OffeneUrteileSuche
Beschluss

39 L 487/23

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0816.39L487.23.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.  Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, J..., zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Walter-Gropius-Schule in Berlin, hilfsweise in die Jahrgangstufe 7 einer gleichartigen Schule im Stadtbezirk Berlin-Neukölln, aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezüglich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das im Land Brandenburg wohnende Kind der Antragsteller im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Berliner Walter-Gropius-Schule beanspruchen kann. Maßgebliche Vorschrift für die Aufnahme des in Brandenburg wohnhaften Kindes der Antragsteller ist § 41 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226) in Verbindung mit dem Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 (im Folgenden: Gastschülerabkommen, abrufbar unter www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften). Nach § 41 Abs. 1 SchulG ist in Berlin schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG kann, wer im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn 1. mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind, 2. die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und 3. freie Plätze vorhanden sind. Die Schulpflicht ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gastschülerabkommen grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt oder die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. Die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes – hier des Landes Berlin – ist nur möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen; es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (Art. 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Gastschülerabkommen). Danach haben allein in Berlin schulpflichtige Kinder einen – der Schulpflicht korrespondierenden – grundsätzlichen Aufnahmeanspruch an öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Nicht in Berlin schulpflichtigen Kindern wird ein solcher Anspruch weder durch die gesetzliche Regelung in § 41 Abs. 4 SchulG noch durch Art. 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Gastschülerabkommen zuerkannt. Mit der in § 41 Abs. 4 SchulG enthaltenen Kann-Bestimmung wurde allein eine gesetzliche Grundlage für die in das Ermessen der zuständigen Schulbehörde gestellte Möglichkeit der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler – als freiwillige Leistung des Landes Berlin – geschaffen. Danach ist die Aufnahme in eine Schule des Landes Berlin nur möglich, wenn nicht durch geeignete Berliner Bewerberinnen und Bewerber nachgefragte Plätze vorhanden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – OVG 3 S 83/21 –, juris Rn. 4).Hieran fehlt es vorliegend, denn die Aufnahmekapazitäten an der Walter-Gropius-Schule sind durch Berliner Kinder ausgeschöpft. Auf das weitere Vorbringen der Antragsteller, kommt es daher nicht an. Der Hilfsantrag hingegen ist bereits unzulässig. Es fehlt ihm an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog). Der Eilantrag muss so klar formuliert sein, dass im Falle der Stattgabe eine inhaltlich genau abgegrenzte und ggf. vollstreckbare Entscheidung ergehen kann (Schoch in Schneider/Schoch, VwGO, Stand: August 2022, § 123 Rn. 125a m.w.N.). Aufgrund der Vielzahl der Schulen im Bezirk Neukölln ist der Antrag, das Kind der Antragsteller an eine „gleichartige Schule“ im Stadtbezirk Neukölln aufzunehmen, zu unbestimmt. Die Ausführungen in der Antragsbegründung, gemeint sei eine Schule desselben Bildungsgangs wie der Walter-Gropius-Schule, konkretisiert das Begehren auch nicht hinreichend, da die erreichbaren Abschlüsse an der Walter-Gropius-Schule an nahezu allen weiterführenden Schulen Neuköllns zu erlangen sind. Die zur Glaubhaftmachung eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 25. Juli 2023 hilft den Antragstellern auch nicht weiter, da darin lediglich in Bezug auf die Anbindung von Berliner Schulen an den öffentlichen Nachverkehr exemplarisch einige Neuköllner Schulen benannt werden. Zudem wird in der Antragsbegründung explizit darauf hingewiesen, dass in dem Hilfsantrag gerade keine Beschränkung auf bestimmte Schulen erfolgen sollte. Überdies fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie beim Antragsgegner bereits einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ausweislich der vorgelegten bzw. vorliegenden Unterlagen wurde die Aufnahme lediglich an der Walter-Gropius-Schule beantragt. Das ergibt sich bereits aus dem Antrag der Antragssteller vom 27. Juni 2023, in dem ausgeführt wird, dass das Kind der Antragsteller dieselbe Schule wie seine Schwester besuchen solle, und aus dem ablehnenden Bescheid des Bezirksamts Neukölln vom 11. Juli 2023, in dem nur über die Aufnahme an der Walter-Gropius-Schule entschieden wurde. Auch finden sich in der Begründung des gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruchs vom 26. Juli 2023 keine Ausführungen über das Begehren in der Hauptsache hinaus, vielmehr ist in den für die Benennung weiterer Schulen vorgesehenen Zeilen jeweils ein Strich („/“) gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.