Beschluss
39 L 206/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0820.39L206.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Carl-Zeiss-Oberschule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Carl-Zeiss-Oberschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben zwar nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend keine Rechtsverletzung der Antragsteller. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 156 Plätzen für sechs Klassen in der Jahrgangsstufe 7 der Carl-Zeiss-Oberschule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Carl-Zeiss-Oberschule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 324 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. a. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass die Schule die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 301, 302, 346, 361, 430, 450 und 461 im Auswahlverfahren berücksichtigt habe, deren Anmeldebögen oder eine entsprechende Vollmacht aber nur von einem Sorgeberechtigten unterzeichnet oder nachträglich geändert worden seien, teilweise obwohl aus den Anmeldeunterlagen ein anderer sorgeberechtigter Elternteil hervorgegangen sei oder sich jedenfalls vermuten lasse. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – jedenfalls wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – Rn. 18ff. m.w.N.). Gilt aber die Vermutung schon für den Fall der alleinigen Anmeldung, ist sie erst recht dann anzuwenden, wenn – wie durch die Antragsteller für die Bewerberkinder Nr. 301 und 302 behauptet – eine nachträgliche Änderung einzelner Angaben durch ein Elternteil vorgenommen wird. Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter sinngemäß vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Für das Kind mit der laufenden Nr. 318 erfolgte die Anmeldung zwar nur durch ein Elternteil, es greift aber die oben dargelegte Vermutung, dass beide Eltern die Anmeldung wollten. Dies gilt umso mehr, als dass die Mutter eine Kopie der Unterschrift des Vaters vorlegte und dies damit begründete, dass dieser sich während der Zeit der Schulanmeldung im Ausland befinde. Soweit die Antragsteller behaupten, dass die Anmeldung des Kindes mit der laufenden Nummer 346 nur durch die Mutter erfolgt sei, trifft dies bereits nicht zu, worauf auch der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen hingewiesen hat. Beide Eltern haben die Anmeldung unterschrieben. Die Mutter hat lediglich handschriftlich die in dem Bogen zunächst fehlende Anschrift des Vaters ergänzt. Dafür, dass, wie die Antragsteller rügen, der Vater des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 430 in der Ukraine ist und in den Anmeldeprozess nicht einbezogen war, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen. Im Übrigen spricht dagegen auch die fehlende Angabe einer abweichenden Anschrift des Vaters und die für ihn aufgeführte Telefonnummer eines deutschen Mobilfunkanbieters. Unabhängig davon würde lediglich der Umstand der Ortsabwesenheit die gesetzliche Vermutung des Einverständnisses nicht widerlegen. b. Die sinngemäße Rüge der Antragsteller, die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 301, 436, 508 und 514 hätten im Auswahlverfahren aufgrund von Scheinanmeldungen nicht berücksichtigt werden dürfen, greift nicht durch. Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört zwar grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Anderenfalls kann die Aufnahme in die öffentlichen Schulen im Land Berlin nur erfolgen, wenn (u.a.) freie Plätze vorhanden sind (§ 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG). Vorliegend haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die o.g. Bewerberkinder im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 – Rn. 6 juris) nicht in Berlin wohnten. Das Kind mit der laufenden Nummer 301 wohnt ausweislich einer vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Einwohnermelderegister seit dem 1. Mai 2022 unter der im Anmeldebogen angegebenen Anschrift, so dass nichts für eine Scheinanmeldung spricht. Für das Kind mit der laufenden Nr. 436 ergibt sich aus der durch den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einwohnermeldeamtsauskunft, dass dieses seit seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter mit alleinigem Wohnsitz in Berlin gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Kindsvater offenbar in Mahlow wohnt, keine Anhaltspunkte für eine Scheinanmeldung. Im Anmeldebogen wurde für das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 508 dieselbe Berliner Wohnanschrift wie für seinen Vater angegeben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergeben sich aus dem Umstand, dass der Wohnort der Mutter mit Neuenhagen bei Berlin angegeben ist, keine Hinweise auf eine Scheinanmeldung. Das Kind hat zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Berliner Grundschule besucht, die – ebenso wie die Carl-Zeiss-Oberschule – laut Routenplaner Google Maps von der Wohnung des Vaters mit dem Auto in wenigen Minuten erreichbar ist, während die Fahrzeit zur Wohnung der Mutter bestenfalls 50 bis 60 Minuten betragen würde. