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Urteil

39 K 62.19 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1220.39K62.19A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Kläger zu 2 und 3 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Ukraine festzustellen. Der Bescheid vom 23. August 2018 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Kläger zu 2 und 3 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Ukraine festzustellen. Der Bescheid vom 23. August 2018 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigte und der Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Im Übrigen hat die Verpflichtungsklage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2018 ist, soweit er noch Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 2 und 3 in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger zu 2 und 3 haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. 1. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 – juris, Rn. 22 ff.). Die dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Maßgeblich für die Beurteilung der Situation genereller Gewalt sind folgende – nicht abschließende - Kriterien: Ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 241). Das Mindestmaß an Schwere kann auch erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt insoweit darauf an, ob sich die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C- 318/17, C- 319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 89 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12). Bei der insoweit anzustellenden Beurteilung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.Rn. 26). Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Davon ist auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 16, 19). Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegend gegeben. Unter Berücksichtigung des Krieges und der humanitären Lage in der Ukraine sowie der individuellen Umstände der Kläger zu 2 und 3 liegt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine ihnen drohende ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vor. 2. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich das Kriegsgeschehen und die Lage der Zivilpersonen in der Ukraine wie folgt dar: Am 24. Februar 2022 begannen russische Streitkräfte den Angriff auf die Ukraine. Der ukrainische Präsident Selenskyj verhängte das Kriegsrecht und rief eine Generalmobilmachung aus; Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen das Land nicht mehr verlassen. Kampfhandlungen fanden zunächst vor allem in und um Kiew sowie im Süden und Osten der Ukraine statt. Ab Mitte März 2022 betrafen Angriffe zunehmend auch den westlichen Teil der Ukraine. Die russischen Streitkräfte nahmen in den ersten Kriegsmonaten Städte und Gebiete in den Oblasten Cherson, Saporischschja, Donezk und Luhansk ein, die der russische Präsident Putin schließlich am 30. September 2022 nach der Durchführung von Scheinreferenden für annektiert erklärte. Der Versuch, die Hauptstadt Kiew zu besetzen, scheiterte im April 2022; die Russische Föderation zog ihre Streitkräfte aus den Gebieten Kiew, Tschernihiw und Sumy zurück. Kurz nach dem Abzug wurden in der Stadt Butscha die Leichen zahlreicher Zivilpersonen aufgefunden. Nach einem Bericht von Human Rights Watch wurden Beweise für von russischen Streitkräften begangene Fälle von Hinrichtungen, Verschleppungen und Folter festgestellt. Raketenangriffe auf Ziele in der West- und Zentralukraine, darunter Kiew, hielten weiter an. Im Mai 2022 nahmen russische Streitkräfte nach wochenlanger Belagerung und heftigen Kämpfen die Großstadt Mariupol vollständig ein (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Ukraine – Januar bis Juli 2022, Stand 1. Juli 2022; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Security Situation, 29. Juni 2022, S. 15 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, 22. Juli 2022 – BFA 2022 – S. 1 f.; Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – OCHA –, Ukraine, Situation Report, 12. Oktober 2022, S. 3). In den Regionen Charkiw und Cherson kam es im Herbst 2022 im Zuge ukrainischer Gegenoffensiven zu größeren Rückeroberungen von vorher russisch besetzten Gebieten (BAMF, Briefing Notes vom 5. September 2022, S. 12, vom 12. September 2022, S. 13, vom 19. September 2022, S. 13, und vom 10. Oktober 2022, S. 16). Nahe der Stadt Isjum wurden mehr als 440 Gräber