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Urteil

38 K 530/24 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0924.38K530.24V.00
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Leitsätze
1. Der Sprachnachweis des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann zwar grundsätzlich durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erfolgen, maßgeblich ist aber die tatsächliche Kenntnis der Sprache im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Darlegungs- und beweisbelastet für die aktuellen Sprachkenntnisse sind die das Visum zum Ehegattennachzug begehrenden Ehegatten.(Rn.16) 2. Trotz Vorlage eines Sprachzertifikats bestehen Zweifel an der tatsächlichen Kenntnis der Sprache insbesondere dann, wenn die dem Sprachzertifikat zugrundeliegende Prüfung nur knapp bestanden wurde und seit der Prüfung ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist; dies basiert auf der in der Sprachwissenschaft gewonnenen Erkenntnis, dass es der regelmäßigen Übung bedarf, um ein erreichtes Sprachniveau aufrechtzuerhalten (sog. Spracherhalt).(Rn.17) 3. Zwar darf die Höhe der mit dem Spracherwerb verbundenen Kosten nicht dazu führen, dass die Familienzusammenführung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, NVwZ 2015, 1359), insofern kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an (z.B. erstmaliger Erwerb oder Aufrecht-erhaltung der Sprachkenntnisse, Dauer der Kenntnis von dem praktischen Nutzen von Deutschkenntnissen und des rechtlichen Erfordernisses, Möglichkeit der Unterstützung durch Verwandte in Deutschland).(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sprachnachweis des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann zwar grundsätzlich durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erfolgen, maßgeblich ist aber die tatsächliche Kenntnis der Sprache im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Darlegungs- und beweisbelastet für die aktuellen Sprachkenntnisse sind die das Visum zum Ehegattennachzug begehrenden Ehegatten.(Rn.16) 2. Trotz Vorlage eines Sprachzertifikats bestehen Zweifel an der tatsächlichen Kenntnis der Sprache insbesondere dann, wenn die dem Sprachzertifikat zugrundeliegende Prüfung nur knapp bestanden wurde und seit der Prüfung ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist; dies basiert auf der in der Sprachwissenschaft gewonnenen Erkenntnis, dass es der regelmäßigen Übung bedarf, um ein erreichtes Sprachniveau aufrechtzuerhalten (sog. Spracherhalt).(Rn.17) 3. Zwar darf die Höhe der mit dem Spracherwerb verbundenen Kosten nicht dazu führen, dass die Familienzusammenführung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, NVwZ 2015, 1359), insofern kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an (z.B. erstmaliger Erwerb oder Aufrecht-erhaltung der Sprachkenntnisse, Dauer der Kenntnis von dem praktischen Nutzen von Deutschkenntnissen und des rechtlichen Erfordernisses, Möglichkeit der Unterstützung durch Verwandte in Deutschland).(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Klägerin und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 nicht vertreten waren, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanesische Republik) vom 21. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine der Voraussetzungen des Ehegattennachzugs ist, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG). Dies ist bei der Klägerin nicht (mehr) der Fall. Der nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG zu erbringende Sprachnachweis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verpflichtung des Ehegatten einer in Deutschland lebenden Person, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, NVwZ 2011, 870). Die Verhältnismäßigkeit der Regelung ist vielmehr insbesondere seit der Einführung der Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zum 1. August 2015 gewahrt (VG Berlin, Urteil vom 28. September 2021 – VG 21 K 268/20 V –, juris, Leitsatz Nr. 1; und vom 22. Oktober 2020 – VG 31 K 84/20 V –, juris Rn. 28; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 01.05.2023, Rn. 4, 11f. m.w.N.). Damit werden auch unionsrechtliche Anforderungen erfüllt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 – BVerwG 1 C 40/18 –, BVerwGE 166, 77 [87] Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 – VG 31 K 84/20 V –, juris Rn. 28; Zeitler, ebd., Rn. 9f. m.w.N.), zuvor hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Erfordernis, das zum automatischen (d.h. ausnahmslosen) Ausschluss des Familiennachzugs führt, mit der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, NVwZ 2015, 1359). Soweit weiterhin von einer Unverhältnismäßigkeit der Regelung ausgegangen wird, berücksichtigt dies nicht ausreichend die Möglichkeiten der heutigen Zeit, mit Hilfe kostenfreier bzw. kostengünstiger Online-Kurse eine Sprache zu lernen sowie Angebote u.a. von Rundfunkanstalten, Verlagen und Einzelpersonen zum (ergänzenden) Lernen zu nutzen (sowohl Texte als auch Audio und Video). Ein Personalcomputer (PC) oder Laptop ist dafür nicht zwingend erforderlich, eine Nutzung ist zumeist per Smartphone möglich. Auch können Angebote bei geeigneter Gelegenheit heruntergeladen werden, eine dauerhafte Internetverbindung ist nicht erforderlich. Der somit mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Sprachnachweis ist grundsätzlich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu führen, da maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 – BVerwG 1 C 13/23 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Sprachnachweis kann zwar grundsätzlich durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erfolgen, maßgeblich ist aber die tatsächliche Kenntnis der Sprache im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (siehe VG Berlin, Urteil vom 26. August 2025 – VG 11 K 163/23 V –, S. 5; Urteil vom 26. November 2024 – VG 1 K 320/23 V –, S. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – OVG 2 M 7.14 –, S. 2; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 30 AufenthG Rn. 41). Dabei bestehen trotz Vorlage eines Sprachzertifikats Zweifel an der tatsächlichen Kenntnis der Sprache insbesondere dann, wenn die dem Sprachzertifikat zugrundeliegende Prüfung nur knapp bestanden wurde und seit der Prüfung ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist (ähnlich VG Berlin, Urteil vom 26. November 2024 – VG 1 K 320/23 V –, S. 6; Urteil vom 30. Oktober 2024 – VG 33 K 94/24 V –, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2014 – OVG 6 N 52.14 –, S. 3; a.A. jedenfalls für den Fall, dass die Sprachprüfung mit „gut“ bestanden wurde OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2025 – OVG 3 S 60/25 –, juris Rn. 4). Dies basiert auf der in der Sprachwissenschaft gewonnenen Erkenntnis, dass es der regelmäßigen Übung bedarf, um ein erreichtes Sprachniveau aufrechtzuerhalten (sog. Spracherhalt) (siehe nur Jessner, Use it or lose it? Was bleibt vom Sprachunterricht nach der Schule?, ZIF 26:2 [2021], S. 119 [121ff.]; sowie Herdina/Jessner, A Dynamic Model of Multilingualism Perspectives of Change in Psycholinguistics, 2002, S. 95). Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes ist regelmäßig von einem Sprachschwund auszugehen, wenn seit dem Bestehen der Sprachprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist (siehe Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Kapitel Sprachnachweise, Stand: 08/2024, S. 7: „Es sollten in der Regel nur Zertifikate akzeptiert werden, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.“; siehe auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Nr. 30.1.2.3.4.3: „Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen.“; ähnlich VG Berlin, Urteil vom 26. August 2025 – VG 11 K 163/23 V –, S. 5; und vom 30. Oktober 2024 – VG 33 K 94/24 V –, S. 9). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlins wurde die Erheblichkeit des Zeitraums unter anderen in Fällen bejaht, in denen seit der Sprachprüfung ein Zeitraum von zwei Jahren oder länger vergangen war (VG Berlin, Urteil vom 26. November 2024 – VG 1 K 320/23 V –, S. 6 [2 ½ Jahre], Urteil vom 30. Oktober 2024 – VG 33 K 94/24 V –, S. 9 [2 Jahre]; Urteil vom 1. August 2024 – VG 31 K 10/22 V –, S. 5 [3 ½ Jahre]; Urteil vom 11. Oktober 2023 – VG 28 K 82/22 V –, juris Rn. 30 [2 Jahre]). Darlegungs- und beweisbelastet für die aktuellen Sprachkenntnisse im entscheidungserheblichen Zeitpunkt sind die das Visum zum Ehegattennachzug begehrenden Ehegatten. Nach diesen Maßstäben bestehen zumindest Zweifel an den aktuellen Sprachkenntnissen der Klägerin. Der von der Klägerin eingereichte Nachweis vom 20. März 2024 über die knapp bestandene Sprachprüfung („ausreichend“, 64 von 100 Punkten) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anderthalb Jahre alt (1 ½ Jahre), zudem hat die Beklagte schlüssige Zweifel an den Sprachkenntnissen angesichts des Plausibilitätstests aufgezeigt und der stammberechtigte Ehemann in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Klägerin derzeit keine ausreichenden Deutschkenntnisse mehr habe, um die Sprachprüfung zu bestehen. Es ist auch nicht ausnahmsweise auf einen früheren Zeitpunkt für die Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin abzustellen. Aus dem Hinweis des stammberechtigten Ehemannes der Klägerin, dass die Länge des Visumverfahrens allein darauf zurückgehe, dass die Ausländerbehörde fehlerhaft die Probezeit angenommen habe, während diese in Wirklichkeit schon lange abgelaufen war, folgt schon deshalb keine Vordatierung des maßgeblichen Zeitpunkts, weil der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin durch das Einkommen ihres Ehemannes zunächst nicht nur dessen Probezeit, sondern auch die Befristung seines Arbeitsvertrages sowie eine zwischenzeitliche Pfändung seines Gehaltes entgegenstand. Zudem stand die Ausländerbehörde des Beigeladenen ausweislich des Verwaltungsvorgangs im ständigen Austausch mit dem Ehemann der Klägerin hinsichtlich nachzureichender Unterlagen. Für die Klägerin streitet auch keiner der in § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG abschließend aufgezählten Ausnahmegründe. Insbesondere sind die Voraussetzungen der § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn es dem nachziehenden Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. zu deren Erhalt zu unternehmen. Zwar darf die Höhe der mit dem Spracherwerb verbundenen Kosten nicht dazu führen, dass die Familienzusammenführung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, NVwZ 2015, 1359). Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass es zur Aufrechterhaltung von Sprachkenntnissen nicht unbedingt des Besuches von (möglicherweise zeit- und kostenintensiven) Sprachkursen bedarf, sodass es auf die von dem stammberechtigten Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Kosten von mehreren tausend Euro für Sprachkurse und den damit verbundenen Aufwand für eventuelle Reisen (beispielsweise nach Beirut, Damaskus oder Erbil) nicht ankommt. Vielmehr stehen – neben den o.g. Online-Kursen zum Spracherwerb – zum Spracherhalt weitere Angebote zur Verfügung, wie beispielsweise Lektüre-Angebote auf dem jeweiligen Sprach-Niveau und deutsche Websites in einfacher Sprache oder auch Gespräche mit Deutschsprachigen. Dabei kann die Klägerin auf die Unterstützung und Vermittlung durch ihren in Deutschland lebenden Ehemann zurückgreifen. Die Anforderung des Sprachnachweises ist für die Klägerin auch deswegen nicht unverhältnismäßig, weil ihr seit über drei Jahren der praktische Nutzen von Deutschkenntnissen bewusst sein musste, da sie seit jenem Zeitpunkt mit einem in Deutschland lebenden Ehemann verheiratet ist, der wegen einer ihm in Syrien drohenden Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann, und der sie zudem seither beim Erwerb der deutschen Sprache und Erhalt dieser Sprachkenntnisse unterstützen kann. Das rechtliche Erfordernis ist der Klägerin zumindest seit zwei Jahren bekannt. II. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums an die Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG soll nach dieser Norm insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können, auch wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 36a AufenthG nicht erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 –, BVerwGE 177, 226 [235] Rn. 25ff.). Solche Gründe seien dann anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht (BVerwG, ebd., Rn. 25). Solche dringenden humanitären Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinde, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und die Umstände so gestaltet seien, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sei (BVerwG, ebd., Rn. 26). Sie seien aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lasse. Sollte diese Rechtsprechung über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hinaus als allgemeine Auffangregelung für den Familiennachzug Anwendung finden, so ergibt sich gleichwohl vorliegend kein Anspruch der Klägerin. Völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich nicht von der Situation anderer Staatsangehöriger Syriens. In Betracht kommt daher allein ein dringender humanitärer Grund wegen der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann. Indes bedarf es vor den Folgen einer Weiterung, ein zumutbar zu beseitigendes Hindernis für die Familienzusammenführung (Spracherwerb bzw. Spracherhalt) zu beheben, auch dann keines Schutzes, wenn diese als Härte empfunden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 N 147.17 –, juris Rn. 8). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die im Jahr 2004 geborene Klägerin ist syrischer Staatsangehörigkeit. Ihr 1994 geborener Ehemann reiste Anfang des Jahres 2016 in die Bundesrepublik Deutschland, auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst im Februar 2017 den subsidiären Schutz, sodann – nach Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Köln – im Juli 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu. Währenddessen hatten die Eheleute sich nach eigenen Angaben im Jahr 2017 über Facebook kennengelernt, sie heirateten im Juni 2022. Nachdem die Klägerin am 20. Oktober 2022 oder 30. August 2023 ein Visum zum Ehegattennachzug beantragt hatte, absolvierte sie am 20. März 2024 erfolgreich eine Sprachprüfung zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (64 von 100 Punkten, „ausreichend“). Als im September 2024 das Visumsverfahren aus Sicht der Auslandsvertretung entscheidungsreif war, waren Zweifel an der Zuverlässigkeit der von der Klägerin besuchten Sprachschule aufgekommen. Daher fand über Videotelefonie ein Plausibilitätstest über die Deutschkenntnisse der Klägerin statt, den diese nach dem Vermerk der Auslandsvertretung nicht bestand. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanesische Republik) daher den Visumsantrag der Klägerin mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse ab. Mit ihrer Klage vom 21. November 2024 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung weist ihr Verfahrensbevollmächtigter daraufhin, dass die Klägerin ein gültiges Zertifikat des Goetheinstituts auf dem Niveau A1 vorgelegt habe, welches auf den 20. März 2024 datiert sei. Damit sei die Voraussetzung des Sprachnachweises formal erfüllt, auf ein Bestehen oder Nicht-Bestehen in einer mündlichen Befragung durch die Botschaft komme es nicht an. Zudem könne aus der mündlichen Befragung durch die Botschaft nicht geschlossen werden, dass tatsächlich keine Sprachkenntnisse vorliegen würden. Die Klägerin habe sich auf den unangekündigten und unerwarteten Test nicht vorbereiten und ausweislich des Protokolls gleichwohl einige Angaben machen können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanesische Republik) vom 21. Oktober 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.