Beschluss
39 L 390/22
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0826.39L390.22.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Kind der Antragsteller, Z ...., zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Max-Beckmann-Schule aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Kind der Antragsteller, Z ...., zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Max-Beckmann-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, Z ...., zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Max-Beckmann-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere fehlt ihm wegen der späten Antragstellung erst am Tag des Schulbeginns nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wegen verzögerter Antragstellung bzw. selbst herbeigeführter Eilbedürftigkeit (vgl. zu den Voraussetzungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2019 – 8 ME 18/19 – juris, Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend liegen nämlich Umstände vor, die den späten Zeitpunkt der Antragstellung noch nachvollziehbar erscheinen lassen, da die Antragsteller den Widerspruchsbescheid am Freitag, 19. August 2022 erhalten und am darauffolgenden Montag, immerhin noch am Tag des Schulanfangs, den vorliegenden Antrag gestellt haben. Der Antrag ist auch begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner die Aufnahmekapazität bei dem diesjährigen Aufnahmeverfahren zur Vergabe der Schulplätze an der Max-Beckmann-Schule rechtswidrig um vier Plätze zu niedrig angesetzt hat und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits am 22. August 2022 erfolgten Beginn des Schulunterrichts nicht zugemutet werden kann. Soweit die vormals zuständige 14. Kammer einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Stellung des dortigen Eilantrages erst nach Schulbeginn verneint hat, lag dem ein anderer Fall zugrunde. Denn dort wurde der Eilantrag erst drei Wochen nach Schulbeginn und rund eine Woche nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gestellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2020 – VG 14 L 378/20 – EA, S. 2 f.). Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität rechtswidrig um jedenfalls vier Plätze zu niedrig angesetzt. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Die Aufnahmekapazität wird von der zuständigen Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festgelegt (§ 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Dabei wird die genaue Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze anhand der vorab festzulegenden Zahl der an der Schule einzurichtenden Züge (vgl. § 17 Abs. 4 SchulG) sowie der Klassenfrequenz, d.h. der Zahl der pro Klasse oder Lerngruppe aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (vgl. § 5 Abs. 7 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I [Sek I-VO] vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), berechnet. Diese rechtlichen Vorgaben hat der Antragsgegner nur teilweise eingehalten. An der Max-Beckmann-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, wurde zwar der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten soll, Genüge getan, da dort für das Schuljahr 2022/23 sechs 7. Klassen eingerichtet wurden. Dabei handelt es sich um drei reguläre Klassen (im Folgenden: Regelklassen), sowie eine als „bilingual Englisch“, eine als „Naturwissenschaften/Mathematik“ und eine als „Kunst“ bezeichnete Klasse. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. Jedoch stellt sich die durch den Antragsgegner vorgenommene Absenkung der Klassenfrequenz in einer der eingerichteten 7. Klassen um (jedenfalls) vier Plätze als rechtswidrig dar. § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. In der Jahrgangsstufe 7 kann diese Höchstgrenze nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Kinder je Klasse abgesenkt werden. Nach § 5 Abs. 7 Satz 4 Sek I-VO kann eine Reduzierung von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung vorgenommen werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist nach Satz 5 der Vorschrift insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 % der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die Höchstgrenze in einer der Klassen um vier Plätze abzusenken, bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Er selbst beruft sich darauf, dass durch die Entscheidung der Schulbehörde nach § 5 Abs. 7 Satz 4 und 5 Sek I-VO dem erhöhten pädagogischen Aufwand Rechnung getragen werde, der sich aus der Aufnahme von vier Bewerberkindern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ergebe. Zwar kann ein solcher erhöhter Aufwand bei entsprechender Interessenabwägung durchaus eine derartige Reduzierung rechtfertigen. Es sind jedoch bereits die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben. Es ist weder dargelegt oder nach Aktenlage ersichtlich, dass die Schule im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, noch ergibt sich, dass daraufhin eine einzelfallbezogene Entscheidung für das Schuljahr 2022/23 ergangen wäre, bei der die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen dem Zweck der Vorschrift gemäß ausgeübt hätte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schule – wie dies § 5 Abs. 7 Satz 4 Sek I-VO im Gegensatz zu der Ermächtigung in Satz 3 vorsieht – die Absenkung bei der Schulbehörde beantragt und diese daraufhin eine einzelfallbezogene Entscheidung getroffen hätte. Auf die Aufforderung des Gerichts, die der Absenkung zugrundeliegenden Beschlüsse und Anträge vorzulegen, hat