Beschluss
39 L 229/22
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0816.39L229.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Schwitters-Schule, hilfsweise der Kurt-Tucholsky-Schule, höchst hilfsweise des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Das Verfahren an der Kurt-Schwitters-Schule ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten, § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Kurt-Schwitters-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen (= 104 Schulplätze) eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 175 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, galten für die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 3. Bei der Vergabe der Schulplätze an der Kurt-Schwitters-Schule zum Schuljahr 2022/2023 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung im Ergebnis eingehalten. a) 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Fünf weiteren als Integrationskinder angemeldeten Kindern wurden durch die Schulaufsicht Plätze in anderen Schulen zugeteilt. Soweit die Antragsteller rügen, drei der Aufnahmen, nämlich der Bewerberkinder mit den laufenden Nummern (diese ergeben sich für das Verfahren jeweils aus der Liste Bl. 16 ff. des Generalvorgangs – GV –) 27, 66 und 173 seien mangels ordnungsgemäßer Anmeldung fehlerhaft erfolgt, können sie hiermit nicht durchdringen. Das Kind Nr. 27 ist bereits nicht aufgenommen worden, sondern gehört nach den durch den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren eingereichten Auswahlvermerk der Schulaufsicht vom 14. und 23. März 2022 zu den fünf einer anderen Schule zugewiesenen Integrationskindern, so dass sich aus einer etwaig fehlerhaften Anmeldung eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht ergeben kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller befinden sich die Anmeldeunterlagen für das Kind Nr. 173 beim Generalvorgang (Bl. 620 ff.), und der Antragsgegner hat den dieses Kind betreffenden Förderbescheid im gerichtlichen Verfahren nachgereicht, so dass keine Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung dieses Kindes ersichtlich sind. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, für das Bewerberkind Nr. 66 sei die Anmeldung durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg erfolgt, ohne dass eine entsprechende Bestallungsurkunde für eine Vormundschaft vorliege, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. November 2014 vorgelegt, in der die Vormundschaft des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg für dieses Bewerberkind bescheinigt wird. Weitere Fehler bei der Aufnahme der Integrationskinder sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die danach verbleibenden (104 - 16 =) 88 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der 53 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Es wurden 44 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die verbliebenen (53 – 44 =) 9 Plätze im Kriterienkontingent hat die Schule unter den 11 Bewerberkindern mit der Durchschnittnote 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote 2,9 ausweist, kam dabei zu Recht nicht zum Zuge. Mit ihrer Rüge, das Bewerberkind Nr. 13 sei wegen einer unwirksamen Anmeldung durch eine nicht erziehungsberechtigte und nicht (erkennbar) bevollmächtigte Person zu Unrecht aufgenommen worden, können die Antragsteller nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren eine durch die erziehungsberechtigte Mutter ausgestellte Vollmacht vom 2. Januar 2022 vorgelegt. Bedenken gegen die hierdurch ordnungsgemäß nachgewiesene Bevollmächtigung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller auch, das Bewerberkind Nr. 112 sei nicht ordnungsgemäß an der Kurt-Schwitters-Schule als Erstwunschschule angemeldet, weil nicht nachvollziehbar sei, wann die mit Tipp-Ex auf dem Anmeldebogen vorgenommene Änderung bei den Schulwünschen erfolgt und somit nicht ausgeschlossen sei, dass die Wünsche zur Verschaffung eines Vorteils nach dem Anmeldezeitraum geändert worden seien. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass – was für die hier entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens an der Kurt-Schwitters-Schule einzig maßgeblich sein kann – die Angabe der Kurt-Schwitters-Schule als Erstwunschschule nach Abgabe des Anmeldebogens am 21. Februar 2022 geändert wurde. