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Beschluss

38 L 92/25 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0324.38L92.25A.00
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Leitsätze
1. Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist persönlich zu stellen, die richtige Form der Antragstellung ist dabei Wirksamkeitsvoraussetzung des Wiederaufnahmeantrags.(Rn.11) 2. Vorliegend kann offenbleiben, ob die schriftliche Antragstellung zur Fristwahrung ausreicht, wenn es später zu einer persönlichen Vorsprache kommt.(Rn.12) 3. Zur Ausübung des Ermessens, ob nach der schriftlichen Begründung eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Anhörung erfolgt.(Rn.16) 4. Zur aktuellen innenpolitischen Lage in Georgien.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist persönlich zu stellen, die richtige Form der Antragstellung ist dabei Wirksamkeitsvoraussetzung des Wiederaufnahmeantrags.(Rn.11) 2. Vorliegend kann offenbleiben, ob die schriftliche Antragstellung zur Fristwahrung ausreicht, wenn es später zu einer persönlichen Vorsprache kommt.(Rn.12) 3. Zur Ausübung des Ermessens, ob nach der schriftlichen Begründung eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Anhörung erfolgt.(Rn.16) 4. Zur aktuellen innenpolitischen Lage in Georgien.(Rn.27) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren dagegen, dass ihm weiterhin die Abschiebung nach Georgien droht. Der 1990 geborene Antragsteller, der georgischer Staatsangehörigkeit ist, reiste erstmals im Jahr 2021 in die Bundesrepublik Deutschland und suchte unter anderem wegen Nierenproblemen um Schutz nach. Dieses erste Asylverfahren stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 21. Januar 2022 ein, da der Antragsteller nicht zur Anhörung erschienen war. Zudem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Daher drohte es die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien an. Mit Schreiben vom 2. März 2022 wandte sich der Antragsteller unter Vorlage eines Attests an das Bundesamt und bat um Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Bundesamt teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2022 mit, dass ein Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens persönlich zu stellen sei. Dafür möge der Antragsteller werktags zwischen 7.30 und 9.30 Uhr an der genannten Adresse des Bundesamtes vorsprechen. Der Antragsteller sprach indes nicht beim Bundesamt vor. In der Folgezeit wurde der Antragsteller aus seiner Berliner Unterkunft abgemeldet, jedenfalls zeitweise hielt er sich im Raum Hannover auf, dort wurde wegen mehrerer Straftaten gegen ihn ermittelt, von November 2022 an war er für mehrere Wochen oder Monate in Strafhaft. Anschließend kehrte der Antragsteller wohl nach Georgien zurück und reiste Mitte Januar 2025 zusammen mit seiner Ehefrau (VG 38 L 90.25 A // VG 38 K 91.25 A) wieder nach Deutschland ein. Er wandte sich am 23. Januar 2025 wiederum schutzsuchend an das Bundesamt. Um ausführliche Begründung des erneuten Asylantrags gebeten, gab er schriftlich an, dass er in Georgien an einer Demonstration teilgenommen habe. Aus diesem Grund sei gegen ihn physischer Druck ausgeübt worden; man habe ihm mit Entzug der Freiheit gedroht. Beweismittel habe er nicht dabei. Seit seinem letzten Asylverfahren habe er sich nicht außerhalb Deutschlands aufgehalten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. Januar 2025 den erneuten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführungen eines weiteren Asylverfahren nicht vorlägen. Der Antragsteller habe lediglich pauschal von der Teilnahme an einer Demonstration berichtet, ohne ansatzweise darzulegen, um welche Demonstrationen es sich handelte, und welche Rolle er dabei gespielt haben soll. Auch habe er nicht ansatzweise dargelegt, welche Art physischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat müsse bei der Prüfung, ob eine veränderte Sachlage vorliege, berücksichtigt werden. Denn die Einstufung eines States als sicherer Herkunftsstaat begründe die Regelvermutung, dass dort keine Verfolgung stattfinde. Die Entscheidung ergehe ohne Anhörung, da die schriftlich vorgetragene Begründung keine Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die es dem Bundesamt ermöglichen könnten, den Folgeantrag als zulässig anzusehen. Daher sei eine weitere Sachaufklärung etwa durch eine Anhörung nicht angezeigt gewesen. Zudem lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2022 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Auf im Erstverfahren (nach dessen rechtskräftigem Abschluss) eingereichte Atteste nehme der Antragsteller keinen Bezug, im Übrigen sei die Behandlung der damals angeführten Erkrankungen (Hepatis-C) in Georgien