meist ziviler Opfer entdeckt; außerdem gibt es Hinweise auf Folter durch die russischen Besatzer (BAMF, Briefing Notes vom 24. Oktober 2022, S. 14 und vom 19. September 2022, S. 13; Human Rights Watch, Ukraine: Russian Forces tortured Izium Detainees, 19. Oktober 2022). Am 21. September 2022 ordnete Präsident Putin als Reaktion auf militärische Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte an (BAMF, Briefing Notes vom 26. September 2022, S. 7). Nach Beobachtung des britischen Verteidigungsministeriums nahmen die russischen Angriffe auf zivile Ziele seit dem 11. September 2022 landesweit deutlich zu (BAMF, Briefing Notes vom 19. September 2022, S. 13). Bei mehreren russischen Raketenangriffen auf zahlreiche Städte, u.a. Kiew, Charkiw und Lwiw, kam es im Oktober 2022 zu mindestens 120 zivilen Opfern und großflächigen Schäden an der Energieinfrastruktur mit zeitweiligen Ausfällen der Strom- und Wasserversorgung. 40% der ukrainischen Energieinfrastruktur soll durch die Angriffe beschädigt worden sein (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12, vom 24. Oktober 2022, S. 14, und vom 31. Oktober 2022, S. 13; OCHA, Ukraine, Situation Report, 12. Oktober 2022, S. 3 und 26. Oktober 2022, S. 2). Die Städte Saporischschja und Mykolajiw sind täglichen Luft- und Artillerieangriffen ausgesetzt, auch Bakhmut in Donezk wird regelmäßig beschossen (OCHA, Ukraine, Situation Report, 26. Oktober 2022, S. 2). Im November 2022 zog sich die russische Armee aus der Großstadt Cherson zurück. Anhaltende Kampfhandlungen und Raketenangriffe wurden Anfang November 2022 aus zahlreichen Ortschaften insbesondere entlang der Frontlinie gemeldet; so wurden durch russische Streitkräfte u.a. 30 Städte und Dörfer in den Gebieten Mykolajiw, Cherson, Saporischja, Donezk, Luhansk und Sumy angegriffen (BAMF, Briefing Notes vom 7. November 2022, S. 12). Am 15. November 2022 feuerten russische Streitkräfte etwa 100 Raketen auf das gesamte Gebiet der Ukraine ab. Nach den Angaben des ukrainischen Energieministeriums handelt es sich um den größten Angriff auf die Energieinfrastruktur des Landes seit Kriegsbeginn, bei dem die kritische Infrastruktur (Strom, Wasser, Telekommunikation, Bahn) erneut erheblich beschädigt wurde. Wohngebäude wurden zerstört, die Anzahl der bei dem Angriff getöteten oder verletzten Zivilpersonen ist noch unbekannt (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 1, 4 f.). Im November 2022 gab die ukrainische Regierung die beabsichtigte erneute Verlängerung des Kriegsrechts sowie der Generalmobilmachung um weitere 90 Tage bekannt (BAMF, Briefing Notes vom 15. November 2022, S. 12). Bis Dezember 2022 erfolgten landesweit erneute massive russische Raketenangriffe (BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2022, S. 10 und vom 21. November 2022, S. 12). Nach Angaben des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) ist – Stand 11. Dezember 2022 – von 17.362 verifizierten zivilen Opfern seit dem 24. Februar 2022 auszugehen (6.755 Todesopfer und 10.607 verletzte Zivilpersonen), mehr als die Hälfte davon in den Oblasten Donezk und Luhansk (https://www.ohchr.org/en/news/2022/12/ukraine-civilian-casualty-update-12-december-2022, Stand 20. Dezember 2022). Die tatsächlichen Zahlen dürften weit höher liegen (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 6). Nach einem Bericht der durch den UN-Menschenrechtsrat eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on Ukraine zu Kriegsverbrechen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts vom 18. Oktober 2022 sollen die meisten Todesopfer durch den dauerhaften Einsatz von Explosionswaffen in dicht bevölkerten Gebieten, bei denen u.a. Wohngebäude, Schulen und Krankenhäuser getroffen wurden, verursacht worden sein (Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine to the UN General Assembly vom 18. Oktober 2022, S. 2, unter: https://do- cuments-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/637/72/PDF/N2263772.pdf?Open Element, Stand 12. Dezember 2022). Darüber hinaus sind insbesondere aus den (zwischenzeitlich) besetzten Gebieten gezielte Taten der russischen Streitkräfte gegen die Zivilbevölkerung dokumentiert, u.a. Schüsse auf fliehende Zivilpersonen, Massen- und Einzelexekutionen, unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter, sexuelle Gewalt gegen Personen aller Altersgruppen und gewaltsames Verschleppen auf