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass sich auf dem Anmeldebogen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel der Kurt-Schwitters-Schule befindet, ohne dass hier irgendwelche Änderungen ersichtlich wären. Wäre das Bewerberkind zunächst mit einem anderen Erstwunsch angemeldet worden, hätte die Anmeldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO bei dieser Schule erfolgen und der Anmeldebogen diesen Stempel und eine entsprechende Änderung aufweisen müssen. Im Übrigen deutet allein die Tatsache, dass Änderungen auf dem Anmeldebogen vorgenommen wurden, nicht auf eine Vornahme nach der Anmeldung hin. Denn da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, müssen diese etwaige Änderungen auch vor der Abgabe der Anmeldung auf diesem Bogen vornehmen. e) An der Kurt-Schwitters-Schule waren insgesamt 40 Kinder als Geschwisterkinder von Kindern, die bereits die Kurt-Schwitters-Schule besuchen, mit Erstwunsch angemeldet worden; zusätzlich gab es 6 Anmeldungen von Kindern mit Geschwistern im Aufnahmeverfahren, nämlich von zwei Zwillingspaaren (lfd. Nrn. 73/74 und 137/138) und einem Geschwisterpaar (lfd. Nrn. 7 und 8). Ein Geschwisterkind wurde bereits als Integrationskind aufgenommen. 11 der Kinder mit einem Geschwisterkind, das zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits die Kurt-Schwitters-Schule besuchte, wurden mit einer Durchschnittsnote bis 1,4 im Kriterienkontingent aufgenommen. Zusätzlich wurde das Bewerberkind 137 mit einer Durchschnittsnote von 1,3 aufgenommen, weswegen sein bis zu diesem Verfahrensschritt nicht aufgenommener Zwilling in der Folge ebenfalls als Geschwisterkind behandelt wurde. Die somit nach der Aufnahme im Kriterienkontingent noch unversorgten (40 – 1 – 11 + 1 =) 29 Geschwisterkinder erhielten die 8 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 21 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Dabei wurde das Bewerberkind Nr. 126 allerdings zu Unrecht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen. Nach der in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG enthaltenen Legaldefinition ist „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ein Kind, welches die betreffende Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen wird. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da das als Geschwisterkind angegebene Kind auch nach den Angaben der Eltern auf dem Anmeldebogen nicht im selben Haushalt wie das Kind Nr. 126 wohnt. Dies hat im gerichtlichen Verfahren auch der Antragsgegner eingeräumt. Die Aufnahme der weiteren 28 Bewerberkinder als Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG ist nicht zu beanstanden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2022/23 besuchen wird, und worin in der Spalte „selbe Anschrift?“ jeweils „ja“ oder – bei nicht als Geschwisterkinder anerkannter Bewerberkinder – „nein“ vermerkt wurde (vgl. Bl. 6 GV), von der Schule geprüft und in diesen Fällen bestätigt. Ungeachtet dessen hat das Gericht anhand der von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und der im Parallelverfahren VG 39 L 239/22 durch das Gericht selbst eingeholten Meldeauskünfte in den von den Antragstellern gerügten Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen näher geprüft. Soweit die Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geschwisterkinder Nr. 150 und 166 bezweifeln, kommt es darauf mangels möglicher Rechtsverletzung der Antragsteller nicht an, weil diese im Rahmen des Kriterienkontingents und nicht als Geschwisterkinder aufgenommen wurden. Dasselbe gilt für das Bewerberkind Nr. 31, das überhaupt nicht aufgenommen wurde. In den ebenfalls als nicht ausreichend geprüft beanstandeten Fällen der Bewerberkinder Nr. 6, 34, 56, 60, 100 und 152 ergeben sich die Voraussetzungen, insbesondere der gemeinsame Haushalt, aus den im Parallelverfahren vorliegenden Melderegisterauszügen und den dort aufgeführten Hauptwohnungen der Kinder und ggf. auch ihrer Erziehungsberechtigten. Im Fall des Kindes Nr. 34 ergibt sich aus dem durch den Antragsgegner im Parallelverfahren vorgelegten Melderegisterauszug des Geschwisterkindes, dass dieses sowie beide auch in der Anmeldung des Bewerberkindes als Erziehungsberechtigte aufgeführte Eltern unter der für das Bewerberkind angegebenen Adresse wohnen. Die geänderten Adressen auf dem Anmeldebogen des Bewerberkindes