möglich. Mit seiner Klage vom 4. Februar 2025 verfolgt der Antragsteller (ohne anwaltliche Vertretung) sein Begehren weiter. Sein zugleich erhobener Eilantrag, mit dem er sinngemäß begehrt (§ 88 VwGO), der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, der Ausländerbehörde (Berliner Landesamt für Einwanderung) mitzuteilen, dass der Folgeantrag abgelehnt wurde, bzw. ihr aufzugeben, eine bereits gemachte Mitteilung einstweilen zu widerrufen, sowie ferner der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihr Folgeschutzgesuch im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf, ist insgesamt nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft (siehe VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 L 380/23.A –, juris Rn. 11-15; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris Rn. 10-16; VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2024 – VG 11 L 216/24 A –, S. 2ff.; ausführlich aus der Rspr. der Kammer VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – VG 38 L 88/24 A –, juris Rn. 5ff.) und zulässig, indes unbegründet. Anträgen auf Erlass einer Regelungsanordnung ist dann zu entsprechen, wenn die Rechtsschutzsuchenden sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies ist hier nicht der Fall. So liegt zwar ein Anordnungsgrund vor, da dem Antragsteller ohne Erlass der begehrten Regelungsanordnung trotz seines Asylantrags weiterhin die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem vormaligen Bescheid vom 21. Januar 2022 droht, die das Bundesamt ausweislich des aktuellen Bescheides (trotz der wohl erfolgten Ausreise) für „weiter gültig und vollziehbar“ hält (S. 9 des Bescheides). Es besteht aber nicht der des Weiteren erforderliche Anordnungsanspruch. Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG ist im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens die Aussetzung der Abschiebung nur dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel bestehen nicht hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag des Antragstellers vom 23. Januar 2025 als Folgeantrag einzuordnen, und sodann über diesen ohne Anhörung zu entscheiden. In materieller Hinsicht hat das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht als unzulässig abgelehnt und die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Georgien zutreffend versagt. 1. An der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag des Antragstellers vom 23. Januar 2025 als Folgeantrag einzuordnen, weil das erste Asylverfahren nach fiktiver Antragsrücknahme (nach damaligen Recht) bestandskräftig abgeschlossen sei, bestehen keine erheblichen Zweifel. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Schutzsuchender nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags einen erneuten Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG). So liegt es hier nach der im Eilverfahren nicht zu beanstanden Einschätzung des Bundesamtes. Das erste Asylverfahren des Antragstellers war wegen Nicht-Erscheinens zur Anhörung mit Bescheid vom 21. Januar 2022 eingestellt worden (§ 33 Abs. 1 AsylG a.F.), ohne dass der Antragsteller gegen diese Entscheidung um Rechtsschutz nachgesucht hätte. Zwar hatte der Antragsteller damals nach der Einstellung seines Asylverfahrens schriftlich binnen der maßgeblichen Frist um Wiederaufnahme des Asylverfahrens gebeten. Indes war und ist nach dem deutschen Asylrecht die persönliche Antragstellung zur Wiederaufnahme erforderlich (§ 33 Abs. 5 S. 2 AsylG). Gegen eine solche Anforderung bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken, da nach der Asylverfahrens-Richtlinie die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Schutzsuchende generell persönlich vorstellig werden müssen (Art. 13 Abs. 2 lit. a] Asylverfahrens-RL 2013/32/EG). Auf das Erfordernis der persönlichen Vorsprache wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2022 ausdrücklich vom Bundesamt hingewiesen. Die richtige Form der Antragstellung ist dabei Wirksamkeitsvoraussetzung des Wiederaufnahmeantrags (siehe für den persönlich zu stellenden Folgeantrag nach § 71 AsylG: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 M 96/14 –, juris Rn. 6; VG Bremen, Beschluss vom 3. November 2016 – 5 V 3317/16 –, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass die schriftliche Antragstellung möglicherweise zur Fristwahrung ausreichen kann, wenn es später zu einer persönlichen Vorsprache kommt (so für den persönlich zu stellenden Folgeantrag nach § 71 AsylG: VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 3. August 2021 – 4 K 1356/20 –, juris Rn. 22f.; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 71 Rn. 45). Es fehlt vorliegend an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der schriftlichem Wiederaufnahmebitte und der persönlichen Vorsprache. So liegt zwischen der schriftlichen Wiederaufnahmebitte vom 2. März 2022 und der persönlichen Vorsprache am 23. Januar 2025 ein Zeitraum von fast drei Jahren. Zudem ist aufgrund des zwischenzeitlichen Verlassens der Unterkunft, die dem Antragsteller für die Dauer seines Asylverfahrens zugewiesen wurde, dem Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Berliner Außenstelle des Bundesamtes und wohl auch der Ausreise des Antragstellers nach Georgien von einer inhaltlichen Diskontinuität auszugehen. Schließlich geht der Antragsteller selbst davon aus, dass es eines neuen Asylverfahrens bedarf. 