahren ist kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14). Soweit der Antragsgegner das Nachrückverfahren vorliegend auf Widerspruchsführer beschränkt hat, kann die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens statt der Einbeziehung aller ursprünglichen Bewerberkinder dahinstehen. Denn die Antragsteller sind dadurch zumindest nicht in ihren Rechten verletzt, da durch ein solches Vorgehen die Konkurrenz um den nachträglich freigewordenen Platz gerade verringert wird. Ist der Antragsgegner aber schon nicht gehalten, das Nachrückverfahren auf Widerspruchsführer zu beschränken, so ergibt sich für das Gericht auch kein Anlass, Nachweise darüber anzufordern, ob die im Nachrückverfahren berücksichtigten Bewerberkinder auch tatsächlich gegen die Ablehnungsbescheide vorgegangen sind. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Yyy-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- oder Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in diesem Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die diesbezügliche ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird und Zweitwunschbewerbungen lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn an der Schule noch freie Plätze vorhanden sind, was bei einer Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern gerade nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.