Nr. 56 erklären sich nachvollziehbar durch den Umzug aus der Geflüchtetenunterkunft in eine Wohnung und der gemeinsame Haushalt wird hinreichend durch die im Parallelverfahren vorliegenden Meldebescheinigungen belegt. Soweit die Antragsteller ihre Zweifel zusätzlich auf abweichende Nachnamen einiger dieser Kinder gestützt haben, wird ergänzend auf die vielfältigen familienrechtlichen Möglichkeiten zu Namensabweichungen auch bei Alleinsorge (vgl. §§ 1617a Abs. 2, 1617c BGB) verwiesen, weswegen das Gericht hieraus ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel für die Familien- und Haushaltszugehörigkeit ableiten kann. Die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 60 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dieses im Schuljahr 2021/22 das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) besucht hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Teilnahme am Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG auf Schülerinnen und Schüler beschränkt, die eine Grundschule nach der Jahrgangsstufe 6 verlassen. Insbesondere sind Schüler eines ab Jahrgangsstufe 5 eingerichteten grundständigen Gymnasiums, die nach der Jahrgangsstufe 6 in eine ab der Jahrgangsstufe 7 eingerichtete Oberschule wechseln wollen, nicht in das Aufnahmeverfahren nach § 56 SchulG einzubeziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 – OVG 3 S 74/21 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 3 S 120.11 - juris). Entsprechendes dürfte auch für Schüler eines grundständigen Zuges ab Klasse 5 an einer Integrierten Sekundarschule, etwa der Gustav-Heinemann-Schule (vgl. § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - vom 23. März 2006, GVBl. S. 306, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022, GVBl. S. 75), gelten. Schüler der Primarstufe einer Gemeinschaftsschule oder einer Integrierten Sekundarschule sind hingegen am Auswahlverfahren zu beteiligen, wie sich aus § 56 Abs. 1 Satz 3, § 5 Abs. 10 Sek-I-VO ergibt. So liegt der Fall hier. Bei dem Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) handelt es sich um eine Integrierte Sekundarschule mit Primarstufe. Das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) zählt gemäß § 8 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP zu den Eliteschulen des Sports, bei denen es sich um Schulen besonderer pädagogischer Prägung handelt. Um welche Schulart(en) im Sinne des § 17 Abs. 2 SchulG es sich bei den Eliteschulen des Sports handelt, wird in § 8 AufnahmeVO-SbP zwar nicht bestimmt. Allerdings ergibt sich aus § 8 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP. dass die Aufnahme in die Eliteschulen des Sports zum Teil bereits in Klasse 3 erfolgt, so dass vom Vorhandensein einer Primarstufe auszugehen ist. Nach dem Schulverzeichnis des Landes Berlin (https://www.bildung.berlin.de/ Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig= %2025012) handelt es sich bei dem Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) um eine Integrierte Sekundarschule mit Grundschulteil. Nach dem auf der Homepage der Schule veröffentlichten Schulprogramm von 2017 (https://www. slzb.de/fileadmin/user_upload/Ueber-uns/Schulprogramm/2018_06_Schulprogramm. pdf) besteht diese aus der Grundschule (Klasse 1 bis 4 für die Sportarten Eiskunstlauf und Turnen, Klasse 5 und 6 auch für Schwimmen, Wasserspringen und Eisschnelllauf), der Sekundarstufe I (Klasse 7 -10), der aus vier Semestern bestehenden gymnasialen Oberstufe und – seit dem Schuljahr 2018/19 – dem Berufsschulzweig. Die Zuordnung der Jahrgangsstufen 1 bis 6 zur Grundschule entspricht der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG und ist nicht zu beanstanden. Ausgehend davon hat das Bewerberkinder Nr. 60 in der Jahrgangsstufe 6 eine Grundschule besucht und war am Auswahlverfahren zu beteiligen. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, es sei nicht ersichtlich, ob und warum das Bewerberkind Nr. 60 das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) überhaupt verlassen wollte und es sei nichts dafür ersichtlich, dass dies freiwillig und endgültig geschehe, haben die Erziehungsberechtigten des Bewerberkindes bereits durch die Anmeldung an der Kurt-Schwitters-Schule ihren Wechselwunsch manifestiert. Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben gemäß § 5 Abs. 10 Sek-I-VO (nur) an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen. Diese dürfen sich selbstverständlich auch dafür entscheiden, den Besuch der Integrierten Sekundarschule mit Primarstufe in der Sekundarstufe I nicht mehr fortzusetzen, und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG eine andere Schulart wählen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 22 zu Gemeinschaftsschulen). Aus welchen Gründen die Eltern einen Schulwechsel anstreben, ist unerheblich. Auch ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass das Kind den Schulplatz an der Kurt-Schwitters-Schule nicht angenommen hätte. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, das Bewerberkind Nr. 160 hätte nicht als Geschwisterkind aufgenommen werden dürfen. Zwar ist es in der Tat nicht unter derselben Anschrift wie das angegebene Geschwisterkind mit Hauptwohnsitz gemeldet; vielmehr ist ein Geschwisterkind bei der Mutter und das andere beim Vater und jeweils bei dem anderen Elternteil mit Nebenwohnsitz gemeldet. Jedoch ist vorliegend glaubhaft vorgetragen, dass die Kinder – was der Schule wegen der Kenntnis der familiären Situation auch bekannt gewesen sei – trotzdem dauerhaft gemeinsam in einem Haushalt leben. Nach Auskunft des Antragsgegners hat der Vater der Kinder in einem Telefongespräch gegenüber dem Schulamt am 12. August 2022 erklärt, dass die Eltern getrennt lebten und in der Familie das so genannte Wechselmodell mit einem wöchentlichen gemeinsamen Wechsel beider Kinder zwischen den Haushalten der beiden Elternteile praktiziert werde. Da die Geschwister auf diese Weise immer gemeinsam in dem jeweiligen Haushalt leben, sind sie als Geschwisterkinder im schulrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. August 2020 – VG 14 L 325/20 –, EA, S. 7 m.w.N.). Dass die Erklärung Bedenken unterliegt, ist nicht ersichtlich; vielmehr handelt es sich um eine durchaus übliche Praxis bei Vereinbarung eines Wechselmodells. Zweifel an dem vorgetragenen Wechselmodell ergeben sich insbesondere auch nicht aus den unterschiedlich angemeldeten Hauptwohnsitzen der Kinder (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris, Rn. 16). Entgegen der Auffassung der Antragsteller haben diese nachträglich vorgetragene Erklärungen auch nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie erst nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung erfolgt sind. Die von den Antragstellern in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach tatsächliche, für die Platzvergabe relevante Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmals geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris, Rn. 4), ist hier nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um die einem Härtefallantrag zugrundeliegenden, entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände, die durch den Bewerber erstmals nach der Aufnahmeentscheidung geltend gemacht wurden. Anders als dort geht es hier aber gerade nicht um den erstmaligen Vortrag einer anspruchsbegründenden Tatsache, sondern lediglich um die nähere Erläuterung des Antragsgegners, wie sich das Zusammenleben der Geschwisterkinder im Einzelnen darstellt. So wurde für das Bewerberkind Nr. 160 mit der Anmeldung die Aufnahme als Geschwisterkind beantragt und die Schule hatte ausweislich der durch den Schulleiter unterzeichneten und mit dem Schulstempel versehenen Tabelle das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Die Kammer geht auch weiterhin davon aus, dass die Tabelle eine entsprechende Prüfung durch die Schule belegt, selbst wenn dieser in einem Fall ein Fehler unterlaufen ist (Nr. 126). Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass in vier Fällen das Vorliegen derselben Anschrift in der Tabelle verneint wurde und diese Kinder in der Folge auch nicht als Geschwisterkinder aufgenommen wurden. Daher ist grundsätzlich auch im Fall des Bewerberkindes Nr. 160 davon auszugehen, dass die Schule das Leben beider Kinder im selben Haushalt geprüft und bejaht hat. Dieses Ergebnis hat sich durch die plausible Erläuterung der genauen Lebensumstände der Kinder im Gerichtsverfahren durch die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung bestätigt, so dass bei der Aufnahmeentscheidung zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzung ausgegangen wurde. Ob die Schule dabei davon ausgegangen ist, dass die Kinder zusammen mit einem Elternteil oder beiden Eltern jeweils immer unter derselben Anschrift oder gemeinsam zwischen den Haushalten ihrer Eltern wechseln, ist für das Vorliegen der Voraussetzung und damit auch für die Aufnahmeentscheidung letztlich irrelevant und dient nur der weiteren Erläuterung hinsichtlich der durch die unterschiedlichen Meldeadressen aufgekommenen Zweifeln. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Antragsgegnerin, der Schule seien die Familienverhältnisse bekannt gewesen, angesichts dessen, dass das ältere Geschwisterkind die Schule bereits besucht, auch plausibel erscheint. Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 175 mit der Begründung beanstanden, es befänden sich für dieses Kind keine Anmeldeunterlagen bei dem Generalvorgang, trifft dies nicht zu (vgl. Bl. 127 ff. GV). Aus den dort vorliegenden Anmeldeunterlagen sind Unregelmäßigkeiten nicht ersichtlich oder vorgetragen; aus der durch das Gericht in dem Parallelverfahren VG 39 L 239/22 eingeholten Melderegisterauskunft für das Ankergeschwisterkind ergibt sich zudem, dass beide Geschwister unter derselben Adresse gemeldet sind. Soweit die Antragsteller schließlich die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 15 mit der Begründung rügen, dieses sei nicht ordnungsgemäß an der Kurt-Schwitters-Schule als Erstwunschschule angemeldet, weil nicht nachvollziehbar sei, wann und durch wen die auf dem Anmeldebogen ersichtliche Auswechselung zwischen Kurt-Schwitters-Schule und Max-Planck-Gymnasium als Erst- bzw. Zweitwunschschule vorgenommen worden sei, können sie auch damit nicht durchdringen. Angesichts dessen, dass auf dem Vordruck in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel der Kurt-Schwitters-Schule angebracht ist und keine Änderungen hieran vorgenommen wurden, bestehen nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kurt-Schwitters-Schule erst nach der Anmeldung als Erstwunschschule benannt wurde. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen zu der Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 112 verwiesen. Daher geht die Kammer davon aus, dass zum auf dem Anmeldebogen dokumentierten Zeitpunkt der Anmeldung am 18. Februar 2022 bereits die Kurt-Schwitters-Schule als Erstwunschschule angegeben war und es, da die Anmeldung innerhalb des Anmeldezeitraums erfolgte, auch nicht auf die Frage ankommt, ob dem Bewerberkind durch eine nachträgliche Änderung Vorteile aufgrund der späteren Aufnahme des Geschwisterkindes als Integrationskind verschafft werden sollten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkindregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschluss vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA, S. 8 f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA, S. 10 f.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 13). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. f) Im Loskontingent hat die Schule nach der Aufnahme der 21 Bewerberkinder als Geschwisterkinder noch (27 – 21 =) 6 Plätze verlost (so genanntes großes Losverfahren). Diese sechs Plätze wurden ausweislich des Auswahlvermerks (Bl. 4 ff. des Generalvorgangs) unter 74 Losen ausgelost. Nach Ziehung der ersten 6 Lose und der daraus resultierenden Aufnahme der entsprechenden Bewerberkinder wurden die übrigen Lose gezogen und daraus die Rangfolge der Nachrückliste gebildet. Das Los des Antragstellers zu 1 mit der Nr. 51 wurde erst an 72. Stelle der Nachrückliste gezogen. Soweit die Antragsteller rügen, ihre Loschance sei dadurch rechtswidrig verringert worden, dass der Antragsgegner die Lose der bereits als Geschwisterkinder aufgenommenen Bewerberkinder Nr. 80 und 116 fehlerhaft auch im großen Losverfahren beteiligt habe, können sie damit keinen Erfolg haben. Zwar waren damit anstatt richtigerweise 72 fälschlich 74 Lose im Topf. Da diese Bewerberkinder aufgrund ihrer bereits erfolgten Aufnahme als Geschwisterkinder jedoch keine Chance auf die Vergabe eines der sechs Plätze im Losverfahren hatten, hat sich die Loschance des Antragstellers tatsächlich nicht rechtswidrig verringert. Wären eines der oder beide Doppellose gezogen worden, wäre nämlich der Fehler festgestellt und ein weiteres Los gezogen worden oder, falls der Fehler erst nach Abschluss des Losverfahrens festgestellt worden wäre, der oder die tatsächlich durch die Bewerberkinder Nr. 80 und 116 nicht besetzbaren Plätze