2. An der formellen Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids bestehen ebenfalls keine erheblichen Zweifel. Nach § 29 Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 2-5 AsylG gelten für einen sog. Folgeantrag besondere Verfahrensregelungen. Danach kann gem. § 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG von der nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung (siehe § 25 AsylG) ausnahmsweise abgesehen werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit Unionsrecht bestehen keine Bedenken (siehe Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3, Art. 42 Abs. 2 lit. b] Asylverfahrens-RL 2013/32/EG). Es liegt somit im Ermessen des Bundesamtes, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen nach § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 – VG 38 L 824/21 A –, juris Rn. 17 m.w.N.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, AsylG § 71 Rn. 10). Vorliegend wurde dem Antragsteller bei der Stellung des Folgeantrags am 23. Januar 2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben (§ 29 Abs. 2 S. 2 AsylG), eine Anhörung fand aber nicht statt (§ 24 Abs. 1 S. 3, § 25 AsylG). Dazu ist in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die schriftlich vorgetragene Begründung keine Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die es dem Bundesamt ermöglichen könnten, den Folgeantrag als zulässig anzusehen. Eine weitere Sachaufklärung, etwa durch eine Anhörung, sei unter diesen Umständen nicht angezeigt. Auch wenn diese Ausführungen des Bundeamtes weder auf die Details der individuellen Begründung des Folgeantrags noch auf den Umstand eingehen, dass im Erstverfahren keine Anhörung erfolgte, lassen sie doch Ansätze einer Ausübung des Verfahrensermessen hinsichtlich des Absehens von einer Anhörung erkennen. Ein Ermessensnichtgebrauch (bzw. Ermessensmangel oder Ermessensunterschreitung) liegt erst dann vor, wenn die Entscheidung die Ermessenserwägungen nicht ansatzweise erkennen lässt (siehe nur Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. 2021, § 114 VwGO Rn. 45 m.w.N.). Auch ein Ermessensfehlgebrauch, der immer dann vorliegt, wenn die behördliche Entscheidung nicht den jeweiligen Zwecksetzungen und Zweckvorgaben entspricht (Schwarz, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.), wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesamt hat bemerkt, dass der Antragsteller im Verhältnis zu seinem ersten Asylverfahren neue Gründe vorgetragen hat und hat den Vortrag einer Bewertung unterzogen. Es ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig sei. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Antragsteller bei der schriftlichen Begründung seines Folgeantrags keine neuen Umstände in Bezug auf seinen Asylantrag vorgebracht hat, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG) bzw. die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass ihm Schutz zuzuerkennen ist (Art. 40 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2023/32/EU). Im Rahmen ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylG in Konkretisierung der allgemeinen Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG) haben die Schutzsuchenden nämlich die neuen Gründe zumindest in ihren Grundzügen schriftlich vorzutragen (siehe nur Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 41 m.w.N.). Eine solche schriftliche Angabe der Gründe gibt dem Bundesamt überhaupt erst die Möglichkeit einer Prüfung, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine Änderung der Sachlage darstellen kann (sog. Anstoßfunktion). Dem Antragsteller musste das Erfordernis ausführlicher Angaben aufgrund der ausdrücklichen Bitte um „ausführliche“ Begründung bekannt sein. Auch die Gestaltung des Formulars (1 ½ Seiten Platz, Hinweis auf Möglichkeit der Benutzung zusätzlicher Blätter) lässt erkennen, dass eine umfangreiche Begründung des Folgeantrags geboten ist. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Ob vor dem Hintergrund der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat erhöhte Anforderungen an die Begründung eines Folgeantrags zu stellen sind, was indes als Prämisse die Vereinbarkeit dieser Einstufung mit höherrangigem Recht hat (insoweit erhebliche Zweifel anmeldend VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19), bedarf vorliegend keiner Klärung, da schon die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt sind. So lässt die pauschale Angabe des Antragstellers, er habe an einer Demonstration teilgenommen, gegen ihn sei physischer Druck ausgeübt worden und man habe ihm mit Entzug der Freiheit gedroht, keine asylrelevante Verfolgung erkennen. Zwar ergibt sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, dass es bei mehreren Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 25. Oktober 2024, S. 24). Auch wird berichtet, dass die georgischen Behörden friedliche Demonstrationen durch Spezialeinheiten teils mit exzessiver Gewalt aufgelöst haben (vgl. AI, Brutal Crackdown, Dezember 2024, S. 3ff.; HRW, Georgia: Brutal Police Violence Against Protesters, 23. Dezember 2024; siehe ergänzend Andronikashvili, Blätter für deutsche und internationale Politik 7/2024, S. 17 [18]). Diese Vorkommnisse rechtfertigen nach Ansicht der Kammer aber nicht die Annahme, dass jeder von Gewalt betroffene Demonstrationsteilnehmer individuell verfolgt wird oder ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht; es besteht keine systematische Verfolgung aller Regimegegner. Zur Schutzzuerkennung bedarf es daher zusätzlicher individueller Angaben beispielsweise zu einer Tätigkeit als Aktivist oder als Organisator von Kundgebungen. Eine solche individuelle Sondersituation hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Beweismittel hat der Antragsteller möglicherweise angekündigt, indes nicht benannt. 3. Die Entscheidung des Bundesamts, den Antrag auf Asyl nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist ferner materiell rechtmäßig. Stellen Schutzsuchende nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), ist nach § 71 Abs. 1 S. AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen bzw. die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass ihm Schutz zuzuerkennen ist, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Anhand dieses Maßstabs sind Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht ersichtlich. Weder sind Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigen Entscheidung beitragen würden, noch sind Wiederaufnahmegründe ersichtlich. Es genügt nicht, pauschal eine Bedrohungsszenario anzugeben, ohne Details zu benennen. Obwohl er sowohl bei der Antragstellung als auch durch die Ausführungen im Beschluss des Bundesamtes darauf hingewiesen wurde, dass es solcher Details bedarf, hat der Antragsteller das gerichtliche Verfahren nicht zur weiteren Begründung seines Schutzersuchens genutzt. Abschließend wird in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid verwiesen, denen die Einzelrichterin nach eigener Prüfung folgt. 4. Auch bestehen keine (ernstlichen) Bedenken an der Feststellung im angegriffenen Bescheid, dass keine Abschiebungsverbote bestehen (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung und Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Bundesamt kann von der Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten absehen, wenn es in einem früheren Verfahren bereits über deren Vorliegen entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 S. 3 AsylG). So liegt der Fall hier. Wiederaufgreifensgründe, die die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG erfüllen, wurden von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Im Übrigen ergäbe sich auch bei uneingeschränkter Prüfung der Voraussetzungen von § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung sei in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und in dem vormaligen Bescheid vom 21. Januar 2022 verwiesen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist und denen die zuständige Einzelrichterin nach eigener Prüfung folgt. Auch nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts ist eine grundlegende Gesundheitsversorgung in Georgien gesichert und allgemein zugänglich (siehe nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: April 2023 [Lagebericht 2023], S. 16), die Gleichwertigkeit der Behandlungen ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG), ohne dass dies verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken begegnet (siehe nur Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 60 AufenthG Rn. 112 m.w.N.). Auch die (vormalige?) Drogensucht des Antragstellers ist in Georgien behandelbar (siehe ZIRF-Counselling, Medizinische Versorgung, 3. Quartal 2021). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).