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kind seinen Wohnsitz tatsächlich bei seiner Mutter in Brandenburg hätte. Auch für das Kind mit der laufenden Nr. 514, für das eine gemeinsame Wohnanschrift mit seiner Mutter und seinem älteren Geschwisterkind in Berlin angegeben ist, ergeben sich keine Hinweise auf den von den Antragstellern vermuteten Umzug (ggf. auch von Teilen) der Familie nach Brandenburg, nur weil der Vater offenbar in Mahlow lebt. Zudem ist das Kind laut dem durch das Gericht im Verfahren eingeholten Auszug aus dem Melderegister seit seiner Geburt unter der im Anmeldebogen angegebenen Anschrift gemeldet, so dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinanmeldung vorliegen. c. Auch mit ihren übrigen Rügen gegen die Ordnungsgemäßheit einzelner Anmeldungen dringen die Antragsteller nicht durch. Ohne Erfolg beanstanden sie die Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 577. Soweit sie dessen Sorgerechtssituation für aufklärungsbedürftig halten, weil im Anmeldeformular die Anschrift mit Tipp-Ex geändert worden sei, mithin die Eltern offenkundig nicht mit dem Kind zusammen leben würden, entbehrt diese Vermutung angesichts der nach der – im Übrigen durch die Grundschule selbst vorgenommenen – Änderung gleichlautenden Adressen von Eltern und Kind jeglicher Grundlage. Im Übrigen würden auch abweichende Wohnanschriften nicht ohne Weiteres Zweifel an dem Sorgerecht der Eltern begründen. Soweit die Antragsteller rügen, dass beim Kind mit der laufenden Bewerbernummer 544 die Bewerbung durch zahlreiche Änderungen an der Anmeldung nicht mehr nachvollziehbar sei, ist die Anmeldung in der eingereichten Form lesbar und aus sich heraus verständlich. Dies ändert sich auch nicht durch die mit Datum und Unterschrift der Mutter versehenen Änderungen hinsichtlich der Adresse des Vaters und einen Wechsel von Zweit- und Drittwunsch. Beides ist nicht relevant für die Teilnahme am Auswahlverfahren an der Erstwunschschule. Für eine nachträgliche Änderung des Erstwunsches bei dem Bewerberkind Nr. 302 ist nichts ersichtlich, zumal der Anmeldebogen einen Stempel der Carl-Zeiss-Oberschule trägt und folglich von dieser als Erstwunschschule entgegengenommen wurde. Auch die Rüge, dass die Bewerberkinder Nr. 303 und 457 nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, weil für diese jeweils zwei Anmeldebögen, ein falscher und ein korrigierter, eingereicht worden seien, verfängt nicht. Die daraus gezogene Schlussfolgerung der Antragsteller, man wisse nicht, wie viele Anmeldebögen existierten und ob das betreffende Kind auch an einer weiteren Schule angemeldet worden sei, wurde jedenfalls durch die Erläuterung des Hergangs durch den Antragsgegner entkräftet. Bei Ausstellung eines falschen Anmeldebogens, was häufiger vorkomme, würden die Grundschulen aufgefordert, einen neuen, korrekten Anmeldebogen auszustellen. Dies sei auch hier geschehen. Soweit die Antragsteller es für nicht ausgeschlossen halten, dass noch weitere Vordrucke mit Hologrammaufkleber für diese Kinder im Umlauf seien, wird dies lediglich vermutet, ohne dass hierfür Anknüpfungstatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind. Darüber hinaus spricht nichts dafür, dass ein Kind, das überzählige Formulare hat und bei einer Schule einreicht, dann noch weitere bei anderen Schulen einreichen würde. Hinsichtlich des Bewerberkindes 303 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Anmeldebogen mit der falschen Angabe der Durchschnittsnote der Förderprognose im Vorgang belassen und den Anmeldebogen mit der zutreffenden Durchschnittsnote der Förderprognose beigelegt hat. Für die Anmeldung als Integrationskind ist die Durchschnittsnote der Förderprognose ohnehin belanglos. Auch einer weiteren Unterschrift bedurfte es nicht, da durch die Unterschrift auf einem der Anmeldebögen der Wille zur Anmeldung dokumentiert ist. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der durch die Unterschrift der Berechtigten dokumentierte Anmeldewille geändert haben könnte. Ausweislich des in dem Generalvorgang in Kopie vorliegenden Beschlusses des Familiengerichts ist der Mutter des Kindes die Sorgeberechtigung entzogen und die Großmutter unter Übertragung der Personensorge zur Pflegerin bestellt worden. Da eine Einschränkung der Übertragung sich weder aus dem Beschluss noch sonstigen Anhaltspunkten ergibt, ist die Entscheidung über die Anmeldung von der Erziehungsberechtigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Sek I-VO getroffen worden. