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Beschluss

39 L 466/23

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L466.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R...-Gymnasiums aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R...-Gymnasiums aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R…-Gymnasiums, hilfsweise des A...-Gymnasium aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von zwei Bewerberkindern am R...-Gymnasium rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 28. August 2023 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am R...-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für das R...-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am R...-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 186 mit Erstwunsch angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. a) Ein Drittwunschbewerber mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurde vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Die danach verbleibenden 127 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 77 dem Kriterien- und 38 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Im Kriterienkontingent wurden zunächst 73 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die restlichen (77 - 73 =) 4 Plätze wurden entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 4 Sek I-VO unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1 mit einer Durchschnittsnote von 1,3 wurde an diesem Verfahren beteiligt, hatte aber kein Losglück. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 20 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am R...-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Die 20 Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 8 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 – 8 =) 30 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Einrichtungsvermerks (Bl. 3 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (187 – 1 – 77 – 12 – 8 =) 89 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Die Verlosung wurde in Verantwortung des Schulleiters und in Gegenwart von zwei Mitarbeiterinnen des Schulamts durchgeführt. Dabei wurden die Lose (nur) mit den laufenden Bewerbernummern versehen, die den Kindern zugeteilt und ersichtlich einmal gefaltet worden waren. Alle Lose wurden gezogen. Die Lose wurden sodann auf DIN-A4-Blättern, die jeweils von den genannten Personen unterschrieben worden sind, aufgeklebt (vgl. Bl. 6 ff. des Generalvorgangs). Diesen Blättern ist zu entnehmen, dass alle verbliebenen Bewerberkinder in die Verlosung einbezogen wurden und in welcher Reihenfolge die Lose gezogen wurden. Die Kinder, deren Lose an der 1. bis 30. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los des Antragstellers zu 1 (lfd. Nr. 1121) wurde erst an 37. Stelle gezogen, so dass er auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 1108 und 1107 aufgenommen. Diese Kinder haben ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im ersten Schulhalbjahr 2022/23 eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) einer Grundschule besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihnen im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 12) lagen entsprechende Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde jedoch nicht vor. Auf die Rüge der Antragsteller und die Bitte des Gerichts, die entsprechenden Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, hat der Antragsgegner eine E-Mail vom 17. August 2023 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Schulaufsichtsbehörde die entsprechenden Entscheidungen erst am 17. August 2023 getroffen hat und damit deutlich nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 24. April 2023. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Teilnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 1104 am Losverfahren. Zwar hat es eine Förderprognose ohne Durchschnittsnote erhalten. Ausweislich der Förderprognose hat das Kind aber die Klasse 6b, mithin eine Regelklasse und keine besondere Lerngruppe besucht. Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme der zwei Bewerberkinder führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für einen rechtswidrig im Wege des Losverfahrens besetzten Platz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 14). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Einen der fiktiv als frei zu behandelnden zwei Plätze im Loskontingent kann der Antragsteller zu 1 für sich beanspruchen. Denn vorliegend sind die Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, nicht ranggleich, weil der Antragsteller zu 1 im großen Losverfahren auf Rang 65 gezogen wurde, während die übrigen Antragsteller die Losränge 37, 66, 79 und 86 haben. Damit nimmt der Antragsteller zu 1 unter den fünf Antragstellern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, den zweiten Platz im Loskontingent ein. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe der zusätzlichen Plätze auf die im großen Losverfahren ermittelte Liste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht die Bewerberkinder mit den Nummern 1108 und 1107 beteiligt und aufgenommen hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber im großen Losverfahren die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 18). Die weiteren Einwände der Antragsteller und der Hilfsantrag bedürfen daher keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.