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Beschluss

39 L 299/23 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0613.39L299.23A.00
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Leitsätze
1. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gilt auch im Wiederaufnahmeverfahren mit der Folge der Zuständigkeit des Aufenthaltsmitgliedstaates, in dem der letzte Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache H. und R. (Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17) steht dem nicht entgegen. (Rn.13) 2. Die Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO umfasst grundsätzlich auch das Kriterium der Minderjährigkeit. (Rn.17) 3. In Fällen, in denen Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO im Wiederaufnahmeverfahren angewandt wird, ist abweichend vom Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht auf den ersten Asylantrag in einem Mitgliedstaat, sondern auf den letzten Asylantrag im Aufenthaltsmitgliedstaat abzustellen. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gilt auch im Wiederaufnahmeverfahren mit der Folge der Zuständigkeit des Aufenthaltsmitgliedstaates, in dem der letzte Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache H. und R. (Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17) steht dem nicht entgegen. (Rn.13) 2. Die Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO umfasst grundsätzlich auch das Kriterium der Minderjährigkeit. (Rn.17) 3. In Fällen, in denen Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO im Wiederaufnahmeverfahren angewandt wird, ist abweichend vom Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht auf den ersten Asylantrag in einem Mitgliedstaat, sondern auf den letzten Asylantrag im Aufenthaltsmitgliedstaat abzustellen. (Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des 18-jährigen türkischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 39 K 300/23 A gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2023 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Österreich anzuordnen, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht im – hier gegebenen – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung anordnen, wenn das persönliche Interesse des Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn sich der angegriffene Bescheid nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Das ist hier der Fall. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin ist zu Recht von ihrer Unzuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und von der der Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – ausgegangen (I.). Auch stehen der Überstellung des Antragstellers nach Österreich keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (II.). I. Österreich ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zuständig (1.). Dem steht weder eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, noch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO ausnahmsweise anzuerkennen (3.), entgegen. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich zuletzt weder aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, noch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (4.). 1. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ausweislich der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 vom 19. Oktober 2022 (Asylverfahrensakte S. 9) stellte der Antragsteller an diesem Datum seinen ersten Asylantrag in Österreich. Dabei kommt dem Eurodac-Treffer gemäß Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO i.V.m. Anhang II Verzeichnis A II. Nr. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission – Dublin-DVO – Beweiskraft zu. Auch hat der Antragsteller selbst gegenüber dem Bundesamt bestätigt, sich in Österreich aufgehalten und dort auch Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Soweit er bekräftigt, er habe dort ganz sicher keinen Asylantrag gestellt, steht dem die Beweiskraft des Eurodac-Treffers entgegen. Die weiteren Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Antragstellers sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Wiederaufnahmegesuch am 26. Januar 2023 und damit innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO gestellt (vgl. Asylverfahrensakte S. 94 ff.). Da Österreich auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von zwei Wochen geantwortet hat, gilt die Zustimmung zur Wiederaufnahme gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt. Die danach angelaufene sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO war bei Eingang des Eilantrags beim Gericht am 28. April 2023 noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 – Rn. 18 ff., jeweils juris). Ohne Bedeutung ist dabei grundsätzlich, ob der für die Wiederaufnahme zuständige Mitgliedstaat – hier Österreich – nach den Kriterien des Kapitel III der Dublin III-VO zuständig ist. Denn diese Kriterien betreffen grundsätzlich allein das Aufnahmeverfahren. Die Bestimmung der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats richtet sich hier nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Danach reicht es grundsätzlich aus, dass der ersuchte Mitgliedstaat den Erfordernissen der Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO genügt (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – Rn. 58 ff.). 