russisches Staatsgebiet (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Killings of Civilans: Summary Executions and attacks on individual civilians in Kyiv, Chernihiv and Sumy Regions vom 7. Dezember 2022, unter https://www.oh-chr.org/sites/default/files/2022-12/2022-12-07-OHCHR-Thematic-Report-Killings-EN.pdf, Stand 12. Dezember 2022; Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine to the UN General Assembly vom 18. Oktober 2022, a.a.O.). Mehr als 800.000 Wohnungen sind nach Angaben der ukrainischen Regierung beschädigt oder zerstört worden und zahlreiche davon betroffene Menschen daher nicht ausreichend vor der Kältesaison geschützt (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12). Als Folge des Krieges haben fast ein Drittel der Ukrainer ihren Wohnort verlassen (UNHCR, Ukraine Situation Flash Update Nr. 34, 4. November 2022). 7,89 Millionen Ukrainer sind in andere europäische Länder geflüchtet. Hinzu kommen 6,54 Millionen Binnenflüchtlinge, die immer noch in anderen Teilen der Ukraine Zuflucht suchen. Allein im Oktober 2022 sind 450.000 Ukrainer geflohen. Demgegenüber sind bisher 6 Millionen Ukrainer an ihren früheren Wohnort zurückgekehrt. 666 Hilfsorganisationen sind in der Ukraine aktiv, die bisher 13,5 Millionen Menschen erreichen konnten. Sie versorgen Menschen mit Essen und Lebensmitteln, Geld, Notunterkünften und notwendigen Haushaltsgegenständen, arbeiten mit den Gesundheitsbehörden bei der medizinischen Versorgung zusammen und bieten psychosoziale und rechtliche Unterstützung an (OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 1 und 16. November 2022, S. 5, 7 ff.). Trotzdem stellt die Sicherung der elementaren Bedürfnisse für die Binnenvertriebenen in der Ukraine eine Herausforderung dar, besonders für die etwa 116.000 Personen in den 3.700 Notunterkünften, in denen die Lebensbedingungen als menschenunwürdig beschrieben werden und die insbesondere bei Wintereinbruch keinen ausreichenden Schutz bieten (OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 2 f. und 16. November 2022, S. 5). In Gebieten nahe der Frontlinie, in denen die humanitäre Situation häufig besonders prekär ist, kann Hilfe oft schon wegen der instabilen Sicherheitslage nicht oder nur unzureichend erbracht werden (OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 3). Knapp die Hälfte der binnenvertriebenen Personen im erwerbsfähigen Alter bezieht nach von der International Organization for Migration (IOM) erhobenen Daten kein Einkommen (BAMF, Briefing Notes vom 5. September 2022, S. 12). Aufgrund der jüngsten Eskalation des Krieges im Zusammenhang mit der nahenden Winterzeit wird mit einem weiteren Anstieg der Binnenvertriebenen und erneuten großen Migrationsbewegungen in die Nachbarländer der Ukraine gerechnet (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12). Überall im Land besteht zudem die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (Auswärtiges Amt, Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung, Stand 12. Dezember 2022). Die Anzahl der Vorfälle, bei denen Zivilpersonen durch Minen oder explosive Kampfmittel getötet, verletzt oder verstümmelt werden, nimmt zu (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 5). Nach ukrainischen Angaben sind im Zuge des russischen Truppenabzugs im Gebiet Cherson zahlreiche Zerstörungen an ziviler Infrastruktur sowie ein weitgehender Ausfall der Energieversorgung festgestellt worden und es besteht durch zurückgelassene Munition und Minen eine Gefahr für die Zivilbevölkerung. Aktuell befinden sich laut Präsident Selenskyi auf etwa 170.000 Quadratkilometer der Ukraine Minen aufgrund des Kriegsgeschehens, eine Räumung könne Jahrzehnte dauern (BAMF, Briefing Notes vom 15. November 2022, S. 12). Durch die gezielten und anhaltenden russischen Angriffe auf die zivile Infrastruktur kommt es für Millionen Menschen in der Ukraine zu regelmäßigen Versorgungsschwierigkeiten bezüglich Gas, Strom, Wärme, Lebensmitteln und Wasser und zu einer akuten humanitären Notlage (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 5; Ukraine-Analysen Nr. 274: Igor Mitchnik, Der nahende Winter und gezielte russische Angriffe auf die kritische Infrastruktur verschärfen die Krise in der Ukraine vom 28. Oktober 2022, S. 2). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) warnt vor einer weiteren Verschärfung der humanitären Lage in der Ukraine angesichts des kommenden Winters (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12; OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 2 f. und 16. November 2022, S. 5). Besonders kritisch ist die humanitäre Situation in kürzlich zurückeroberten Gebieten wie Cherson, wo die Strom- und Wasserversorgung nicht funktioniert, nicht ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen und es keine Medikamente mehr gibt. Die Militärverwaltung hat die Bewohner zur Evakuierung aufgefordert, weil es der Regierung angesichts des Ausmaßes an Zerstörung und des begrenzten Zugangs zu kritischer Infrastruktur fast unmöglich sei, die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 5). 6.000 Menschen konnten in Cherson von Hilfsorganisationen mit dem Notwendigsten (Lebensmittel, Wasser, Hygieneartikel, Materialien für Unterkünfte, Thermodecken) versorgt werden (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 6). Nach Angaben der WHO sind seit Beginn der russischen Invasion bis Ende November 2022 715 Angriffe auf medizinische Einrichtungen registriert worden (OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 3), etwa in Mariupol am 9. März 2022, in Makariv bei Kiew am 22. März 2022, in Mykolajiw am 4. April 2022 und 1. August 2022, in Charkiw am 12. Mai 2022 und in Vinnytsia am 14. Juli 2022 (US Department of State, Russian Attacks on Health Care Infrastructure in Ukraine, February 24 – August 1, 2022). Bei den Angriffen sollen bis Mitte November 2022 über 100 Personen getötet und 129 verletzt worden sein (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 8). Nach Aussage des Generaldirektors der WHO, Tedros Adhanom Ghebreyesus, ist das ukrainische Gesundheitssystem zwar angeschlagen, aber nicht zusammengebrochen. Die WHO unterstützt die Ukraine mit Hilfsgütern wie Stromgeneratoren, Sauerstoff und Medikamenten (WHO, Pressemitteilung vom 24. August 2022). Bei einer von der WHO im April 2022 durchgeführten Umfrage berichteten 30% der Haushalte mit mindestens einer chronisch kranken Person über Probleme beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (WHO, Pressemitteilung vom 24. August 2022). 30% der in ländlichen Gebieten aufhältigen Binnenvertriebenen sollen vom Zugang zu medizinischer Versorgung abgeschnitten sein (BAMF, Briefing Notes vom 5. September 2022, S. 12). Nach anderen Quellen haben 44% der Binnenvertriebenen Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Einrichtungen und 81% bei der Versorgung mit Medikamenten (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 8). 1000 ukrainische Patienten wurden in Krankenhäuser in 18 europäischen Ländern verlegt (EU-Kommission, Pressemitteilung vom 5. August 2022). Die meisten Präventions- und Behandlungsprogramme für HIV-Infizierte wurden unterbrochen. 38 HIV-Stationen mussten ihren Betrieb einstellen und mehr als 20 Krankenhäuser, in denen Menschen mit HIV behandelt wurden, sollen teilweise oder vollständig zerstört worden sein (Tagesspiegel, Interview mit Gesundheitsexperten David Kokiashvili, 1. Juli 2022). Es wird befürchtet, dass sich die Situation insbesondere von vulnerablen Personengruppen aufgrund der jüngsten Intensivierung des Kriegsgeschehens durch Zerstörungen der Gesundheits- und Energieinfrastruktur in gefährlichem Ausmaß weiter verschärft (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12). 3. Angesichts dieser Erkenntnislage droht den Klägern zu 2 und 3 bereits mit Blick auf die Sicherheitslage in der Ukraine im Falle einer Rückkehr eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Die reine Ermittlung der Opferzahlen in der Zivilbevölkerung gestaltet sich zwar vorliegend problematisch. Zum einen liegen kaum Zahlen zu den einzelnen Oblasten vor, die Dunkelziffer der zivilen Opfer dürfte – wovon auch der Hochkommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen ausgeht (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 6) – deutlich höher sein, insbesondere mit Blick darauf, dass sich eine große Zahl von Personen auf der Flucht befindet und in den Erkenntnismitteln bei Raketenangriffen oft nur die Anzahl der Toten und nicht die der Verletzten genannt wird. Zum anderen ist die Bezugsgröße der zivilen Gesamtbevölkerung bei einem Angriffskrieg von diesem Ausmaß mit derartig großen Fluchtbewegungen innerhalb der Ukraine und ins Ausland, der hohen Rekrutierungsrate der ukrainischen Streitkräfte in den letzten Monaten