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Anmeldung des Kindes mit der laufenden Nummer 384, weil die anmeldenden Großeltern nicht sorgeberechtigt seien. Entgegen der Behauptung der Antragsteller findet sich im Generalvorgang jedoch eine Vollmacht der sorgeberechtigten Mutter zur Schulanmeldung durch die Großeltern, die auf den 20. Februar 2024 datiert. 3. Es wurden 24 von 28 mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Carl-Zeiss-Oberschule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller für das als Integrationskind aufgenommene Bewerberkind mit der laufenden Nr. 424 die Nichtvorlage der durch das Jugendamt versicherten Bevollmächtigung der Pflegeeltern durch die Kindsmutter rügen, kann dahinstehen, ob damit das Vorliegen einer Anmeldevollmacht hinreichend dokumentiert ist. Nach Auffassung der Kammer können sich Antragsteller ohne sonderpädagogischen Förderbedarf – wie der Antragsteller zu 1 – auf mögliche Fehler im vorgelagerten, hier ausweislich des im Generalvorgang befindlichen Auswahlvermerks der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18. März 2024 durchgeführten Aufnahmeverfahren von Integrationskindern bei Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht berufen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Bewerberkinder ohne Förderbedarf in ihren Rechten verletzt sind, wenn Integrationskinder an der Zweit- oder Drittwunschschule aufgenommen wurden, nachdem sie fehlerhaft an der Erstwunschschule abgelehnt wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – EA S. 3 f.; anders VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2022 – VG 39 L 235/22 – juris Rn. 14 und Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 249.19 – juris Rn. 16 f.). Hiervon ist nach Auffassung der Kammer jedoch die Konstellation zu unterscheiden, bei der – wie vorliegend an der Carl-Zeiss-Oberschule – eine Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestand, da sich eine fehlerhafte Aufnahme in diesen Fällen ohnehin nicht ausgewirkt hätte. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 [vor Nr. 1] Sopäd-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme von Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse überschreitet. So liegt der Fall hier. Ausweislich des Auswahlprotokolls bewarben sich 28 Integrationskinder mit Erstwunsch für die Carl-Zeiss-Oberschule. Es bestand nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO Kapazität für lediglich 24 Integrationskinder. Das somit durchzuführende Auswahlverfahren schützt ersichtlich die Rechte und Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das öffentliche Interesse an deren Integration sowie Förderung an einer möglichst geeigneten Schule. Es ist hingegen nicht dazu bestimmt, andere Schülerinnen und Schüler vor der Konkurrenz durch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu bewahren. Insoweit gilt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1, § 39 Nr. 11 SchulG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 3 SopädVO vielmehr, dass mit der vorrangigen Aufnahme von bis zu vier Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse zu rechnen ist. Sollte eines der Erstwunschbewerberkinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf fehlerhaft aufgenommen worden sein, so würde das bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln nicht dazu führen, dass ein Platz mehr für ein Erstwunschbewerberkind ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bestünde, sondern vielmehr dazu, dass ein anderes Bewerberkind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule aufgenommen worden wäre. Eine Auswirkung auf das Platzkontingent und damit auf die Rechte der Bewerberkinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf scheidet somit jedenfalls in diesen Konstellationen aus. Insofern unterscheidet sich die Konstellation von dem Fall, das Integrationskinder an der Zweit- oder Drittwunschschule aufgenommen wurden, nachdem sie fehlerhaft an der Erstwunschschule abgelehnt wurden. Da die Rügen der Antragsteller bezüglich der Anmeldungen der ebenfalls als Integrationskinder aufgenommenen Bewerberkinder Nr. 302, 303, 384 und 457 – wie dargelegt – nicht durchgreifen, hätte im Falle einer fehlerhaften Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 424 bei rechtmäßigem Verwaltungsverhandeln ebenfalls eine Übernachfrage unter Integrationskindern bestanden und eines der vier im vorgelagerten Auswahlverfahren abgelehnten Integrationskinder wäre ausgewählt worden. Nach Aufnahme der 24 Integrationskinder bildeten die zur Verfügung stehenden 132 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 Plätze (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 Plätze (30 Prozent) dem Loskontingent zu. 4. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 5. Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz der Carl-Zeiss-Oberschule dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Demgemäß wurden im Kriterienkontingent zunächst die 77 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,9 aufgenommen. Die restlichen (80 – 77 =) 3 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 13 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,0 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1, der eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. 6. Von den nach Aufnahme der Integrationskinder noch angemeldeten 50 Geschwisterkindern hatten 18 einen Platz im Kriterienkontingent erhalten. Somit verblieben noch 32 Geschwisterkinder, die im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents vorrangig berücksichtigt wurden. 13 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die 19 übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 besuchen wird, zu entnehmen ist (vgl. Bl. 20 ff. des Generalvorgangs) und der den Anmeldungen der Geschwisterkinder beigefügten, von der Schulleiterin unterzeichneten und mit dem Schulstempel versehenen Geschwisterbögen, auf denen zusätzlich die Anschriften des Bewerberkindes, der Eltern sowie des Geschwisterkindes aufgeführt werden, von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen lediglich in einem der von den Antragstellern gerügten Fälle vor. a. Soweit die Antragsteller zu dem Geschwisterkind mit der laufenden Nummern 279 rügen, dass für dieses kein Geschwistervorrang bestehe, weil es mit dem älteren Stiefgeschwisterkind nicht ständig im selben Haushalt lebe, trifft dieser Einwand zu. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Auf eine biologische Verwandtschaft der Kinder kommt es danach nicht an. Zwar gilt der Geschwisterkindervorrang, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auch für Stiefgeschwister. Vorliegend handelt es sich bei dem älteren Ankergeschwisterkind um die Tochter des Stiefvaters des Bewerberkindes und damit um dessen Stiefschwester. Die Kinder wohnen nach Aktenlage jedoch nicht in einem Haushalt im Sinne der Vorschrift. Ein gemeinsamer Haushalt ist zwar auch dann anzunehmen, wenn die Geschwister im paritätischen Wechselmodell jeweils zusammen zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. August 2022 – VG 39 L 300/22 – EA, S. 10). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Kinder hier zwischenzeitlich immer wieder in getrennten Haushalten leben. Nach Auffassung der Kammer kann in einer solchen Konstellation ein Zusammenleben im Sinne § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG nur dann bejaht werden, wenn die Kinder zumindest die Hälfte der Zeit gleichzeitig im selben Haushalt leben. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das „gemeinsame“ Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der ergänzend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 juris Rn. 6; Beschluss der Kammer vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 juris Rn. 23). Danach ist vorliegend ein gemeinsamer Haushalt nicht ersichtlich. Nach den Angaben der Mutter des Bewerberkindes lebt dieses zwar hauptsächlich mit ihr und dem Stiefvater zusammen, wechselt jedoch alle zwei Wochen von Freitag bis Mittwoch zum Vater. Da das Ankergeschwisterkind jedoch „hauptsächlich“ (so die Angaben in der Anlage zum Anmeldeformular) bei der leiblichen Mutter leben und nur zu festgelegten Umgangstagen im Haushalt seines Vaters wohnen soll, deren Umfang sich im Übrigen aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergibt, ist von einem überwiegenden Aufenthalt in getrennten Haushalten auszugehen. Vor diesem Hintergrund hätte das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 276 nicht vorrangig als Geschwisterkind berücksichtigt werden dürfen. b. Die Behauptung der Antragsteller, es fehle an der Verifizierung durch die Schule, ob das Geschwisterkind mit der laufenden Nummer 305 tatsächlich zusammen mit seinen Geschwistern bei der Mutter wohne oder nicht vielmehr beim nicht mit im Formular angegebenen Vater, stellt eine nicht durch Tatsachen gestützte Vermutung dar, so dass für getrennte Haushalte keine Anhaltspunkte bestehen. Die im Geschwisterbogen angegebenen, übereinstimmenden Anschriften von Mutter und den drei Kindern wurden durch die Schulleitung bestätigt. Hinweise auf einen weiteren sorgeberechtigten Elternteil bestehen ohnehin nicht. c. Auch für das Kind mit der laufenden Nummer 313 bestanden keine Anhaltspunkte für getrennte Haushalte der Geschwister. Nach der beim Generalvorgang befindlichen