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Beschluss

39 L 284/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0820.39L284.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, R..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Hermann-Hesse-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Hermann-Hesse-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Hermann-Hesse-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen und damit eine Klasse mehr als im Vorjahr eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 175 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Soweit die Antragsteller allgemein geltend machen, es sei teils zu schwerwiegenden Fehlern bei den Aufnahmeanträgen gekommen, beispielsweise seien zum Teil Hologramm oder Eingangsdatum nicht richtig erkennbar oder fehlten, haben sie dieses ganz überwiegend nicht an konkreten Fällen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Aber auch aus dem von ihnen allein einzelfallbezogen bezeichneten Fall des Bewerberkindes mit der sich aus der Anmeldeliste (Bl. 609 ff. des Generalvorgangs) ergebenden laufenden Nummer 153 können sie nichts herleiten. Zwar fehlt auf dem Anmeldebogen dieses Kindes tatsächlich das Anmeldedatum, jedoch folgt daraus keine Unwirksamkeit der Anmeldung. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – Rn. 3 f. und 6 f., juris). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung bestehen hier keine Anhaltspunkte, insbesondere da das Bewerberkind ohnehin als Geschwisterkind vorrangig aufzunehmen war. b) Auch hinsichtlich der Rügen, in etlichen Fällen sei der Aufnahmeantrag trotz gemeinsamen Sorgerechts nur durch einen sorgeberechtigten Elternteil ohne entsprechende Bevollmächtigung gestellt worden, wird dies ebenfalls nicht einzelfallbezogen dargelegt. Unabhängig davon greift die Rüge auch inhaltlich nicht durch. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris Rn. 2ff.). Soweit im Übrigen gerügt wird, in anderen Fällen fänden sich trotz Nennung nur eines sorgeberechtigten Elternteils zwei Unterschriften oder der Aufnahmeantrag sei im Nachhinein in nicht nachvollziehbarer Weise abgeändert worden, finden sich ebenfalls keine Darlegungen zu einzelnen Bewerberkindern, bei denen dies der Fall sein soll, oder aus welchen Gründen dies im Einzelfall jeweils eine Unwirksamkeit des Aufnahmeantrags begründen sollte. 3. Im Aufnahmeverfahren wurden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben: a) Drei Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Die nach der Aufnahme dieser Kinder verbleibenden 221 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 22 Plätze dem Härtefall-, 133 dem Kriterien- und 66 dem Loskontingent zu. c) Ein besonderer Härtefall wurde nicht anerkannt. Auch der Härtefallantrag der Antragsteller wurde nach summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer an-deren als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Dass diese engen Voraussetzungen hier vorliegen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Zuweisung eines Schulplatzes im Härtefall-kontingent wurde von ihnen mit einer schwierigen familiären und häuslichen Situation aufgrund einer Erkrankung des jüngeren Bruders des antragstellenden Kindes begründet. Dieser leide an einem seltenen Gendefekt, der unter anderem schwere ADHS-Symptomatik mit häufigen, sehr aggressiven und lauten Wutausbrüchen sowie schwere Verhaltensauffälligkeiten bedinge. Für ihn sei Pflegegrad 3 anerkannt. Ihr älterer Sohn leide unter der Situation sehr und mache seine Schularbeiten bei Anfällen seines jüngeren Bruders häufig im Park oder bei Nachbarn, weil die Situation nur mit Lärmschutzkopfhörern auszuhalten und kein konzentriertes Lernen möglich sei. Teilweise müsse er seine Aufgaben auch erneut machen, wenn sein jüngerer Bruder die Arbeitsblätter zerstöre. Er sei trotzdem ein sehr guter Schüler und auch im Rahmen der von ihnen als Familie wahrgenommenen Beratungsangebote des SIBUZ Friedrichshain-Kreuzberg habe man sie wegen dieser Situation in der Idee bestärkt, für den älteren Sohn ein Gymnasium mit Ganztagsbetrieb zu wählen, da es dort einen stabilen sozialen Raum für Schularbeit gebe. Optimal wäre angesichts der hohen zeitlichen Anforderungen des jüngeren Kindes an sie als Eltern ein Ganztagsgymnasium mit kurzen Schulwegen, da sie dann die verbliebene Zeit mit dem älteren Kind besser nutzen könnten. Sollte eine Aufnahme am Hermann-Hesse-Gymnasium nicht möglich sein, werde um Aufnahme am Leibniz- (Laufweite und offener Ganztagsbetrieb) oder am Friedrich-Ebert-Gymnasium (kurze direkte Anfahrt mit der U7, ganztags zugängliche Schulräume) gebeten, die ebenfalls beide für sie wichtige Anforderungen – kurze Schulwege und Gelegenheit, Schularbeiten vor Ort zu erledigen – erfüllten. Damit ist das Vorliegen eines Härtefalls nicht dargetan. Durch die vorgelegten Unterlagen wird zwar sowohl die Erkrankung des Bruders als auch eine schwierige häusliche Situation belegt. Aber auch wenn man unterstellte, dass das ältere Kind der Antragsteller damit außergewöhnlichen, das Übliche bei weitem überschreitenden Belastungen ausgesetzt wäre, ist nach dem gesamten Vortrag schon nicht ersichtlich, dass die Zumutbarkeit des Besuchs