der Antragsgegner lediglich eine E-Mail eines Mitarbeiters der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. November 2016 vorgelegt, in der um Genehmigung des damaligen Bezirksstadtrats für die Vorgehensweise gebeten wird, dass Oberschulen bei Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten „geistige Entwicklung“ und „Autismus“ eine Frequenzabsenkung dergestalt erhalten, dass die jeweiligen Schüler doppelt zählen. Unten auf der E-Mail befindet sich u.a. eine handschriftliche Verfügung, in der um Entscheidung des Bezirksstadtrats gebeten wird, der dies offenbar am 29. November 2016 abgezeichnet hat. Dass die Schule einen Antrag auf Frequenzabsenkung wegen des erhöhten Förderbedarfs gestellt hätte, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Eine irgendwie geartete Kommunikation mit der Schule wurde nicht übersandt und ist auch durch den Antragsgegner nicht vorgetragen. Zudem ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners aus dem vorgelegten Dokument auch keine Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 4 Sek I-VO. Denn die Vorschrift fordert eine einzelfall- und damit schuljahresbezogene Entscheidung auf den jeweiligen Antrag der Schule hin, bei der jeweils die verschiedenen Interessen der Beteiligten, die aufgrund unterschiedlicher Bewerber- und Schulplatzzahlen von Jahr zu Jahr differieren können, gegeneinander abzuwägen sind. Die Vereinbarung einer bestimmten Vorgehensweise, wie generell bei solchen Anträgen entschieden werden soll, kann zwar – einschließlich bestimmter Entscheidungsempfehlungen – durchaus sinnvoll sein, um eine möglichst einheitliche Ermessenspraxis zu gewährleisten, auch wenn dann wohl eine aktuellere Betrachtung unter Berücksichtigung der derzeitigen Schulplatzsituation vorzunehmen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Entscheidung mit Blick auf die Schule und unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen hat, was hier offenbar weder vorgesehen noch erfolgt ist. Eine aktuelle Entscheidung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine Ermessensausübung durch die Behörde kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn man die E-Mail vom 28. November 2016 zur Begründung heranzöge, wird dort nur der erhöhte Förderbedarf, der bereits Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist, thematisiert, ohne auf gegenläufige Interessen einzugehen. Die Behörde hat es nach Aktenlage somit versäumt, die Interessen aller Bewerberkinder an einer Versorgung mit einem Schulplatz an der Wunschschule, die angesichts des derzeitigen Mangels an zur Verfügung stehenden Schulplätzen für die Jahrgangsstufe 7 im Land Berlin (vgl. zur breiten Berichterstattung in den Berliner Medien u.a. Der Tagesspiegel, Berliner Bezirke suchen 300 Plätze für Siebtklässler, Artikel vom 19. Mai 2022, unter https://www.tages-spiegel.de/berlin/proteste-gegen-etatkuerzungen-und-zahlen-zur-schulraumnot-berliner-bezirke-suchen-300-plaetze-fuer-siebt-klaessler/28356670.html, zuletzt abgerufen am 26. August 2022) und insbesondere der Situation an der hier streitgegenständlichen Schule mit 368 Bewerberkindern auf 146 Schulplätze auch nicht unerheblich sein dürften, gegen die ebenfalls berechtigten Interessen der Bewerberkinder, die für das nächste Schuljahr an der Max-Beckmann-Schule aufgenommen werden, an einer besseren Förderung aufgrund geringerer Klassenstärke abzuwägen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob eine Absenkung überhaupt vorgenommen wird, sondern in welchem Umfang eine solche in Bezug auf die betroffenen Interessen vertretbar bzw. notwendig erscheint. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass bei einer solchen Abwägung auch dem Gebot Rechnung zu tragen ist, vorhandene Kapazitäten bei einer Übernachfrage bestmöglich auszuschöpfen (vgl. zur Frequenzabsenkung bei Integrierten Sekundar- und Gemeinschaftsschulen nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO: Beschluss der Kammer vom 4. August 2021 – VG 39 L 185/21 – EA, S. 4 f. m.w.N.). Durch die rechtswidrig zu niedrig angesetzte Zahl der Schulplätze sind die Antragsteller auch in ihren Rechten verletzt, da sie ihr Kind für die Schule angemeldet und sich damit um einen der dort zur Verfügung gestellten Schulplätze beworben hatten. Es kann offen bleiben, ob dies auch dann gelten würde, wenn die Absenkung in einer der profilierten Klassen (Kunst und bilinguale Klasse) vorgenommen worden wäre, für die das Kind der Antragsteller schon an den Aufnahmetests nicht teilgenommen hat, da um die – hier rechtswidrig reduzierten – Plätze in den Regelklassen ohnehin alle Bewerberkinder konkurrierten. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Absenkung um vier Plätze in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe 7 der Max-Beckmann-Schule rechtswidrig erfolgt ist, so dass für das hiesige Eilverfahren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) vier Plätze als frei anzusehen sind (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 4. August 2021, a.a.O., S. 6 und vom 29. August 2018 – VG 14 L 275.18 – EA, S. 5). Da derzeit drei Erstwunschbewerber für diese Schule um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und die Zahl der Rechtsschutzsuchenden die Zahl der zusätzlich zur Verfügung zu stellenden Plätze somit unterschreitet, steht dem Kind der Antragsteller einer dieser Schulplätze zu. Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen damit keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.