Umzugsmeldung vom 21. Februar 2024 ist die gesamte Familie zum 9. Februar 2024 an die für das Bewerberkind auf dem Anmeldeborgen geänderte Anschrift umgezogen, so dass für die von den Antragstellern vermutete Scheinanmeldung des Bewerberkindes zum bereits bestehenden Wohnsitz des Geschwisterkindes keine Anhaltspunkte bestehen. d. Auch dass die Eltern der Geschwisterkinder mit den laufenden Nummern 319, 349, 398 und 514 getrennt leben, begründet keinen Anhaltspunkt für eine weitere Nachprüfung. Ausweislich der durch die Schulleitung bestätigten Geschwisterbögen dieser Kinder leben die Kinder hier jeweils gemeinsam bei der jeweiligen Mutter. Da es nicht unüblich ist, dass Kinder im Falle einer Trennung der Eltern gemeinsam bei einem Elternteil wohnen, bestehen an den Angaben auch keine Zweifel. e. Soweit die Antragsteller rügen, dass das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 557 kein Geschwisterkind sei, da es einen anderen Nachnamen als „alle Beteiligten“ habe, trifft bereits diese Annahme nicht zu. Wie aus dem Generalvorgang ersichtlich, trägt der Vater der Kinder denselben Nachnamen wie das Bewerberkind. Zudem hat wurde der Geschwisterstatus von der Schulleitung geprüft und bestätigt (Bl. 20 ff. des Generalvorgangs). Soweit die Antragsteller vermuten, das Bewerberkind sei nur ein Cousin und wohne im Wohnhochhaus in einer anderen Wohnung, handelt es sich um reine Spekulation ohne tatsächliche Anknüpfungstatsachen. 7. Im Loskontingent wurden nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (39 – 19 =) 20 Plätze, statt richtigerweise (39 – 18=) 21 Plätze verlost. Ausweislich des Auswahlvermerks nahmen die verbliebenen 184 Bewerberkinder an diesem so genannten großen Losverfahren teil, darunter der Antragsteller zu 1. Er hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Kinder rügen, die am großen Losverfahren teilgenommen haben, aber ohne Losglück (lfd. Nrn. 276, 284, 294, 310, 335, 373, 375, 379, 402, 416, 450, 451, 467, 489, 534 und 562), können sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, für sich daraus nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze an der Carl-Zeiss-Oberschule mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der oben genannten Bewerberkinder nicht zu einem Aufrücken des Antragstellers zu 1 auf einen Nachrückerplatz führen. 8. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Soweit das Bewerberkind Nr. 279 zu Unrecht gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG vorrangig aufgenommen wurde, können die Antragsteller daraus nichts herleiten. Zwar führt die fehlerhafte Aufnahme eines Bewerberkindes dazu, dass dieser Schulplatz für das Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich jedoch an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerberkindes bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Besteht zwischen den Bewerbern jedoch bereits eine Rangfolge auf Grund des Aufnahmeverfahrens, ist der fiktive freie Platz an den ranghöchsten Bewerber zu vergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 19 zum Kriterienkontingent; VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 350/23 – juris Rn. 21 zum Loskontingent), hier dem im großen Losverfahren (VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – VG 39 L 355/23 – juris Rn. 22). Wäre vorliegend das Kind mit lfd. Nr. 279 nicht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen worden, hätte ein Schulplatz mehr im Loskontingent zur Verfügung gestanden, da ein Geschwisterkind mehr mit einem Schulplatz aus dem Härtefall- statt dem Loskontingent hätte versorgt werden können. Somit ist ein Schulplatz aus dem Loskontingent als fiktiv frei zu behandeln. Zur Fehlerheilung in dieser Konstellation hat die Kammer im genannten Kammerurteil entschieden, dass auf eine bereits gebildete Nachrückerliste zurückzugreifen ist, mit der eine Rangbestimmung unter den Bewerberkindern bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte. Auch vorliegend wurden an der Carl-Zeiss-Schule – wie aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren hervorgeht – im großen Losverfahren nicht nur die zur Verfügung stehenden und zu verlosenden Plätze gezogen, sondern die Ziehung unmittelbar im Anschluss fortgesetzt und eine Rangfolge aller weiteren Bewerberkinder gebildet (Protokoll S. 3 ff.). Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem Ziel der Bildung einer Rangfolge zur Vergabe der Plätze an der Carl-Zeiss-Schule. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach die Nachrückerliste nur für das Nachrückerverfahren maßgeblich und für eine Rangbestimmung im Rahmen der Fehlerheilung nicht heranzuziehen sei (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg Beschlüsse vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 8 und vom 18. März 2024 – OVG 3 S 77/23 – EA S. 6 f.). Aus welchen Gründen eine Aufspaltung danach erfolgen sollte, ob es sich um nachträglich freiwerdende Plätze handelt, oder um solche, die als fiktiv frei zu behandeln sind, ist nicht ersichtlich. Gegen eine solche Differenzierung spricht auch Sinn und Zweck der Vergabe dieser fiktiv freien Plätze durch das Gericht. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es, den Rechtsschutzsuchenden – wie dargelegt – möglichst so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler gestanden hätte. Ihm soll jedoch auch kein Mehr zu dem gegeben werden, was er in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren erlangen würde oder erlangt hätte (vgl. zur Vermeidung von Überkompensationen in anderem Zusammenhang OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – OVG 3 S 97/20 – juris Rn. 10; sowie VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2023 – VG 39 L 351/23 – juris Rn. 33). Insofern bestehen kompensatorische Ansprüche auf Grund von Fehlern im Aufnahmeverfahren auch nur, soweit diese Ansprüche zur Fehlerheilung notwendig sind. Es ist hingegen nicht Sinn und Zweck der gerichtlichen Kontrolle, ein erneutes, nunmehr fehlerfreies Verwaltungsverfahren gleichsam nachzuzeichnen. Eine hinreichende Kompensation der Aufnahme eines zu Unrecht am großen Losverfahren beteiligten Bewerberkindes ist unter Zugrundelegung der durch die Kammer vertretenen Auffassung gewährleistet, wenn der fehlerhaft vergebene Platz und damit der Losrang des zu Unrecht aufgenommenen Bewerberkindes als fiktiv frei behandelt wird und alle Bewerberkinder nach der in der Ziehung gebildeten Rangfolge jeweils einen Platz aufrücken. Denn dann haben sie unmittelbar den Losrang inne, den sie ohne den behördlichen Fehler bei der Ziehung erreicht hätten. Wird der freie Platz somit an das Bewerberkind unter den Rechtsschutzsuchenden mit dem besten Losrang vergeben, ist die fehlerhafte Vergabe vollends kompensiert. Die Anordnung eines weiteren Losverfahrens unter den Rechtsschutzsuchenden würde hingegen die im Verwaltungsverfahren bereits festgelegte Rangfolge ignorieren und zu einer Besserstellung der Bewerberkinder mit schlechterem Rang im Losverfahren führen, die wiederum die rangbesseren Bewerberkinder benachteiligen würde, ohne dass dies aus rechtlichen Gründen erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass eine Neuauslosung das ohnehin komplexe Aufnahmeverfahren unnötig weiter verkomplizieren und durch die zusätzlich erforderlichen, nachträglichen Losverfahren zu erheblich höherem Verwaltungsaufwand führen und das Verfahren unnötig in die Länge ziehen würde. Zudem wird durch den Verzicht auf ein erneutes Losverfahren auch das Risiko der Schaffung einer erneuten Fehlerquelle minimiert, da jedes Losverfahren mit erneuten Fehlern behaftet sein könnte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es der jeweiligen Schule – hielte man die Nachrückerliste nur für die Vergabe nachträglich freiwerdender Plätze außerhalb des gerichtlichen Verfahrens für relevant – auch in anderen Fällen, etwa bei zunächst fehlerhaft zu niedrig berechneter Aufnahmekapazität, verwehrt wäre, auf diese zurückzugreifen. Schließlich spricht gegen einen Rückgriff auf die im großen Losverfahren gebildete Rangfolge vorliegend auch nicht, dass das Losverfahren gegebenenfalls wegen zu Unrecht erfolgter Beteiligung weiterer Bewerberkinder fehlerhaft war. Denn eine solche zu Unrecht erfolgte Einbeziehung hat sich auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auf die Rangfolge der rechtmäßig beteiligten Bewerberkinder nicht ausgewirkt. Letztere haben an der Verlosung aufgrund einer unrechtmäßigen Beteiligung weiterer Bewerberkinder zwar mit einer jeweils verschlechterten, jedoch im Verhältnis untereinander gleichen Loschance teilgenommen. Unter den zu Recht am Losverfahren beteiligten Bewerberkindern besteht somit eine mit der identischen Loschance entstandene Rangfolge. Dies entspricht Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG angeordneten Losverfahrens, das die Platzvergabe aufgrund einer zufälligen und chancengleichen Auswahl gewährleistet (zu alledem bereits: Urteil der Kammer vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 31 ff.). Danach kann der Antragsteller zu 1 den fiktiv freien Platz nicht für sich beanspruchen. Denn unter den verbliebenen Bewerberkindern, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, ist die Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 180/24 mit dem Losrang 46 das bestplatzierte Kind, während der Antragsteller zu 1 im hiesigen Verfahren auf Rang 122 gelost wurde und ihr daher im Rang nachgeht. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.