Beschluss
38 K 524/24 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1103.VG38K524.24V.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigten Kindern ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.(Rn.5)
2. Sind bereits die Grundvoraussetzungen des § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfüllt, weil die nach-zugswilligen Familienmitglieder nicht zum Kreis der nachzugsberechtigten Familienmitglieder gehören, kommt es nicht darauf an, dass derzeit ein Familiennachzug nach § 36a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht gewährt wird (§ 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)).(Rn.17)
3. Dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind.(Rn.13)
4. Zum anderen liegen – zur Wahrung der Vereinbarkeit des gesetzlichen Ausschlusses des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit höherrangigem Recht – dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dann vor, wenn eine Fortsetzung der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär schutz-berechtigten Familienmitglieds mit dem grund- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie nicht mehr vereinbar ist.(Rn.15)
5. Angesichts ihres Zwecks kommt diese Fallgruppe aber nicht zur Anwendung, wenn die Grundvoraussetzungen des § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfüllt sind, weil die nachzugswilligen Familienmitglieder nicht zum Kreis der nachzugs-berechtigten Familienmitglieder gehören.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigten Kindern ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.(Rn.5) 2. Sind bereits die Grundvoraussetzungen des § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfüllt, weil die nach-zugswilligen Familienmitglieder nicht zum Kreis der nachzugsberechtigten Familienmitglieder gehören, kommt es nicht darauf an, dass derzeit ein Familiennachzug nach § 36a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht gewährt wird (§ 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)).(Rn.17) 3. Dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind.(Rn.13) 4. Zum anderen liegen – zur Wahrung der Vereinbarkeit des gesetzlichen Ausschlusses des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit höherrangigem Recht – dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dann vor, wenn eine Fortsetzung der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär schutz-berechtigten Familienmitglieds mit dem grund- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie nicht mehr vereinbar ist.(Rn.15) 5. Angesichts ihres Zwecks kommt diese Fallgruppe aber nicht zur Anwendung, wenn die Grundvoraussetzungen des § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfüllt sind, weil die nachzugswilligen Familienmitglieder nicht zum Kreis der nachzugs-berechtigten Familienmitglieder gehören.(Rn.17) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gemäß § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens offen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Rechtsverfolgung der Kläger bietet bereits nach der nur möglichen und gebotenen Prüfung (zum Prüfungsmaßstab siehe Wache, in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 114 ZPO Rn. 52) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kläger hatten weder im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung der Visa oder Neubescheidung ihrer Visumsanträge. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 36a Abs. 1 AufenthG. Die Anspruchsgrundlage des § 36a Abs. 1 AufenthG erfasst nicht den Nachzug von Geschwistern, und streitet daher bereits aus diesem Grund nicht für einen Anspruch auf Visumserteilung an die Kläger zu 2.)-5.). Auch die Klägerin zu 1.) gehört nicht zu dem von § 36a Abs. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis. Zwar kann nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG Eltern eines minderjährigen Ausländers, der – wie der stammberechtigte Sohn der Klägerin zu 1.) – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit und damit für die Anwendung des § 36a AufenthG ist aber der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, d.h. weder der Zeitpunkt des Schutzersuchens des subsidiär schutzberechtigten Kindes noch der Zeitpunkt des Visumsantrags der Eltern. Somit war der stammberechtigte Sohn, der am 20. August 2006 geboren wurde und am 20. August 2024 volljährig geworden ist, im maßgeblichen Zeitpunkt nach Einreichung der PKH-Unterlangen (24. Januar 2025) nicht mehr minderjährig und die Klägerin nicht mehr Mutter eines minderjährigen Kindes. Im Übrigen wurde dem stammberechtigten Sohn der Klägerin zu 1.) die Aufenthaltserlaubnis erstmalig am 17. September 2024 und damit nach Eintritt der Volljährigkeit erteilt, zuvor bestand lediglich eine Fiktion des erlaubten Aufenthaltes (§ 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AufenthG), was indes nicht ausreichend für einen Nachzugsanspruch nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG ist (siehe Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [160]). Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts. Danach ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 – BVerwG 1 C 13/23 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich weder aus der Auslegung des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG noch aus anderen Gründen (dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 31/21 –, juris Rn. 8; zu weiteren Nachw. aus der Rechtsprechung sowie aus der Literatur siehe Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [161] Fn. 32). Insbesondere steht die Beschränkung des Elternnachzugs auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten nicht im Widerspruch zu Vorgaben aus der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG, weil diese Richtlinie gerade nicht für die Familienzusammenführung mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten gilt (EuGH, Urteile vom 13. März 2019 – C-635/17 –, InfAuslR 2019, 241 [242] Rn. 33f.; und vom 7. November 2018 – C-380/17 –, NVwZ-RR 2019, 285 [285] Rn. 25-33; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226 [231, 232] Rn. 13, 18ff.; zu weiteren Nachw. aus der Rechtsprechung sowie aus der Literatur siehe Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [160] Fn. 15). Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung stehen auch höherrangige Gleichbehandlungsgrundsätze nicht entgegen, die Privilegierung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen im Gegensatz zu subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt sich vielmehr aus den unterschiedlichen unionsrechtlich bedingten Verpflichtungen Deutschlands, die auf divergierende völkerrechtlichen Vorgaben zurückgehen (dazu Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [160] Fn. 18). Darauf, dass derzeit (und bis zum Ablauf des 23. Juli 2027) ein Familiennachzug nach § 36a Abs. 1 AufenthG nicht gewährt wird (§ 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG), kommt es daher mangels Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen des § 36a AufenthG nicht an. 2. Ein Anspruch auf Visumserteilung an die Kläger ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – wie es die Klägerin zu 1.) im Hinblick auf ihren volljährigen Sohn ist und die Kläger zu 2.)-5.) als Geschwister des Stammberechtigten sind – ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche außergewöhnlichen Härte wurde nicht darlegt, diese ist auch nicht ersichtlich. Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 9), bleibt außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse der Kläger – ohne enge männliche Verwandte – in Syrien darstellen und ob die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 1.) ihre Fähigkeiten, das Existenzminimum für sich und ihre in Syrien lebenden Kindern zu sichern, beinträchtigen. Ebenso bleibt sowohl die allgemeine Sicherheitslage in Syrien als auch die individuelle Sicherheitslage der Familie außer Betracht. Die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 1.) wären für die Frage des Familiennachzugs nur dann von Relevanz, wenn diese gerade deswegen auf den Beistand ihres stammberechtigten Sohnes angewiesen ist, wozu nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Auch der Umstand, dass den minderjährigen Klägern zu 2.)-5.) ihr älterer Bruder „Schutz und Vaterersatz“ ist, reicht ohne weitere Substantiierung zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Zudem kann die familiäre Verbindung auch über die Ferne (mittels Telefonaten, Briefen und anderen Kommunikationsformen insbesondere über soziale Medien) erfolgen. Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 28. Oktober 2024 verwiesen. Zudem fehlt es insoweit am Nachweis des ausreichenden Wohnraumes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). An dem ohne Ausnahmemöglichkeit (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2024 – VG 1 L 520/23 V –, juris Rn. 25; und Beschluss vom 14. Januar 2025 – VG 38 L 522/24 V –, juris Rn. 29) zu erfüllenden Wohnraumerfordernis bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche Bedenken (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: November 2023, § 29 AufenthG Rn. 9). 3. Schließlich sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auch sind keine dringenden humanitäre Gründe gegeben. a) Dringende humanitäre Gründe liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226 [231] Rn. 26; siehe auch Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 22 AufenthG Rn. 8). Ein dringender humanitärer Grund in diesem Sinne liegt nicht vor. Dass sich die Situation der Kläger grundlegend von der Situation anderer Familien in Syrien unterscheidet, wurde nicht geltend gemacht. Vielmehr hat eine Vielzahl von syrischen Familien den Verlust eines Familienangehörigen zu beklagen (siehe m.w.N. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation des Staatendokumentation, Syrien, Stand: 8. Mai 2025, S. 209f.) und leiden viele Syrer an Erkrankungen (siehe m.w.N. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ebd., S. 305f.). Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 28. Oktober 2024 verwiesen. b) Zum anderen liegen – zur Wahrung der Vereinbarkeit des gesetzlichen Ausschlusses durch die Kontingentierung bzw. die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit höherrangigem Recht – dringende humanitäre Gründe auch dann vor, wenn eine Fortsetzung der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär schutzberechtigten Familienmitglieds mit dem grund- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie nicht mehr vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48; und vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226 [231] Rn. 12, 26). Solchen Härtefallen trägt der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 104 Abs. 14 S. 2 AufenthG auf § 22 S. 1 AufenthG Rechnung (siehe Gesetzesbegründung in BT-Drs. 21/321, S. 2, 6, 10, 11, 12, 13, 14; Protokollnotiz des Innenausschusses in BT-Drs. 21/634; sowie Berlit, ZAR 2025, 203 [206]; dem folgend Auswärtiges Amt, Handreichung vom 22. Juli 2025, Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten [Handreichung Härtefallanzeigen], S. 1; siehe auch BT-Drs. 21/1732, S. 3f.). Welche Trennungsdauer für die Familienangehörigen eines subsidiär schutzberechtigten Familienmitglieds unzumutbar und ab wann daher ein Härtefall anzunehmen ist (dazu Auswärtiges Amt, Handreichung Härtefallanzeigen, 22. Juli 2025, S. 1f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226 [231] Rn. 16; Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [167] Fn. 106; Uerpmann-Wittzack, ZAR 2025, 347; sowie Deutsches Rotes Kreuz, Suchdienst, Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten: Völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe für eine Aufnahme gem. § 22 AufenthG im Kontext der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Stand: 15.10.2025, S. 6ff.), bedarf vorliegend ebenso keiner Klärung wie es der Beantwortung u.a. der Frage bedarf, ob Härtefälle nur nach besonderer Härtefallanzeige und der Vorbefassung durch die Auslandsvertretung der Beklagten zu berücksichtigen sind, und welche Leitlinie für die Ausübung des Ermessens des § 22 S. 1 AufenthG bestehen. Da die Härtefall-Fallgruppe des § 22 S. 1 AufenthG der Vereinbarkeit der Kontingentierung bzw. der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit höherrangigem Recht dient, kommt sie nur dann zur Anwendung, wenn die Grundvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, nicht aber wenn die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt ist, weil die nachzugswilligen Familienmitglieder bereits nicht zum Kreis der nachzugsberechtigten Familienmitglieder gehören. c) Sollte die Rechtsprechung zum § 22 S. 1 AufenthG über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hinaus als allgemeine Auffangregelung für alle Fälle des Familiennachzugs Anwendung finden (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. De-zember 2024 – OVG 3 S 158/24 – juris), ergibt sich gleichwohl kein Anspruch auf Erteilung eines Visums an die Kläger. Da nach den obigen Ausführungen die Erteilung des Visums nicht zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte“ i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG erforderlich ist, sind erst recht nicht die strengeren Tatbestandsvoraussetzungen der „dringenden humanitären Gründe“ erfüllt. 4. Für einen auf § 32 Abs. 1 AufenthG gestützten Anspruch auf Erteilung von Visa an die Kläger zu 2.)-5.) auf Nachzug zu und mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1.), fehlt es nach den obigen Ausführungen an dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel der Mutter bzw. an einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. 5. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nunmehr hinsichtlich der Kläger zu 1.), 2.), 4.) und 5.) auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG nicht erfüllt ist, da der Pass der Klägerin zu 1.) kurz nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags abgelaufen war (Gültigkeit bis zum 16. Februar 2025) und die Pässe der 2010, 2017 und 2018 geborenen Kläger zu 2.), 4.) und 5.) zwischenzeitlich ebenfalls abgelaufen sind (Gültigkeit bis zum 4. März 2025).