an die zwei ranghöchsten Bewerberkinder der Nachrückliste vergeben worden. Hätte sich somit die theoretische Möglichkeit der Ziehung der Doppellose realisiert, wäre dies zwangsläufig durch die Aufnahme des rangnächsten Kindes entweder aus einer sofortigen Nachziehung oder aufgrund der Nachrückerliste ausgeglichen worden. Vor diesem Hintergrund ist eine reelle Minderung der Loschance nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller die Beteiligung der Bewerberkinder Nr. 32 und 40 im Losverfahren mit der Begründung rügen, es sei nicht nachvollziehbar, wann und durch wen die auf dem Anmeldebogen ersichtlichen Änderungen bezüglich Erst- und Zweitwunschschule vorgenommen worden seien, wird auf die obigen Ausführungen zu dem Bewerberkind Nr. 112 verwiesen. Auch bei den Kindern Nr. 32 und 40 ist auf dem Vordruck in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel der Kurt-Schwitters-Schule aufgebracht und hieran sind keine Änderungen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestehen nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kurt-Schwitters-Schule – worauf es hier nur ankommen kann – erst nach der Anmeldung als Erstwunschschule am 21. bzw. 23. Februar 2022 – und damit innerhalb des Anmeldezeitraums – benannt wurde. Auch die Rüge, das Kind Nr. 174 habe mangels vorliegender Anmeldeunterlagen nicht beteiligt werden dürfen, verfängt nicht, da sich diese im Generalvorgang befinden (Bl. 624 ff.). Weitere Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung dieses Kindes sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass das Kind bereits im Sonderpädagogikkontingent berücksichtigt und deshalb zu Unrecht am Losverfahren beteiligt worden sei, beziehen sie sich damit offenbar auf die Nennung dieses Kindes im Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Juli 2022 im Absatz zu den Integrationskindern. Dabei handelt es sich jedoch offenbar um einen Irrtum, da mit dem Schriftsatz auf die Antragsbegründung der Antragsteller reagiert wird und die dort erhobenen Rügen nacheinander abgearbeitet werden, in dem an dieser Stelle die fehlenden Unterlagen des Kindes Nr. 173 gerügt werden. Im Übrigen fehlen für eine Aufnahme dieses Kindes als Integrationskind jegliche Anhaltspunkte. So ist auf der Anmeldung des Kindes kein sonderpädagogischer Förderbedarf vermerkt, ein Förderbescheid ist nicht bei den Akten, in der Liste der Anmeldungen ist bei dem Kind kein Förderbedarf angegeben und im Auswahlvermerk wird die Nummer 174 bei den als Integrationskindern aufgenommenen Kindern nicht angegeben. Die Schule hat im Loskontingent auch zu Recht das Bewerberkind Nr. 36 beteiligt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war das Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. April 2022 nämlich in Berlin wohnhaft und daher auch hier schulpflichtig (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 80/20 – EA, S. 6 f.). Nach § 41 Abs. 1 SchulG ist in Berlin schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Zwar hatte das Kind ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Schreibens der Eltern vom 22. Februar 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SchulG in Brandenburg, da es dort seit Juli 2019 im Heim untergebracht und seine Rückkehr nach Berlin erst für Sommer 2022 vorgesehen war. Die Schulpflicht besteht vorliegend jedoch, weil das Kind seine Wohnung durchgehend in Berlin hatte und damit die – gleichwertig neben den anderen Alternativen der Vorschrift bestehende (vgl. auch Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 37, zu § 41 Absatz 1) – 1. Alternative des § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG erfüllt ist. Das Schulgesetz verweist in Absatz 5 der Vorschrift für den Begriff der Wohnung auf die melderechtlichen Regelungen der §§ 20, 22 des Bundesmeldegesetzes – BMG –, wobei Minderjährige gemäß § 11 BGB grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern teilen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1842, a.a.O.). Dementsprechend ist nach § 22 Abs. 2 BMG Hauptwohnung des Minderjährigen die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; bei Getrenntleben die des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Daran ändert auch eine Heimunterbringung grundsätzlich nichts (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 K 336/19 – juris, Rn. 29). Dies ergibt