einer bestimmten Schule nur in der Kombination aus kurzem Schulweg und irgendeiner Form von Ganztagsbetrieb zu bejahen wäre. So sind insbesondere gesundheitlich, schulisch oder emotional unzumutbare Auswirkungen eines etwas längeren Schulwegs auf den älteren Sohn nicht dargelegt; in der Stellungnahme der Grundschule findet sich lediglich der Hinweis, dass die Unterstützung und Zeit mit der Familie für ihn sehr wichtig seien und daher der Besuch eines nah gelegenen Gymnasiums sehr sinnvoll sei. Eine Unzumutbarkeit ab einer bestimmten Länge des Schulwegs ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass der Besuch jedes anderen Gymnasiums als des Hermann-Hesse-Gymnasiums unzumutbar wäre. Vielmehr ist hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfs für irgendeine Form von Ganztagsbetrieb davon auszugehen, dass dies auch in zahlreichen anderen Gymnasien in Berlin gewährleistet wäre. So bietet in Berlin, wo alle öffentlichen Grundschulen, Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Ganztagsschulen sind, auch ein Drittel der Gymnasien ganztägiges Lernen an (https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/ganztaegiges-lernen/ganz-tagsschulen/). Unabhängig davon behaupten auch die Antragsteller keine Unzumutbarkeit des Besuchs jedes anderen Gymnasiums und tragen selbst vor, auch das Leibniz- und Friedrich-Ebert-Gymnasium würden die von ihnen für erforderlich gehaltenen Anforderungen erfüllen. d) 75 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten 17 Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,4 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. e) Hiernach verblieben 22 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Hermann-Hesse-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 besuchen wird, und dessen Adresse zu entnehmen ist (vgl. Bl. 622 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Von den 22 Geschwisterkindern erhielten 5 einen Platz im Kriterienkontingent. 12 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die fünf übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch hierbei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Die Behauptung der Antragsteller, es fehle an der Verifizierung durch die Schule, dass die Geschwisterkinder mit den laufenden Nummern 45 und 46 unter derselben Adresse wie das ältere Geschwisterkind wohnten, trifft nicht zu. Denn die Schulleiterin hat die Richtigkeit der auf den beiden Formularen „Anlage Geschwisterkind“ jeweils eingetragenen Angaben zu Namen, Anschrift und derzeit besuchter Klassenstufe mit Schulstempel und Unterschrift bestätigt und die ebenfalls im Verwaltungsvorgang befindliche Geschwisterliste unterzeichnet (vgl. Bl. 111, 115 und 622 des Generalvorgangs). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, jedenfalls in diesem Fall hätte die Schule die Wohnverhältnisse weiter aufklären müssen, da auf den Anmeldebögen zunächst für das ältere Geschwisterkind eine andere Adresse angegeben und wieder durchgestrichen worden sei. Da die durchgestrichene Adresse und die dahinter aufgeführte Schulnummer die des Hermann-Hesse-Gymnasiums ist, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es sich lediglich um die versehentliche Angabe der Schul- statt der Wohnanschrift des älteren Geschwisterkinds handelte, aus der sich Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt nicht ergeben. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren eine Melderegisterauskunft eingeholt, die die Angaben zum Zusammenleben der drei Geschwister unter der in den Verwaltungsvorgängen genannten Wohnanschrift belegt. f) Auch die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 33 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Blatt 625 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (175 – 3 – 75 – 12 – 5 =) 80 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. Fehler des großen Losverfahrens sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rnr. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation des Losverfahrens. Die Lose waren in etwa gleich groß, zweifach gefaltet und mit den Bewerberkindern zugeteilten Losnummern bedruckt (vgl. Anlage 2 zum Auswahlvermerk, Bl. 633 ff. des Generalvorgangs). Soweit die Antragsteller rügen, die Lose seien “teilweise unterschiedlich gefaltet“ gewesen, ist bereits nicht nachzuvollziehen, welche Lose damit gemeint sein sollen und ob bzw. wie sich die angeblich unterschiedliche Faltung im Ergebnis niedergeschlagen hat. Die Lose wurden nacheinander aus dem Lostopf gezogen und anschließend in der Reihenfolge der Ziehung aufgeklebt. Nach Ziehung der erfolgreichen Lose wurden noch alle Nachrückplätze gezogen. Die Reihenfolge der Lose ergibt sich sowohl aus dem Auswahlprotokoll als auch aus Bl. 633 ff. des Generalvorgangs, wo die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt sind. Die Verlosung wurde ausweislich des Auswahlvermerks unter Beteiligung von drei Vertreterinnen des Schulamtes in Verantwortung der Schulleiterin und in Anwesenheit ihrer Verwaltungsleiterin sowie drei Elternvertretern durchgeführt, und der Auswahlvermerk mit dem Verlosungsprotokoll wurde von diesen acht Personen unterschrieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.