2. Auch greift vorliegend nicht eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Diese Vorschrift ist zwar auch im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 ff. Dublin III-VO anwendbar (a.). Der Antragsteller war jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Sinne der Dublin III-VO in der Bundesrepublik bereits volljährig (b.). Auf den Zeitpunkt seines ersten Asylantrages in Österreich kommt es nicht an (c.). a. Die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist entgegen der beschriebenen Unanwendbarkeit der Zuständigkeitskriterien des Kapitel III der Dublin III-VO auch im Wiederaufnahmeverfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – ist die Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 dahingehend auszulegen, dass sie in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als „zuständigen Mitgliedstaat“ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (EuGH, Urteil vom 06.06.2013 – C-648/11 – juris). Nach Auffassung des Einzelrichters ist diese Rechtsprechung nicht durch die neuerliche Rechtsprechung des EuGH, mit der dieser die strikte Trennung zwischen Auf- und Wiederaufnahmeverfahren betont, überholt. Denn das Auslegungsergebnis, wonach die Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO stets durch den Aufenthaltsmitgliedstaat zu prüfen sind, in dem der letzte Asylantrag gestellt wird, begründet der EuGH maßgeblich mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der besonderen Vulnerabilität und dem Erfordernis einer möglichst raschen Entscheidung über die Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger (EuGH, Urteil vom 06.06.2013 – C-648/11 – juris Rn. 53 ff.). Der EuGH hat zudem bereits anerkannt, dass die strikte Trennung von Auf- und Wiederaufnahmeverfahren Ausnahmen in Bezug auf die Zuständigkeitskriterien der Art. 8-10 Dublin III-VO unterliegt. Diese sollen in Verbindung mit den Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens beitragen, die zudem in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – Rn. 83). b. Der Antragsteller war indes weder bei Anbringung seines Asylgesuches, noch bei Asylantragstellung im Sinne der Dublin III-Verordnung in der Bundesrepublik minderjährig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist, wobei bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein soll (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 75 ff.). An diesen Zeitpunkt knüpft auch Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO an, der festlegt, dass bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu einem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten mal in einem Mitgliedstaat stellt. An einem normativen Anknüpfungspunkt dafür, an das Datum der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik statt an das Datum der Asylantragstellung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO anzuknüpfen, mangelt es (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 – W 3 S 15.50392 – juris Rn. 26 ff.). Vorliegend brachte der Antragsteller sein Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG am 3. Januar 2023 und damit zwei Tage nach Erreichen der Volljährigkeit beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin – LAF – an. Dies ergibt sich aus der Dokumentation der Äußerung des Asylbegehrens (Asylverfahrensakte S. 108), dem Laufzettel zum Asylerstantrag des LAF (Asylverfahrensakte S. 46) und insbesondere dem EURODAC-Ergebnis, dass einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in der Bundesrepublik ebenfalls für den 3. Januar 2023 ausweist (Asylverfahrensakte S. 9). Somit ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller als gerade Volljähriger zum LAF begeben und dort erstmals um Asyl nachgesucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich bereits am 22. November 2022 bei der zentralen Erstaufnahme- und Clearingstelle für unbegleitete, minderjährige Geflüchtete in Berlin gemeldet hat und als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde. Denn Voraussetzung dafür ist regelmäßig schon kein Asylgesuch, sondern lediglich, dass ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Zudem kann das Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG mangels Handlungsfähigkeit minderjähriger Antragsteller, vgl. § 12 Abs. 1 AsylG, nur durch die gesetzlichen Vertreter angebracht werden (vgl. dazu unter dem Aspekt der Realaktqualität des Asylgesuches: Lehnert/Lehrian, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 12 AsylG Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass noch während der Minderjährigkeit des Antragstellers ein Vormund für diesen ein Asylgesuch angebracht hätte. War der Antragsteller somit im Zeitpunkt der Anbringung seines Asylgesuches am 3. Januar 2023 volljährig, ist auch unerheblich, wann der Antragsgegnerin die Verschriftlichung des Asylgesuches (Asylverfahrensakte S. 108) oder ein behördliches Protokoll über das Asylgesuch zugegangen ist. c. Die Bundesrepublik ist auch nicht deshalb für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig, weil dieser bei Asylantragstellung in Österreich noch minderjährig war. Zwar ist wie dargestellt gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gestellt wurde. Dies wäre vorliegend der in Österreich am 19. Oktober 2022 gestellte Asylantrag. Allerdings ist hiervon für die Frage der Minderjährigkeit im Falle der Mehrfachantragstellung dahingehend abzuweichen, dass die Regelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO nur greift, wenn der Antragsteller bei dem letzten Antrag im Aufenthaltsstaat minderjährig war. Insofern ist in dieser Fallkonstellation der Zeitpunkt der „Versteinerung“ entgegen dem Wortlaut der Vorschrift zu verlagern (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 9 L 676.17 A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A – juris; VG Minden, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 10 L 820/14.A –, juris; a.A.: VG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 5 V 1193/20 – juris Rn. 27 m. w. Nachw.). Dies folgt richtigerweise aus einer teleologischen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Würde die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten „versteinert“, würde dies längst volljährig gewordenen Antragstellern erlauben, ohne zeitliche Grenze in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen und neuerliche Asylanträge zu stellen. Dies widerspräche dem Ziel der Dublin III-Verordnung, unerwünschtes „forum shopping“ zu verhindern (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – juris Rn. 77). Für eine Anknüpfung gerade an den Zeitpunkt des ersten auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Antrag auf internationalen Schutz besteht insofern aus Sicht des Minderjährigenschutzes kein Bedürfnis. Für eine solche Auslegung spricht indes auch, dass es sich bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO in Fällen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-VO wie dargestellt um eine Ausnahme von der Trennung zwischen Auf- und Wiederaufnahmeverfahren handelt und diese Ausnahme im Lichte ihres Zweckes eng auszulegen ist. Anzumerken ist, dass aus dieser einschränkenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO nicht folgt, dass die Minderjährigkeit grundsätzlich nicht von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO umfasst wäre (so aber bspw.