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Beschluss

39 L 348/22

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0822.39L348.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des L.-B.-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die im Land Brandenburg wohnende Antragstellerin im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Berliner Schule beanspruchen kann. Nach § 41 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452 (im Folgenden: SchulG) ist (in Berlin) schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat; völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Wer im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, kann in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn 1. mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind, 2. die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und 3. freie Plätze vorhanden sind (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 (im Folgenden: Gastschülerabkommen, abrufbar unter www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften) ist die Schulpflicht grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt oder die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. Die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes – hier des Landes Berlin – ist nur möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen; es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (Art. 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Gastschülerabkommen). Danach haben allein in Berlin schulpflichtige Kinder einen – der Schulpflicht korrespondierenden – grundsätzlichen Aufnahmeanspruch in Berliner öffentliche Schulen. Nicht in Berlin schulpflichtigen Kindern wird ein solcher Anspruch weder durch die gesetzliche Regelung in § 41 Abs. 4 SchulG noch durch Art. 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Gastschülerabkommen zuerkannt. Mit der in § 41 Abs. 4 SchulG enthaltenen Kann-Bestimmung wurde allein eine gesetzliche Grundlage für die in das Ermessen der zuständigen Schulbehörde gestellte Möglichkeit der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler – als freiwillige Leistung des Landes Berlin – geschaffen. Danach ist die Aufnahme in eine Schule des Landes Berlin nur möglich, wenn nicht durch geeignete Berliner Bewerberinnen und Bewerber nachgefragte Plätze vorhanden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – OVG 3 S 83/21 –, juris Rn. 4). Hieran fehlt es vorliegend, denn die Aufnahmekapazitäten am L.-B.-Gymnasium sind durch Berliner Kinder ausgeschöpft. Auf das Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Schwestern, die die Schule besuchen, kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.