Beschluss
39 L 223/22
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0816.39L223.22.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/2 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/2 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021/22 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums, hilfsweise des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Max-Delbrück-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und bereits hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahmekapazität am Rosa-Luxemburg-Gymnasium fehlerhaft bestimmt wurde und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt werden. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits am 22. August 2022 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Zur Festlegung der Aufnahmekapazität bestimmt § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, dass die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten soll. Die jeweilige Aufnahmekapazität wird von der zuständigen Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festgelegt (§ 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2021, GVBl. S. 64) darf an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden. Vorliegend wurden am Rosa-Luxemburg-Gymnasium für das Schuljahr 2022/23 zwei neue 7. Klassen mit insgesamt 64 Schulplätzen eingerichtet. Daneben wird es im kommenden Schuljahr drei weitere, aus den ab Jahrgangsstufe 5 beginnenden Schnelllernerklassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass ab Jahrgangsstufe 7 tatsächlich eine Fünfzügigkeit gegeben sein wird. Dass es sich bei einigen der fünf Züge um Klassen besonderer pädagogischer Prägung handelt, ist für die Einhaltung der auf die Schule bezogenen Soll-Kapazität ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 – juris, Rn. 2ff.; VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2021 – VG 39 L 205/21 – EA, S. 3f.). Zu beanstanden ist jedoch, dass der Antragsgegner am Rosa-Luxemburg-Gymnasium für das Schuljahr 2022/23 drei neue 5. Klassen als Schnelllernerzüge eingerichtet hat, aber nur zwei neue 7. Klassen als Regelzüge. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75), können zwar am Rosa-Luxemburg-Gymnasium – abweichend von den übrigen Schulen, an denen Schnelllernerzüge bestehen – nicht nur bis zu zwei, sondern bis zu drei Züge für Schnelllernerklassen eingerichtet werden. § 15 Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP bestimmt jedoch, dass keine der in Satz 2 genannten Schulen in einem Schuljahr mehr Schnelllernerzüge anbieten darf als Züge, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen. Eine Ausnahme für das Rosa-Luxemburg-Gymnasium findet sich in dieser Vorschrift nicht. Dementsprechend hat der Antragsgegner zunächst auch nur jeweils zwei Klassen in den Jahrgangsstufen 5 und 7 eingerichtet (vgl. Schreiben des Schul- und Sportamts des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 3. November 2021, Bl. 1 des Generalvorgangs). Aus Bl. 1 des Generalvorgangs des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums zum Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 5, der der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts vorliegt, ergibt sich jedoch, dass tatsächlich drei fünfte Klassen eingerichtet wurden. Dem entsprechenden Vortrag der Antragsteller ist der Antragsgegner auch nicht entgegengetreten. Soweit er sich auf eine Ausnahmegenehmigung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Januar 2022 beruft, in der abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ausnahmsweise die Einrichtung eines dritten Schnelllernerzuges bei Einrichtung von zwei Zügen ab Jahrgangsstufe 7 genehmigt wurde, ist diese bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Denn § 15 AufnahmeVO-SbP sieht eine ausnahmsweise Abweichung von der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP nicht vor. Auch andere Rechtsgrundlagen für die vorliegende „Ausnahmegenehmigung“ sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich die Ausnahmegenehmigung nicht auf § 2 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP stützen, der dem in dem Genehmigungsschreiben vom 31. Januar 2022 zitierten § 2 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP a.F. entspricht. Danach bedarf die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen. Diese Norm, die nicht nur für Schulen mit Schnelllernerklassen, sondern allgemein für Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt, bezieht sich nach Auffassung der Kammer nur auf Veränderungen innerhalb des von der Verordnung vorgegebenen Rahmens. Jedenfalls trifft sie nur eine Regelung für eine Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung, nicht aber für eine Abweichung von dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gefüge zwischen Regel- und Schnelllernerklassen. § 15 Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP ist insoweit die speziellere Regelung; auf diese wird in der „Ausnahmegenehmigung“ auch gerade nicht Bezug genommen. Unabhängig davon hat die Senatsverwaltung bei Erteilung der Genehmigung jedenfalls ihr organisatorisches Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie lediglich die Nachfrage nach Schulplätzen am Rosa-Luxemburg-Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 und 7 miteinander verglichen hat, die Versorgung aller in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I wechselnden Kinder mit Schulplätzen insbesondere im Bezirk Pankow aber nicht in den Blick genommen hat. Damit ging die Senatsverwaltung bei ihrer Entscheidung bereits von einem unvollständigen und damit falschen Sachverhalt aus. Auf die fehlerhafte Aufteilung der Aufnahmekapazität zwischen den Jahrgangsstufen 5 und 7 können sich die Antragsteller auch berufen. Zwar kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu und ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht grundsätzlich nicht. Dieser Grundsatz kommt vorliegend aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil bei der Einrichtung der Züge der Rahmen des gesetzlich bzw. von der Verordnung Geforderten nicht eingehalten wurde. § 15 Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vermittelt den Antragstellern auch ein subjektives Recht, weil die Norm nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, dass ein Ausbau des Angebots an Schnelllernerklassen zu Lasten der Kapazitäten der Regelklassen geht. Dies dient zumindest auch den Interessen der Bewerber für die Regelklassen der Jahrgangsstufe 7. Die fehlerhafte Festlegung der Aufnahmekapazität führt dazu, dass der Antragsteller zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums aufzunehmen ist. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde. Da der Antragsgegner gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG zur Ausschöpfung der Kapazitäten verpflichtet ist und die verfügbare personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung hier offenkundig für die Einrichtung von insgesamt fünf neuen Klassen ausreichte, wären bei rechtmäßiger Verfahrensweise in der Jahrgangsstufe 7 drei Klassen und in der Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen eingerichtet worden. Da der Antragsteller zu 1 als Erstwunschbewerber mangels Übernachfrage einen Aufnahmeanspruch gehabt hätte, ist ihm ein zusätzlicher Schulplatz zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Einwände und Hilfsanträge der Antragsteller bedürfen damit keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.