sich melderechtlich auch aus § 32 Abs. 1 Satz 1 BMG, wonach u.a. bei einem Einzug in Einrichtungen, die der Heimerziehung dienen, eine Anmeldung nicht erfolgen muss, wenn die Person bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Dies war bei dem Kind Nr. 36 nach der durch das Gericht eingeholten Melderegisterauskunft der Fall, da es seit seiner Geburt durchgehend bei seiner Mutter in Berlin gemeldet ist. Die sorgeberechtigten Eltern des Kindes sind nach Aktenlage beide in Berlin gemeldet und wohnhaft; Zweifel hieran sind weder geltend gemacht, noch angesichts des im Generalvorgang enthaltenen Schriftverkehrs mit dem Jugendamt ersichtlich. Da das Kind somit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits in Berlin wohnhaft und damit schulpflichtig war, war auch eine Glaubhaftmachung des beabsichtigten Zuzugs aus Brandenburg nicht erforderlich. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller schließlich die verspätete Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 103. Dieser wurde ausweislich des Anmeldebogens am 24. Februar 2022 und damit einen Tag nach dem Ende des Anmeldezeitraums angemeldet. Aus einer Fristversäumung allein können die Antragsteller nichts herleiten. § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert keine materielle Ausschlussfrist, so dass eine verspätete Anmeldung nicht vor vornherein zurückgewiesen werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 – juris, Rn. 3 f., 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -). Hierfür ergeben sich vorliegend schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil die Frist nur um einen Tag überschritten wurde, die Kurt-Schwitters-Schule erheblich übernachgefragt war und das Bewerberkind eine – im Kriterienkontingent offensichtlich wenig aussichtsreiche – Förderprognose von 3,7 hatte, so dass Vorteile einer verspäteten Anmeldung nicht ersichtlich sind und ein entsprechend taktisches Anmeldeverhalten hier daher fernliegend ist. Weitere Fehler des großen Losverfahrens sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die ordnungsgemäße Durchführung ist hinreichend dokumentiert (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO). Sämtliche Lose waren allein mit der laufenden Nummer der Anmeldung der Kinder bedruckt und wurden offensichtlich während des Losverfahrens in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgereiht und fotografiert. Der Auswahlvermerk mit der Protokollierung der Ziehung ist von der Schulleiterin, der Schulsekretärin und zwei Mitarbeitern des Schulamts unterzeichnet und liegt dem Gericht vor, ebenso wie die Fotos der aufgereihten Lose. 4. Soweit das Bewerberkind Nr. 126 zu Unrecht gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG vorrangig aufgenommen wurde, können die Antragsteller daraus wegen der nachträglichen Vergabe eines zusätzlichen Platzes durch den Antragsgegner an das Bewerberkind mit dem besten Rang im Rechtsmittelverfahren jedoch nichts herleiten. Den durch die rechtswidrige vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 126 entstandenen Nachteil der Antragsteller hat der Antragsgegner damit ausgeglichen. So führt die rechtswidrig erfolgte Aufnahme eines Bewerberkindes grundsätzlich dazu, dass dieser Schulplatz für das Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Daher wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Durch die Vergabe des zusätzlichen Platzes an die Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 246/22 hat der Antragsgegner den durch die rechtswidrige Aufnahme des Geschwisterkindes entstandenen Nachteil ausgeglichen, da diese dem Antragsteller zu 1 im Rang vorgeht. Denn diese besetzt auf der im großen Losverfahren gebildeten Nachrückerliste den Rangplatz 12, während er selbst den Rangplatz 72 innehat. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner bei der Vergabe des Platzes auf die im allgemeinen Losverfahren ermittelte Nachrückerliste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückgegriffen hat. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht das Bewerberkind 126 vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen und dadurch jeweils einen Platz und ein Kind im Losverfahren zu wenig berücksichtigt hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Tucholsky-Schule, höchst hilfsweise des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.