und der völlig unklaren Anzahl irregulärer Kombattanten kaum zu bestimmen. Unabhängig davon handelt es sich bei den durch den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge verifizierten 17.362 zivilen Opfern um eine erhebliche Zahl, die bereits ein Indiz für ein hohes Niveau an allgemeiner Gewalt darstellt. Weitere Gesichtspunkte kommen hinzu: Der nunmehr über neun Monate – und damit bereits über einen langen Zeitraum – andauernde Krieg wird von der Russischen Föderation als einem der militärisch mächtigsten Staaten der Welt mit hochgradig organisierten und schlagkräftigen Streitkräften sowie einem gewaltigen Waffenarsenal geführt. Obwohl sich die Kampfhandlungen insbesondere zwischen den russischen und ukrainischen Streitkräften hauptsächlich auf den Osten und den Süden der Ukraine konzentrieren und sich auch die überwiegende Zahl der Landminen in den zurückeroberten Regionen befindet, ist das gesamte Staatsgebiet der Ukraine durch die anhaltenden, in den letzten Monaten erneut intensivierten Raketen- und Drohnenangriffe auch gegen zivile Ziele stark betroffen. Gefahrerhöhend wirkt sich zudem aus, dass die seit Herbst 2022 intensivierten Luftangriffe viele zivile Opfer fordern und sich diese Angriffsmittel dadurch auszeichnen, dass sie beliebige Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im jeweiligen Zielgebiet erheblich gefährden und die Angriffsziele durch die russischen Streitkräfte ständig wechselnd und über das gesamte ukrainische Staatsgebiet verteilt ausgewählt werden. Soweit in Teilen der Ukraine zwischenzeitlich weniger Angriffe zu verzeichnen waren und ein fast alltägliches Leben stattfindet, ist diese Ruhe angesichts der wenig absehbaren Zielregionen der Raketenangriffe trügerisch und kann mangels längerer Stabilisierung der Lage nicht als Indiz gegen ein hohes Gefahrenniveau herangezogen werden. So sind zuletzt auch Gegenden in der Zentral- und Westukraine, die teilweise als verhältnismäßig sicher galten und deshalb überwiegendes Ziel der innerstaatlichen Fluchtbewegungen sind, von massiven Raketenangriffen betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2022, S. 10; OCHA, Ukraine, Situation Report, 26./28. Oktober 2022, S. 2). Ein weiteres Indiz für eine besonders intensive Situation allgemeiner Gewalt ist die enorme Anzahl von Personen, die innerhalb der Ukraine oder ins Ausland vor dem Krieg fliehen, obwohl sie gerade als Binnenflüchtlinge oft unter äußerst schwierigen Verhältnissen leben müssen. Schließlich erhöht sich das Gefährdungspotential für die Zivilbevölkerung auch dadurch, dass die russischen Streitkräfte gezielt zivile Ziele angreifen und es aus den (zwischenzeitlich) besetzten Gebieten – wie beispielsweise Butscha – Berichte über hohe Zahlen verschleppter und getöteter Zivilpersonen gibt. Vor diesem Hintergrund ist in der Ukraine landesweit von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die dazu führt, dass Rückkehrer allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Nach alldem liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor (vgl. VG München, Beschluss vom 28. September 2022 – M 24 S 21.6691 – juris, Rn.49 ff.; zum subsidiären Schutz s.a. VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 5 A 1172/19 SN – juris, Rn. 30 ff.; VG Halle, Urteil vom 14. September 2022 – 5 A 173/21 HAL – juris, S. 10; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2022 – VG 1 K 409/20 A – juris, S. 4 f; VG Greifswald, Urteil vom 9. Mai 2022 – 4 A 1313/19 HGW – juris, Rn. 38). Diese Wertung wird durch den Umstand bestätigt, dass auf Ebene der Europäischen Union der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen wurde und die getroffenen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 5 A 1172/19 SN – juris Rn. 39). 4. Unabhängig davon droht den Klägern zu 2 und 3 bei einer Rückkehr in die Ukraine auch eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung aufgrund der außergewöhnlich schlechten humanitären Bedingungen in der Ukraine. Die Lebensbedingungen haben aufgrund der gezielten Zerstörung der kritischen Infrastruktur durch die russischen Streitkräfte und des Wintereinbruchs ein Maß erreicht, das für jeden Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung begründet. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für Binnenflüchtlinge, durch die Bombardierungen wohnungslos gewordene Personen und die Bevölkerung nahe der Frontlinie sowie für vulnerable Personengruppen, die auf die Hilfe Dritter oder des Staates angewiesen sind. Nach den dargelegten Erkenntnissen gibt es eine akute humanitäre Notlage aufgrund von landesweiten Versorgungsschwierigkeiten bezüglich Strom, Wasser, Wärme, Gas und Zugang zu medizinischer Hilfe. Millionen Menschen sind auf Unterbringung in Notunterkünften oder auf Hilfe zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse angewiesen, wobei die jetzige Situation durch den gerade erst begonnenen Winter noch weiter verschärft wird. Vor diesem Hintergrund ist das erforderliche hohe Gefährdungsniveau für die Gesamtbevölkerung zu bejahen. Im Übrigen sind die Kläger zu 2 und 3 im Vergleich zum restlichen Teil der Bevölkerung jedenfalls deshalb besonders gefährdet, weil sie als Minderjährige besonders vulnerabel sind. Ihre Eltern sind chronisch erkrankt und wegen ihrer HIV-Infektion überlebensnotwendig auf zuverlässige und kontinuierliche medizinische Versorgung angewiesen, die nach den Erkenntnissen im Falle einer Rückkehr gerade nicht gewährleistet ist. Bei einem Fortschreiten der Erkrankung ist aber nicht davon auszugehen, dass sie weiter in der Lage sein werden, für die Kläger zu 2 und 3 zu sorgen. Da die Kläger zu 2 und 3 aus diesen Gründen einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Ukraine aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK haben, bedarf es keiner Entscheidung mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, NVwZ 2013, 1167, juris, Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage auch insoweit aus den oben genannten Gründen Erfolg gehabt hätte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Der 48jährige Kläger zu 1 ist der Vater der zehn bzw. elf Jahre alten Kläger zu 2 und 3. Am 16. Juli 2018 reisten die Kläger gemeinsam mit der Klägerin des Verfahrens VG 39 K 64.19 A – der Ehefrau des Klägers zu 1 bzw. Mutter der Kläger zu 2 und 3 – auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. August 2018 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 9. August 2018 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an: Er stamme aus Kiew, wo er mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Mutter in einer Eigentumswohnung seiner Mutter gelebt habe. Von Beruf sei er Verputzer und Maler. Er sei aus gesundheitlichen Gründen ausgereist. 2003 sei bei ihm HIV diagnostiziert worden. Weder er noch seine Frau hätten in der Ukraine Medikamente oder eine Behandlung bekommen. Er habe mehrere Begleitkrankheiten wie Hepatitis. Die Krankheit ziehe Diskriminierung nach sich. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Mit Bescheid vom 23. August 2018, zugestellt am 16. Oktober 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheidtenors), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Ukraine zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Mit ihrer am 18. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren zunächst vollumfänglich weiterverfolgt; zeitgleich haben sie einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 2. November 2018 (VG 31 L 913.18 A) hat die vormals zuständige 31. Kammer des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Klägers zu 1 angeordnet, weil nicht hinreichend gesichert sei, dass die ausweislich eines ärztlichen Attestes für ihn vorgesehene Therapie in der Ukraine verfügbar und ihm auch finanziell zugänglich sei. Im Übrigen – hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 – wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage haben sich die Kläger im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 1 berufen und hierzu ärztliche Atteste eingereicht. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 haben die Kläger die Klage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt und im Übrigen zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin hinsichtlich des Klägers zu 1 die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 23. August 2018 aufgehoben und festgestellt, dass für diesen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 hat sie die Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 23. August 2018 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger zu 2 und 3 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Aktuelle Erkenntnisse, die die Anzahl der zivilen Opfer des Ukrainekrieges betreffen, wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.