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Beschluss

38 L 100/25 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0324.38L100.25A.00
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Leitsätze
Konnte der Antragstellerin zu den seitens des Gericht eingeführten Erkenntnismitteln nicht das nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO erforderliche rechtliche Gehör gewährt werden, kann lediglich auf die von den Beteiligten eingeführten Erkenntnismittel zurückgegriffen werden.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Konnte der Antragstellerin zu den seitens des Gericht eingeführten Erkenntnismitteln nicht das nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO erforderliche rechtliche Gehör gewährt werden, kann lediglich auf die von den Beteiligten eingeführten Erkenntnismittel zurückgegriffen werden.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien. Die 1965 geborene Antragstellerin ist georgischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste im Januar 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. Januar 2025 Asyl. In ihrer Erstbefragung durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten am selben Tag gab sie an, Georgien aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben. Diese Gründe erläuterte sie später am Tag in der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Bei ihr sei Krebs in der Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Sie traue den georgischen Ärzten nicht. Zudem gebe es zwar eine Krankenkasse, sie habe aber keinen Cent zurückerhalten. Mit Bescheid vom 28. Januar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Es drohte daher die Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere unter Verweis auf mehrere aktuelle Erkenntnismittel zum georgischen Gesundheitssystem aus, dass die medizinische Versorgung in Georgien gesichert sei und die Behandlung der Antragstellerin gewährleistet sei. Mit ihrer Klage vom 7. Februar 2025, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Entscheidung über den zugleich erhobenen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2025 anzuordnen, ist gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen. Über den Antrag konnte entschieden werden, obwohl die Eingangsverfügung wegen Zustellungsproblemen an der Gemeinschaftsunterkunft, in der die Antragstellerin lebt (Ankunftszentrum des Landes Berlin, Oranienburger Str. 285), diese trotz mehrerer Versuche des Gerichts nicht erreicht hat. So beziehen sich die mit der Eingangsverfügung erteilten rechtlichen Hinweise im Wesentlichen auf die sich unmittelbar aus dem Asylgesetz ergebende Rechtslage (Zuständigkeit der Einzelrichterin im Eilverfahren gem. § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG, kurze Entscheidungs- und Begründungsfrist im Eilverfahren gem. § 36 Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 2 AsylG) bzw. haben diese erst für das Klageverfahren Relevanz (Beiziehung der Akte des Eilverfahrens zur Klageakte, Bitte um Mitteilung eventueller Einwendungen gegen die Übertragung des Klageverfahrens auf die Einzelrichterin). Zu beachten ist indes, dass zu den mit der Eingangsverfügung eingeführten Erkenntnismitteln der Antragstellerin nicht das nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO erforderliche rechtliche Gehör gewährt wurde (siehe zu dieser Anforderung: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 86/97 –, juris Rn. 37 m.w.N.; siehe auch Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, Vor §§ 74ff. AsylG Rn. 1c), sodass lediglich auf die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2025 eingeführten Erkenntnismittel zurückgegriffen werden kann. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Die allein geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin sind für die Entscheidung über den Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG, d.h. für die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes, bereits deshalb nicht von Bedeutung, da sie nicht mit einer von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG bzw. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehenden Verfolgung bzw. einem von einem solchen Akteur ausgehenden ernsthaften Schaden in Verbindung stehen. Sie sind vielmehr lediglich im Rahmen der – gem. § 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen erfolgenden – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu prüfen (dazu sogleich). Auch bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Zwar mag die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein (erhebliche Zweifel anmeldend VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 9). Im Rahmen des Eilverfahrens kann indes offenbleiben, ob der Offensichtlichkeitsausspruch – wie von der Antragsgegnerin angenommen – auf § 29a AsylG gestützt werden kann, da er sich jedenfalls auf § 30 Abs. 1 AsylG gründet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nämlich asylrechtlich nicht von Relevanz (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), da ihr Vorbringen zu gesundheitlichen Problemen – wie oben ausgeführt – außerhalb der Umstände liegt, die zu einer Schutzgewähr führen können. Ferner sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Insbesondere gebieten die gesundheitlichen Beeinträchtigen der Antragstellerin nicht die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die mit einer Erkrankung (allenfalls) verbundenen allgemeinen Gefahren können aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur dann rechtfertigen, wenn für die Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht, weil sie bei einer Rückkehr wegen ihrer Erkrankungen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert sein würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2.01 –, BVerwGE 114, 379 [384]). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt wiederum voraus, dass die Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451 [453] Rn. 20). Die Möglichkeit einer solchen Folge der Rückkehr liegt bei den benannten Erkrankungen der Antragstellerin nicht vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur grundsätzlichen Behandelbarkeit einer Krebserkrankung verwiesen, denen die erkennende Einzelrichterin folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG) und denen auch die – in Georgien bereits behandelte – Antragstellerin nicht entgegengetreten ist. Im Übrigen lässt sich nach der klaren gesetzlichen Maßgabe des § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot nicht damit begründen, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gegebenenfalls nicht gleichwertig ist, ohne dass dies verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken begegnet (siehe nur Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 60 AufenthG Rn. 112 m.w.N.). Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin diese Behandlung nicht zugänglich ist. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur staatlichen Finanzierung des georgischen Gesundheitssystems und zur generellen Krankenversicherung verwiesen, denen die erkennende Einzelrichterin folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die fehlende Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung wird von der Antragstellerin lediglich behauptet und steht im Widerspruch zu den im Bescheid aufgeführten Erkenntnismitteln. Vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland hätte ihr oblegen, sich an die georgische Justiz zu wenden, sollte die Krankenkasse tatsächlich die Zahlung versagen. Dies hat die Antragstellerin ihren Angaben in der Anhörung zufolge und den zeitlichen Abläufen nach (Behandlung zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Beginn der der Erkrankung im Herbst 2024, Ausreise bereits im Januar 2025) nicht einmal versucht. Für eventuell erforderliche Zuzahlungen ist sie – wie im Bescheid ausgeführt – auf die finanzielle Hilfe ihrer Nichte und weiterer Familienangehöriger zu verweisen. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin ihrer Rückreise entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Eine besonders enge Bindung der Antragstellerin zu ihrer volljährigen Tochter oder ein Aufeinander-Angewiesen-Sein wurde nicht geltend gemacht, so dass auch familiäre Bindung dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).