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A –, juris Rn. 53 ff., welches jedoch ohne weitere Begründung für die Minderjährigkeit an den Zeitpunkt des Asylantrags im Aufenthaltsstaat anknüpft, nicht an den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung). Vielmehr geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass etwa im Aufnahmeverfahren nach Art. 21 f. Dublin III-VO für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2021 - VG 23 L 689/21 A – EA: S. 4 f. m. w. Nachw.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2023 – AN 17 E 22.50448 – juris Rn. 26). 3. Auch ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht verpflichtet, ihre Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift ist im Falle unbegleiteter Minderjähriger derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages zuständig, in dem sich ein Verwandter des Antragstellers rechtmäßig aufhält, wenn anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanwendbarkeit der Kriterien des Kapitels III im Wiederaufnahmeverfahren, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde in einem von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO umfassten Fall Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 8 bis 10 Dublin III-VO als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist. In einem solchen Fall hat dieser Mitgliedstaat vielmehr seine Zuständigkeit anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – Rn. 83). Voraussetzung ist also, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates aus dem Erstantragsstaat ausgereist ist und einen weiteren Asylantrag in dem nach den Art. 8-10 der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat gestellt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann offenbleiben, ob vor Ausreise des Antragstellers aus Österreich dort das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates noch andauerte und der Fall mithin von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO umfasst ist. Zwar spricht hierfür der zeitliche Ablauf – der Antragsteller hat sich bereits zirka einen Monat nach Asylantragstellung in Österreich bei den Berliner Behörden als unbegleiteter Minderjähriger gemeldet. Da Österreich jedoch auf das auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuch nicht reagierte, kann nicht abschließend festgestellt werden, ob dort das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren noch andauerte. Offenbleiben kann auch, ob der Antragsteller sich insoweit auf seine Minderjährigkeit berufen kann, als er im Rahmen eines durch die österreichischen Behörden durchzuführenden Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 f. i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO als minderjährig anzusehen wäre. Denn die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sind nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren angegeben, mit F... sei sein Onkel in der Bundesrepublik aufhältig. Dieser ist auch ausweislich der vorgelegten Kopie seines Personalausweises deutscher Staatsbürger und damit rechtmäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO in der Bundesrepublik aufhältig (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 2019 – A 3 K 2257/19 – juris Rn. 12). Allerdings ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der F... für den Antragsteller sorgen könnte. So lebt der Antragsteller nicht unter der Adresse des Onkels, sondern in einer Flüchtlingsunterkunft. Er wurde nach Ankunft als unbegleiteter Minderjähriger in Obhut genommen und gerade nicht bei seinem Onkel untergebracht. Auch Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Art. 2 Buchst. h Dublin III-VO hat der Antragsteller nicht vorgelegt. 4. Außergewöhnliche Umstände, die die Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Prüfung und eigenen Durchführung des Asylverfahrens verpflichteten, liegen nicht vor. Der Feststellung der Zuständigkeit Österreichs steht auch nicht entgegen, dass die Zuständigkeit wegen sogenannter systemischer Mängel (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO und EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 [N.S.], juris) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen wäre. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das österreichische Asylverfahren, die dortigen Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende oder deren Situation nach einer – zu unterstellenden – Zuerkennung von internationalem Schutz systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – Rn. 37 und vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 – Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 15. November 2022 – VG 9 L 445/22 A – EA S. 4f.; VG Würzburg, Urteil vom 7. November 2022 – W 8 K 22.50256 – Rn. 32 m. w. N., juris). Im Übrigen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG), der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, die bei einer andernfalls drohenden Verletzung der Grundrechtecharta bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention diskutiert werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Januar 2022 – 34 K 345/20 A – juris Rn. 27 f.), sind ebenso wenig ersichtlich. II. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht in Bezug auf Österreich nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle der Überstellung nach Österreich dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausnahmsweise verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 – Rn. 4, juris), liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).